Bundespatentgericht:
Urteil vom 15. März 2007
Aktenzeichen: 2 Ni 19/05

(BPatG: Urteil v. 15.03.2007, Az.: 2 Ni 19/05)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1999 angemeldeten Patents DE 199 37 037 (Streitpatent). Es betrifft eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes und umfasst die Patentansprüche 1 bis 9. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, insbesondere in Gestalt eines Displays, die in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist, in der Horizontalen langgestreckt verläuft und auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen und dgl., versehen ist, wobei die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG. Die Klägerin macht eine mangelnde Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit geltend. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

Anlage NK1 DE 199 37 037 B4 Anlage NK2 Merkmalsanalyse der Patentansprüche 1 bis 9 Anlage NK3 WO 93/23634 A1 Anlage NK4 DE 195 38 702 A1 Anlage NK5 US 5 557 868 Anlage NK6 WO 96/12267 A1 Anlage NK7 eidesstattliche Versicherung von Herrn Gey Anlagen NK8 bis NK10 drei Fotografien einer Werbebande Anlage NK11 DE 20 2004 003 651 U1 Anlage NK12 DE 199 37 037 A1 Anlage NK13 Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2003 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents Anlage NK14 AT 002 755 U1 Anlage NK15 Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2000 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents Anlage NK16 u. NK17 zwei Belege zum Gründungszeitpunkt der Firma J. S. G. Technologies Anlage NK18 Screenshot vom Computer des Herrn Gey Anlage NK19 Registerauszug vom Tribunal de Commerce de Tours Anlage NK20 Kopie eines Dokuments vom Commissaire aux Compte Anlage NK21 Kopie des Gründungsvertrags der J. S. G. Technologies als Societe à Responsabilite Limitee Anlage NK22 Kopie der Abschlussbilanz der J. S. G. Technologies vom 30. Juni 1997 Anlage NK23 WO 88/08601 A1 Anlage NK24 FR 2 618 009 A1 Anlage NK25 EP 0 890 940 B1.

Die Klägerin beantragt, das Patent DE 199 37 037 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Gründe

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und Ausführbarkeit geltend gemacht werden, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Patentgegenstand A) Patentanspruch 1 Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. die Abschnitte [0001] bis [0004]) geht die Erfindung von Werbebanden aus, wie seit Jahren in Sportstätten aller Art, beispielsweise Fußballstadien, zu Werbezwecken aufgestellt werden. Ziel sei es dabei vor allem, Werbebotschaften bei Fernsehzuschauern bekannt zu machen. Deren Erkennung hänge maßgeblich von der Höhe der Werbebande ab, da diese die Größe der darauf darstellbaren Schriftzüge und Werbemotive bestimme. Die Höhe von Werbebanden sei aber dadurch beschränkt, dass die Sicht der auf den Tribünen des Stadions sitzenden Zuschauer auf das Spielfeld durch die Werbebanden nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfe. In Deutschland dürften Werbebanden daher eine Höhe von 90 cm nicht überschreiten. In Großbritannien, wo Zuschauer auch am Boden hinter den Werbebanden sitzen dürften, betrage die zulässige Werbebandenhöhe sogar nur 60 cm. Werbebanden würden üblicherweise senkrecht stehend aufgestellt. Es sei aber auch bekannt, Werbebanden nach hinten geneigt anzuordnen. In jedem Fall seien die Werbebanden jedoch ebene Gebilde, die zaunartig aneinandergereiht würden. Bei Fernsehübertragungen sei insbesondere bei erhöhter Kameraposition jedoch festgestellt worden, dass das Werbemotiv vornehmlich bei Totalaufnahmen des Spielfeldes nicht immer erkennbar sei.

Aus der Druckschrift CA 2 204 347 A1 sei eine solche Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes bekannt, die in Bezug auf den Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar sei, in der Horizontalen langgestreckt verlaufe und auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen sei, wobei diese bekannte Werbebande insgesamt eben oder platt ausgebildet sei (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0005]).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der in Rede stehenden Werbebande im Praxiseinsatz zu verbessern (vgl. Abschnitt [0010] der Streitpatentschrift).

Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes nach dem - einteilig formulierten - Patentanspruch 1 des Streitpatents folgende Merkmale auf:

1. Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, insbesondere in Gestalt eines Displays, 1.1 die in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist, 1.2 in der Horizontalen langgestreckt verläuft und 1.4 auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen ist, 1.4.1 z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen oder dgl., 1.5 wobei die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft, 1.5.1 um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen.

Unter einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes ist dabei ein Werbeträger zu verstehen, der nach Art einer Bande eines Sportstätten-Spielfeldes ausgebildet und aufstellbar ist. Bei Eishockey- oder Hallenfußball-Sportstätten begrenzen niedrige langgestreckte Banden bekanntlich das Spielfeld und trennen dieses von den Zuschauerrängen. Solche Banden finden sich beispielsweise auch in Fußballstadien - neuerdings als Fußballarenen bezeichnet - und an den Außenrändern der Rennbahnen von Leichtathletik- oder auch Radrennsport-Stätten.

Das Merkmal 1.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach die Werbebande in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist, impliziert nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents, dass die Werbebande für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet ist.

Die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der Werbebande wird erfindungsgemäß trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen dadurch verbessert, dass die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft (siehe Merkmal 1.5 der vorstehenden Merkmalsanalyse), um bei Betrachtung der Werbebande aus entfernter und insbesondere erhöhter Position eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen (siehe Merkmal 1.5.1 der Merkmalsanalyse). Maßgeblich für die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive ist nämlich der Sichtwinkel, mit dem die Werbebande aus der jeweiligen Betrachtungsposition wahrgenommen wird (In den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents ist dies der Winkel zwischen den zwei Linien, die ausgehend von der Betrachtungsposition (15) durch den oberen bzw. unteren Rand der jeweiligen Werbebande (10 bzw. 11) verlaufen). Bekanntlich erscheint dem Betrachter ein Objekt unter der Lupe deshalb größer, weil die Lupe den Sichtwinkel vergrößert, mit dem das Objekt von dem Betrachter wahrgenommen wird. Dementsprechend ist für den Betrachter auch eine von zwei Werbebanden größer, wenn sie von ihm bei gleicher Entfernung mit einem größeren Sichtwinkel erfasst wird. Da die erfindungsgemäße Werbebande (10) aufgrund der konvexen Krümmung und deren dreidimensionaler räumlicher Wirkung aber einen größerer Sichtwinkel als eine gleich hohe Werbebande (11) ohne Krümmung aufweist - wobei dies mit einer entsprechend größeren Projektion auf die horizontale Aufstellungsebene verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift, Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung) -, wird die erfindungsgemäße Werbebande (10) vom Betrachter bei gleicher Höhe als größer wahrgenommen und somit die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen verbessert.

B) Patentanspruch 9 Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents weist folgende Merkmale auf:

9. Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und einer Stützstruktur, 9.1 wobei die Stützstruktur aus einem Gestell besteht, 9.1.1 das seitlich beabstandete Stellwangen enthält, 9.1.1.1 die eine an die Krümmung der Werbebanden angepasste Oberflächenkontur aufweisen.

II.

