Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. März 2000
Aktenzeichen: 6 U 126/99

(OLG Köln: Urteil v. 24.03.2000, Az.: 6 U 126/99)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 46/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeich-nung "Axus Deutschland GmbH" und/oder "Axus" im Geschäftsverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, 2. in die Löschung des im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 40490 eingetragenen Firmenbestandteils "Axus" einzuwilligen, 3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen hat, und zwar unter Angabe der von ihr unter der Be-zeichnung getätigten Umsätze sowie der von ihr getätig-ten Werbeaufwendungen, aufgesplittet nach Werbeträgern und Kalenderjahr. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ih-nen durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beru-fungsverfahrens trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist, soweit nicht der Löschungsanspruch zu Ziffer I.2. und der Schadenersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer III. in Rede stehen, vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer I.1. 400.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu Ziffer I.3. 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer III. weitere 35.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 2) betreibt seit 1985 unter der Firmenbezeichnung "AXON-Leasing Gesellschaft m.b.H. & Co. für Immobilien KG" Leasinggeschäfte. Gegenstand dieser Leasinggeschäfte waren zunächst nur Datenverarbeitungsanlagen, dann aber auch Kraftfahrzeuge. Inzwischen liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 2) im Bereich des Kfz-Leasing. Rund 80% ihrer Verträge betreffen diesen Bereich, für den sie in überregionalen Tageszeitungen und Zeitschriften, im Rundfunk und im Internet wirbt. Wegen der Einzelheiten ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Firmenauftritts wird auf die als Anlagen K 5, K 6, K 7, K 16 und K 17 vorgelegten Werbungen (Blatt 20 - 32, Blatt 35 sowie Blatt 110 - 119 d.A.) und auf den als Anlage K 6a (Blatt 33/34 d.A.) überreichten Pressebericht aus der Zeitschrift "impulse" verwiesen.

Die Klägerin zu 1) war bis zum 21.09.1998 persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 2). Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 29.11.1986 eingetragenen Wort-/Bildmarke 1108589 "AXON", die von der Klägerin zu 2) benutzt wird. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin der internationalen Marke 584 502 "AXON". Wegen der Einzelheiten der eingetragenen Marken wird auf Blatt 17 und 19 d.A. verwiesen.

Die Beklagte, die Axus Deutschland GmbH, gehört zum F.-Konzern. Sie hieß früher "H. Leasing GmbH" und firmiert seit November 1997 unter ihrem jetzigen Namen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Kauf- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, die Anmietung und Vermietung und das Leasing und Verleasen von Kraftfahrzeugen.

Mit ihrer auf Namens-, Firmen- und Markenrecht gestützten Klage haben die Klägerinnen die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen und hierzu die Auffassung vertreten, die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen "AXON" einerseits und "Axus" andererseits seien sich hochgradig ähnlich und miteinander verwechselbar.

Nach teilweiser Klagerücknahme haben die Klägerinnen beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "Axus Deutschland GmbH" und/oder "Axus" im Geschäftsverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,

2.

den im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 40490 eingetragenen Firmenbestandteil "Axus" löschen zu lassen,

3.

ihnen - den Klägerinnen - Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen hat, und zwar unter Angabe der von ihr unter der Bezeichnung getätigten Umsätze sowie der von ihr getätigten Werbeaufwendungen, aufgesplittet nach Werbeträgern und Kalenderjahr.

