Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Januar 2003
Aktenzeichen: 4 O 100/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.01.2003, Az.: 4 O 100/02)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Tintenpatronen mit einem Tintenspeicherabschnitt mit einem porösen Element zum Speichern von Tinte und einem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen von Tinte zum Tintenspeicherabschnitt zur Außenseite der Tintenpatrone

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführabschnitt angeordnet ist, um das poröse Element des Tintenspeicherabschnitts so zu drücken, dass das poröse Element verformt wird; mit einem Halteelement zum Halten des Tinteninduzierelements; mit einem Begrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuführabschnitt gleitet; wobei das Tinteninduzierelement durch das Halteelement gleitfähig gehalten wird und als Faserbündel ausgebildet ist, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen ist;

wobei die Nutzungart "Anbieten" nur die Beklagte zu 1) betrifft;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge er erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 11. April 1998 zu machen sind;

3.

die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Tintenpatronen auf eigene Kosten zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Februar 1995 bis 10. April 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die I. 1. bezeichneten, seit dem 11. April 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 635 373 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 13. Dezember 1993 am 25. Januar 1995 bekanntgemacht und dessen Erteilung am 11. März 1998 veröffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine Tintenpatrone für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

"Tintenpatrone mit:

einem Tintenspeicherabschnitt mit einem porösen Element zum Speichern von Tinte; einem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Außenseite der Tintenpatrone, dadurch gekennzeichnet, dass ein Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführabschnitt angeordnet ist, um das poröse Element des Tintenspeicherabschnitts so zu drücken, dass das poröse Element verformt wird; mit einem Halteelement zum Halten des Tinteninduzierelements; mit einem Begrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuführabschnitt gleitet; wobei das Tinteninduzierelement durch das Halteelement gleitfähig gehalten wird und als ein Faserbündel ausgebildet ist, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen ist."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 12 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die in der Schweiz ansässige stellt Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker her, die mit dem Druckkopf verbunden werden und die ausweislich der Umverpackung dazu bestimmt sind, in die von der Klägerin auf den Markt gebrachten Tintenstrahldrucker eingesetzt zu werden. Die Ausgestaltung der Tintenpatronen ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 11 bis K 25 zur Akte gereichten Originalmustern und den die Patronen im aufgeschnittenen Zustand zeigenden Lichtbildabbildungen gemäß den Anlagen K 11 a bis K 25 a.

Der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ist die Zuordnung der Patronen zu den -Artikelnummern zu entnehmen.

Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe die im Internet einen sogenannten Shop betreibt, über den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die vorbezeichneten Patronen bezog. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Vom Firmensitz der Beklagten zu 2), die eine besondere Abteilung für Beanstandungen an ausgelieferten Waren unterhält, wurden die Tintenpatronen per Paketdienst an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt.

Wegen Vermarktung und Vertrieb der oben aufgelisteten Tintenpatronen nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;

3.

äußerst hilfsweise, ihr im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt zuzubilligen.

Die Beklagten sind der Ansicht: Die Klägerin habe nicht in schlüssiger Weise dargetan, dass die beanstandeten Tintenpatronen erfindungsgemäße Induzierelemente aufwiesen. Die technische Lehre des Klagepatents verlange insoweit mehr als das Vorhandensein eines Faserbündels, dessen Fasern entlang der Gleitrichtung des Induzierelements angeordnet seien. Darüber hinaus enthalte das Vorbringen der Klägerin auch keine schlüssigen und substantiierten Darlegungen dazu, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Tintenpatronen angeboten und neben oder gemeinsam mit der Beklagten zu 2) vertrieben habe. Ein Gebrauchen oder zweckgebundenes Einführen oder Besitzen der Tintenpatronen sei ebenfalls nicht dargelegt. Die von der Klägerin als Anlagen K 7 bis K 10 vorgelegten Unterlagen (Auftragsbestätigung des ; Rechnung; Lieferscheine; Informationsblatt) seien lediglich geeignet, eine Verantwortlichkeit der zu belegen.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren vertreten die Beklagten ferner die Auffassung, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem Aussetzungsantrag unter Hinweis auf ihre Erwiderung im Nichtigkeitsverfahren entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung und Vernichtung zu, da die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht haben. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Tintenpatrone, die lösbar mit einem Tintenstrahlkopf verbunden werden und so eine Aufzeichnungseinheit für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung (Drucker) bilden kann.