Ausführbarkeit der Erfindung Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Soweit die Klägerin im Patentanspruch 1 des Streitpatents nähere Angaben darüber vermisst, wie die Werbebande in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt sein muss, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen, ist dies nicht geeignet, die Ausführbarkeit der Erfindung in Frage zu stellen, da im Patentanspruch die Angabe der entscheidenden Richtung genügt, wenn nur die konkreten Einzelheiten den beschriebenen Ausführungsbeispielen zu entnehmen sind (BGH GRUR 1968, 311, 313 li Sp. - "Garmachverfahren"; BGH GRUR 1972, 704, Leitsatz 1, 705 re Sp. vorl. Abs. - "Wasser-Aufbereitung" m. w. Nachw.). Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen nämlich nicht im Patentanspruch enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentunterlagen insgesamt ergeben (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 223 Leitsatz, 225 li. Sp. - "Kupplungsvorrichtung II" m. w. Nachw.; BGH GRUR 2004, 47, 48 re. Sp. - "blasenfreie Gummibahn" m. w. Nachw.). In der Streitpatentschrift sind aber im Rahmen der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bis 4 erfindungsgemäße Werbebanden mit konvexen Krümmungen offenbart, die dreidimensionale räumliche Wirkungen ergeben. Die dreidimensionale räumliche Wirkung der konvexen Krümmungen besteht dabei darin, dass die erfindungsgemäße Werbebande (10) im Vergleich zu einer ebenen Werbebande (11) - mit den zwei Dimensionen Höhe und Länge - aufgrund der konvexen Krümmung bis zur Basis eine räumliche Tiefe, d. h. dritte Dimension, erhält, die bei der erfindungsgemäßen Werbebande (10) gegenüber einer gleich hohen ebenen Werbebande (11) eine Vergrößerung sowohl des Sichtwinkels als auch der entsprechenden Projektion auf den Unterboden (14) bewirkt (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 i. V. m. den zugehörigen Beschreibungs-Abschnitten [0027] bis [0029]). Die räumliche Wirkung ist dabei um so ausgeprägter, je größer die durch die konvexe Krümmung an der Basis der Werbebande bedingte Bandentiefe ist (vgl. die Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0031] und [0032]), wobei die räumliche Wirkung zusätzlich von der Höhe der Betrachtungsposition (15) abhängt, indem Sichtwinkel und Projektion mit der Höhe der Betrachtungsposition (15) zunehmen (vgl. die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0029] und [0030]).

Ferner heißt es im Merkmal 1.5 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht, dass die Werbebande entlang - wie von der Klägerin vorgetragen -, sondern in Bezug auf die Längerstreckung konvex gekrümmt verläuft. Dementsprechend wird dieses Merkmal vom Fachmann schon aus sich heraus dahingehend verstanden, dass die Werbebande relativ zu ihrer Längerstreckung konvex gekrümmt ist. Gemäß dem Merkmal 1.2 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 ist die Werbebande aber in der Horizontalen langgestreckt. Folglich ergibt sich für den Fachmann aus dem Patentanspruch 1, dass die Werbebande relativ zu ihrer Horizontalerstreckung konvex gekrümmt ist. Letzteres steht auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen und sonstigen Angaben in der Beschreibung, die zur Erläuterung des Patentanspruchs heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 li. Sp. Abs. 2 - "Formstein"). Die Begriffe in den Patentansprüchen sind nämlich so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz i. V. m. 233 re. Sp. le, Abs. - "Brieflocher"), wobei nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend ist, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns und der sich für diesen aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt (BGH Mitt. 1999, 304, Leitsätze 1 und 2 - "Spannschraube").

III.

Patentfähigkeit Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents sind gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik neu, und sie beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Werbeträgern, insbesondere Werbebanden, befasster, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

A) Patentanspruch 1 a) Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch den druckschriftlichen Stand der Technik nach den Anlagen NK3, NK4 und NK23 bis NK25 sowie durch die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen jeweils neuheitsschädlich getroffen, kann nicht beigetreten werden.

