Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 182/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 1999 die Wortbildmarke in den Farben grün/schwarzsiehe Abb. 1 am Endezur farbigen Eintragung in das Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 42 angemeldet worden, deren Dienstleistungsverzeichnis im Laufe des Verfahrens wie folgt gefaßt worden ist:

"Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Personalberatung einschließlich der Vermittlung von Arbeitskräften auch auf Zeit; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere Beratungsdienstleistungen zur Optimierung der Waren- und Güterkreisläufe in den Institutionen des Gesundheitswesens, organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Entwicklung und Durchführung eines Logistiksystems - auch im Hinblick auf die Software -, insbesondere hinsichtlich der Prozeßoptimierung der Ver- und Entsorgung aller Materialien, Erbringung einer Ist-Analyse aller bestehenden Abläufe in einem Krankenhaus, Privatkliniken oder anderen Instituten des Gesundheitswesens, insbesondere der Ver- und Entsorgung, Technik, EDV, analytische Auswertung der Daten und Fakten dieser Ist-Analyse und Erarbeitung von Vorschlägen für Lösungen und Maßnahmen sowie Entwicklung eines Sollkonzeptes, Erarbeitung eines Pflichtenheftes zur Umsetzung der Optimierungsprozesse;

Klasse 39: Durchführung von Warenanforderung auch für andere; Entgegennahme angeforderter Waren und deren Verwahrung; Transport von Waren und Gütern; Lagerung von Waren einschließlich deren Kontrolle und des automatischen Abrufs;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Gesundheits- und Schönheitspflege."

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 8. Juni 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die aus zwei üblichen und gebräuchlichen Abkürzungen zusammengesetzte Anmeldemarke bedeute eindeutig "Logistikgesellschaft" und stelle einen beschreibenden Sachhinweis dar, weil sämtliche beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit logistischen Tätigkeiten stünden. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke könne auch nicht aus ihrer graphischen Wiedergabe hergeleitet werden, da sie sich lediglich in einer Standardschriftart und verschiedenfarbigen Markenbestandteilen erschöpfe.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2000 aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die zweifarbige Gestaltung signalisiere, daß die Bestandteile "Log" und "Ges" gedanklich nicht zusammenhingen. Ein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt könne den jeweils völlig unterschiedlichen beanspruchten Dienstleistungsbereichen nicht zugeordnet werden. Sowohl "Log" als auch "Ges" habe mehrere Bedeutungen. Bei der Bezeichnung "LogGes" könne es sich auch um eine Abkürzung für "Logopädie und Gesundheit" oder "Logistik und Gesundheit" handeln. Die von der Markenstelle hineininterpretierte Bedeutung lasse sich allenfalls erst anhand mehrerer Denkvorgänge und grammatikalischer Überlegung ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die Anmelderin hat ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zwar am 21. Februar 2002 zurückgenommen, der Senat hat jedoch von einer Aufhebung der Terminsladung aus Gründen des § 69 Nr 3 MarkenG abgesehen.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "LogGes" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht für unterscheidungskräftig, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden und analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Enthalten aber die Wortbestandteile einer Marke - wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die betreffenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die als Marke angemeldete Bezeichnung "LogGes" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres lediglich als die in üblicher Weise gebildete, eindeutige Abkürzung für den Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" auffassen.

Denn die beanspruchten Dienstleistungen wenden sich ausschließlich an die Verkehrskreise der Unternehmen und gewerblichen Betriebe. Sie umfassen teils typische Dienstleistungen eines Logistik-Unternehmens und im übrigen jedenfalls solche Dienstleistungen, die - insbesondere im Zuge des aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungstrends, in ständig wachsendem Maße durch das sogenannte Outsourcing Unternehmensaufgaben oder Unternehmensbereiche, die nicht zu den Kerngeschäftsfeldern gehören, auszugliedern und auf fremde Unternehmen zu verlagern - auch von (größeren) Logistik-Unternehmen erbracht werden oder ohne weiteres angeboten werden können.

In diesem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne jede zergliedernde Betrachtungsweise oder analytische Gedankenoperation ersichtlich und klar sein, daß die angemeldete Bezeichnung "LogGes" als einfache Zusammenstellung der geläufigen Abkürzungen "Log" und "Ges" für "Logistik" und "Gesellschaft" eindeutig bloß das Kürzel für den naheliegenden Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" darstellt.

Soweit die Anmelderin meint, die Anmeldemarke sie mehrdeutig, zieht sie sachlich nicht gerechtfertigt unübliche oder willkürliche Interpretationen der Abkürzungen "Log" und "Ges" in Betracht. Im jeweiligen Kontext kann zwar die Abkürzung "Log" noch "Logik" und die Abkürzung "Ges" noch "Gesandter", "Gesandtschaft", "Gesang", "Gesuch", "Gesamtheit" oder "Geselle" bedeuten (vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 308, 220; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Auflage 1987, S 187, 129). Hier erscheint aber offensichtlich, daß die Kombination der Abkürzungen "LogGes" nur die üblich gebildete Kurzform des Begriffes "Logistik-Gesellschaft" wiedergeben kann, der nicht nur allgemein eine Unternehmensgattung bezeichnet, sondern hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen auch eine Aussage über die spezialisierte Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit der Anbieterin trifft, und somit eine beschreibende Qualitätsangabe beinhaltet.

Auch der Auffassung der Anmelderin, die zweifarbige Wiedergabe der Anmeldemarke begründe die Unterscheidungskraft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn einer Wortbildmarke kann in ihrer Gesamtheit zwar schon dann Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn nur die graphischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht; dabei können allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufwiegen (vgl BGH aaO - anti KALK).

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)182-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2002
Az: 33 W (pat) 182/00


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