Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2004 ist wirkungslos, soweit durch ihn die Löschung der angegriffenen Marke 300 83 511 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 049 728, 2 099 327 und 2 106 585 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 83 511 mit den Widerspruchsmarken 2 049 728, 2 099 327 und 2 106 585 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
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