Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Mai 2004
Aktenzeichen: 21 W (pat) 40/03, 21 W (pat) 30/04

(BPatG: Beschluss v. 27.05.2004, Az.: 21 W (pat) 40/03, 21 W (pat) 30/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf die am 28. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 296 01 581.4 vom 31. Januar 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 12. Juni 1997 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Feuerwehr-Tableau-Einheit" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 31. Oktober 2001 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u.a. auf folgende Druckschriften:

D3 DE 43 03 329 A1 D6 deutsches Gebrauchsmuster M 93 03 784.8 Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Der Patentinhaber verteidigt sein Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, lautet:

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, dadurch gekennzeichnet, dasse) im Inneren des Gehäuses (10) außer einem Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objektf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) untergebracht istg) und dass das Gehäuse (10) durch Brandschutzbeauftragte aufschließbar ist.

Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 13 an, die Ausgestaltungen der Feuerwehr-Tableau-Einheit nach dem Patentanspruch 1 betreffen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, nach Merkmalen gegliedert, lautet:

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, dadurch gekennzeichnet, dasse') im Inneren des Gehäuses (10) außer einem Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zum Anzeigen zweier Zustände der Brandmeldezentralee1) nämlich einer Störung oder eines Brandes, für das zu überwachende Objektf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) mitf1) Informationen zum Ort der Störung oder des Brandes untergebracht istg) und dass das Gehäuse (10) durch Brandschutzbeauftragte aufschließbar ist.

Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 wie zum Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2; nach Merkmalen gegliedert, lautet:

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, dadurch gekennzeichnet, dasse') im Inneren des Gehäuses (10) außer einem Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zum Anzeigen zweier Zustände der Brandmeldezentrale, e1) nämlich einer Störung oder eines Brandes, für das zu überwachende Objektf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) mitf1) Informationen zum Ort der Störung oder des Brandes untergebracht isth) und das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) und die Behältnis-Anordnung (BA) durch die frontseitige Gehäusetür oder -klappe gemeinsam abschließbar sind.

Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 wie zum Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet; nach Merkmalen gegliedert und unter Hinzufügung des offensichtlich fehlenden Wortes "ist" am Ende von Merkmal f1):

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, dadurch gekennzeichnet, dasse') im Inneren des Gehäuses (10) außer einem Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zum Anzeigen zweier Zustände der Brandmeldezentrale, e1) nämlich einer Störung oder eines Brandes, für das zu überwachende Objekte2) ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) undf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) mitf1) Informationen zum Ort der Störung oder des Brandes untergebracht ist, h) wobei das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT), das Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und die Behältnis-Anordnung (BA) durch die frontseitige Gehäusetür oder -klappe gemeinsam abschließbar sindi) und wobei das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) und das Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) jeweils von einer in Länge, Breite und Strichdicke identisch ausgeführten Umrahmung umgeben sind.

Es folgen als Unteransprüche die Ansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 13 wie zum Hauptantrag mit entsprechend geänderter Numerierung und Rückbeziehung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auf und das zusätzliche Merkmal:

j) und die Tasten zum Blättern im Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) übereinander angeordnet sind, wobei die Taste zum Vorwärtsblättern über der Taste zum Rückwärtsblättern angeordnet ist.

Es folgen als Unteransprüche die Ansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 13 wie zum Hauptantrag mit entsprechend geänderter Numerierung und Rückbeziehung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, nach Merkmalen gegliedert, lautet:

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, wobeie) im Inneren des Gehäuses (10) außer einer alphanumerischen Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 in Form eines Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objektf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) undg) zusätzlich ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), h) ein Feuerwehr-HauptmeIder (DK)

i) und/oder ein Feuerwehr-Schlüsselkasten (FSK) als vierte und ggf. fünfte Komponente untergebracht sind.

Es folgen als Unteransprüche die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 13 wie zum Hauptantrag mit entsprechend geänderter Numerierung und Rückbeziehung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, nach Merkmalen gegliedert, lautet:

a) Feuerwehr-Tableau-Einheitb) mit einem Gehäuse, das vorzugsweise aus Stahl bestehtc) und wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klapped) und in seinem Inneren wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld aufweist, wobeie') im Inneren des Gehäuses (10) außer einer alphanumerischen Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objektf) eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) undg) zusätzlich ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), h) ein Feuerwehr-HauptmeIder (DK)

i) und/oder ein Feuerwehr-Schlüsselkasten (FSK) als vierte und ggf. fünfte Komponente untergebracht sind und wobei

) die alphanumerische Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 als Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) ausgebildet ist,

) die Tableaufelder des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) und des Feuerwehr-Bedienfelds (FBF) jeweils unverschlossen direkt aneinander grenzend benachbart zueinander angeordnet sind,

) direkt über den Oberflächen der Tableaufelder des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) und des Feuerwehr-Bedienfelds (FBF) eine Sichtscheibe (13) angeordnet ist, welche Bestandteil der frontseitigen Gehäusetür oder -klappe ist und

) durch Öffnen eines einzigen Schlosses (19) der frontseitigen Gehäusetür oder -klappe ein unmittelbarer Zugang zu den direkt hinter der Gehäusetür oder -klappe angeordneten Tableaufeldern des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) und des Feuerwehr-Bedienfelds (FBF) herstellbar ist.