Den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist es aus der EP-A 0 536 980 (Anlage B 2 = D 1) vorbekannt, den Tintenstrahlkopf einstückig mit einem einen Schwamm aufweisenden Tintenreservoire auszubilden, wobei die Kopf-Reservoire-Kombination in einer vorgegebenen Ruheposition über eine Hülse aus faserförmigem Material mit einer Vielzahl von Kapilarkanälen in Kontakt mit einem gesonderten Nachfüll-Tintenbehälter tritt.

Ferner gehören zum Stand der Technik die in der JP-A 1 187 364 (Anlage K 2) gezeigten Aufzeichnungseinheiten, bei denen Kopf und Patrone trennbar sind, so dass es möglich ist, eine leere durch eine volle Patrone zu ersetzen. Die Ausbildung solcher Patronen ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 a und 2 b der Klagepatentschrift veranschaulicht.

Wie den Abbildungen entnommen werden kann, befindet sich in der Patrone (2) ein poröses Element (37), das Kapillarkräfte entwickelt und durch Erzeugung von Unterdruck die Tinte aufnimmt und speichert. Der Kopf (2) verfügt über einen Einlassabschnitt (40), der in den Zuführabschnitt (39) der Patrone eingeführt wird und das poröse Element an der Kontaktstelle (Filter) eindrückt bzw. verformt. Dadurch wird in den den Tinteneinlassabschnitt umgebenden Bereich Tinte induziert, die Tintenzufuhr zum Kopf also gefördert. Nachteilig an dieser Konstruktion ist, dass im Falle der Trennung von Kopf und Patrone die örtliche Verformung des porösen Elements aufgehoben wird, sich dieses also entspannt und, da es in diesem Bereich unmittelbar der Atmosphäre ausgesetzt ist, Luft aufnimmt. Die induzierte Luft behindert den Tintenfluß zum Kopf.

In der vorbekannten JP-A 5/238 016 (Anlage K 3) wird zwar vorgeschlagen, eine Faserhülse zur Verbindung einer Tintenkammer des Kopfes mit einem Tintenbehälter vorzusehen; diese Hülse dient jedoch nur als Filter und kann den Eintritt von Luft im Falle der Trennung von Patrone und Kopf nicht verhindern. Im Stand der Technik ist zur Unterbindung des Lufteintritts weiterhin offenbart, einen speziellen Ventilmechanismus zum Schließen des Tintenauslasses zu verwenden. Diese Lösung ist jedoch mit höheren Produktionskosten, mehr Einzelteilen und einem nicht zufriedenstellenden Betriebsverhalten verbunden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverlässigkeit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden von Aufzeichnungskopf und Patrone das Lecken von Tinte verhindert und eine beständige Tintenzufuhr sichergestellt wird. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

1.

Tintenpatrone mit

a)

einem Tintenspeicherabschnitt mit einem porösen Element (37) zum Speichern von Tinte,

b)

einem Tintenzuführungsabschnitt (39) zum Zuführen von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Außenseite der Tintenpatrone.

2.

Ein Tinteninduzierelement (47) ist zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführungsabschnitt (39) angeordnet, um das poröse Element (37) des Tintenspeicherabschnitts so zu drücken, dass das poröse Element (37) verformt wird.

3.

Ein Halteelement dient zum Halten des Tinteninduzierungselements (47).

4.

Ein Begrenzungselement dient dazu, das Tinteninduzierelement (47) so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuführungsabschnitt (39) gleitet.