Die Anlage NK3 betrifft Überdachungen (canopies), insbesondere beleuchtete Markisen (illuminated awning 1, 100, 130), die an Hauswänden über Fenstern von Einzelhandelsgeschäften und Serviceeinrichtungen (retail and/or service locations such as shop fronts, automated bank teller machines and the like) angebracht werden (vgl. Seite 1, Absätze 1 bis 3 i. V. m. den Figuren 1 bis 15 mit zugehöriger Beschreibung). Zu diesem Zweck weisen Markisen Mittel zur Befestigung an Mauern auf. Im Unterschied zu einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes sind sie daher nicht für eine Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet, zumal sie am unteren Rand mit einem umlaufenden Lätzchen (bib section 60, bib portion 127) versehen sind. Auch haben die Markisen in erster Linie den darunter befindlichen Raumbereich gegen Sonne und Regen zu schützen. Da sie normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden, aus der nur die Frontseite und die Seitenflächen sichtbar sind, sind sie auch nur an der Frontseite und den Seitenflächen (front and/ or side areas 7, 8) mit Werbemotiven (advertising indicia or logos) versehen, wohingegen Werbebanden der in Rede stehenden Art auf ihrer gesamten Hauptfläche mit Werbemotiven überzogen sind, da sie vorwiegend von einer erhöhten Position aus betrachtet werden. Zudem impliziert die Zweckangabe im Patentanspruch 1 des Streitpatents, wonach es sich um eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes handelt, eine vorgeschriebene Höhenbeschränkung, d. h. eine besondere räumlichkörperliche Ausbildung (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 259, 260 re. Sp. - "Heuwerbungsmaschine II"), die bei Markisen grundsätzlich fehlt. Hinzukommt, dass selbst die im Vergleich zu den Markisen nach den Figuren 1 und 2 länglicheren Markisen nach den Figuren 12 bis 14 der Anlage NK3 keineswegs langgestreckt sind, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents für eine Werbebande der besagten Art vorschreibt. Wegen all dieser Unterschiede ist die Markise nach Anlage NK3 also keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes und schon gar nicht eine Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Die Anlage NK4 ist schon insofern nicht neuheitsschädlich, als sie eine Plakatwand betrifft, die weder die vorgeschriebene Höhenbeschränkung noch die langgestreckte Form und Aufstellbarkeit einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aufweist. Zudem hat die konvexe Krümmung der zumindest geringfügig gewölbten Anlagefläche (5) der Plakatwand - mit der ein vollständiges Anliegen eines Plakats (1) an der Anlagefläche (5) erreicht werden soll (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung) - auch keine dreidimensionale räumlichen Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Diese setzt nämlich - wie dargelegt - voraus, dass die konvexe Krümmung eine räumliche Tiefe bis zur Basis erzeugt (vgl. hierzu die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift). Da die konvexe Krümmung der Anlagefläche (5) der Plakatwand aber an der Basis der Plakatwand keine räumliche Tiefe zeitigt, sind der Sichtwinkel dieser Plakatwand und deren Projektion auf den horizontalen Untergrund aus bei Sportstätten üblichen Betrachtungspositionen nicht größer als bei einer gleich hohen Plakatwand ohne jegliche Krümmung (Versieht man in den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents die ebene Werbebande (10) mit einer konvexen Krümmung nach Maßgabe der Fig. 2 der Anlage NK4, so ändert dies ersichtlich nichts an deren Sichtwinkel und Projektion). Damit offenbart aber auch die Anlage NK4 keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, geschweige denn eine derartige Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ferner auch durch die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Denn der Benutzungsgegenstand hat ausweislich der Anlagen NK8 bis NK10 eine konvexe Krümmung der gleichen Art wie die Plakatwand nach Anlage NK4, die - wie dargelegt - keine räumliche Tiefe an der Basis erzeugt und daher auch beim Benutzungsgegenstand keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents herbeizuführen vermag. Lässt man beim Benutzungsgegenstand nämlich die konvexe Krümmung weg - d. h. ersetzt man den Benutzungsgegenstand durch eine gleich hohe und gleich geneigte ebene Werbebande ohne die konvexe Krümmung -, so ändert dies ersichtlich nichts am Sichtwinkel aus der jeweiligen Beobachtungsposition des Zuschauers sowie an der dem Sichtwinkel entsprechenden Projektion auf die horizontale Aufstellfläche.

Entsprechendes gilt zudem auch für den Stand der Technik nach den Anlagen NK23 und NK25:

Bei der Werbebande nach Anlage NK25 wird ein Werbebannertuch (9) über eine konvexe Stützvorrichtung (1) gespannt und mittels Aufhängevorrichtungen (7, 8) an einer Gebäudewand befestigt (vgl. den Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1a, 1b, 2a und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Die konvexe Krümmung dieser Werbebande ist dabei ebenfalls von der gleichen Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 (vgl. die Fig. 2a der Anlage NK25 mit der Fig. 2 Anlage NK4).