Es folgen als Unteransprüche die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 13 wie zum Hauptantrag mit entsprechend geänderter Numerierung und Rückbeziehung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 auf und das zusätzliche Merkmal:

) die Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) nicht einsehbar hinter der frontseitigen Gehäusetür - oder klappe angeordnet ist.

Es folgen als Unteransprüche die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 13 gemäß Hauptantrag mit entsprechend geänderter Numerierung und Rückbeziehung.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, die Feuerwehr-Tableau-Einheit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art so auszubilden, dass der Feuerwehr/Werksfeuerwehr bzw. allen sicherheitstechnisch relevanten Personen und Instanzen im Gefahren- und/oder Brandfalle ein Informations- und Bediensystem zur Verfügung steht, mit dem der genannte Personenkreis in der Lage ist, alle notwendigen Brandschutz-Maßnahmen schneller und präziser als bisher durchzuführen (Beschreibung, Patentschrift, Spalte 1, Absatz [0004]).

In der mündlichen Verhandlung erklärt der Patentinhaber die Teilung des Patents.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Patentinhaber aus, dass der Einspruch nicht zulässig sei, weil der Einsprechenden die Einspruchsberechtigung fehle. Zwischen ihm und der Einsprechenden sei ein Lizenzvertrag über eine Nutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters 296 01 581 geschlossen worden. Das Gebrauchsmuster sei inhaltlich wortidentisch mit dem angegriffenen Patent, welches die innere Priorität des Gebrauchsmusters in Anspruch nehme. Außerdem habe sich die Einsprechende mündlich verpflichtet, das Vertragsschutzrecht nicht anzugreifen. Hierzu werde Zeugenbeweis angeboten. Daraus folge, dass sich aus dem Lizenzvertrag und der mündlichen Nichtangriffsverpflichtung die Pflicht ergebe, Schutzrechte des Patentinhabers, welche den Gegenstand des Lizenzvertrags betreffen, nicht anzugreifen.

Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach sämtlichen Anträgen patentfähig, weil danach eine Feuerwehr-Tableau-Einheit beansprucht sei, die im Inneren des Gehäuses ein Feuerwehr-Anzeige-Tableau aufweise, bei dem es sich nicht um eine beliebige Anzeigevorrichtung handle, wie sie durch den Stand der Technik bekannt sei. Zudem sei beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 eine frontseitige Tür vorgesehen, die das Feuerwehr-Anzeige-Tableau und die Behältnis-Anordnung gemeinsam abschließe, was ebenfalls durch den Stand der Technik nicht bekannt sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 schließlich weise zusätzlich zum Feuerwehr-Anzeige-Tableau und zur Behältnis-Anordnung noch einen Feuerwehr-Hauptmelder und einen Feuerwehr-Schlüsselkasten in demselben Gehäuse auf, was ebenfalls im Stand der Technik nicht bekannt sei und einen großen Vorteil für die Einsatzkräfte der Feuerwehr darstelle, weil nach dem Öffnen eines einzigen Schlosses die gesamten Elemente der Feuerwehr-Tableau-Einheit zugänglich seien. Im Stand der Technik seien dazu bis zu drei Schlüssel erforderlich, um zu allen Elementen Zugang zu bekommen. Dieser Sachverhalt werde besonders deutlich durch den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 (insbesondere Merkmal )) vermittelt, wobei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 zusätzlich noch einen besonders vorteilhaften Anbringungsort für die Behältnis-Anordnung und damit die Feuerwehr-Einsatzkarten angebe.

Insgesamt gesehen, komme der Fachmann zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 nur infolge einer unzulässigen expost Betrachtung.

Im Übrigen sei in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ausdrücklich als auf einem erfinderischen Schritt basierend angesehen worden, was dafür spreche, dass zumindest dem Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags 6 eine erfinderische Tätigkeit zu Grunde liege.

Der Patentinhaber beantragt sinngemäß, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag mit den am 18. Juli 2003 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 13, sowie der am 23. Mai 2002 eingegangenen Beschreibungsteile A und B, im Übrigen mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift, zu erteilen, hilfsweise das Patent gemäß den am 18. Juli 2003 eingegangenen Hilfsanträgen 1 bis 4, weiter hilfsweise gemäß den am 11. Mai 2004 eingegangenen Hilfsanträgen 5 bis 7, je mit noch anzupassenden Unterlagen, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Außerdem regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage der Zulässigkeit des Einspruchs an.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Einspruchs führt die Einsprechende aus, dass es sich bei dem Vertrag lediglich um eine Vereinbarung von Bezugs- und Lieferbedingungen gehandelt habe. Es habe auch niemals eine Nichtangriffsabrede bezüglich des Patents und der beiden Gebrauchsmuster gegeben. Hilfsweise fügt sie an, dass Patente und Gebrauchsmuster verschiedene Rechte mit unterschiedlichen Rechtsbeständigkeitsvoraussetzungen seien, so dass eine etwaige Nichtangriffsabrede über ein Gebrauchsmuster nicht stillschweigend auf ein gegenstandsgleiches Patent übertragen werden könne.

