Landgericht München I:
Beschluss vom 14. Juli 2011
Aktenzeichen: 5 Qs 16/11

(LG München I: Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 5 Qs 16/11)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des ... vom 03.05.2011 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des AG München vom 02.03.2011, Az.: ER III Gs 1776/11 rechtswidrig ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers insoweit trägt die Staatskasse.

Gründe

1.

Mit Schreiben vom 07.12.2010 stellte die Präsidentin des Bayerischen Landtages Strafantrag gegen die Verantwortlichen des ... unter anderem unter Berufung auf den Straftatbestand des § 106 Urheberrechtsgesetz wegen der Veröffentlichung eines im Auftrag des Bayerischen Landtags durch die Rechtsanwaltskanzlei ... erstellten Sachverständigengutachtens. Gegenstand des Gutachtens war die Untersuchung von haftungsrelevanten Tatbeständen bei Vorstand und Verwaltungsrat der ... . Das auf zwei Seiten dargestellte Gesamtergebnis des Gutachtens war am 15.10.2010 von der ... Kommission zur parlamentarischen Krisenbewältigung bei der... in Kopie an die Presse übergeben worden. Darüber hinaus erfolgte keine Veröffentlichung des Gutachtens durch den Landtag oder eine Zustimmung zur Veröffentlichung.

Seitdem 24.11.2010 wird das Gutachten in vollständiger Form auf der Homepage des ... zum Download angeboten. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 stellten auch die Verfasser des Gutachtens aus der Kanzlei ... Strafantrag.

Auf den Strafantrag leitete die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen die Vorstandsmitglieder des ... ... sowie gegen den im Impressum der Homepage ... als inhaltlich Verantwortlichen angegebenen ... wegen Verstoß gegen § 106 UrhG ein.

Unter dem 02.03.2011 (Az.: ER III Gs 1776/11) erließ das AG München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I nach § 102 StPO einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses für die Geschäftsräume des ... gestützt auf den Tatverdacht einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 UrhG. Der Beschluss wurde am 14.04.2011 vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2011 legte ... (im folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Vorstand Beschwerde gegen den bezeichneten Durchsuchungsbeschluss ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

2.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

a.

Der Beschwerdeführer ist unmittelbar von der Durchsuchungsmaßnahme betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Auch nach Vollzug des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses - eine Beschlagnahme ist nicht erfolgt - besteht ein fortwirkendes Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Die Beschwerde ist nunmehr dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses begehrt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 105 Rdnr. 15).

b.

Der angegriffene Beschluss genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen stellt und ist aus diesem Grund rechtswidrig.

Es fehlt bereits an der Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung des im Beschluss bezeichneten Verstoßes gegen § 106 UrhG. Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses war der auf der Homepage des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellte Download aktiv und für die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar. Die für den Inhalt der Homepage verantwortlichen Personen sowie die den Beschwerdeführer rechtlich vertretenden Personen waren den Ermittlungsbehörden namentlich bekannt und standen in der Öffentlichkeit für die Veröffentlichung des Gutachtens ein. Weitere Erkenntnisse bezüglich des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes waren von der Durchsuchung daher nicht zu erwarten. Unerheblich hierbei ist, ob die Zwangsmaßnahme zur Ermittlung weiterer Straftaten von Bedeutung sein konnte, da solche jedenfalls nicht in dem angegriffenen Beschluss genannt wurden (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 105 Rdnr. 5).

Darüber hinaus stand die Schwere des Tatvorwurfs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls in keinem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die von Art. 13 GG verbürgte Unverletzlichkeit der Geschäftsräume des Beschwerdeführers. Das Interesse am Auffinden von be- und entlastenden Beweismitteln im Rahmen einer Durchsuchung war bereits deshalb gemindert, da erst am 28.02.2011 und damit ca. 3 Monate nachdem der Download auf der Homepage des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, ein Durchsuchungsbeschluss beantragt wurde. Im Rahmen der Abwägung musste überdies berücksichtigt werden, dass der Landtag bereits am 15.10.2010 und damit zeitlich weit vor einer Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer am 24.11.2010 wesentliche Teile des Gutachtens, nämlich das abschließende Gesamtergebnis im Wortlaut der Presse zum Zwecke der Veröffentlichung übergeben hatte. Zumindest der strafrechtliche Unwertgehalt einer Veröffentlichung auch des restlichen Gutachtens war dadurch erheblich herabgesetzt und konnte einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschwerdeführers bei der gegebenen Sachlage nicht rechtfertigen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 464, 473 StPO.






LG München I:
Beschluss v. 14.07.2011
Az: 5 Qs 16/11


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