Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 87/99

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2000, Az.: 27 W (pat) 87/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2000, Aktenzeichen 27 W (pat) 87/99, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 1999 und vom 13. Oktober 1995 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung der Bezeichnung "FOGTEC" als Marke für verschiedene Produkte im Bereich Feuerlöscher und Zubehör abgelehnt. Sie sah darin eine beschreibende Angabe, die keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Anmelderin hat gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde eingelegt. Sie argumentierte, dass die Marke schutzfähig sei und verwies auf ähnliche Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "-tec" in deutschen oder Gemeinschaftsmarken. Außerdem sei der Begriff "fog" nicht geläufig und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auch nicht präzise genug, um als beschreibende Angabe zu gelten. Die Anmeldemarke sei eine Neubildung und komme weder im Deutschen noch im Englischen vor. Sie verwies zudem auf die Eintragung der Marke als Gemeinschaftsmarke sowie ihre Bekanntmachung in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Das Bundespatentgericht stimmte der Beschwerde zu und hob die Beschlüsse der Markenstelle auf. Es stellte fest, dass die angemeldete Bezeichnung "FOGTEC" weder in der deutschen noch in der englischen Sprache als beschreibende Angabe festzustellen ist. Der Umstand, dass man darin möglicherweise den Begriff "Nebeltechnik" erkennen kann, rechtfertigt nicht ihre Freihaltungsbedürftigkeit. Das Gericht argumentierte, dass für eine aus dem Englischen stammende Wortzusammensetzung, die in englischsprachigen Ländern als Marke eingetragen oder bekannt gemacht wurde, kein Freihaltungsbedürfnis besteht. Zudem sei der Begriff "Nebeltechnik" im Zusammenhang mit den meisten der beanspruchten Waren nicht sinnvoll und könne daher nicht als beschreibend angesehen werden. Das Gericht sah auch keine ausreichende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke, da Wortzusammensetzungen mit "-tec" und "-technik" noch nicht üblich sind. Es verwies auf andere Entscheidungen, die die Eintragung solcher Marken befürworten, und berücksichtigte, dass über 500 Marken mit dem Bestandteil "-tec" eingetragen sind. Daher gab das Gericht der Beschwerde statt und hob die angefochtenen Beschlüsse auf.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.01.2000, Az: 27 W (pat) 87/99


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 1999 und vom 13. Oktober 1995 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung "FOGTEC" soll für "Stationäre und mobile Feuerlöscher sowie deren Einzelteile und deren Zubehör; Pumpen; Schaltschränke; Rohrleitungen und Armaturen aus Metall; Rohrleitungen und Armaturen aus Kunststoff; Steuergeräte; Kontrollapparate, Behälter aus Metall; Behälter aus Kunststoff; Düsen; optische, elektrische und mechanische Brandmelder; Hydranten" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es sich dabei um eine beschreibende, freizuhaltende Angabe handele, der darüber hinaus nach Meinung des Erinnerungsprüfers auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar eine neue Wortschöpfung vorliege; diese sei aber als beschreibende Angabe geeignet und ohne weiteres verständlich, weil die Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt sei, ihrerseits glatt beschreibende Angaben darstellten. "Fog" sei ein auch im Deutschen bekanntes Wort für "Nebel". Ferner sei (insbesondere) im Hinblick auf eine einschlägige Entscheidung des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 182/92 vom 12. Januar 1994 "GASTEC") davon auszugehen, daß Wortzusammensetzungen mit "-TEC" und einer vorangehenden beschreibenden Angabe regelmäßig als Hinweis auf eine spezielle, jeweils näher bezeichnete "Technik" verstanden würden. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit ein eindeutiger Hinweis auf "Nebeltechnik". Dies sei aber, wie vor allem im Erinnerungsbeschluß ausgeführt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein glatt beschreibender Hinweis, da für das Löschen von Feuer auch nebelförmige Löschmittel usw gebräuchlich seien. Selbst wenn ein solcher beschreibender Begriff derzeit nicht nachweisbar sei, bestehe jedenfalls ein künftiges Freihaltungsbedürfnis daran. Darüber hinaus fehle der Anmeldung aber auch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil ihr beschreibender Begriffsgehalt ohne weiteres verständlich sei und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auch naheliege.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die Marke schutzfähig. Zur Begründung hat sie zunächst auf eine Reihe von deutschen oder Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "-tec" verwiesen; hieraus ergebe sich, daß die von der Markenstelle herangezogene "GASTEC"-Entscheidung den Gegebenheiten nicht gerecht werde. Abgesehen von dem geläufigen Begriff "Hightec(h)" sei die Buchstabenfolge "tec" nämlich im geschäftlichen Verkehr nicht als beschreibender Hinweis aufzufinden. Auch der weitere Begriff "fog" sei keineswegs geläufig und im gegebenen Zusammenhang auch gar nicht präzise, so daß das Anmeldewort - gerade von den hier als Abnehmer in Frage kommenden Fachleuten - nicht als eindeutig beschreibende Angabe verstanden werde und sich somit auch nicht als solche eigne. Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis scheide auch schon deshalb aus, weil das Anmeldewort eine Neubildung sei und weder im Deutschen noch im Englischen vorkomme. Aber auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sei nicht zu erkennen, weil nach dem oben Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür erkennbar seien. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien hiernach nicht zu hoch anzusetzen. Sie verweist schließlich auf die Eintragung der Anmeldemarke als Gemeinschaftsmarke sowie auf ihre Bekanntmachung in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 nicht entgegenstehen.