Darüber hinaus führt sie aus, dass die Gegenstände sämtlicher Patentansprüche 1 nach allen Anträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, weil hierdurch lediglich verschiedene an sich bekannte Komponenten in ein einziges Gehäuse gepackt werden und das Vorsehen einer einzigen Tür, die dann auch nur einem einzigen Schlüssel erforderlich mache, eine vom Fachmann bereits auf Grund seines Fachwissens zu erwartende Ausgestaltung sei, die er zudem schon aus Kostengründen ergreife.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

1.) Der Einspruch ist zulässig.

Der Senat hat die Zulässigkeit des Einspruchs, auch wenn der Einwand - wie im vorliegenden Fall - erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, von Amts wegen zu prüfen (Busse, PatG 6. Aufl, PatG § 59 Rn 145).

Der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung ist nach Auffassung des Senats im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen. Daher kann dahinstehen, ob, wie der Patentinhaber behauptet, ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde und ob Inhalt dieses Vertrages auch das streitgegenständliche Patent ist, denn in dem Dokument ist nur von den Gebrauchsmustern 296 01 581.4 und 296 17 473.4 die Rede, nicht von dem wohl inhaltsgleichen Streitpatent, das sich jedoch in seiner rechtlichen Ausgestaltung u.a. durch längere Laufzeit und die erfinderische Tätigkeit im Gegensatz zum erfinderischen Schritt von einem Gebrauchsmuster unterscheidet (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, GebrMG § 1, Rn 25 ff)).

Gegen die Zulassung des Einwands der Nichtangriffsabrede im Einspruchsverfahren spricht nach Auffassung des Senats die Rechtsnatur des Einspruchs als Popularrechtsbehelf (vgl auch Schwendy in Busse PatG 6. Aufl, § 59 Rn 22, Pitz, Verfahrensrechtliche Unwirksamkeit der Nichtangriffsabrede im europäischen und im deutschen Einspruchsverfahren, Mitt 1994, 239ff, 241 f). Den Einspruch kann jeder einlegen. Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Patentabteilung ist im Rahmen der Sachanträge nicht an die geltend gemachten Widerrufsgründe gebunden. Die Parteien können also weder über den Streitstoff frei verfügen, noch über das Verfahren, PatG § 61 Abs. 1 S 2, denn das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

Die hiergegen im wesentlichen vorgetragenen Argumente, die Rechtssituation sei nach 1981 eine andere geworden, die gesetzlichen Widerrufsgründe seien vollständig an die gesetzlichen Nichtigkeitsgründe angepasst und die Zulässigkeit eines Einspruchs habe in dem nunmehr nachgeschalteten Verfahren eine andere Bedeutung erhalten (BPatGE 32, 54f; 36, 177f; Schulte, PatG 6. Aufl, § 59, Rn 40f; Bartenbach/Volz, Nichtangriffspflicht des (ausgeschiedenen) Arbeitnehmererfinders gegenüber seinen in Anspruch genommenen patentgeschützten Diensterfindungen, GRUR 1987, 859f, 862; Vollrath, Prozessuale Erheblichkeit einer wirksamen Nichtangriffsabrede im Einspruchsverfahren nach neuem Recht, Mitt 1982, 43 f, 46) vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Die Übereinstimmung der Einspruchsgründe mit den Nichtigkeitsgründen besteht ebenso wie die Rechtsprechung zu Fragen der Zulässigkeit nicht erst seit der Einführung des BPatG und kann daher nicht für die gegenteilige Auffassung herangezogen werden (vgl auch Koppe, Das "nachgeschaltete Einspruchsverfahren" nach neuem Recht - ein "vorgezogenes Nichtigkeitsverfahren" € in 25 Jahre Bundespatentgericht, 229 ff, 237). Gleiches gilt auch für PatG § 61 Abs. 1 S 2.

Für die Auffassung des Senats spricht auch die Gesetzesbegründung (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz) BIPMZ 1979, 276 ff).

Danach soll die Stellung der Beteiligten durch die Neuordnung von Erteilungs- und Einspruchsverfahren im Übrigen möglichst unberührt bleiben (aaO, 286 li Sp). Nationale Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente sollen möglichst den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie Gemeinschaftspatente unterliegen. Infolgedessen seien Bestimmungen des Patentgesetzes an das Gemeinschaftspatentübereinkommen anzupassen (aaO, 276 re Sp). Durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens ohne den Einsprechenden im Falle der Rücknahme seines Einspruchs lasse sich verhindern, dass das auch im allgemeinen Interesse liegende Einspruchsverfahren durch Absprache der Verfahrensbeteiligten beendet werde (aaO, 287). Ziel der Reform war danach also die Harmonisierung des nationalen mit dem europäischen Patentrecht (ebenso Schwendy in Busse, aaO; Koppe, aaO). Das europäische Patentamt hat in seiner Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 13. 5. 1992 (GRUR Int 1993, 486, 487) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Berufung auf eine Nichtangriffsverpflichtung im Widerspruch zu Sinn und Zweck des zentralen europäischen Einspruchsverfahrens stehe und regelmäßig nicht zur Unzulässigkeit eines im übrigen zulässigen Einspruchs führe. Damit, dass das EPA andere Entscheidungen nationaler Gerichte hinsichtlich der Geltung der Nichtangriffsabrede für möglich hält, waren Entscheidungen zum Verletzungsrecht gemeint.

