Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. März 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 712/00

(BPatG: Beschluss v. 05.03.2001, Az.: 10 W (pat) 712/00)

Tenor

Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 12. Juli 1999 stellte Arnfried Maaser einen Antrag auf Eintragung in das Musterregister für "Kissenbezüge, insbesondere Dekorations-Kissenbezüge"; als Zustellungsbevollmächtigte gab er die D... GmbH in B..., an.

Mit Bescheid vom 8. September 1999 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder über die zustellungsbevollmächtigte GmbH gemäß § 8c GeschmMG hinsichtlich der zu zahlenden Anmeldegebühr. Diese Nachricht wurde zum Zwecke der Zustellung zusammen mit einem Mängelbescheid am 22. September 1999 durch Einschreiben abgesandt.

Die Anmeldegebühr ging laut Zahlungsanzeige des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 1999 erst am 29. Oktober 1999 ein.

Durch Beschluß vom 2. Mai 2000 hat das Patentamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gelte, und die Eintragung versagt. Gegen diesen Beschluß wandte sich die D... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin M. B..., mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 6. Juli 2000, das am 7. Juli 2000 beim Patentamt eingegangen ist. Eine Beschwerdegebühr wurde nicht bezahlt. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 festgestellt, daß die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Anmelders vom 2. November 2000. Er trägt vor, er habe die Anmeldegebühr am 22. Oktober 1999 bar bei der Post und damit rechtzeitig eingezahlt.

Er beantragt, die Anmeldung als eingereicht gelten zu lassen.

Der Senat hat den Anmelder durch Schreiben vom 5. Januar 2001 auf die Rechtslage hingewiesen.

II.

Die gemäß § 23 Abs. 2 Rechtspflegergesetz statthafte und fristgemäß eingelegte Erinnerung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat zu Recht durch Beschluß festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist für die Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Der Beschluß des Musterregisters vom 02. Mai 2000 wurde am 05. Juni 2000 zur Post gegeben; die einmonatige Beschwerdefrist (§ 10a Abs. 1 S. 4 GeschmMG iVm § 73 Abs. 2 S. 1 PatG) endete damit mit Ablauf des 08. Juli 2000. Innerhalb dieses Zeitraums ging zwar ein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben ein, das als Beschwerdeschrift gewertet werden kann; eine ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" ist nicht erforderlich (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 73 Rdnr. 83). Die Beschwerdegebühr, die auch in der Rechtsmittelbelehrung beziffert ist, wurde jedoch nicht bezahlt. Der Anmelder hat sich im weiteren Verfahren trotz Hinweises der Rechtspflegerin vom 25. August 2000 und des Senats vom 05. Januar 2001 zur Beschwerdegebühr nicht geäußert.

Er hat mit Schriftsatz vom 01. November 2000 nur zur Zahlung der Anmeldegebühr Stellung genommen. Seine - wahrscheinlich - zutreffende Behauptung, er habe die Anmeldegebühr doch rechtzeitig gezahlt, könnte aber nur im Rahmen einer wirksam eingelegten zulässigen Beschwerde berücksichtigt werden. Darauf hat der Senat den Anmelder mit Schreiben vom 05. Januar 2001 bereits hingewiesen. Die Beschwerde ist aber, wie ausgeführt, mangels Gebührenzahlung nicht wirksam eingelegt. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob die D... ... GmbH, die nur Zustellungsbevollmächtigte und nicht Vertreterin des Anmelders ist, überhaupt zur Einlegung der Beschwerde berechtigt war.

Das Musterregister wird zu prüfen haben, ob dem Anmelder die Anmeldegebühr zu erstatten ist, denn nach dem Beschluß vom 2. Mai 2000 gilt die Anmeldegebühr als nicht eingereicht, so daß die Anmeldegebühr nicht verfallen ist.

Bühring Dr. Schermer Schustert Mü/Pr






BPatG:
Beschluss v. 05.03.2001
Az: 10 W (pat) 712/00


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