Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. August 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 18/03

(BPatG: Beschluss v. 15.08.2004, Az.: 5 W (pat) 18/03)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Für den Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1994 das Gebrauchsmuster 94 08 158 mit der Bezeichnung "ErdSonnenUhr"eingetragen. Weil die Aufrechterhaltungsgebühr nicht entrichtet worden ist, ist es am 30. November 2002 erloschen. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juli 2003 für die versäumte Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr ist durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2003 zurückgewiesen worden.

Hiergegen hat er Beschwerde eingelegt und für die Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe beantragt.

2. a) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr in einem Beschwerdeverfahren, das wegen der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags für die versäumte Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr geführt wird, ist an sich zulässig. Denn die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs 1 GebrMG), und § 130 Abs 1 Satz 2 PatG sieht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die - den Aufrechterhaltungsgebühren des Gebrauchsmusters entsprechenden - patentrechtlichen Jahresgebühren vor. Allerdings betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren (wie auch das zugrundeliegende Verfahren vor dem Patentamt, vgl § 129 PatG) die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren nur mittelbar, nämlich nur insoweit, als es um die versäumte Zahlungsfrist und deren Heilung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Die patentrechtliche Vorschrift des § 130 Abs 1 Satz 2 PatG bezieht sich dagegen unmittelbar auf den Fall, daß die fristgemäße Zahlung der Gebühr durch die rechtzeitig (und begründet) beantragte Verfahrenskostenhilfe ersetzt werden kann.

Eine Einbeziehung der Auseinandersetzung des Gebührenschuldners und des Patentamts über die Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes, der eine wirksame Zahlung der Gebühr ermöglicht, in den der Verfahrenskostenhilfe zugänglichen Tatbestand des § 130 Abs 1 Satz 2 PatG erscheint aber gerechtfertigt. Zwar ist die Vorschrift des § 130 PatG als enumerative Benennung von verfahrenskostenhilfefähigen Tatbeständen eng auszulegen. Gleichwohl erscheint auch bei enger Auslegung der Streit um die rechtzeitige oder als rechtzeitig fingierte Gebührenzahlung noch von § 130 Abs 1 Satz 2 PatG erfaßt zu sein. Denn auch dieses Nebenverfahren zielt auf die Herbeiführung der Wirkung, die durch die (rechtzeitige) Entrichtung der Gebühren letztlich erreicht werden kann.

b) Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall aber keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil es an der hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (vgl § 130 Abs 1 Satz 1 PatG) fehlt. Denn das Beschwerdeverfahren, für das die durch die Verfahrenskostenhilfe zu ersetzende Beschwerdegebühr bestimmt ist (§ 1 Abs 1 PatKostG), dürfte erfolglos bleiben. Die für eine Wiedereinsetzung erforderliche Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des zur Versäumung der Zahlungsfrist führenden Verhinderung (§ 123 Abs 2 Satz 1 PatG) ist nicht erfolgt.

Nachdem der Gebrauchsmusterinhaber spätestens im April von der Versäumung der Frist Kenntnis hatte (auf den angefochtenen Beschluß wird insoweit verwiesen), hat er erst mit dem am 3. Juli 2003 eingegangenen Schreiben und damit jedenfalls verspätet den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, ihm sei in einem parallel laufenden Patentanmeldungsverfahren 198 26 907.2 mitgeteilt worden, daß Wiedereinsetzung möglich sei. Wie sich aus der beigezogenen Patentakte 198 26 907.2 ergibt, ist ihm auf seinen dort gleichfalls am 3. Juli 2003 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung für die dort versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr durch Zwischenbescheid vom 20. November 2003 mitgeteilt worden, daß sein (dortiger) Wiedereinsetzungsantrag unbegründet erscheint.

3. Mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses entfällt die Hemmungswirkung für den Lauf der Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr (§ 134 PatG). Sofern der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich des Wiedereinsetzungsbegehrens - trotz der mangelnden Erfolgsaussicht - durchführen will, müßte er also jetzt unverzüglich die Beschwerdegebühr zahlen.

Goebel Werner Hübner Be






BPatG:
Beschluss v. 15.08.2004
Az: 5 W (pat) 18/03


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