Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. März 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 105/08

(BGH: Beschluss v. 16.03.2009, Az.: AnwZ (B) 105/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 25. März 2003 ist er beim Landgericht A. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 2 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176; Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter Frellesen Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 02.10.2008 - AGH I - 27/08 -






BGH:
Beschluss v. 16.03.2009
Az: AnwZ (B) 105/08


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