Die angemeldete Bezeichnung "FOGTEC" ist als beschreibende Angabe weder in der deutschen noch in der englischen Sprache festzustellen. Der Umstand, daß in dieser Wortbildung - wovon die Markenstelle ausgeht - vielleicht dennoch zwanglos ein Begriff wie "Nebeltechnik" gesehen werden kann, macht das angemeldete Wort noch nicht zu einer freihaltungsbedürftigen Angabe.

Ungeachtet der Frage, ob derart - also mit der Endung "-tec" - gebildete Wörter wirklich mit Wortzusammensetzungen aus einer beschreibenden Angabe und dem Wort "-technik" gleichgesetzt werden können (vgl dazu auch unten), ungeachtet auch der Frage, ob "fog" im Deutschen wirklich so geläufig ist, wie dies im Erinnerungsbeschluß unterstellt wird, kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fremdsprachigen Bezeichnungen (vgl zB GRUR 1988, 379 "RIGIDITE") für eine aus dem Englischen stammende (und im Inland bislang nicht verwendete) Wortzusammensetzung, die in englischsprachigen Ländern unbeanstandet als Marke eingetragen (bzw bekanntgemacht) ist, kaum ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis unterstellt werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß auch dann, wenn man die Anmeldemarke einfach mit "Nebeltechnik" übersetzt, es sich hierbei doch eher um einen Begriff handelt, der im Zusammenhang mit den meisten der beanspruchten Waren (zB Pumpen, Schaltschränke, Kontrollapparate usw) keinen Sinn macht und deshalb hierfür auch nicht ohne weiteres als beschreibend gewertet werden kann. Im übrigen ist der genannte Begriff "Nebeltechnik" - gerade auch für Fachleute, die es gewohnt sind, mit präzisen Fachbezeichnungen zu arbeiten - eher diffus und ungenau. Wenn solches schon für das deutsche Wort "Nebeltechnik" gilt, dann muß es erst recht für die unübliche Wortneubildung "FOGTEC" zutreffen, was ebenfalls wiederum einer Einstufung als beschreibende, freizuhaltende Angabe entgegensteht. Angesichts dieser Sachlage vermag der Senat ein relevantes, die Eintragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls nicht zu erkennen.

Auch im Zusammenhang mit der weiteren Frage der Unterscheidungskraft sieht der Senat die Anmeldemarke nicht ohne weiteres als eine dem Verkehr bloß als beschreibende Angabe ohne Phantasiegehalt erscheinende Wortbildung an. Zum einen bestehen Bedenken, die Silbe "tec", sei es in Alleinstellung, sei es, wenn sie am Ende zusammengesetzter Wörter erscheint, schlichtweg mit der üblichen beschreibenden Angabe "Technik" gleichzusetzen. Solches läßt sich zwar einigen Entscheidungen des Bundespatentgerichts (darunter auch die oben erwähnte "GASTEC"-Entscheidung) entnehmen. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß - wohl außer der als feststehender Begriff üblichen Angabe "Hightec(h)" - zusammengesetzte beschreibende Begriffe, in denen das Wort "-technik" durch "-tec" ersetzt worden wäre, ganz offensichtlich (immer noch) nicht üblich sind. So wird niemand "Elektrotec" sagen oder schreiben, wenn er Elektrotechnik meint, oder "Autotec", wenn es um Autotechnik geht usw. Eine solche Gewohnheit vermochte der Senat auch nicht in der Werbung festzustellen. Wenn derartige Wortzusammensetzungen mit "tec" auftauchen, spricht deshalb mehr dafür, daß es sich um Marken handelt (wenn diese auch "sprechend" sein mögen, was ja durchaus Sinn einer guten Marke sein kann). Insoweit erscheinen dem Senat die in der "GASTEC"-Entscheidung (ablehnend) zitierten Entscheidungen "BANCTEC" (24 W (pat) 316/89) und "KARDIOTEC" (30 W (pat) 19/91) überzeugender, desgleichen (die Eintragungsfähigkeit bejahende) Entscheidungen wie "Sanitec", "ökotec", "MEGATEC", "EUROPTEC", "Biotec" (sämtlich in PAVIS zu finden). Dies um so mehr, als laut einer DEMAS-Angabe über 500 Marken eingetragen sind, die auf die Silbe "-tec" enden, woraus geschlossen werden kann, daß der Verkehr an solche Markenbildungen durchaus gewöhnt ist (vgl in diesem Zusammenhang auch BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"). Schließlich ist - gerade im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterscheidungskraft - zu berücksichtigen, daß "fog" sicherlich kein in den deutschen Sprachschatz eingegangener Begriff einer fremden Sprache ist; sonach liegt es also auch aus dieser Sicht für viele nicht nahe, die Anmeldung als glatt beschreibende Angabe zu deuten, zumal, wie bereits oben ausgeführt, ein Begriff "Nebeltechnik" für Fachleute eher zu wenig präzise ist, während Laien häufig gar nicht wissen, daß im Zusammenhang mit Brandbekämpfungen auch Nebel-Löschtechniken eingesetzt werden können.

Nach allem war der Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse stattzugeben.

Hellebrand Viereck Albertbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 25.01.2000
Az: 27 W (pat) 87/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/34a7bf67785b/BPatG_Beschluss_vom_25-Januar-2000_Az_27-W-pat-87-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share