Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. August 2011
Aktenzeichen: I-24 W 69/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 16.08.2011, Az.: I-24 W 69/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16. August 2011 (Aktenzeichen I-24 W 69/11) entschieden, dass der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach aufgehoben wird. Die Antragsgegnerin hat erfolgreich gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller Einspruch eingelegt und die Einwendungen der Antragsgegnerin wurden als berechtigt angesehen. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG kann eine Kostenfestsetzung abgelehnt werden, wenn die Einwendungen des Antragsgegners nicht im Gebührenrecht begründet sind. Die Antragsgegnerin hat argumentiert, dass sie mit dem Antragsteller eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe abgerechnet werden sollten. Solche Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, führen normalerweise zur Ablehnung der Kostenfestsetzung. In diesem Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht aus der Luft gegriffen oder haltlos sind, da sie ihren ursprünglichen Vortrag in der Beschwerde aufrechterhalten hat. Die Antragsteller haben einen anderen Gesprächsverlauf und -inhalt behauptet, aber es liegt in der Zuständigkeit des Prozessgerichts, den streitigen Sachverhalt in einem Gebührenrechtsstreit aufzuklären. Es ist nicht Aufgabe der Kostenfestsetzungsorgane, dies zu tun. Daher wird der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Es wird keine Kostenentscheidung getroffen und eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Der Beschwerdewert beträgt 864,89 EUR.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 16.08.2011, Az: I-24 W 69/11


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 6. Mai 2011 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 864,89 EUR

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig und begründet.

Eine Kostenfestsetzung ist gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, sie habe mit dem Antragsteller eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe abgerechnet werden sollten hat allein im materiellen Recht eine Grundlage. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (OLG Düsseldorf OLGR 2005, 58 zum gleich lautenden § 19 Abs. 5 BRAGO). Ausnahmsweise kann ein solcher Einwand aber dann unbeachtet bleiben, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist.

Dies kann hier nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsteller einen anderen Gesprächsverlauf und -inhalt als die Antragsgegnerin behaupten. Entscheidend ist, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ihren ursprünglichen Vortrag in der Beschwerde aufrechterhalten hat. Dieses den Antragstellern zugleich mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juli 2011 mitgeteilte Vorbringen war gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Kostenfestsetzungsorgane, den streitigen Sachverhalt aufzuklären. Das ist Sache des Prozessgerichts in einem Gebührenrechtsstreit.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 6 2.Hs. RVG ausgeschlossen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.08.2011
Az: I-24 W 69/11


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