Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 4/08

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2008, Az.: 27 W (pat) 4/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 7. Juni 2002 angemeldete und am 14. April 2003 für die Dienstleistungen

"Transport und Lagerung, Vernichtung und Recycling von Müll und Abfall, insbesondere von Akten"

eingetragene Wortmarke 302 28 265 KPLUS ist Widerspruch erhoben worden aus der am 25. Juli 1996 angemeldeten Wortmarke 396 32 646 uplus.

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen

"Wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, und zu innenbetrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, und zu branchenspezifischen Rücknahmesystemen, wie duales System (DSD); finanzielle Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, und zu innerbetrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen; Finanzierung von abfallwirtschaftlichen Anlagen aller Art, z. B. von thermischen und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasser- und Vergärungsanlagen, Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Bioabfallbehandlung, zur Altlastenentsorgung; Bau von abfallwirtschaftlichen Anlagen aller Art, z. B. von thermischen und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen, Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Bioabfallbehandlung, zur Altlastenentsorgung; Transport- und Logistikleistungen in allen Bereichen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, für Handelsgeschäfte aller Art in den Bereichen Restmüll, Wertstoff-Recycling, Bioabfall, Boden- und Altlastensanierung, Sonderabfallentsorgung und -Verwertung, Abwasserbehandlung und Klärschlammentsorgung; überregionalen Komplettentsorgungen, wie Abtransport und Lagerung auf Mülldeponien, Hausmüllabfuhr (Transportwesen); Makeln von Restmüllmengen; technische Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, innerbetriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen; Planung von und Dienstleistungen, für abfallwirtschaftliche Anlagen aller Art z. B. Leitung und Betrieb von thermischen und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Deponien, von Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen, von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen; von Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Sonderabfallentsorgung und Sonderabfallverwertung (Sammlung, Verwertung und Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle); zur Bioabfallbehandlung und zur Altlastensanierung; Dienstleistungen, wie Führung eines Recyclinghofes; Recyclingdienstleistungen aller Art für Kommunen, Industrie, Handels- und Gewerbeunternehmen, Sammlung, Sortierung, Verwertung, Entsorgung, insbesondere von Papier, Glas, Holz, Kunststoffe, Elektro- und Elektronik-Schrott, Metalle, Kfz-Recycling, Leichtverpackungen (DSD), Bioabfallbehandlung, Klärschlammbehandlung, Sonderabfallentsorgung und -verwertung, von Sperrmüll, Möbel, Erdaushub, Bauschuttrecycling und Baustellenmischabfälle und/oder Recycling dieser Waren zu wiederverkaufsfähigen Waren, insbesondere Rohstoffe, Schlackenverwertung, Boden-/Altlastensanierung; Klärschlammbehandlung; Aktenvernichtung; Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Erdarbeiten, Abbruch, Bauschuttrecycling; Bauschuttrecycling zu Recycling-Baustoffen; Forschung und Entwicklung auf diesen Gebieten; Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen, Abwasser und Altlasten, insbesondere Entgegennahme und Sortierung gegen Entgelt".

Der Widerspruch wird auf alle Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle gleichen und ähnlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 27. April 2005 und vom 7. November 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Das ist damit begründet, in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht bestehe ein ausreichender Abstand. Das Wort "plus" sei schutzunfähig. Von daher genügten die Unterschiede im Zeichenrest. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitere an der Schutzunfähigkeit des Wortes "plus". Das in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Wort "plus" besitze keine Eignung als Serienzeichenstammbestandteil. Allenfalls bei einer - hier nicht gegebenen - erheblichen Bekanntheit könnte man anders entscheiden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 27. April 2005 und vom 7. November 2006 aufzuheben.

Wie bereits im Amtsverfahren vertritt die Widersprechende weiterhin die Auffassung, die Marken seien insbesondere mittelbar verwechselbar. Sie besitze eine Zeichenserie der entsprechend gebildeten Art. Neben der Widerspruchsmarke gehöre ihr die Marke "C-plus" und ihrem Tochterunternehmen die Marke "T-plus". Daneben bestünden Firmennamensrechte bzw. Rechte an den Unternehmenskennzeichen "S Plus", "R-plus" und "MB-plus" von verschiedenen Unternehmen der U-plus-Gruppe, die ausnahmslos mit Entsorgungsdienstleistungen befasst seien. Diese Art der Zeichenbildung übernehme das jüngere Zeichen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei nicht auf einen Seriencharakter des Bestandteils "plus" abzustellen. Der Seriencharakter ergebe sich vielmehr aus der Zeichenbildung, nämlich aus Einzelbuchstaben in Verbindung mit dem Wort "plus".

