Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 31. März 1993
Aktenzeichen: 17 W 47/93

(OLG Köln: Beschluss v. 31.03.1993, Az.: 17 W 47/93)

Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Arrestbeklagten hat in vollem

Umfang Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß gegen sie festgesetzte

Betrag von 977,21 DM ist auf 650,60 DM herabzusetzen.

Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Arrestklägerin verdiente

3/10 Gebühr gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die

Vollziehung des Arrests durch Herbeiführung der Eintragung von

Arresthypotheken auf dem Grundstück der Arrestgegner in Höhe der im

Arrestbefehl angegebenen Beträge (Arrestanspruch 259.231,92 DM

zuzüglich einer Kostenpauschale von 2.050,86 DM) ist ihm nur nach

dem vom Prozeßgericht für das Arrestverfahren festgesetzten

Streitwert von 86.410,64 DM (1/3 von 259.231,92 DM) erwachsen.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,

daß die in den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für den Erlaß einer

einstweiligen Verfügung getroffene Regelung zur Bemessung des

Gegenstandswertes auch für den Vollzug der einstweiligen Verfügung

gilt und der Wert für den Vollzug nicht höher sein kann als der

Wert für die Anordnung der einstweiligen Verfügung (vgl. bspw. den

unveröffentlichten Beschluß vom 19.September 1984 - 17 W 406/84 -

und den inhaltlich hierauf bezugnehmenden Beschluß des Senats vom

5. Mai 1986 - 17 W 192/86 -, veröffentlicht in JurBüro 1986, 1546 =

KostRspr. GKG § 20 Nr. 79 mit Anm. v. Schneider und KostRspr. ZPO §

3 Nr. 830). Dieser Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß die

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ebenso wie deren

Anordnung nur auf eine vorläufige Sicherstellung des dem Gläubiger

zustehenden Anspruchs gerichtet ist. Die Anordnung einer

einstweiligen Verfügung stellt nur eine vorläufige, in ihren

Wirkungen zeitlich begrenzte Maßnahme dar, die der Sicherung eines

gefährdeten Rechts dient und damit dem Gläubiger die Durchsetzung

seines Anspruchs erleichtert. Deshalb wird sie in der Regel

lediglich mit einem Bruchteil des zu sichernden Anspruchs bewertet.

Das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers am Vollzug der

einstweiligen Verfügung kann keinesfalls höher eingeschätzt werden,

als dessen Interesse an der Sicherung seines Anspruchs durch den

Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Diese Óberlegungen gelten entsprechend für die Anordnung und die

Vollziehung des Arrestes. Auch insoweit kann der Gegenstandswert

für die Vollziehung nicht höher sein, als der nach §§ 20 Abs. 1

GKG, 3 ZPO zu bestimmende Wert für die Anordnung der einstweiligen

Sicherungsmaßnahme. Diese Vorschriften sind auch für die Bestimmung

der Vollziehung des Arrests maßgeblich.§ 2o GKG ist

Sondervorschrift gegenüber § 57 Abs. 2 BRAGO und § 6 Satz 1 ZPO. Es

ist nicht gerechtfertigt, der Vollziehung des Arrests einen höheren

Wert beizumessen als seiner Anordnung. Arrestanordnung und

Arrestvollziehung dienen lediglich einer vorläufigen Sicherung des

Gläubigers, dem die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert

werden sollen. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung zur

Begrenzung des Streitwerts für die Vollziehung einer einstweiligen

Verfügung und eines Arrests in Óbereinstimmung mit der herrschenden

Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die in der a.a.O.

veröffentlichten Entscheidung zitierten Nachweise; außerdem bspw.

Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 9. Aufl., Rn.

280 ff.,1350 und 3569; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,

Stichwort "Arrest" Ziff. 4.3; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., §

59 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 20 GKG Anm. 1 B;

OLG Koblenz JurBüro 1981, 572; KG JurBüro 1991, 229; a.A. Markl,

GKG, 2. Aufl., § 2o Rn. 3; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO,

11. Aufl., § 59 Rn. 13).

Demgemäß ist die dem Verfahrensbevollmächtigten der

Arrestklägerin für die Vollziehung des Arrests gemäß §§ 59 Abs. 1,

57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erwachsene 3/10 Gebühr nach dem von der

Kammer für das Anordnungsverfahren festgesetzten Streitwert von

86.410,64 DM zu berechnen. Der festgesetzte Streitwert begegnet

keinen Bedenken, wird von der Arrestklägerin auch nicht

angegriffen, könnte im übrigen wegen des Verstreichens der

6-Monats-Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vom Senat auch nicht

geändert werden. Die 3/10 Gebühr beläuft sich auf 527,70 DM.

Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO), dem

Aufwand für die Herstellung von drei Fotokopien (§ 27 BRAGO) zum

Betrage von 3,-DM und 14 % MwSt (§ 25 BRAGO) in Höhe von 79,90 DM

beträgt seine erstattungsfähige Vergütung 650,60 DM. Auf diesen

Betrag ist der angefochtene Beschluß abzuändern. Die

Zinsentscheidung beruht auf § 1o4 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die

Arrestklägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen, da sie in diesem Verfahren

in voller Höhe unterlegen ist. Bei der Kostenentscheidung und der

Streitwertfestsetzung hat der Senat die "Erinnerung" der

Arrestklägerin vom 3. Februar 1993,die sich gegen die

Nichtfestsetzung von ihr angemeldeter Gerichtskosten im

angefochtenen Beschluß richtet, nicht berücksichtigt. Diese Eingabe

geht ins Leere. Sie beruht auf der durch die mißverständliche

Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgerufenen

irrtümlichen Auffassung der Arrestklägerin, die Festsetzung der von

ihr angemeldeten Gerichtskosten sei in der Entscheidung der

Rechtspflegerin vom 29. Dezember 1992 endgültig abgelehnt worden.

Tatsächlich soll - wie sich aus dem Erlaß des sich über diese

Kosten verhaltenden Kostenfestsetzungsbeschlusses der

Rechtspflegerin vom 4. Februar 1993 ergibt - mit der Begründung in

dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Dezember 1992 lediglich zum

Ausdruck gebracht werden, daß die Gerichtskosten wegen der

Nichteinreichung der Originalrechnung noch nicht festgesetzt werden

konnten; allenfalls sollte das Kostenfestsetzungsgesuch der

Arrestklägerin bezüglich der Gerichtskosten als "derzeit"

unbegründet zurückgewiesen werden.

Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wird

auf 326,61 DM festgesetzt.






OLG Köln:
Beschluss v. 31.03.1993
Az: 17 W 47/93


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