5.

Das Tinteninduzierelement (47)

a)

wird durch das Halteelement gehalten,

b)

ist als Faserbündel ausgebildet, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements (47) vorgesehen ist.

Die erfindungsgemäße Anordnung bewirkt, dass das poröse Element durch das Induzierelement (47) auch dann verformt bleibt, wenn Kopf und Patrone getrennt sind. Luft kann nicht einströmen und der Tintenfluß bleibt erhalten. Da das Induzierelement durch das Halteelement gleitfähig gehalten wird, ist es außerdem möglich, stets einen stabilen Druckkontakt herzustellen und Dimensionierungsfehler bei der Produktion der Induzierelemente auszugleichen.

II.

Die angegriffenen Tintenpatronen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Beklagten stellen - mit Recht - nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklichen. Sie haben erstmals mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 lediglich gerügt, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass die angegriffenen Ausführungsformen über erfindungsgemäße Induzierelemente verfügten. Dies stellt kein erhebliches Bestreiten dar. Denn zum einen behaupten die Beklagten selbst nicht, dass die beanstandeten Induzierelemente nicht im Sinne von Merkmal 5 b als Faserbündel mit Fasern entlang der Gleitrichtung des Elements ausgebildet und dass die Elemente aufgrund ihrer Gestaltung nicht in der Lage seien, den Adsorber dauerhaft zu verformen, Tinte aufzunehmen und in glatter Weise zum Kopf zu leiten, ohne bei einer Trennung von Kopf und Patrone zu lecken. Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 und die diesbezügliche Patentbeschreibung meinen, das Induzierelement müsse über die in Merkmal 5 a genannte Ausbildung als Faserbündel hinausgehend weitere Merkmale aufweisen (z.B. zur unterschiedlichen Durchleitfähigkeit des äußeren und inneren Bereichs, zu Faserdichte und Abstand, zur Festigkeit), verkennen sie zum anderen, dass insoweit in der Patentbeschreibung und den hierauf zurückgehenden Unteransprüchen lediglich besondere Ausführungsvarianten und -parameter behandelt werden, die die im Patentanspruch 1 niedergelegte Definition des Induzierelements als Faserbündel nicht einzuschränken vermögen, und dass die generelle Fähigkeit des Induzierfaserbündels, das poröse Element (dauerhaft) verformen und Tinte von dort zum Zuführabschnitt (39) leiten zu können, bereits Ausdruck in den Merkmalen 1 b und 2 gefunden hat.

III.

Die Beklagten haben die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Tintenpatronen anbietet und über (und gegebenenfalls auch neben) der Beklagten zu 2) vertreibt. Auch auf den ihr von der Kammer in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 erteilten Hinweis, dass ihrem schriftsätzlichen Vorbringen kein Bestreiten der Angebots- und Vertriebshandlungen zu entnehmen ist, haben die Beklagten die Benutzungshandlungen nicht in Abrede gestellt, sondern weiterhin lediglich gerügt, dem Vorbringen der Klägerin ließe sich nicht entnehmen, dass sie die im Klageantrag aufgeführten patentverletzenden Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG vorgenommen hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Rechnung handelt es sich bei der Beklagten zu 1) in Bezug auf die streitgegenständlichen Produkte um die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Neben der hierdurch vorgetragenen und belegten Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich außerdem aus dem Lieferschein gemäß Anlage K 9, dass sie sich die Angebote und Lieferungen von bzw. des für Deutschland zurechnen lassen will. Anders kann der Hinweis auf die Beklagte zu 1) am Ende jedes Lieferscheinblattes vernünftigerweise nicht verstanden werden. Die Beklagte zu 1) hat dem - vor diesem Hintergrund keineswegs pauschalen oder ins Blaue hinein gemachten - Vorbringen der Klägerin nicht widersprochen, dass sie zur Unternehmensgruppe gehört, in dieser Eigenschaft an der Vermarktung der beanstandeten Tintenpatronen für Deutschland (u.a. im Internet) beteiligt ist und sich die Angebotshandlungen für ihre Vertriebstätigkeit zunutze macht. Allein dies rechtfertigt schon die tatrichterliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1) im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG die angegriffenen Tintenpatronen angeboten und vertrieben hat. Unerheblich ist, welche konkreten Einzelbeiträge die Beklagte zu 1) für die Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit Angebot und Vertrieb der beanstandeten Patronen geleistet hat. Denn als Patentverletzer haftet schon nach allgemeinen mittäterschaftlichen Grundsätzen jeder, der gemeinschaftlich mit anderen willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitwirkt.