Die Einsprechende hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf EGV Art 81 Abs. 1 und 2 bezogen, so dass es eines Eingehens auf die Rechtsprechung der Kommission der EG, wonach Nichtangriffsklauseln für eine sinnvolle Schutzrechtsverwertung grundsätzlich nicht erforderlich seien, sondern im Gegenteil als über den Inhalt der Schutzrechtsgarantie des Art 36 EWG-Vertrag hinausgehende Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels zu werten seien (von Maltzahn, Zur rechtlichen Beurteilung von Nichtangriffsabreden über technische Schutzrechte, in: Festschrift für Otto-Friedrich Frhr v. Gamm1990, 597 ff, 606 mwN) nicht mehr bedurfte.

Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, die angebotene Zeugeneinvernahme durchzuführen.

2.) Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht und rechtzeitig vor der Rechtskraft des Beschlusses über den Einspruch erklärt worden (BIPMZ 2000, 245 II 2c - Graustufenbild). Mit der Teilungserklärung ist für die Behandlung der entstehenden Teilanmeldung die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig (BGH GRUR 1999, 150 III.1.d - Informationsträger).

Die Entscheidung über das Stammpatent kann erfolgen, denn es besteht kein "Schwebezustand" dahin gehend, dass im Einspruchsverfahren eine Entscheidung nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für den abgetrennten Teil innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldeunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen (Mitt 2003, 69, III - Unterbrechungsbetrieb). Denn die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird (vgl. BGH in BIPMZ 2003, 66 - Sammelhefter). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in das Stammpatent zurückfallen könnte, wenn die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

3.) Die Frage der Offenbarung der Merkmale bei einigen der Patenansprüche, insbesondere nach den Hilfsanträgen 3, 4, 6 und 7 kann ebenso unerörtert bleiben wie die Neuheit, da die Gegenstände sämtlicher Patentansprüche 1 nach sämtlichen Anträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

A) Hauptantrag Aus der Druckschrift D6 ist eine Feuerwehr-Tableau-Einheit (vergl. Anzeigetableau in jeder der Abb. 1, 2 oder 3; Merkmal a)) mit einem Gehäuse (z.B. ersichtlich aus Abb. 3 in Verbindung mit der geöffneten Tür; Merkmal b)) bekannt, die wenigstens eine abschließbare frontseitige Gehäusetür oder -klappe aufweist (vergl. die offene Tür in Abb. 3 mit dem dort erkennbaren Schloss und der Schlosszylinderöffnung; Merkmal c)). Dass dieses Schloss beziehungsweise das Gehäuse durch Brandschutzbeauftragte aufschließbar sein muss (Merkmal g)) ist platt selbstverständlich - abgesehen davon, dass es sich hier um kein konstruktives Merkmal handelt, denn wer das Gehäuse aufschließt, bleibt dem Anwender überlassen und kann nicht Gegenstand des Anspruchs 1 sein.

In seinem Inneren weist das Gehäuse wenigstens ein durch Öffnen der Tür zur manuellen Bedienung freigegebenes Tableau-Feld auf (vgl. in Abb. 3 das dort als Anzeige-Tableau BMZ bezeichnete Tableaufeld mit den Bedien-Tasten "vorwärts", "rückwärts", "Akustik ab"; Merkmal d)). Dieses sich im Inneren der bekannten Feuerwehr-Tableau-Einheit befindende und mit "Anzeige-Tableau BMZ" bezeichnete Tableau ist, entgegen der Auffassung des Patentinhabers, für den Fachmann gleichermaßen, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, als Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zu verstehen. Gemäß Merkmal e) des Anspruchs 1 dient nämlich das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt. In der Beschreibung des Streitpatents in Spalte 3, Absatz [0018] ist sinngemäß dasselbe ausgeführt, so dass auch danach ein Feuerwehr-Anzeige-Tableau FAT gemäß Europanorm EN 54 zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt dient. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den Merkmalen e') und e1) bezüglich des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus zusätzlich ausgeführt ist, dass dieses zum Anzeigen zweier Zustände der Brandmeldezentrale, nämlich einer Störung oder eines Brandes für das zu überwachende Objekt, dient. Diese Eigenschaften weist auch das "Anzeige-Tableau BMZ" zum Beispiel nach Abbildung 3 in D6 auf, denn dort sind im oberen Teil des Tableaufeldes Angaben wie "Schleife", "Melder", "Ort" mit jeweils darunter liegenden Signalelementen vorgesehen und daran nach unten anschließend ist noch die Anzeige "Sammelstörung" erkennbar. Das bedeutet eindeutig nichts anderes, als dass es sich hier um eine Anzeige des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt und um eine Signalisierung einer Störung handelt und zwar ganz im Sinne des beim Gegenstand des Anspruchs 1 als Feuerwehr -Anzeige -Tableau bezeichneten Bauelements. Entgegen der Auffassung des Patentinhabers handelt es sich damit beim Anzeige-Tableau nach D6 nicht lediglich um eine beliebige Anzeigevorrichtung.

