Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 16. März 2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 30/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 16.03.2007, Az.: 2 (s) Sbd. IX - 30/07)

Tenor

Rechtsanwalt Dr. N wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.664 € für die Verteidigung der ehemaligen Angeklagten eine Pauschge-bühr in Höhe von 2.300 EURO (in Worten: zweitausendsechshundert EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zusammen mit weiteren Mitangeklagten schweren Bandendiebstahl zur Last gelegt. Deswegen war bei der Strafkammer des Landgerichts Dortmund ein Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten anhängig. Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 19. Juli 2004. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Der Antragsteller ist für den ehemaligen Angeklagten bereits im Vorverfahren tätig gewesen. Er hat mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die Strafakte genommen, die aus insgesamt vier Bänden und fünf zusätzlichen Leitzordnern bestanden hat. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller weitere Schreiben verfasst und an einer Besprechung bei der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Zudem hat der Antragsteller nach seinen Angaben weitere Besprechungen durchgeführt, diese jedoch weder nach der Anzahl noch nach der Dauer konkretisiert.

Der Antragsteller hat an der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 08. Februar 2005 bis zum 18. Februar 2005 an insgesamt 4 Hauptverhandlungstagen statt gefunden hat, teilgenommen. Der Termin am 08. Februar 2005 hat von 9.00 bis 17.00 Uhr gedauert, der Termin am 11. Februar 2005 von 9.00 bis 15.50 Uhr, der Termin am 15. Februar 2005 von 9.00 bis 15.45 Uhr und der Termin am 18. Februar 2005 von 9.00 Uhr bis 16.30. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine hat 7 Stunden 16 Minuten betragen. In der Beweisaufnahme sind neunzehn Zeugen vernommen worden. Das landgerichtliche Urteil umfasste 12 Seiten. Es ist unmittelbar nach Verkündung rechtskräftig geworden.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für seine Mandantin erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 07. Februar 2007 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 1.664 EURO. Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er sieht das Verfahren allerdings nicht als "besonders umfangreich" an.

II.

Dem Antragsteller war nach § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

1.

Entsprechend der Ansicht der Vorsitzenden des Strafkammer war das Verfahren "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 BRAGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats schon der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung der Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Fortgeltung dieser Rechtsprechung siehe u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 13. 1. 2006, 2 (s) Sbd. VIII - 239/05, www.burhoff.de). Die Vorsitzende hat ihre Auffassung zwar auch mit Umständen begründet, die eher für einen "besonderen Umfang" des Verfahrens sprechen, der Senat ist jedoch aufgrund der Vielzahl der bei ihm anhängigen Pauschgebührenverfahren in der Lage, die Schwierigkeit von Verfahren selbst zu beurteilen. Danach kann vorliegend die Einschätzung des Vorsitzenden aufgrund der mehreren Angeklagten, die in wechselnder Tatbeteiligung an den ihnen zur Last gelegten Taten beteiligt waren, was Verfahren in der Behandlung schon "besonders schwierig" machen kann, im Ergebnis zu übernehmen.

2.

Das Verfahren war für den Antragsteller auch schon "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob (auch schon) die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils schon für sich "besonders umfangreich" waren. Der Vertreter der Staatskasse weist zutreffend daraufhin, dass der Antragsteller eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren geltend macht und demgemäß nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.). Diese führt vorliegend dazu, dass der "besondere Umfang" schon bejaht werden kann.

Das ist im Wesentlichen auf die vier Hauptverhandlungstermine zurück zu führen, von denen einer acht Stunden, einer mehr als sieben und zwei mehr als sechs, nämlich jeweils fast sieben Stunden gedauert hat. Insoweit übersieht der Senat nicht, worauf der Vertreter der Staatskasse im Ansatz zutreffen hinweist, dass dem Antragsteller für diese Terminen Zuschlagsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG zustehen, was, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung zum RVG bereits mehrfach hingewiesen hat, in der Regel dazu führt, dass diese Termine nicht oder nicht mehr vollständig bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" herangezogen werden können (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 11). Allerdings hat der Senat auch schon darauf hingewiesen (vgl. Beschluss vom 02. Januar 2007 in 2 (s) Sbd. IX 150/06), dass diese Rechtsprechung nicht schematisch angewendet werden darf, sondern immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigt werden muss. Das gilt vor allem, wenn - wie hier - nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr verlangt wird, sondern für das gesamte Verfahren. Dann steht die für den Rechtsanwalt durch seine Inanspruchnahme insgesamt entstehende zeitliche Belastung bei der Bewertung der Frage, ob eine Pauschgebühr zu gewähren ist, im Vordergrund. Vorliegend erhält das Verfahren - ähnlich wie im Beschluss des Senats vom 2. Januar 2007 - seinen Charakter aber vor allem dadurch, dass der Antragsteller an vier zeitlich verhältnismäßig dicht aufeinander folgenden Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, von denen einer mehr als acht Stunden, einer mehr als sieben und zwei fast sieben Stunden gedauert hat. Die dadurch entstandene zeitliche Belastung - die Hauptverhandlung hat fast 29 Stunden gedauert, die auf nur vier Hauptverhandlungstermine verteilt waren - ist nach Auffassung des Senats nicht mehr durch die entstandenen Zuschlagsgebühren abgegolten (so auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 93; Beschluss des Senats vom 2. 1. 2007 in 2 (s) Sbd. IX 150/06).

3.

Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umstands, dass es sich auch um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat und der Fahrtzeiten, die der Antragsteller hat aufwenden müssen, um vom Sitz seiner Kanzlei in I nach E zu gelangen, war dem Antragsteller damit die vom Senat als angemessen angesehene Pauschgebühr von 2.300 EURO zu gewähren. Eine Pauschgebühr in dieser Höhe ist angemessen. Die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren sind im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten, insbesondere die lange durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine auch "unzumutbar" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112). Daran hält der Senat fest (vgl. zuletzt Beschluss des Senats in NJW 2007, 857). Bei der Bemessung der Pauschgebühr hat der Senat allerdings berücksichtigt, dass dem Antragsteller für die vier Hauptverhandlungstermine jeweils eine Zuschlagsgebühr Nr. 4116 VV RVG zusteht und damit der entstandene besondere zeitliche Aufwand im Rahamen der gesetzlichen Gebühren bereits teilweise honoriert worden ist. Der weitergehende Antrag war demgemäß abzulehnen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 16.03.2007
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