Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 214/00

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 28 W (pat) 214/00)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 10. Juli 1996 für die Waren

"Instrumente für die Intensivmedizin, nämlich Dosiersysteme für Infusionen, Leerbeutel für Infusionen, Überleitungen für Infusionslösungen, Transfersysteme für Infusionslösungen, Adapter für Schlauchleitungssysteme für Infusionslösungen, Ansteckdorne mit und ohne Belüftungen für Infusionslösungen, Leitungssysteme für Infusionslösungen, Ventile für Infusionsleitungssysteme, Partikelfilter für Infusionslösungen, Bakterienfilter für Infusionslösungen, Infusionssysteme für Frühgeborene, neonatologische Mehrfach-Verbinder mit und ohne Rückschlagventile, Mischadapter, Infusofülladapter, Infusionsbeutel mit Überlaufsystemen, Überlaufsysteme für Infusionslösungen, Mehrkammerinfusionsbeutel;"

eingetragene Wortmarke CAREMIX ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke Caremark, die für die Waren und Dienstleistungen

"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Bänder und Stützbandagen; chirurgisches Nahtmaterial; Transport von medizinischen Geräten und pharmazeutischen Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen zu Patienten außerhalb von Krankenhäusern; Vermietung von medizinischen Geräten an Patienten sowie deren ambulante Betreuung nach ärztlicher Vorschrift;"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch zurückgewiesen, da die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte, so daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Zwar bestehe teilweise Identität der sich gegenüberstehenden Waren, diese wendeten sich jedoch überwiegend an den medizinischen Fachverkehr, dem der beiden Streitmarken gemeinsame Bestandteil "Care" als kennzeichnungsschwach im Sinne von "Pflege" allgemein bekannt sei. Zwar dürfe dieser Wortbestandteil nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben, der Verkehr werde jedoch den übrigen Wortbestandteilen "mix" bzw "mark" eine größere Aufmerksamkeit entgegenbringen. Die Abweichungen dieser beiden Endbestandteile der Wortmarken seien deutlich genug, um eine unmittelbare Verwechselungsgefahr auszuschließen. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht ersichtlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie beanstandet, die Markenstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich die Vergleichszeichen bei zum Teil identischen Waren begegnen könnten. Unzutreffend sei im übrigen auch die Ansicht, daß sich die Waren ausschließlich an hoch spezialisierte Fachkreise wendeten. Insoweit müßten nämlich auch Hilfskräfte oder der mit dem Vertrieb befaßte Großhandel berücksichtigt werden. Der den beiden Marken gemeinsame Wortanfang "Care" könne beim Vergleich der Streitmarken nicht außer acht gelassen werden, da er für die jeweils beanspruchten Waren keine rein beschreibende Sachangabe darstelle. Da sich die Endsilben der Vergleichszeichen aber nicht deutlich genug unterschieden, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat sie Bezug genommen auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senates besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).

Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich teilweise identische Waren gegenüber, da unter dem weiten Oberbegriff "chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate" der Widerspruchsmarke auch die Waren der angegriffenen Marke "Instrumente für die Intensivmedizin, ..." fallen.

Der Widerspruchsmarke kommt eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Trotz des für sich betrachtet möglicherweise beschreibenden Wortelementes "Care" als Hinweis auf "Pflege" besitzt sie als Gesamtzeichen einen noch hinreichend phantasievollen Charakter.

Die Waren wenden sich überwiegend an den Fachverkehr, zu dem nicht nur ausgebildete Fachkräfte wie Ärzte etc gehören, sondern auch das geschulte Hilfspersonal. Erfahrungsgemäß achtet dieser angesprochene Verkehrskreis besonders auf die Produktkennzeichnung und eventuell darin enthaltene beschreibende Hinweise.

Ein solcher Hinweis ist möglicherweise der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestandteil "Care", da im medizinischen Bereich dieses Wort für "Pflege" allgemein bekannt ist. Ob dieser Bestandteil auch für die beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis gibt und damit kennzeichnungsschwach ist, kann indes dahinstehen. Denn selbst bei Einbeziehung dieses Bestandteils in die Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken werden Fachleute wegen der Bekanntheit des englischen Wortes "Care" auf dem hier vorliegenden Warengebiet zwangsläufig mehr auf phantasievollere Elemente der Warenkennzeichnung achten. Solche Merkmale sind im vorliegenden Fall in den jeweiligen weiteren Wortbestandteilen "mix" und "mark" der Markenwörter zu finden, die sich klanglich und begrifflich deutlich unterscheiden und lediglich im Anfangskonsonanten "m" übereinstimmen. Die angegriffene Marke endet mit dem klangstärksten Konsonanten des Alphabets, dem "x". Demgegenüber steht der klangstarke Konsonant "k" am Ende der Widerspruchsmarke. Bei den Vokalen handelt es sich im ersteren Fall um einen hellen Vokal, im letzteren um einen dunklen. Diese auffallenden Unterschiede werden - insbesondere beim Fachpublikum - keinesfalls überhört werden. Auch im Gesamteindruck ist daher aufgrund des deutlichen Klangkontrastes der beiden Wortbestandteile "mix" und "mark" nach Auffassung des Senats ein sicheres Auseinanderhalten der Streitmarken durch den Verkehr gewährleistet. Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann daher ausgeschlossen werden.

Schriftbildlich besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit, da die nicht zu übersehenden Endungen "-ix" und "-ark" eine unterschiedliche Umrißcharakteristik haben.

Schließlich liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr vor. Insoweit fehlt auch entsprechender Sachvortrag der Widersprechenden.

Damit hatte die Beschwerde der Widersprechenden im Ergebnis keinen Erfolg.

Anlaß zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Stoppel Martens Kunzebr/prö






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 28 W (pat) 214/00


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