Damit ist auch das Merkmal e) beim Gegenstand der Druckschrift D6 erfüllt.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Gegenstand von D6 durch das Merkmal f), dass nämlich im Gehäuse "eine Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) untergebracht ist".

Aus der Druckschrift D3 ist eine Feuerwehr-Tableau-Einheit (Merkmal a); Spalte 1, Zeile 3 bis 7) mit einem Gehäuse (Merkmal b); Gehäuse 1 in Figur 3) bekannt, die wenigstens eine abschließbare (Verriegelungsvorrichtung 3 in Figur 3 und Anspruch 3) frontseitige Gehäuseklappe (Merkmal c); Gehäuseabschnitt 12 in Figur 3 und Klappscharnier 27 in Figur 3, Beschreibung Spalte 2, Zeilen 37 bis 42) aufweist. Außerdem ist bei dieser bekannten Vorrichtung ein Feuerwehr-Anzeige-Tableau (Parallelanzeigetableau 21 in Figur 4 und Spalte 2, Zeilen 9 bis 11 und Spalte 3, Zeilen 62 bis 68) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt (Merkmal e); Spalte 1, Zeilen 3 bis 7, Fig. 4, Parallelanzeigetableau 21 mit Anzeigelampen 22) und eine Behältnis-Anordnung (Magazin 10 in Figur 3 und Spalte 2, Zeilen 29 bis 34) für Feuerwehr-Einsatzkarten (Merkmal f); Alarmzustandsgraphik 16 in Figur 3 und Spalte 1, Zeilen 32 bis 36) vorgesehen.

Wenn sich nun der Fachmann, das ist hier der mit der mechanischen Konstruktion von Feuerwehr- und Brandmelde-Anlagen befasste Maschinenbauingenieur, der mit einem Kollegen der Elektrotechnik bezüglich der elektrischen Probleme und Eigenschaften derartiger Geräte zusammenarbeitet, die Aufgabe stellt oder wenn seitens der Benutzer, insbesondere der Brandschutzbeauftragten oder Feuerwehreinsatzkräfte, an ihn herangetragen wird, die Anlage nach D6 so auszugestalten, dass alle notwendigen Brandschutzmaßnahmen schneller und präziser als bisher durchgeführt werden können, so wird er angesichts des Gegenstands der Druckschrift D3 erkennen, dass das Vorsehen von Feuerwehr-Einsatzkarten besonders vorteilhaft ist. Denn dort ist in Spalte 1, Zeilen 7 bis 16 deutlich herausgestellt, wie wichtig es ist, dass eine Alarmanzeigevorrichtung eine Alarmanzeige in eindeutiger Zuordnung zu einer Meldelinie abgibt und dass der Anzeigevorrichtung anschauliche Grafiken oder Buchabschnitte eines die Meldelinien angebenden Handbuchs unmittelbar zuordenbar sind, so dass eine Einsatzperson an Hand der Anzeige und der dargestellten Meldelinie zu den relevanten Orten der Meldelinie geführt werden kann. Dies veranlasst den Fachmann auch in der Feuerwehr-Tableau-Einheit nach D6 eine solche Behältnis-Anordnung für Feuerwehr-Einsatzkarten unterzubringen. Damit kommt er ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Es kann auch in der zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale des Patentanspruchs 1 nichts Erfinderisches gesehen werden, denn es ergibt sich kein Gegenstand, der Wirkungen entfaltet, die nicht vorhersehbar sind, d.h. jedes Merkmal erbringt nur die ihm eigenen Wirkungen, ein synergistischer Effekt entsteht nicht.

B) Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Feuerwehr-Anzeige-Tableau zusätzlich zum Anzeigen "zweier" Zustände der Brandmeldezentrale "nämlich einer Störung oder eines Brandes" für das zu überwachende Objekt ausgebildet ist (Merkmal e') und e1)). Außerdem sollen die Feuerwehr-Einsatzkarten gemäß Merkmal f) zusätzlich "mit Informationen zum Ort der Störung oder des Brandes" versehen sein (Merkmal f1)).

Diese Merkmale vermögen indes nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn sowohl das erste Merkmal (e')) bezüglich der Anzeige zweier Zustände als auch das Merkmal e1) betreffend die Anzeige einer Störung oder eines Brandes ist schon aus der Druckschrift D3 bekannt. Dort ist neben der Signalisierung eines Brandes durch das Parallelanzeigetableau (Spalte 3, Zeile 62 ff) auch noch eine Störungsanzeige (Spalte 4, Zeilen 2 bis 9) vorgesehen. Darüber hinaus ist dies aus dem vom Patentinhaber in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik, Spalte 1, Absatz [0003], insbesondere Zeilen 29 bis 34 bekannt, ebenso ist in D6 eine derartige Anordnung dargestellt, vgl. "Sammelalarm", "Sammelstörung" in Abb. 3, die unterhalb des Anzeige-Tableaus angeordnet ist.

