Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 11. Mai 1988
Aktenzeichen: 12 TE 1356/88

(Hessischer VGH: Beschluss v. 11.05.1988, Az.: 12 TE 1356/88)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, zumal die Entscheidung in der Hauptsache noch keine Rechtskraft erlangt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GKG). Da die Beschwerdeführer die Anhebung des auf 8.000,-- DM festgesetzten Streitwerts auf 6.000,-- DM erstreben, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands zweifellos - ohne daß es hierzu ins einzelne gehender Berechnungen bedürfte - 100,-- DM (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. GKG). Des weiteren können die Beschwerdeführer aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO); sie sind als Bevollmächtigte der Kläger im Klageverfahren durch die Streitwertfestsetzung selbst beschwert, weil ihre Gebührenforderung hiervon abhängt (vgl. § 9 Abs. 1 BRAGO).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Unrecht auf 8.000,-- DM festgesetzt und hierbei offenbar für den Kläger zu 1. 4.000,-- DM, für die Klägerin zu 2. hingegen nur 2.000,-- DM und für die übrigen Kläger lediglich je 1.000,-- DM in Ansatz gebracht; richtigerweise ist der Streitwert auf (4 x 4.000,-- DM =) 16.000,-- DM festzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung für Asylverpflichtungsklagen, die bis einschließlich 31. Dezember 1986 rechtshängig geworden sind, unter Berücksichtigung des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG den Auffangstreitwert von 4.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 a. F. GKG zugrunde (vgl. etwa B. v. 4. Januar 1988 - 12 TH 543/87 - u. v. 25. April 1988 - 12 TH 3500/87 -).

Insoweit befindet sich der Senat im Einklang mit der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und der übrigen Obergerichte (vgl. die Nachweise bei Hess. VGH, B. v. 17. September 1981, EZAR 613 Nr. 6).