Entsprechendes gilt für die Beklagte zu 2), soweit die Klägerin sie neben der Beklagten zu 1) wegen des Vertriebs der angegriffenen Tintenpatronen in Anspruch nimmt. Denn auch sie hat das Vorbringen der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die angegriffenen Tintenpatronen seien von ihr ausgeliefert worden. Dieser Vortrag ist ebenfalls schlüssig und nicht ins Blaue hinein aufgestellt, da sich aus dem Lieferschein nach Anlage K 9 ergibt, dass die Lieferung am Niederlassungsort der Beklagten zu 2) einem Paketdienst

zwecks Zustellung ausgehändigt wurde. Zumindest indiziell spricht außerdem für eine Liefertätigkeit der Beklagten zu 2), dass sie - ebenfalls am Firmensitz - eine Abteilung unterhält, die für Lieferbeanstandungen zuständig ist.

Da die Beklagten - auch auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung - lediglich die von der Klägerin aus den Angebots-, Rechnungs- und Lieferunterlagen nach Anlagen K 7 bis K 10 gezogenen Schlussfolgerungen - zu Unrecht - beanstanden, ohne aufzuklären, welche nicht patentverletzenden Aufgaben ihnen für zugefallen sein sollen, die gleichwohl die Nennung der Beklagten zu 1) als Vertriebsgesellschaft für Deutschland und die Lieferung vom Firmensitz der Beklagten zu 2) erklären können, ist ihr Vorbringen schließlich auch nicht in einer Gesamtschau geeignet, den von der Klägerin behaupteten Benutzungstatbestand in Zweifel zu ziehen.

IV.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung (Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG), zur Entschädigung (Artikel II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG) und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, zum Schadensersatz (Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG) verpflichtet. Dabei war der Urteilsausspruch - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch auf die in § 9 Nr. 1 genannten Handlungsvarianten des Gebrauchens und des Einführens und Besitzens zu erstrecken, da aufgrund der Vertriebstätigkeit der Beklagten für diese Alternativen Verletzungshandlungen zumindest zu besorgen sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen bei Bedarf in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb verwenden.

Die Entschädigungs- und Schadensersatzhöhe ist derzeit ungewiß. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Benennung ihrer Angebotsempfänger und Abnehmer ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a Abs. 1 PatG.

V.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 vernichtet wird.

Die Beklagte zu 1) wendet sich im Nichtigkeitsverfahren unter Hinweis auf die vorbekannten Druckschriften EP-A 0 536 980 (Anlage B 2 = D 1), EP-A 0 139 508 (Anlage B 3 = D 2) und US-PS 3 335 329 (Anlage MBP 4 = D 3) lediglich gegen die Erfindungshöhe der in Patentanspruch 1 des Klagepatents offenbarten technischen Lehre. Die diesbezügliche Argumentation der Beklagten zu 1) erscheint nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.

Die Entgegenhaltung D 1 (EP-A 0 536 980) ist im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden und hat in der Patentbeschreibung (deutsche Übersetzung Anlage K 1 a, Seite 1, Zeilen 18 ff.) eine ausdrückliche Würdigung erfahren. Es trifft zwar zu, dass in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der Entgegenhaltung der Aufzeichnungskopf (40) mit der Patrone (55) nicht einstückig ausgebildet ist, die Patrone also ausgewechselt werden kann.