Dass Feuerwehr-Einsatzkarten mit Informationen zum Ort des Brandes versehen sind (Merkmal f1)), ist auch beim Gegenstand von D3 der Fall, wie aus der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 3 bis 16, Spalte 2, Zeilen 1 bis 13, in Verbindung mit Spalte 3, ab Zeile 62 hervorgeht.

Im Übrigen stellt dies eine platte Selbstverständlichkeit dar, denn was sollen Feuerwehr-Einsatzkarten anderes bewirken als die Einsatzkräfte über die ihnen zumeist unbekannten Örtlichkeiten zu informieren damit sie schnell und zielsicher vorgehen können.

Bezüglich der übrigen, mit dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale dieses Anspruchs wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach dem Hauptantrag verwiesen. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

C) Hilfsantrag 2 Dieser Anspruch 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal wonach "das Gehäuse durch Brandschutzbeauftragte aufschließbar ist" weggelassen worden ist und durch das Merkmal h), dass "das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) und die Behältnis-Anordnung (BA) durch die frontseitige Gehäusetür oder -klappe gemeinsam abschließbar sind" ergänzt worden ist.

Es vermag auch dieses Merkmal nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Das ergibt sich schon aus der ganz einfachen Überlegung, dass nur zwei Möglichkeiten in Frage kommen: gemeinsames oder getrenntes Abschließen (mittels einer gemeinsamen oder zweier getrennter Türen). Sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden, kann nicht erfinderisch sein.

Bezüglich der übrigen, mit dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 übereinstimmenden Merkmale dieses Anspruchs wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 verwiesen. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

D) Hilfsantrag 3 Dieser Anspruch unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal e2), wonach im Innern des Gehäuses "ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)" untergebracht ist und am Ende des Anspruchs das Merkmal i) "und wobei das Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) und das Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) jeweils von einer in Länge, Breite und Strichdicke identisch ausgeführten Umrahmung umgeben sind" eingefügt worden ist.

Auch mit diesen Merkmalen lässt sich nicht eine erfinderische Tätigkeit begründen. Das Vorsehen eines zusätzlichen Feuerwehr-Bedienfeldes (FBF) (Merkmal e2)) ist aus der Druckschrift D6, Abbildung 2 (vergl. den unteren Teil des Bildes), bekannt, so dass es für den Fachmann eine naheliegende Ausgestaltungsform darstellt, im Bedarfsfall ein solches Bedienfeld vorzusehen. Bei dem Merkmal i) bezüglich der Umrahmung handelt es sich mehr um einen designerischen Aspekt, der im Belieben des Fachmanns liegt. Der Fachmann ist ohne weiteres in der Lage, wenn er das für erforderlich hält, durch Linien bestimmter Länge, Breite und Dicke auf Anzeigetableaus jedweder Art Hervorhebungen und Abgrenzungen vorzunehmen. Das ist beispielsweise auch bei dem Tableau nach D6, z.B. Abbildung 3, der Fall, wo im unteren Teil durch waagerechte und horizontale Linien Abgrenzungen zu benachbarten Anzeigefeldern vorgenommen sind. Um solche Maßnahmen zu ergreifen sind keine erfinderischen Überlegungen erforderlich.

Bezüglich der übrigen, mit dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmale dieses Anspruchs wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 verwiesen. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

E) Hilfsantrag 4 Dieser Anspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass am Ende des kennzeichnenden Teils das Merkmal j) "und die Tasten zum Blättern im Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) übereinander angeordnet sind, wobei die Taste zum Vorwärtsblättern über der Taste zum Rückwärtsblättern angeordnet ist", angefügt worden ist.

Auch dieses Merkmal vermag nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Der Fachmann muss sich beim Anordnen der Bedienelemente zwangsweise Gedanken machen, wie er diese sinnvoll gruppiert, damit die Bedienperson sofort und ohne Verzögerung vorgehen kann. Er kann dabei die Tasten so nebeneinander anordnen, wie dies in den Abbildungen 1 bis 3 in D6 durch die mit "vorwärts" und "rückwärts" beschrifteten Tasten dargestellt ist oder er ordnet sie übereinander an, wie gemäß Merkmal j). Dies gehört zweifelsohne zu seinem handwerklichen Tun und bedarf keiner erfinderischen Überlegungen.

Bezüglich der übrigen, mit dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 übereinstimmenden Merkmale dieses Anspruchs wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 verwiesen. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

F) Hilfsantrag 5 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass gemäß Merkmal e) bezüglich des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt zusätzlich eingefügt wurde, dass es sich hierbei um

"eine alphanumerische Anzeigeeinheit gemäß Europanorm EN 54 handelt"

und dass im Innern des Gehäusesg) zusätzlich ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), h) ein Feuerwehr-HauptmeIder (DK)

i) und/oder ein Feuerwehr-Schlüsselkasten (FSK) als vierte und ggf. fünfte Komponente untergebracht sind.

Auch diese Unterschiedsmerkmale vermögen nicht zu begründen, dass diesem Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

Es handelt sich hier um Maßnahmen, die der Fachmann, je nachdem welche Anforderungen ihm seitens der Benutzer genannt werden, ohne weiteres zu ergreifen im Stande ist.