Die Anlage NK 23 offenbart ein aufblasbares Zeichen (inflatable sign 2), dessen kreiszylindrische Variante mittels Seilen oder Kabeln (ropes or cables 8) an einer unzugänglichen Stelle einer Gehäusewand oder dergleichen (wall, panel or similar structure 7) befestigbar ist, wobei ein Fenster (window area 12) des aufblasbaren Zeichens (2) mit einem Banner mit einer Botschaft (message banner 13) bestückbar ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. dem Abstract auf der Titelseite sowie den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Das Fenster (12) mit dem Banner (13) weist dabei gleichfalls eine konvexe Krümmung in der Art der Plakatwand nach Anlage NK4 auf. Alternativ wird das aufblasbare Zeichen (23) in einer halbzylindrischen Variante, d. h. mit einer gleichartigen konvexen Krümmung wie die Plakatwand nach Anlage NK4, fest am oberen Rand der Fassade eines Gebäudes (24) angebracht (vgl. die Figuren 3 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung).

Die Anlage NK 24 betrifft einen länglichen Werbeträger für ein Taxi (support publicitaire pour taxi), der mit seitlichen Stäben (deux barre transversales 5) am Taxidach fixierbar ist und im Querschnitt die Form eines auf den Kopf gestellten Buchstabens V mit ebenen oder konvex nach außen gekrümmten Flanken hat (vgl. die Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung). Dieser Werbeträger unterliegt ersichtlich nicht der Höhenbeschränkung einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes. Auch ist er nicht wie diese langgestreckt und für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet.

Die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem weiteren druckschriftlichen Stand der Technik ergibt sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht gegenüber dem von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand der Technik und den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns.

Die Anlage NK5 betrifft in der Terminologie des Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes (playing field 2) in Gestalt eines Displays (display module 5) (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, vorletzter Absatz), die in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist (vgl. die Figuren 1, 2 und 5), in der Horizontalen langgestreckt verläuft (vgl. die Figuren 1 und 2) und auf einer Sichtseite (rectangular openning 7) mit einem Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen und dgl. versehen ist (siehe Anspruch 1, module for displaying advertising images). Die Werbebande ist im Bereich des Werbemotivs eben ausgebildet (vgl. die Figuren 1 und 2). Da dies in der Anlage NK5 nicht als nachteilig angesehen wird, findet sich dort auch kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die Werbebande im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents im Hinblick auf eine bessere Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des druckschriftlichen Standes der Technik nach den Anlagen NK3, NK4, NK6, NK14 und NK23 bis NK25 sowie der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen.