Dennoch bietet die Entgegenhaltung dem Fachmann keinerlei Hinweis darauf, das Tinteninduzierelement (58) im Sinne von Merkmal 2 zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführungsabschnitt anzuordnen. Dies setzt zwingend voraus, dass das Tinteninduzierelement Teil der Patrone sein muß. Aufgabe des Tinteninduzierelements ist es nämlich, auch dann Druck auf das poröse Element (37) auszuüben und dieses zu verformen, wenn der Tintenstrahlkopf von der Patrone entfernt wird. Denn erst hierdurch wird - infolge der erhöhten Kapillarwirkung - die Tinte im Bereich des Induzierelements unabhängig vom Einlassabschnitt des Kopfes zentriert mit der erfindungsgemäßen Folge, dass in das Induzierelement oder das poröse Element keine Luft eindringen kann, da das Induzierelement aufgrund des ununterbrochenen Druckkontaktes in die Lage versetzt wird, eine konstante Tintenzufuhr zum porösen Element (Adsorber) aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage K 1 a, Seite 24, Zeilen 14 bis 24; Seite 54, Zeilen 11 bis 26).

Bei der Entgegenhaltung D 1 ist das mit dem Adsorber in Kontakt tretende Induzierelement (58) dem Aufzeichnungskopf (40) zugeordnet. Sie geht damit in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über die in der Klagepatentschrift gewürdigte JP-A 2 187 364 (Anlage K 2) hinaus, die die Verformung des Adsorbers durch Einführen eines Bauteils des Kopfes in die Patrone vorsieht. Figur 6 der D 1 und der darauf bezogenen Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 23 bis 28) kann nicht einmal in offenkundiger Weise entnommen werden, dass das Induzierelement (58) mit dem Adsorber nicht nur in Kontakt tritt, sondern ihn auch eindrückt bzw. verformt, um den Tintenfluß zu verbessern. Ein Begrenzungselement (vgl. Merkmal 5) welches das Induzierelement in der Patrone hält, und ein Halteelement, das ein Gleiten des Induzierelements erlaubt, sind bei D 1 dementsprechend ebenfalls nicht vorgesehen. Zudem schreibt die Entgegenhaltung (Spalte 5, Zeilen 39 bis 42) der Zuordnung des Induzierelements zum Kopf den Vorteil zu, das Eindringen von Luft in die Kammer (49) des Kopfes zu verhindern. Unabhängig davon, dass die Entgegenhaltung dem Fachmann, der nicht in Kenntnis der Erfindung ist, keinerlei Anknüpfungspunkte bietet, weshalb es vorteilhaft sein könnte, das Induzierelement der Patrone und nicht dem Druckkopf zuzuordnen, wird ihn die vorbezeichnete Vorteilsangabe somit sogar davon abhalten, Überlegungen in die erfindungsgemäße Richtung anzustellen. Die Beklagten können sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass das Induzierelement entweder dem Kopf oder der Patrone zugeordnet werden könne. Mit diesem Gedanken ist im übrigen auch nicht die gleitende Lagerung des Induzierelements gefunden, welche Herstellungstoleranzen ausgleicht und die Erhöhung des den Adsorber verformenden Drucks im Falle der Verbindung mit dem Druckkopf erlaubt. Allein die zeitliche Nähe der D 1 zum Klagepatent steht der Annahme eines erfinderischen Schrittes nicht entgegen.