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen - den Klägerinnen - allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat namentlich die Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, von einer Branchenidentität oder auch nur Branchennähe könne nicht ausgegangen werden. Hierzu hat die Beklagte behauptet, sie befasse sich vorrangig mit dem sogenannten Flotten-Management, d.h. dem Verleasen und der Verwaltung des gesamten Fuhrparks der von ihr betreuten Kunden. Sie hat die Auffassung vertreten, Finanzierungsleasing, wie es die Klägerin zu 2) insbesondere im Marktsegment der Luxusfahrzeuge betreibe, und das von ihr - der Beklagten - angebotene Flotten-Management seien grundverschiedene Leistungen, die sich an unterschiedliche Interessentenkreise richteten. Im übrigen fehle es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit, weil die Klägerin zu 2) nicht das Firmenschlagwort "AXON" isoliert verwende, sondern stets unter "AXON-Leasing" auftrete. Demgegenüber firmiere sie - die Beklagte - immer unter der Bezeichnung "Axus Deutschland". Im übrigen sei der Firmenbestandteil "AXON" nicht sonderlich originell, die Marken überdies durch Drittzeichen geschwächt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 198 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte den Schlussanträgen der Klägerinnen folgend zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie dazu verurteilt, den im Handelsregister eingetragenen Firmenbestandteil "Axus" löschen zu lassen. Außerdem hat es die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die von den Klägerinnen verwendeten Firmenbestandteile "AXON" seien von Haus aus unterscheidungskräftig. Der Firmenbestandteil "Axus" sei mit "AXON" im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG mit der Folge verwechslungsfähig, dass die Klägerinnen von der Beklagten nicht nur gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG Unterlassung, sondern auch Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach sowie Löschung des Firmenbestandteils "Axus" im Handelsregister verlangen könnten. Die Tätigkeitsfelder der Parteien seien jedenfalls nahezu identisch, in Anbetracht der den maßgeblichen Gesamteindruck prägenden Firmenbestandteile "AXON" auf der einen und "Axus" auf der anderen Seite könne an der unmittelbaren und/oder mittelbaren Verwechslungsgefahr kein Zweifel bestehen.

Gegen das ihr am 07.07.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 06.08.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.1999 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen namentlich zu ihrem Tätigkeitsfeld und ist weiterhin der Auffassung, von einer Verwechslungsgefahr unmittelbarer oder mittelbarer Art könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere dürften die Firmenbestandteile "AXON" und "Axus" nicht isoliert gegenübergestellt werden, vielmehr sei auf die Gesamtbezeichnung "AXON-Leasing" einerseits und "Axus Deutschland" andererseits abzustellen. "AXON" und "Axus" seien schriftbildlich nicht verwechselbar. Auch von einer akustischen Verwechslungsgefahr könne nicht ausgegangen werden. Letzteres werde durch das Ergebnis der von ihr - der Beklagten - in Auftrag gegebenen demoskopischen Umfrage bestätigt, die das Institut Infratest Burke im April/Mai 1998 durchgeführt und alsdann mit dem als Anlage B 3 zur Berufungsbegründung vom 06.10.1999 zu den Akten gereichten Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgewertet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 06.10.1999 (Blatt 239 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 25.01.2000 (Blatt 289 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter gleichzeitiger Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, halten das von der Beklagten als Anlage B 3 zur Berufungsbegründung zu den Akten gereichte Gutachten für nicht aussagekräftig und verweisen unter Vorlage verschiedener Werbungen der Beklagten darauf, diese stelle sich selbst als "Full Leasing Partner" dar, der in erster Linie das Leasing-Geschäft und erst als Annex hierzu das sog. Flotten-Management verfolge. Diese als "Flotten-Management" beschriebene Leistung der Beklagten stelle nur die Übernahme ergänzender, sachnaher weiterer Dienstleistungen zum Leasingvertrag dar, im übrigen werde diese Leistung auch von der Klägerin zu 2) angeboten und erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Klarstellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Löschung des Firmenbestandteils "Axus" einzuwilligen, und insoweit zu einer Änderung der Vollstreckbarkeitserklärung, als das Urteil in diesem Punkt nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden darf, § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

In der Sache selbst hat das Landgericht der Klage nach Teilrücknahme zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt sie zur Vermeidung von Wiederholungen vorab in Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt ihm keinen Anlass, den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, als das Landgericht es getan hat.

Das Landgericht hat zu Recht offengelassen, ob und inwieweit die zugunsten der Klägerin zu 1) eingetragenen Marken dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten. Denn es hat den Unterlassungsanspruch zutreffend bereits aus § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 MarkenG hergeleitet, wonach es Dritten untersagt ist, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Klägerinnen genießen dabei hinsichtlich des in ihren Firmennamen enthaltenen Bestandteils "AXON" den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmenskennzeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr als Firma eines Geschäftsbetriebes benutzt werden. Dabei ist nicht nur die Firma in ihrer Gesamtheit, hier also "AXON-Leasing GmbH" und "AXON-Leasinggesellschaft m.b.H. & Co. für Mobilien KG", schutzfähig. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass für einen Teil einer Firmenbezeichnung der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG dann beansprucht werden kann, wenn es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH MD 1999, 625, 627 "Altberliner"; BGH GRUR 1997, 845 "Immo-Data"; BGH, GRUR 1997, 468, 469 "NetCom"; BGH GRUR 1991, 556, 557 "Leasing Partner"; BGH GRUR 1991, 475, 476 "Caren Pfleger"; BGH GRUR 1985, 461, 462 "Gefa/Gewa"). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH GRUR 1997, 468, 469 "NetCom" und BGH GRUR 1991, 556, 557 "Leasing Partner").

