Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Mai 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 129/03

(BPatG: Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 30 W (pat) 129/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2001 und vom 22. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 12 249 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 536 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 12 249 mit der Widerspruchsmarke 1 188 536 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erklärt. Die Widersprechende hat nach einiger Zeit den Widerspruch aus der Marke 1 188 536 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.05.2005
Az: 30 W (pat) 129/03


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