In der Europanorm EN 54 (Januar 1990) ist auf Seite 11 im Kapitel 2.2 unter 2. 2.1.3 ausgeführt, dass Brandmeldezustände optisch entweder mittels eines separaten aktiven Anzeigeelementes pro Meldergruppe angezeigt werden können oder mittels einer alphanumerischen Anzeigeeinrichtung. Aus diesen beiden Möglichkeiten eine Auswahl zu Gunsten einer alphanumerischen Anzeigeeinrichtung zu treffen, wie dies gemäß dem Merkmal e) vorgesehen ist, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Auch das Vorsehen eines Feuerwehr-Hauptmelders (DK), wie im Merkmal h), im Inneren des Gehäuses ist rein handwerklicher Natur, da sich diese Maßnahme aus den örtlichen Gegebenheiten heraus ohne weiteres ergibt. Ist nämlich zum Beispiel in der Nähe der Feuerwehr-Tableau-Einheit auf Grund der erforderlichen Verteilung der Haupt- und Nebenmelder in einem Gebäude ein Hauptmelder notwendig, so wird der Fachmann in naheliegender Weise diesen in das Gehäuse der Feuerwehr-Tableau-Einheit einbauen, schon um den Verkabelungsaufwand zu verringern.

Einen Feuerwehr-Schlüsselkasten (FSK) im Gehäuse unterzubringen (Merkmal i)) ergibt sich aus bestehenden, besonderen örtlichen Gegebenheiten heraus praktisch von selbst. Handelt es sich nämlich bei dem zu überwachenden Objekt um ein Gebäude, das besondere sicherheitsrelevante Bereiche aufweist, die bereits im normalen Alltag stets verschlossen sein müssen und nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein dürfen, so stellt sich für den Brandschutz in einem solchen Bereich automatisch die Frage, wie die Feuerwehr zu jeder Tages- und Nachtzeit an die Schlüssel gelangt. Es liegt daher auf der Hand diese Schlüssel gegebenenfalls in einem Feuerwehr-Schlüsselkasten in dem schon vorhandenen Gehäuse unterzubringen.

Bezüglich des Merkmals g), das Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) betreffend, wird auf die Ausführungen hierzu unter Hilfsantrag 3 zu Merkmal e2) hingewiesen, die sinngemäß auch hier gelten. Bezüglich der mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale a) bis d) und f) sowie der mit Merkmal e) übereinstimmenden Teile wird auf die Ausführungen hierzu unter A) verwiesen. Auch durch eine zusammenfassende Betrachtung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 nach diesem Hilfsantrag 5 ergibt sich kein Gegenstand, der Wirkungen entfaltet, die nicht vorhersehbar sind, d.h. jedes Merkmal erbringt nur die ihm eigenen Wirkungen, ein synergistischer Effekt entsteht nicht.

G) Hilfsantrag 6 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 zum einen dadurch, dass das Merkmal e) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 in zwei Merkmale e) und ) aufgeteilt worden ist und zum andern durch die zusätzlichen Merkmale ), ) und ).

Die Merkmale e) und ) stellen dabei im Vergleich zum Merkmal e) im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nur eine andere Formulierung dar. Denn ob "im Inneren des Gehäuses eine alphanumerische Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 in Form eines Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt" untergebracht ist (Merkmal e'')) oder ob "im Inneren des Gehäuses eine alphanumerische Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 zum Anzeigen des Zustandes der Brandmeldezentrale für das zu überwachende Objekt (Merkmal e'")) untergebracht ist, wobei die "alphanumerische Anzeigeeinrichtung gemäß Europanorm EN 54 als Feuerwehr-Anzeige-Tableau (FAT) ausgebildet ist" (Merkmal )) lässt keinen sachlichen Unterschied erkennen. Es entsprechen somit die Merkmale e') und ) dem Merkmal e) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

Die Tableaufelder des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus (FAT) und des Feuerwehr-Bedienfelds (FBF) jeweils direkt aneinander grenzend benachbart zueinander anzuordnen (zweiter Teil von Merkmal ) ist schon aus Abbildung 2 von D6 ersichtlich. Es scheint auch so, dass dort das Feuerwehr-Anzeige-Tableau und das Feuerwehr-Bedienfeld jeweils unverschlossen nebeneinander angeordnet sind (erster Teil von Merkmal ). Doch selbst wenn das, wie der Patentinhaber einwendet, nicht der Fall sein sollte, vermag dieser Unterschied nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Es ist unbestreitbar, dass Feuerwehr-Tableau-Einheiten der hier in Rede stehenden Art verschlossen sein müssen, ganz gleich welche spezielle Ausgestaltung/Bestückung sie im Einzelnen aufweisen. Dazu ist beispielsweise auf die Abbildungen 1 und 3 von D6 zu verweisen. Hat nun der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, verschiedene Elemente (FAT und FBF) in einem Gehäuse zusammengefasst, so stellt sich ihm zwangsweise die Frage, ob er diese Elemente und gegebenenfalls weitere, jeweils einzeln oder gemeinsam verschließt. Hier eine Entscheidung zu Gunsten einer einzigen Tür, was dann auch ein einziges Schloss und einen unmittelbaren Zugang zu den direkt hinter dieser Tür angeordneten Tableaufeldern der Feuerwehr-Anzeige-Tableaus und des Feuerwehr-Bedienfeldes bedeutet (Merkmal )), zu treffen, ist nicht erfinderisch, so dass in den Merkmalen ) und ) keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden kann, sondern nur eine handwerkliche Maßnahme, die zu ergreifen von einem Fachmann eigentlich schon auf Grund seiner Ausbildung erwartet werden muss.