Der Markeninhaber hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Marken für nicht verwechselbar.

An der mündlichen Verhandlung haben die Widersprechende und der Markeninhaber - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg, weil die einander gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zurückkommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz).

a) Die Abfallentsorgungsdienstleistungen der Klassen 39 und 40 des jüngeren Zeichens sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke in diesen Klassen eingetragenen Dienstleistungen identisch.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

c) Schriftbildlich halten die Marken wegen der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben und dem Bindestrich in der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein.

Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht, da die klanglichen Unterschiede der erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfänge (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 131) - Ka im Verhältnis zu U - nicht zu überhören sind.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG). Diese besondere Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwei Marken zwar nicht füreinander gehalten und insoweit unmittelbar verwechselt werden können, jedoch Gemeinsamkeiten aufweisen, die dem Publikum Anlass zu der Annahme geben können, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle. Das umfasst sowohl Fälle, in denen jüngere Zeichen für ein Serienzeichen zu einer älteren Marke gehalten werden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. z B. BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/BOY), als auch Fälle der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 316).

Voraussetzung für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre u. a. zum einen, dass der als Anknüpfungspunkt für eine solche Verwechslungsgefahr allein in Betracht kommende Markenbestandteil "plus" in der älteren Marke als maßgeblicher, durch den Buchstaben "u" abgewandelter bzw. weitergebildeter Stammbestandteil erscheint und dass die jüngere Marke diesen Stammbestandteil wesensgleich übernommen hat. Dass die Widersprechende über mehrere Marken verfügt, bei denen der Bestandteil "plus" einem einzelnen Buchstaben folgt, reicht für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus. Dagegen spricht, dass der Bestandteil "plus" als glatt beschreibende Sachangabe nicht kennzeichnungskräftig ist. Das Wort "Plus" wird im gesamten Waren- bzw. Dienstleistungsbereich vielfach verwendet, um auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften, einen Vorzug oder Vorteile hinzuweisen. Eine entsprechende Bedeutung hat das Wort entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Kennzeichnungsschwache Bestandteile - und erst recht schutzunfähige Bestandteile - sind nicht geeignet, eine zur Verwechslungsgefahr im Rechtssinne führende gedankliche Verbindung zu vermitteln (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 327).

Auch die Zeichenbildung, Einzelbuchstabe mit folgendem "plus" lässt das angegriffene Zeichen nicht als Teil einer Serie der Widersprechenden erscheinen. Zunächst weist keine der von der Widersprechenden dafür herangezogenen Bezeichnungen eine Zusammenschreibung wie "KPLUS" auf, sondern eine Trennung zwischen dem Großbuchstaben und "plus". Zum anderen genießt ein Markenbildungsprinzip allenfalls bei einer besonders auffälligen Bildungsart zeichenrechtlichen Schutz (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2002, 194 - Kfz-Modellbezeichnungen; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588 - Mc Paint; OLG München GRUR 1996,63 - Mac Fash, Ingerl/Rohnke Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 749 f; BGH GRUR 1999, 735 - Monoflam/Polyflam; Fezer, GRUR 2005, 102; Berlit GRUR 2005, 492; Ingerl, WRP 2004, 809, 814, VI. 3.; Ströbele/Hacker a. a. O., § 2 Rn. 40). Eine Kombination mit "plus" ist jedoch so gebräuchlich, dass hier auch nicht ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr auf Grund des Markenbildungsprinzips vorliegt. Gleiches gilt für Kombinationen mit einem vorangestellten Buchstaben. Auch die Kombination beider Markenbildungssysteme ist nicht anders zu beurteilen.

2) Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand jedoch kein Anlass.

Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Ju






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2008
Az: 27 W (pat) 4/08


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