Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. August 2013
Aktenzeichen: 12 O 558/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.08.2013, Az.: 12 O 558/11)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es unter anderem ist, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Ihm gehören mehrere Verbände von Selbständigen an, die die Interessen von Gewerbetreibenden aus allen denkbaren Bereichen repräsentieren. Dem "A€ der Mitglied des Klägers ist, gehören etwa 170 Apotheken, 25 Drogerien und Reformhäuser sowie 60 Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte als unmittelbare Mitglieder an. Darüber hinaus gehören dem Kläger unmittelbar mehrere pharmazeutische Unternehmen an.

Die Beklagte ist ein Vertriebsunternehmen, das unter anderem das streitgegenständliche Produkt "B" vertreibt und auf seiner Homepage C bewirbt.

Bei dem Produkt "B" handelt es sich ausweislich der aus Anlage A3 ersichtlichen Verpackung um ein "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)". Darüber hinaus enthält die Verpackung den Hinweis "Zur diätetischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus".

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2011 abgemahnt und zur Unterlassung des weiteren Vertriebs des Produktes aufgefordert. Die Beklagte reagierte zunächst mit der Bitte um Fristverlängerung auf diese Abmahnung, gab in der Folgezeit jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Auf den Antrag des Klägers, der in dem Vertrieb und der Werbung einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11, 5 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB in Verbindung jeweils mit §§ 1 Abs. 4a, 14b Abs. 1 DiätV sieht, hat die Kammer durch Beschluss vom 17. August 2011 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

das Produkt B gemäß Anlage A als diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit keine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte, randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie als Wirksamkeitsnachweis vorliegt.

Auf den gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagte vom 29.08.2011 eingelegten Widerspruch hat die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 30.11.2011 bestätigt; die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.07.2012 (Az. I-20 U 233/11) zurückgewiesen. Die vorliegende Klage ist das Hauptsacheverfahren zum vorstehend erwähnten Eilverfahren.

Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagten zu deren Sitz und verweist darauf, dass im Impressum weiterhin eine Langenfelder Telefonnummer angegeben sei und sämtliche Geschäftsführer ausweislich des HR-Auszuges (Anlage K21) im Raum Köln/Bonn/Düsseldorf ansässig seien. Zudem sei der Sitz offenbar in eine Ferienwohnung verlegt worden, wozu er auf Anlage K20 verweist. Er ist außerdem der Auffassung, er dürfe sich auf die negative Registerpublizität verlassen, zumal die Beklagte die Sitzverlegung im einstweiligen Verfügungsverfahren unerwähnt gelassen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt B gemäß Anlage A als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Funktionsstörungen des Innenohres, insbesondere bei Hörsturz und Tinnitus in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit keine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte, randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie als Wirksamkeitsnachweis vorliegt.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihren Sitz gemäß Beschluss aus Juni 2011 von Langenfeld/Rhld. nach Heringsdorf verlegt zu haben; die Eintragung im Register ist € unstreitig € erst nach Klageerhebung im Jahr 2012 erfolgt. Sie behauptet, die Leitung erfolge bereits seit Juni 2011 von dort aus, auch gebe es in Langenfeld kein Geschäftslokal mehr. Die in Langenfeld vorhandenen Mitarbeiter seien nicht berechtigt, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, ohne dass dies aus der €Zentrale€ in Heringsdorf genehmigt werde. Weisungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten erfolgten seit Juni 2011 ausschließlich vom gewählten Sitz in Heringsdorf aus.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist durch Verfügung der Vorsitzenden vom 21.06.2012 auf Zweifel an der Zuständigkeit hingewiesen worden.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht indes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits das Fehlen der in § 3 UKlaG geregelten Prozessführungsbefugnis (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Auflage 2013, § 3 UKlaG Rn 3; BGH GRUR 2012, 415) entgegen, denn der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigt. Der Kläger hat seine Anspruchsberechtigung dargelegt; soweit die Beklagte Gründe vorträgt, die die finanzielle Ausstattung des Klägers in Zweifel ziehen, steht dies seiner Aktivlegitimation nicht entgegen. Bei Verbänden, die seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht auftreten, ist dies als Ausdruck des Beweises zu sehen, dass der Verband in der Lage ist, gerichtliche Verfahren unter Umständen bis zur Revisionsinstanz durchzuführen (BGH GRUR 1999,1116 [1117] € "Wir dürfen nicht feiern"). Auch der Kläger ist ein langjährig in Wettbewerbssachen tätiger Verband (Köhler aaO., Einl UWG Rn 2.31).

Die Klage ist indes unzulässig, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG ist das Landgericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Gewerbliche Niederlassung in diesem Sinne ist wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG und § 21 ZPO zu verstehen als eine gewerbliche Tätigkeit von gewisser Dauer an einem Ort, von dem aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, wobei die Leitung einer Zweigniederlassung das Recht haben muss, aus eigener, ihr übertragener Entscheidung Geschäfte abzuschließen. Es genügt nicht, dass die Weisungen vom Hauptgeschäft empfangen werden.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen den Sitz bestimmenden Entscheidungen nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts, sondern in Heringsdorf getroffen werden.

Das dagegen gerichtete Bestreiten des Klägers ist prozessual unbeachtlich. Die Zuständigkeit ist vom Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen (Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 12 ZPO Rn 14). Eine Unterstellung als wahr kommt nicht in Betracht; dies wäre nur bei Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen der Fall, um dies es sich hier nicht handelt. Das bloße Bestreiten genügt danach ebenso wenig wie der Verweis auf die negative Registerpublizität, da es nicht auf die Satzungslage (die erst durch Eintragung Rechtswirkung entfaltet, § 54 GmbHG) bzw. die Registerlage ankommt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Die vom Kläger gegen das Beklagtenvorbringen vorgetragenen Indizien können im Wege des Freibeweises nicht die Überzeugung eines hiesigen Gerichtsstandes aufgrund der Tätigkeit im Bezirk begründen; so sagt beispielsweise die Angabe einer Langenfelder Telefonnummer nichts dazu aus, wo die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden respektive, dass dies in Langenfeld geschieht. Auch der Umstand, dass die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hat, rechtfertigt nicht die Annahme, diese sei im Hauptsacheverfahren zu Unrecht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.08.2013
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