Landgericht Potsdam:
Urteil vom 13. Juni 2008
Aktenzeichen: 1 O 5/08

(LG Potsdam: Urteil v. 13.06.2008, Az.: 1 O 5/08)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 11. Januar 2008 wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer €Stiftung preußische Schlösser und Gärten ...€ sind der Verfügungsklägerin eine Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden übereignet worden, unter anderem der Park Sanssouci.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 1998 über die €Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen€ bedürfen solche Aufnahmen der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.

An den Eingängen des Parkes Sanssouci ist jeweils ein Schild €Parkordnung€ mit dem Hinweis aufgestellt: €Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung€. Die Verfügungsklägerin gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Der Verfügungsbeklagte betreibt einen Verlag, der unter anderem über sein Internet-Portal Filmreihen einzelner Regionen und Orte Deutschlands anbietet, darunter auch eine DVD über Potsdam und seine Parks und Schlösser. Diese DVD enthält Aufnahmen, die von dem Grundstück der Verfügungsklägerin aus gefertigt wurden, unter anderem Aufnahmen aus dem Park Sanssouci und am Schluss der DVD Nachtaufnahmen eines ungenehmigten, auf der Terrasse des Schlosses Sanssouci veranstalteten Silvester-Feuerwerks.

Die Verfügungsklägerin erfuhr Anfang Dezember 2007 von der DVD und mahnte den Verfügungsbeklagten mit Anwaltschreiben vom 14. Dezember 2007 ab.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Januar 2008 wies der Verfügungsbeklagte die Abmahnung zurück. Weder das Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien seien eine Einwirkung auf das Eigentum. Eine Anzahl von Betroffenen und die interessierte Öffentlichkeit würden dem Ausgang des angekündigten Prozesses mit großem Interesse entgegensehen.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, der Verfügungsbeklagte beeinträchtige durch die Filmaufnahmen und die gewerbliche Verbreitung der DVD ihr Eigentum. Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die Fertigung der Filmaufnahmen unter Betreten der Grundstücke der Verfügungsklägerin nutze er unmittelbar ihr Eigentum. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen sei sie auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können. Die Verbreitung der DVD führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Durch die Darstellung des ungenehmigten Feuerwerkes würden Käufer zum Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe der Schlösser geradezu ermuntert.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin ist dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 11. Januar 2008 verboten worden,

Filmaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 21. Dezember 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstige Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden, insbesondere wenn dies wie aus der DVD €Potsdam€ in Anlage Ast 11 ersichtlich erfolgt.

Nachdem der Verfügungsbeklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Verfügungsklägerin,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2008 den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin abzulehnen.

Er ist der Auffassung, weder das Ablichten eines Gebäudes noch die gewerbliche Verwertung der Ablichtungen seien eine Einwirkung auf das Eigentum. Die €Schloss-Tegel€ Entscheidung sei vom Bundesgerichtshof in der €Friesenhaus€ Entscheidung korrigiert worden. Durch die Wahl des Standortes, von dem aus fotografiert worden sei, werde die Verwertung der Sachsubstanz in keiner Weise beschränkt. Die in dem Staatsvertrag geregelte Zweckbestimmung, wonach der Verfügungsklägerin das Grundstückseigentum nur und ausschließlich zu dem Zweck übertragen worden sei, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, überlagere jede dem Privateigentümer zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum beliebig zu verfahren. Auch die Ablichtung eines von anderen angelegten Feuerwerkes begründe keinen Verfügungsanspruch.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist in vollem Umfang zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der Verfügungsklägerin steht der aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwertung der gefertigten Filmaufnahmen zu.

Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6).

Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahmen anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778 - Schloss-Tegel).

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen (BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Fall enthalten die an den Eingängen der Parks der Verfügungsklägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt aus den allgemein bekannten Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache der Verfügungsklägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszwecke nicht entgegenstehen.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der €Schloss-Tegel€ Entscheidung (NJW 1975, 778) in der €Friesenhaus€ Entscheidung (NJW 1989, 2251) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: €Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.€. Damit sind nur Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als €Realakt€ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252). Den Unterschied zu der €Schloss-Tegel-Entscheidung€, bei der maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der €Frieshaus-Entscheidung€ klar herausgestellt (a. a. O., 2252 f.).

Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er könnte die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch Errichtung eines das Parkgelände umgrenzenden Zaunes und Einführung von Eingangskontrollen, auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen, sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Verfügungsklägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Verfügungsklägerin näher kennen zu lernen. Dem können etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Die Verfügungsklägerin befriedigt jedoch selbst dieses Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewährt.

Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um ein Privatrechtsubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts - wie die Verfügungsklägerin - die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl. Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie können aber die ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten, aus der Eigentümerstellung hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen (Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtliche Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlichrechtlichen Zwecksbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der Gartenanlagen gewahrt.

Die Dringlichkeit einer Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935, 940 ZPO) ergibt sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte durch den Vertrieb der DVD fortlaufend in eine absolut geschützte Rechtsposition der Verfügungsklägerin eingreift und insbesondere durch die Darstellung des ungenehmigten Feuerwerkes auf der Terrasse des Schlosses Sanssouci dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Nutzungen des Eigentums der Verfügungsklägerin fördert. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist daher auch zur Vermeidung von Nachahmungseffekten notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






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