Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: Not 7/01

(OLG Celle: Beschluss v. 25.04.2001, Az.: Not 7/01)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 5.000 DM.

Gründe

I.

Der mit Amtssitz in ... als Anwaltsnotar tätige Antragsteller betreut seinen Angaben zufolge seit Jahren sowohl im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung als auch in seiner Eigenschaft als Notar die rechtlichen Interessen der Gesellschaft und der Geschäftsleitung der ... (vormals ...) mit Sitz in ... Er hat deshalb auch den Börsengang dieser Gesellschaft im Geschäftsjahr 2000 begleitet.

Nunmehr soll am 12. Juni 2001 eine ordentliche Hauptversammlung der ... in ... stattfinden. Der Notar begehrt die aufsichtsbehördliche Genehmigung, um hierbei die erforderlichen Urkundstätigkeiten übernehmen und sicherstellen zu können. Er macht geltend, sowohl die Gesellschaft als auch die Vorstandsmitglieder legten unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der ersten ordentlichen Hauptversammlung der an der Börse neu notierten Gesellschaft besondere Wert auf seine Mitwirkung als Notar.

Nach Anhörung der Notarkammer ..., die gegen die begehrte Genehmigung keine Einwendungen erhoben hat, und des Landgerichts ... - Der Präsident -, das in Übereinstimmung mit der Notarkammer ... das Anliegen des Notars nicht befürwortet hat, hat das Oberlandesgericht ... - Der Präsident - mit Bescheid vom ... die nachgesuchte Genehmigung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Prüfung, ob ein für die Genehmigung notwendiger Ausnahmetatbestand gegeben sei, müsse in allen Amtsbezirken ein strenger Maßstab gelten. Entscheidend seien nicht die Wünsche oder Interessen der Beteiligten, sondern in der Sache selbst liegende zwingende Gründe. Hierfür reiche der Umstand, dass der Notar in der Vergangenheit des Öfteren Versammlungsniederschriften für eine Gesellschaft gefertigt habe oder zu Beratungen herangezogen worden sei, nicht aus. Die ... könne die am ... anstehende notarielle Tätigkeit ebenso gut durch einen ortsansässigen Notar vornehmen lassen.

Hiergegen wendet sich der Notar mit seinem am ... bei dem Oberlandesgericht Celle, Senat für Notarsachen, eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält an seinem Begehren fest und rügt eine restriktive Anwendung der gesetzlichen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid, der ihn insbesondere in seinen Grundrechten aus Art. 1 und Art. 12 GG verletze. Für die Aufsichtsbehörde stehe danach offensichtlich der Konkurrenzschutz im Vordergrund. Die Interessen der Urkundsbeteiligten seien im konkreten Fall in keiner Weise berücksichtigt. Eine Ermessensausübung und insbesondere eine notwendige Abwägung der verschiedenen Interessen habe nicht stattgefunden.

Demgemäß beantragt der Antragsteller,

ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2001 zu genehmigen, in seiner Eigenschaft als Notar an der Hauptversammlung der ... in ... am 12. Juni 2001 teilzunehmen und in dieser Hauptversammlung eine notarielle Tätigkeit außerhalb seines Amtsbezirkes vorzunehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung seiner Ausführungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren hält der Antragsgegner daran fest, dass ein ausreichender Grund für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorliege. Der Umstand, der hier letztlich zur Durchführung der Hauptverhandlung in ... führe, liege offensichtlich im Börsengang der Gesellschaft, den der Notar begleitet habe. Dieser Hintergrund sei allein kein ausreichender Grund, auch die Aufnahme des Verhandlungsprotokolls durch den am Börsengang beteiligten Notar vornehmen zu lassen; konkrete und besondere Schwierigkeiten bei der Aufnahme des Verhandlungsprotokolls, die in diesem Zusammenhang bestehen könnten, seien den Ausführungen des Notars nicht zu entnehmen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die Antragsschrift vom 27. März 2001(Bl. 15 - 18 d.A.) und die Erwiderung vom 12. April 2001 (Bl. 24 - 28 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 111 Abs. 1 BNotO). Mit ihm wendet sich der Notar gegen die Versagung einer Genehmigung. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Arndt/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage, § 111 BNotO Rn. 10), wofür sich der Antragsgegner als zuständige Notaraufsichtsbehörde auf Vorschriften der Bundesnotarordnung berufen hat (§ 11 BNotO i.V.m. § 27 Abs. 1 Buchst. e AVNot). Allerdings begehrt der Antragsteller nach der Formulierung seines Begehrens nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern zugleich die Erteilung der angestrebten Genehmigung durch den Senat. Die Verfolgung eines solchen Begehrens ist aber im notargerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO unstatthaft. Zuständig für die Erteilung der angestrebten Genehmigung ist ausschließlich der Antragsgegner. Das durch den Antragsteller angestrengte gerichtliche Verfahren ermöglicht lediglich, den Antragsgegner im Rahmen eines Verpflichtungsantrages zur Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes zu verpflichten. In diesem - dem Antragsteller günstigen - Sinn legt der Senat das Rechtschutzbegehren des Antragstellers aus, das im Übrigen den Frist- und Formerfordernissen (§ 111 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BNotO i.V.m. § 39 Abs. 2 BRAO) Rechnung trägt.

