Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 48/03

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: 26 W (pat) 48/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Hieb- und Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnunghomebasicsist für die Waren

"Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 hat diese Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus einer Kombination der ursprünglich englischen Wörter "home" und "basics", verbunden durch einen Bindestrich. Der Bestandteil "home" sei ohne weiteres im Sinne von "Heim, Haus" verständlich und aus zahlreichen, mittlerweile auch eingedeutschten Ausdrücken und Redewendungen bekannt. Das Wort "basics" habe im Deutschen die Bedeutung "Grundlagen, Grundausstattung". Es werde im deutschen Sprachbereich zur Bezeichnung der Grundlagen eines Fachgebietes bzw der Grundausstattung auf einem Gebiet verwendet. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verstünden daher die angemeldete Wortkombination im Sinne von "Basics für das Heim, Haus, Zuhause". Damit enthalte diese lediglich eine Angabe über eine Eigenschaft, die den beanspruchten Waren zukommen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich ihren im Vordergrund stehenden, beschreibenden Gehalt, nicht aber einen Herkunftshinweis. Die Hinweise der Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung führten nicht zur Beurteilung als schutzfähig, denn maßgeblich sei immer das Erscheinungsbild der angemeldeten Bezeichnung zusammen mit den beanspruchten und so gekennzeichneten Waren. Dies aber führe dann zu einer eindeutigen und beschreibenden Aussage. Auch die Schreibweise mit Bindestrich, die im Englischen unüblich sein möge, begründe die Schutzfähigkeit nicht, denn zum einen werde der Verstoß gegen englische Schreibregeln nicht erkannt werden und zum anderen sei eine solche Schreibweise für den deutschsprachigen Verkehr üblich.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Der Anmeldung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung sei auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise abzustellen. Dabei werde nicht bestritten, daß die Wörter "home" und "basics" zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörten. Fraglich sei jedoch, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige inländische Verbraucher die angemeldete Bezeichnung verstehe. Der deutsche Verbraucher kenne den englischen Begriff "basics" nicht als "Grundausstattung". Ein solches Wissen könne auch weder den Ausführungen der Markenstelle noch den dem Beschluß beigefügten Internet-Recherchen entnommen werden. Vielmehr werde das Wort "basics" nach diesen Unterlagen wohl eher im Sinne von "Grundlagen", nicht aber im Sinne von "Grundausstattung" verstanden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich im Umfang der Waren "Hieb- und Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)" begründet, im übrigen aber unbegründet; insoweit fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR "003, 227, 231 f - Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Cityservice).

Der angemeldeten Bezeichnung kommt für die Waren "Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)" bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr in ihr nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf sehen, dass sie als "Grundlagen für das Zuhause" bestimmt und geeignet sind. Die unmittelbare Verständlichkeit der erkennbar aus zwei Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Bezeichnung im Sinne von "Grundlagen" oder "Grundausstattung für das Zuhause" auch für breiteste Verkehrskreise folgt nicht nur aus den Englischkenntnissen dieser Kreise, sondern auch daraus, daß beide Begriffe mittlerweile in die deutsche Sprache eingegangen sind. Dies hat bereits die Markenstelle mit mehreren Internet-Auszügen zu den Begriffen "home basics" und "basics" belegt. Zudem wurde die Anmelderin mit der Ladung auf Zurückweisungen des Begriffs "B-A-S-I-C-S" und "BASICS" sowie Verwendungen der Begriffe "home basics" und "home" und in der mündlichen Verhandlung auf Begriffe wie Homecomputer, Homedreß, Homeland oder Basic English (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 313 f und S 105) hingewiesen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann von einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des Markenteils "basics" nicht ausgegangen werden. Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, lautet die korrekte Übersetzung dieses englischen Begriffs "Grundlagen". Der Begriff "basics" wird im deutschen Sprachumfeld aber sowohl im Hinblick auf die mit ihm gekennzeichneten Waren als auch im Hinblick darauf, daß er bereits auf anderen Warengebieten selbstverständlich verwendet wird (vgl die sog. "Basics" bei der Bekleidung), ohne weiteres im oben dargelegten Sinne verstanden werden. Dies gilt um so mehr, als auch die Übersetzung "Grundlagen für das Zuhause" keine über einen Sachhinweis hinausgehende Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der angemeldeten Bezeichnung das Kennzeichen eines einzelnen Unternehmens zu sehen, aufweist. Im übrigen kann ein Wortzeichen ohnehin grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int 2003, 71, Rdnr 32). Daß der waagrechte Strich in der Mitte der beiden Zeichenbestandteile nicht den englischen Grammatikregeln entspricht, wird von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen regelmäßig nicht erkannt werden und vermag die beschreibende Sachaussage nicht in schutzbegründender Weise zu überlagern. Im übrigen sind, wie bereits dargelegt, beide Begriffe bereits in die deutsche Sprache eingegangen, so daß eine regelwidrige Verbindung der beiden Zeichenelemente insoweit nicht zu erkennen ist.

Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die vorgenannten Waren jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der Beschwerde in diesem Umfang der Erfolg versagt bleiben musste.

Dagegen konnte der angemeldeten Bezeichnung für die Waren "Hieb- und Stichwaffen; Bürstenmachermaterial; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas)" kein beschreibender Sachhinweis entnommen werden, vielmehr vermag sie in diesem Umfang als herkunftshinweisender Hinweis zu fungieren. Diese Waren bieten nämlich keinen Grund für die Annahme, sie stellten die "Grundlagen" bzw die "Grundausstattung für das Zuhause" dar. Vielmehr sind diese so stark spezialisiert und teilweise sogar ausschließlich für bestimmte, eher seltene Verwendungszwecke bestimmt, daß sie nicht unter die vorbezeichnete Sachangabe fallen.

Kraft Reker Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2004
Az: 26 W (pat) 48/03


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