Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. April 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 9/01

(BPatG: Beschluss v. 24.04.2001, Az.: 33 W (pat) 9/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Beschwerdeführer begehrt eine weitere Urkunde, und zwar über die Eintragung einer Wortmarke "IMMO-Pool".

Auf Grund seiner Anmeldung vom 15. September 1997 ist die Marke 397 32 045 als farbige Bildmarke "IMMO-Pool" am 30. März 1998 in das Register eingetragen und am 30. April 1998 veröffentlicht worden.

Am 3. August 2000 hat der Markeninhaber das Deutsche Patent- und Markenamt - auf den Beschluß des Senats vom 10. März 2000 in der Löschungssache "Immo-Börse" - 33 W (pat) 125/99 - bezugnehmend - aufgefordert, ihm die Eintragungsurkunde auch für die Wortmarke "IMMO-Pool" zu übersenden, und zur Begründung vorgetragen, ihm sei seinerzeit auch die Wortmarke zugestanden worden, so daß er der rechtmäßige alleinige Inhaber dieser Wortmarke sei.

Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 17. Oktober 2000 ist der Antrag zurückgewiesen worden. In den Gründen wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 MarkenV für die Erstellung einer Urkunde seien nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nur Inhaber der Wort-Bildmarke und habe hierüber auch bereits eine Urkunde erhalten. Er habe auch nicht zwei Marken - eine Wortmarke und eine Wort-Bildmarke - angemeldet.

Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß des Patentamts vom 17. Oktober 2000 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Markenurkunde für die Wortmarke "IMMO-Pool" auszuhändigen, und trägt im wesentlichen vor, richtig sei, daß er bereits Inhaber der Wort-Bildmarke sei und ihm die entsprechende Urkunde ausgehändigt worden sei. Dennoch habe er einen auf § 19 Abs 1 MarkenV gestützten begründeten Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe der Wortmarkenurkunde. In der Anmeldung sei sowohl eine Wortmarke als auch eine Bildmarke beantragt worden.

Der Senat hat mit Zwischenbescheiden vom 14. Februar 2001 und vom 27. März 2001 dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 19 Abs 1 MarkenV eine Urkunde über die Eintragung der von ihm beanspruchten Wortmarke verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 19 Abs 1 MarkenV erhält der Inhaber einer Marke eine Urkunde über die (nach § 41 MarkenG erfolgte) Eintragung seiner Marke in das Register. Der Anspruch auf eine Urkunde setzt die Eintragung der Marke voraus. Die Wortmarke, für die der Beschwerdeführer eine Urkunde begehrt, ist aber nicht eingetragen worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe ursprünglich auch die Wortmarke angemeldet, die in das Register einzutragen sei, betrifft dies nicht das anhängige Beschwerdeverfahren. Insoweit ist sein Vortrag somit nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat jedoch auch hierzu in seinen Zwischenbescheiden rechtliche Hinweise gegeben.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.04.2001
Az: 33 W (pat) 9/01


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