Werden - wie im vorliegenden Fall - mehrere Asylverpflichtungsklagen von Familienangehörigen im Wege der subjektiven Klagehäufung in einem Klageverfahren verfolgt, so sind diese analog § 5 ZPO zusammenzurechnen. Die gegen die entsprechende Anwendung des § 5 ZPO in Verwaltungsstreitverfahren auf Fälle der vorliegenden Art erhobenen Bedenken (vgl. etwa die - inzwischen allerdings aufgegebene - Rechtsprechung des OVG Lüneburg, B. v. 25. August 1986 - 11 OVG B 507/86 -) teilt der Senat nicht. Denn die Vorschrift ist jedenfalls dann analog anwendbar, wenn mehrere Klageansprüche geltend gemacht werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von selbständigem Gewicht sind, und dies ist bei Familienangehörigen immer und nicht nur dann der Fall, wenn von ihnen völlig voneinander getrennte und unabhängige Verfolgungsschicksale vorgetragen werden (a. A. OVG Lüneburg, a.a.O. ). Denn maßgebend für die Streitwertbemessung ist nach der grundlegenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Der Antrag aber lautet für jeden Kläger auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter, und der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb für jeden Kläger von eigenständiger Bedeutung, weil sich eine eventuelle Anerkennung allein auf ihn als Person erstreckt. Liegen demnach auch bei mehreren auf Asylanerkennung klagenden Familienangehörigen analog § 5 ZPO zusammenrechenbare Klageansprüche vor, so vermag der Senat des weiteren keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, diese einzelnen - hinsichtlich ihres Wertes zu addierenden - Ansprüche unterschiedlich zu bemessen. Der Senat hält insbesondere eine "Ermäßigung" des Streitwerts für das Asylbegehren des im Verbund klagenden zweiten Ehegatten sowie der Kinder - sei es nach der Reihenfolge ihrer Geburt (so BVerwG, B. v. 9. Februar 1987, DVBl. 1987, 1111 = BayVBl. 1987, 346 = NVwZ 1988, 263, u. v. 14. Mai 1987 - 9 B 149.87 -; OVG Lüneburg, B. v. 12. November 1987 - 11 OVG A 40/87 -; OVG Münster, 19. Senat, B. v. 3. Dezember 1987 - 19 B 22418/87 -) oder nach ihrem Lebensalter (so OVG Bremen, B. v. 15. Mai 1987 - 2 B 63/87 -; OVG Münster, 18. Senat, B. v. 25. Juni 1987 - 18 B 20995/87 -) - auf unter schiedliche Bruchteile des Auffangstreitwerts nicht für vertretbar. Die zur Begründung hierfür - soweit eine solche überhaupt gegeben wird - angeführten Erwägungen greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Insbesondere ist unerheblich, daß zusammen klagende Familienangehörige sich oft auf ein gemeinsames Schicksal berufen und ihre Asylgründe deshalb regelmäßig (teilweise) miteinander übereinstimmen. Gelegentlich aber keineswegs immer - eintretende Erleichterungen bei der gerichtlichen Tatsachenfeststellung sind für die Streitwertbemessung ohne Belang, denn hierfür ist allein die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger und nicht - wie übrigens auch aus der Regelung des § 13 Abs. 2 GKG zu entnehmen ist - der Arbeitsaufwand des Gerichts maßgebend, und der dem Gericht eingeräumte Spielraum bei der Streitwertfestsetzung bezieht sich auch nur auf die Bewertung des Klägerinteresses (so schon Hess. VGH, B. v. 17. September 1981, EZAR 613 Nr. 6 m.w.N. ). Dieses Interesse wird ferner nicht dadurch geschmälert, daß sich aus dem Ausgang des Asylverfahrens eines Familienangehörigen Konsequenzen für die anderen klagenden Verwandten ergeben können. Soweit es sich um aufenthaltsrechtliche Folgen handelt, besteht das eigene Interesse jedes einzelnen Klägers an seiner Asylanerkennung schon deshalb fort, weil der Familienverband nicht notwendig dauerhaften Bestand haben muß, sei es, daß die familienrechtlichen Bindungen aufgelöst werden - etwa im Falle einer Ehescheidung - und/oder daß sich einzelne Mitglieder zur Ausreise entschließen, andere hingegen nicht. In asylrechtlicher Hinsicht können sich Auswirkungen ohnehin nur ausnahmsweise ergeben, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegen über Ehefrauen und/oder minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung eines Ausländers ergriffen hat, und deshalb eine nicht aufgrund besonderer Umstände widerlegte Vermutung dafür wirksam wird, daß auch den konkret um Asyl nachsuchenden Familienangehörigen des von dem betreffenden Staat politisch Verfolgten das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Ue. v. 2. Juli 1985, EZAR 204 Nr. 2 = DVBl. 1986, 98, u. v. 13. Januar 1987, EZAR 204 Nr. 3 = DVBl. 1987, 785, jeweils in Fortführung des U. v. 27. April 1982, BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1). Regelmäßig ist dagegen der Asylanspruch von demjenigen anderer Familienangehöriger unabhängig. Gegen eine Streitwertermäßigung für Kinder spricht im übrigen auch der Umstand, daß sie voraussichtlich über einen weitaus längeren Zeitraum den Status eines Asylberechtigten werden nutzen können als ihre Eltern. Unter Berücksichtigung von alledem hält der beschließende Senat an der Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. Be. v. 17. September 1981, EZAR 613 Nr. 6, v. 5. Oktober 1981 - X OE 659/81 -, v. 16. Dezember 1983 - X OE 331/87 - u. v. 16. Mai 1984 -10 TE 1127/84 -) fest, wonach der Streitwert für die Asylbegehren mehrerer in einem Verfahren klagender Familienangehöriger nach altem Recht jeweils mit 4.000,-- DM anzusetzen und mit der Anzahl der Familienmitglieder zu multiplizieren ist (ebenso OVG Koblenz, B. v. 1. Dezember 1987 - 13 E 50/87 -).

Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG; vgl. ferner Hess. VGH, B. v. 7. März 1983, AnwBl. 1984, 49).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 11.05.1988
Az: 12 TE 1356/88


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