Auf der Basis dieser Kriterien kommt dem Firmenbestandteil "AXON" der Klägerinnen aus den Gründen, die das Landgericht bereits im einzelnen ausgeführt hat, namensmäßige Unterscheidungskraft und auch selbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Denn es handelt sich bei ihm um ein für sich allein aussprechbares Phantasiewort, das als Name für eine Leasing-Gesellschaft durchaus originell und deshalb als einziger nicht beschreibender Bestandteil in der vollen Firma der Klägerinnen geeignet ist, diese von anderen Firmen zu unterscheiden und Namensfunktion zu übernehmen. Gegenüber dem glatt beschreibenden Zusatz "Leasing" bzw. "Leasing ... für Mobilien" und der Bezeichnung der Rechtsformen (GmbH hier, KG dort) kommt in den Firmen der Klägerinnen allein dem Bestandteil "AXON" eine kennzeichnende Wirkung zu. Dieser Firmenbestandteil ist daher geeignet, dem zu griffigen Abkürzungen neigenden Verkehr als schlagwortartige Kurzbezeichnung für die Unternehmen der Klägerinnen zu dienen.

Die vorbezeichneten, in Bezug auf den Firmenbestandteil "AXON" bestehenden Schutzrechte der Klägerinnen aus § 15 Abs. 1 MarkenG verletzt die Beklagte, indem sie ein mit diesem ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt verwendet, das geeignet ist, Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Die für die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr, eine Frage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine reine Rechtsfrage ist (vgl. nur: BGH NJW 1992, 695 "dipa/dib"), mitbestimmende Ähnlichkeit der in Rede stehenden Kennzeichen der Parteien beurteilt sich nach dem Sinngehalt, dem Klang oder dem Erscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Zeichen, wobei für die Annahme der Verwechslungsgefahr Ähnlichkeit in einer dieser Beziehungen genügt (BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa/dib" und Großkommentar-Teplitzky, § 16 UWG a.F. Randnummer 327). Der Grad der Annäherung bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, welchen der Verkehr aufgrund seines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (BGH GRUR 1995, 825, 827 "Torres"). Dabei treten im Gesamteindruck zum einen regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, zum anderen beachtet der Verkehr im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende (BGH, a.a.O. "dipa/dib" sowie BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan").

Hiernach hat das Landgericht bei der Beurteilung der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr zutreffend berücksichtigt, dass dem Bestandteil "Axus" in der vollständigen Firma der Beklagten eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, dem bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nach dem Gesamteindruck eine erhebliche Bedeutung zukommt, und dass die vorliegend zu vergleichenden Wortkennzeichen "AXON" auf der einen und "Axus" auf der anderen Seite eine weitgehende Ähnlichkeit aufweisen. Beide Worte bestehen aus vier Buchstaben, beide Worte beginnen mit den Buchstaben "A" und "X". Die Anfangssilbe, auf der die Betonung liegt und auf die der Verkehr als Wortanfang stärker achtet als auf den Rest des Wortes, ist sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht identisch. Die zweite, jeweils aus zwei Buchstaben bestehende Silbe in den Firmenbestandteilen der Parteien beginnt jeweils mit einem dunklen Vokal ("O" hier, "u" dort), dem sich ein Konsonant anschließt ("N" hier, "s" dort). Dieser stellt zugleich das Ende der zweisilbrigen, lediglich aus vier Buchstaben bestehenden Phantasieworte "AXON" und "Axus" dar. Damit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts festzuhalten, dass die den Gesamteindruck prägenden Wortkennzeichen "AXON" und "Axus" in den vollständigen Firmenbezeichnungen der Parteien sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht eine weitgehende Ähnlichkeit aufweisen.