Gemäß Anlage NK6 sind entlang der geraden Ränder (parties droites 5a, 5b) eines Sportstätten-Spielfeldes (terrain de jeu 1) ebenfalls Werbebanden (module d'affichage plats 4) mit ebenem Werbemotiv-Bereich angeordnet, wohingegen für die bogenförmigen Ränder (parties arrondies 2) des Sportstätten-Spielfeldes (1) Werbebanden mit entsprechend gekrümmtem Werbemotiv-Bereich (module d'affichage 3 à ècran cylindrique) vorgesehen sind (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 3, vorletzter Absatz und Seite 4, Absatz 2). Die Krümmung der letzteren Werbebanden ist in Anlage NK6 zwar als zylindrisch konvex bezeichnet (weil sie dort vom Inneren der Werbebande her gesehen wird, vgl. Anspruch 1, Zeile 13 "une surface cylindrique convexe" i. V. m. Anspruch 2, Zeilen 16 bis 17 "ladite surface cylindrique est constituee par la face interieure d'un ecran transparent"). Jedoch handelt es sich dabei - vom Spielfeld her gesehen - um eine an den bogenförmigen Spielfeldrand angepasste zylindrisch konkave Krümmung um eine vertikale Achse, d. h. in der Terminologie des Patentanspruchs 1 Streitpatents um eine zylindrische konkave Krümmung in Bezug auf die Höhenerstreckung der Werbebande (vgl. hierzu die Figuren 1 und 3 der Anlage NK6). Dementsprechend hat der Fachmann auch aufgrund der Anlage NK6 keinerlei Veranlassung, eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Die Anlage NK14 betrifft eine Präsentationsvorrichtung (1) mit einem Sockel (5) und einem daran befestigten flexiblen Ständer (2), der aus elastischen vertikalen Stäben (3) besteht, die durch Querstreben (4) miteinander verbunden sind (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 8, Absatz 2). Zwischen dem oberen und dem unteren Ende des flexiblen Ständers (2) wird ein flexibler Präsentationsträger (Plakat 6) angebracht (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 9, Absatz 1). Da der flexible Ständer (2) länger als das Plakat (6) ist, wird er durch das Plakat (6) bogenförmig gespannt, wobei das Plakat (6) dadurch eben aufgespannt wird. Wegen letzterem kann der Fachmann auch durch die Anlage NK14 nicht zu einer bezüglich ihrer Längserstreckung konvex gekrümmten Werbefläche mit dreidimensionaler Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angeregt werden.

Die Anlage NK3 betrifft eine Markise, die zwar eine konvexe Krümmung im Sinne der Erfindung aufweist. Jedoch dienen Markisen vorrangig dem Schutz des darunter befindlichen Raumbereichs gegen Sonne und Regen, weshalb die Markisenform dieser Zweckbestimmung angepasst ist. Zudem sind Werbemotive bei der Markise - wie dargelegt - nur auf der Frontseite und den Seitenflächen angebracht, weil Markisen normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden. Infolgedessen wird der Fachmann die Markise nach Anlage NK3 nicht als Vorbild für die Formgebung bei der Werbefläche einer am Untergrund aufstellbaren Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes in Betracht ziehen, bei der es maßgeblich auf die aus erhöhter Betrachtungsposition wahrgenommene Größe der Werbemotive ankommt, zumal sich in der Anlage NK3 auch keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, dass die konvexe Krümmung der Markise bei einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition zu einem größeren Sichtwinkel bzw. einer größeren Projektion auf den Untergrund führen könnte.

Der Werbeträger für ein Taxidach nach Anlage NK24 weist zwar ebenfalls eine konvexe Krümmung im Sinne der Erfindung auf, jedoch fehlt dort gleichfalls jeglicher Hinweis darauf, dass eine solche konvexe Krümmung bei einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition einen größeren Sichtwinkel bzw. eine größere Projektion auf den Untergrund zeitigen könnte.

Demgegenüber ergibt die konvexe Krümmung der Plakatwand nach Anlage NK4 - wie dargelegt - schon keine räumliche Tiefe an der Basis der Plakatwand und damit keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents. Folglich kann der Fachmann auch durch die Anlage NK4 keine Anregung dazu erhalten, die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes durch eine konvexe Krümmung mit dreidimensionaler räumlicher Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu verbessern.

Entsprechendes gilt auch für den Stand der Technik nach den Anlagen NK23 und NK25 sowie die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, da die konvexe Krümmung dort - wie dargelegt - jeweils von derselben Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 ist. Von daher können auch Zeitpunkt und Offenkundigkeit der Benutzungshandlungen dahingestellt bleiben.

Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach rechtsbeständig.

B) Nebenanspruch 9 Die Patentfähigkeit des Gegenstands des auf eine Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und einer Stützstruktur für die Werbebande gerichteten nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents wird von der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 mitgetragen.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents ist daher ebenfalls rechtsbeständig.

C) Unteransprüche 2 bis 8 Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 des Streitpatents betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind mit diesem rechtsbeständig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.






BPatG:
Urteil v. 15.03.2007
Az: 2 Ni 19/05


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