Wenn der Patentinhaber hier einwendet, der Fachmann würde für das Feuerwehr-Anzeige-Tableau und das Feuerwehr-Bedienfeld jeweils eine eigene Tür vorsehen müssen, weil diese beiden Elemente jeweils von verschiedenen Herstellern geliefert würden und beim Weglassen einer Tür es zu Gewährleistungsproblemen kommen könne, was sogar, wenn es gelte zusätzliche Elemente unterzubringen, noch eine zusätzliche - dritte - Tür erfordern könne, so führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand betrifft betriebswirtschaftliche Vorgänge und Überlegungen, die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine Rolle spielen, zumal es ohne Weiteres denkbar ist, dass der beanspruchte, nicht erfinderische Gegenstand auch von einem einzigen Hersteller produziert werden kann.

Eine Sichtscheibe derart in der Türe anzuordnen, dass diese über der Oberfläche der Tableaufelder des Feuerwehr-Anzeige-Tableaus und des Feuerwehr-Bedienfeldes liegt (Merkmal )) ist durch D6 Seite 5058 Anzeige-Tableau BMZ und Abbildung 3 angeregt, denn dort ist bereits ein Fenster in einer Tür für ein Feuerwehr-Anzeige-Tableau dargestellt. Dieses Fenster auch auf ein darunter liegendes Feuerwehr-Bedienfeld auszudehnen ergibt sich zwangsweise, wenn auch dieses Feld von außen - bei geschlossener Tür - einsehbar sein soll.

Auch dem Einwand des Patentinhabers, zumindest der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 müsse patentfähig sein, das heißt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden, weil auf einen gleichlautenden Anspruch 1 seitens der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA ein Gebrauchsmuster als auf einem erfinderischen Schritt basierend angesehen worden war, kann nicht gefolgt werden. Denn an die erfinderische Qualität eines Gebrauchsmusters werden geringere Anforderungen gestellt. Der Begriff "erfinderischer Schritt" soll das im Verhältnis zum Patent geringere Maß an erfinderischer Leistung für den Gebrauchsmusterschutz zum Ausdruck bringen (Benkard, PatG 9. Auflage, §1 GebrMG, Rn 25). Das bedeutet, dass beim Vorliegen eines erfinderischen Schrittes nicht zwangsweise auch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegeben ist.

Bezüglich der Übereinstimmungen der Merkmale a) bis d) und f) bis i) dieses Anspruchs 1 mit den entsprechenden Merkmalen nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und der Merkmale e') und ) mit dem Merkmal e) des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 verwiesen. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

H) Hilfsantrag 7 Der Anspruch 1 nach diesem Antrag unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 6 durch das zusätzliche Merkmal ), wonach die Behältnis-Anordnung (BA) für Feuerwehr-Einsatzkarten (ED) nicht einsehbar hinter der frontseitigen Gehäusetür - oder klappe angeordnet ist.

Türen als Anbringungsort für Gegenstände zu benutzen ist schon aus dem alltäglichen Leben bekannt. Es wird hierzu zum Beispiel an Werkzeugschränke mit an den Türen untergebrachten Werkzeugen verwiesen.

Aus diesem Grund kann im Merkmal ) ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden, auch nicht darin, dass die Behältnis-Anordnung (BA) nicht einsehbar hinter der frontseitigen Gehäusetür angeordnet ist. Diese Anordnung ergibt sich nämlich zwangsweise, da eine Anordnung an der Sichtscheibe ausscheidet, weil ansonsten der Blick auf das Feuerwehr-Anzeige-Tableau und das Feuerwehr-Bedienfeld verdeckt wäre.

Bezüglich der gemeinsamen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten. Das gilt auch hinsichtlich einer zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale dieses Anspruchs 1, die ebenfalls keine synergistischen Wirkungen entfalten.

I) Es handelt sich bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltungen D3 und D6, sowie der Europanorm EN 54 auch nicht, entgegen der Meinung des Patentinhabers, um eine expost Betrachtung, da lediglich der Offenbarungsgehalt der genannten Druckschriften für sich alleine herangezogen wird, wie er sich aus den jeweiligen Unterlagen ergibt, ohne dass dabei Kenntnisse aus der Erfindung in diesen Stand hinein interpretiert werden.

J) Die Unteransprüche sämtlicher Hilfsanträge fallen mit dem jeweiligen Hauptantrag.

K) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus PatG § 100 Abs. 2 Nr. 2 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.05.2004
Az: 21 W (pat) 40/03, 21 W (pat) 30/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3f6c19e19f92/BPatG_Beschluss_vom_27-Mai-2004_Az_21-W-pat-40-03-21-W-pat-30-04




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