Zu Recht hat das Landgericht im übrigen auch herausgestellt, dass hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur auf die Ähnlichkeit der Kennzeichen im vorbezeichneten Sinne abgestellt werden darf. Vielmehr besteht zwischen der Zeichenähnlichkeit, der Unterscheidungskraft des geschützten Unternehmenskennzeichens sowie der Branchennähe der Unternehmen der Parteien eine Wechselwirkung (BGH NJW-RR 1993, 553, 554 "apetito/apitta"). Der Ähnlichkeitsgrad kann um so geringer sein, je größer die Kennzeichnungskraft ist, und/oder je näher sich die Tätigkeitsbereiche der Parteien kommen. Verwechslungsgefahr ist letztlich erst dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der Ähnlichkeit der verwandten Unternehmenskennzeichen auf die Identität der so gekennzeichneten Unternehmen schließt (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne), oder annimmt, zwischen den Unternehmen bestünden besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne; vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Randnummer 150).

Auch nach diesen Maßstäben ist indessen die Verwechslungsgefahr im engeren, jedenfalls aber im weiteren Sinne ohne weiteres zu bejahen. Nach Auffassung des Senats liegt nicht nur Branchennähe, sondern Branchenidentität vor. Denn die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz im einzelnen unter Vorlage von Werbungen zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, dass sich die Beklagte keineswegs als ein Unternehmen begreift, das sich ausschließlich in einem ganz speziellen Segment des Kfz-Leasings, nämlich des sog. Flotten-Managements bewegt. Vielmehr stellt sich die Beklagte selbst als "Fullservice-Unternehmen" im Kfz-Leasinggeschäft dar, dessen Tätigkeit sich eben nicht nur darauf beschränkt, ausschließlich ganze Fahrzeugflotten an bestimmte Unternehmen zu verleasen und den verleasten Fuhrpark zu betreuen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn selbst wenn es so sein sollte, dass sich die Klägerinnen entgegen ihrem unter Beweis gestellten Sachvortrag überhaupt nicht mit dem Flotten-Management befassen und ausschließlich Kraftfahrzeuge an interessierte Firmen und natürliche Personen verleasen sollte, während die Beklagte ohne Ausnahme nur das Flotten-Management betriebe, wiesen die Tätigkeitsbereiche der Parteien immer noch so große und enge Berührungspunkte auf, dass in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht jedenfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen werden müsste. Auch hier schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an, § 543 Abs. 1 ZPO.

Liegen demnach die den Unterlassungsanspruch der Klägerinnen auslösenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 MarkenG vor, ist das von der Beklagte als Anlage B 3 zu ihrer Berufungsbegründung vorgelegte Gutachten des Instituts Infratest Burke zur Frage der akustischen Verwechslungsgefahr der Wortbestandteile "AXON" und "Axus" nicht geeignet, die Berechtigung des hiernach sich aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 MarkenG ergebenden Unterlassungsanspruchs in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass sich das Gutachten nur mit der akustischen und nicht auch mit der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr befasst, handelt es sich - wie ausgeführt - bei der Frage der Verwechslungsgefahr um eine Rechtsfrage, die mit Mitteln der Demoskopie jedenfalls dann nicht beantwortet werden kann, wenn - wie geschehen - der Verkehr methodisch falsch nicht etwa danach gefragt wird, ob ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug-Leasing schon einmal die Bezeichnung "AXON" begegnet ist, sondern er umgekehrt danach gefragt wird, ob er die Bezeichnung "Axus" kennt und was ihm in diesem Zusammenhang die Bezeichnung "AXON" sagt.

Erweist sich demnach der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als begründet, hat das Landgericht im übrigen zutreffend ausgeführt, dass und warum und aufgrund welcher Vorschriften die Klägerinnen von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des kollisionsbegründenden Firmenbestandteils "Axus" beim zuständigen Handelsregister sowie Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung verlangen können. Der Senat macht sich die die Entscheidung tragenden Gründe zu eigen und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von ihrer erneuten Darstellung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die teilweise Klagerücknahme in erster Instanz geringfügig war und sich kostenmäßig nicht ausgewirkt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 24.03.2000
Az: 6 U 126/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4cab98b0a8c5/OLG-Koeln_Urteil_vom_24-Maerz-2000_Az_6-U-126-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share