Die Kombination der Entgegenhaltung D 1 mit der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigten EP-A 0 139 508 (D 2), von der nachfolgend die Figuren 2 und 7 abgebildet sind, gibt ebenfalls keine Veranlassung, dem Klagepatent die Erfindungshöhe abzusprechen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bietet auch die D 2 keine Anregung für den Fachmann, das Induzierelement alleine der Tintenpatrone zuzuordnen. Das in Figur 7 gezeigte Induzierelement 12"e (Ink guide porous member) wird in der Führungsnut 12/"a (Ink guide groove) des Tintenführungselements 12" (Ink guide member) befestigt (vgl. Seite 19, Zeilen 6 bis 11 der Entgegenhaltung). Das Führungselement 12 und damit auch das mit ihm verbundene Induzierelement ist dabei dem Druckkopf (1) und nicht - wie es das Klagepatent vorsieht - dem Tintenbehälter (tank 2) zugeordnet (vgl. Seite 9, Zeilen 4 ff. und Figur 2 der Entgegenhaltung). Das Induzierelement würde also bei einer Trennung von Tintenbehälter und Druckkopf nicht im Behälter verbleiben, sondern von ihm getrennt werden. Ebensowenig wie die D 1 bietet die vorbezeichnete Entgegenhaltung damit dem Fachmann einen Anhaltspunkt dafür, dass es vorteilhaft sein könnte, das Induzierelement ausschließlich der Tintenpatrone - dort zwischen Tintenspeicherabschnitt und Tintenzuführungselement - zuzuordnen (Merkmal 2) und dazu entsprechende Halte- und Begrenzungselemente für das Induzierelement vorzusehen (Merkmale 3, 4 und 5 a), so dass der Adsorber ständig verformt ist und dadurch die Tintenzufuhr zum Induzierelement aufrechterhalten und der schädliche Eintritt von Luft auch dann verhindert wird, wenn Patrone und Kopf voneinander getrennt werden. Nichts anderes lässt sich auch aus der von der Beklagten hervorgehobenen Beschreibungsstelle auf Seite 19, Zeilen 8 bis 11 der D 2 herleiten, wonach das Induzierelement als Verlängerung bzw. Erweiterung des mit Tinte imprägnierten porösen Elements des Tintenbehälters dienen soll. Denn unabhängig davon, dass damit nicht einmal eine druckbedingte Verformung des Adsorbers offenbart wird, ist dem Fachmann vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen zur Zuordnung des Induzierelements zum Druckkopf ohne weiteres klar, dass das Induzierelement nur solange die Funktion einer "Verlängerung" bzw. "Erweiterung" des Adsorbers des Tintenbehälters wahrnehmen kann, wie Druckkopf und Behälter in Kontakt stehen. Werden beide Einheiten getrennt, kann Luft in den Tintenzuführabschnitt der Patrone eindringen.

Die Entgegenhaltung D 3 (US-PS 3 355 239) befasst sich mit dem Aufbau eines Marker-Stiftes und hat damit eine von Tintenpatronen für Drucker derart weit entfernte Technik zum Gegenstand, dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Fachmann diese Schrift überhaupt heranzieht, um eine Verbesserung gattungsgemäßer Tintenpatronen zu erreichen. Da bei der D 3 ein Druckkopf nicht vorgesehen ist, muss der tintenführende und unmittelbar zum Schreiben bestimmte Stab (25) außerdem schon von der Natur der Sache her im hinteren, von der Schreibspitze des Stabes abgewandten Bereich gehalten werden. Darin eine für den Fachmann offenkundige Verbesserungsmaßnahme für die Verbindung von zu Druckköpfen korrespondierenden Tintenpatronen zu sehen, erscheint ausgeschlossen und nur in Kenntnis der Erfindung möglich.

Nach alledem lässt sich eine die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertigende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents nicht feststellen. Selbst wenn man den Widerruf des Klagepatents in Betracht zieht, erscheinen die Konsequenzen der Verurteilung auch nicht als unverhältnismäßig belastend, da die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen haben, den Vertrieb mit abgewandelten Ausführungsformen, die nicht patentverletzend sind, fortsetzen zu können. Dass die Beklagten etwaig in Zukunft zu ihren Gunsten entstehende Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht werden durchsetzen können, ist ebenfalls nicht zu besorgen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 6.000.000,00 EUR.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.01.2003
Az: 4 O 100/02


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