2. In der Sache allerdings hat das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Erteilung einer Genehmigung für Auswärtsbeurkundung am 12. Juni 2001 in ... zu verpflichten, keinen Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner die Genehmigung versagt. Der Antragsteller wird hierdurch in seinen Rechten nicht verletzt.

Gemäß § 11 Abs. 1 BNotO ist die Amtstätigkeit des Notars auf den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat, beschränkt. Außerhalb dieses Bezirks - wie vorliegend bei der durch den Antragsteller in Aussicht genommenen Urkundstätigkeit - darf er nur tätig werden, wenn Gefahr in Verzuge besteht oder die Aufsichtsbehörde dies vorher genehmigt hat (§ 11 Abs. 2 BNotO). Da die erste Alternative dieser Ausnahmeregelung zweifelsfrei nicht zum Zuge kommt, hängt der Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung davon ab, ob die Aufsichtsbehörde die an sich notwendige Genehmigung zu erteilen hat.

a) Soweit die Rechtsverfolgung des Antragstellers primär darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, ist dem Begehren der Erfolg versagt, weil, wie der Antragsteller selbst betont, der Antragsgegner im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hierüber zu entscheiden hat. Auch wenn die angefochtene Entscheidung danach als ermessensfehlerhaft gelten müsste, käme allenfalls eine Aufhebung des Bescheides vom ... und eine Verpflichtung zur Neubescheidung durch den Antragsgegner in Betracht. Der Senat ist nicht befugt, anstelle der Aufsichtsbehörde eigenes Ermessen auszuüben. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf "null", die eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach sich ziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht solche im übrigen auch nicht geltend. Er rügt lediglich eine unzureichende Ermessensausübung.

b) Aber selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides verbunden mit der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller unter Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, scheidet aus, weil der Antragsgegner zu Recht die Genehmigung versagt hat.

Sowohl aus dem Regel - Ausnahme - Verhältnis bei der örtlichen Begrenzung der notariellen Amtsausübung i.S. v. § 11 Abs. 1 und 2 BNotO als auch aufgrund der Parallele zum alternativen Kriterium der "Gefahr in Verzuge" folgt, wie in den Verwaltungsvorschriften der AVNot lediglich gesetzesinterpretierend klargestellt wird (vgl. Arndt/Lerch aaO § 11 BNotO Rdn 3), dass die Genehmigung nur bei besonders gelagerten Ausnahmefällen (Schippel, BNotO, 7. Auflage, § 11 BNotO Rdn 3) erteilt werden kann. Grundsätzlich bleibt danach die notarielle Amtsausübung örtlich auf den Bereich des Amtsbezirks begrenzt. Die dem zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungsmechanismen verletzen den jeweiligen Amtsinhaber nicht in der Freiheit seiner Berufsausübung (Art. 12 GG). Allein in besonders gelagerten Ausnahmefällen soll für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit bestehen, den individuellen Interessen der Rechtsuchenden unter Zurückstellung der institutionellen Grenzen des Notaramts entgegenzukommen. Einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über das Begehren des Antragstellers zu Recht verneint. Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen keine andere Bewertung. Sie beschränken sich weiterhin auf die Geltendmachung von Kriterien allgemeiner Natur, die im Regelfalle andere Rechtsuchende ebenso treffen. Der Antragsteller stellt lediglich darauf ab, dass er in der Vergangenheit als "Hausnotar" für die ... tätig war und den Börsengang "begleitet" hat. Dass vor diesem Hintergrund die am 12. Juni 2001 anstehende Hauptversammlung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre und zur Behebung derselben eine durch die bisherige Tätigkeit für die ... geprägte Sachkunde des Notars zur Vermeidung derselben förderlich wäre, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers allerdings nicht entnehmen. Im Ergebnis läuft deshalb sein Begehren darauf hinaus, ihm in seiner Eigenschaft als "Haus- und/oder Vertrauensnotar" eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks zu ermöglichen. Ein solches Anliegen stellt keinen i.S. v. § 11 Abs. 2 BNotO beachtlichen Ausnahmefall dar. Es spricht derzeit nichts dagegen, dass die für den 12. Juni 2001 zu erwartende Versammlungsniederschrift nicht auch ohne weiteres und ohne besondere Kenntnisse der Verhältnisse durch einen ortsansässigen Notar aufgenommen werden kann (Schippel, aaO). Fehl geht deshalb der Vorwurf des Antragstellers, die Entscheidung des Antragsgegners beruhe auf einer unzulässigen restriktiven von § 11 Abs. 2 BNotO und begründe einen unzulässigen Konkurrentenschutz für die jeweils ortsansässigen Notare. Hierbei wird vernachlässigt, dass der Gesetzgeber durch § 11 Abs. 1 BNotO das Notaramt auf einen örtlich begrenzten Wirkungskreis festgelegt hat. Soweit ein Ausnahmefall i.S. v. § 11 Abs. 2 BNotO - wie aus-geführt - nicht gegeben ist, entspricht es zwingend dem Ziel des gesetzgeberischen Willen, dass ein jeweils ortsansässiger Notar zum Zuge kommt.

III.

Die Kostenentscheidung für den nach alledem erfolglosen Antrag ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAGO und § 30 Abs. 2 KostO auf 5.000 DM festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: Not 7/01


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