Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2000
Aktenzeichen: 23 W (pat) 30/99

(BPatG: Beschluss v. 30.11.2000, Az.: 23 W (pat) 30/99)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.35 - vom 5. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 - eingegangen beim Deutschen Patentamt am 13. Dezember 1995 - hat der Anmelder Unterlagen (Seiten 1 bis 22) für eine "Sloter-Hledder" als Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung für ein Patent "der Einheitsmehrung (414) vor der Achtung (161) der Vielfältigkeit (969) und der Standortbestimmung in der Zeit (432) durch den Augenschein des Schattenrisses (21/13)" eingereicht und hierzu mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1995 von Druckfehlern befreite Seiten 11, 18 und 22 sowie zusätzliche Seiten 23 bis 36 mit weiteren Zählungen zur Ortzeitbestimmung nachgereicht.

Die für die Vorprüfung zuständige Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts hat dem Anmelder mit Bescheid vom 19. Dezembe 1995 mitgeteilt, daß die am Anmeldetag (13. Dezember 1995) eingegangenen Anmeldungsunterlagen (Seiten 1 bis 22) keine dem Patentschutz zugängliche technische Lehre, sondern ausschließlich nichtpatentierbare philosophische Betrachtungen beispielsweise zur Herkunft von Namen und zur Grundlage des Kalenders enthielten.

Auf diesen Bescheid hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 19. Januar 1999 erklärt, daß die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen keine philosophischen Betrachtungen, sondern Erkenntnisse hinsichtlich des Technikstandes sowie der Zeitbestimmungs- und der Kommunikationsfähigkeit des Stein- und Bronzezeitmenschen enthielten, die nicht unter Schutz gestellt werden sollten. Der Schutz solle sich vielmehr auf die Technik beziehen, Zeit, Entfernung und Fläche als Maßstab gleichzusetzen und ins Verhältnis zu einem erdumspannenden Netzwerk von 20 * 93 gleichseitigen Dreiecken zu stellen, deren maßgebender Eckpunkt der Ymirsul der Externsteine sei und deren Gürteltangente in Südostrichtung in etwa Istanbul schneide. Die exakte Lagebestimmung erfolge durch die Ost-West-Mittellinie, die Stonehenge durchlaufe und im Verhältnis von sinus 9/41 zu der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Sechseckdiagonale stehe. Der erdumspannende Gürtel werde gemäß einer nebenstehenden Skizze aus einer der in der mittleren dicken Linie enthaltenen Neunerteilungen bestimmt. Er bestehe aus 270 Einheiten mit je einer Kantenlänge von 160 europäischen Seemeilen zu je 1,8522 km, 480 chinesischen Li zu je 617,4 km, 27 * 32 *73 nordafrikanischen bzw kleinasiatischen Pik zu je 75 cm und 22 * 73 * 202 alttürkischen Pik oder altägyptischen Piki zu je 54 cm.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1996 hat der Anmelder weitere Unterlagen (2 Seiten) mit dreiteiligen Schutzanspruch für die technische Nutzung des Zeit-Entfernungs-Flächen-Maßstabes "Die Sloter-Hledder" vorgelegt und darauf hingewiesen, daß die zur Sicherung der Priorität eingereichten Anmeldungsunterlagen vom 12. Dezember 1995 mit semiotischer Darstellung des Sprach- und Bildbezuges nur der vorläufigen Basisbeschreibung dienten und im weiteren Verfahren ohne Berücksichtigung bleiben könnten. Dem weiteren Schutzbegehren sollten ausschließlich die mit diesem Schriftsatz eingereichten Unterlagen, bestehend aus dem Schutzbegehren mit 3 Schutzansprüchen sowie einer Anlage 1, zugrundegelegt werden. Gemäß dem Schutzanspruch 1 für das Netz der Heimat solle sich das Schutzbegehren auf das in 20 * 729 hle (= gleichseitige Dreiecke mit je 16 * 18,522 m Kantenlänge) zerlegte Oberflächennetz der Erde erstrecken, welches so gespannt wird, daß um den Ymirsul ein Sechseck entsteht, dessen Ost-West-Diagonale über den Mittelpunkt der Stonehenge verläuft, welche im Winkel von sinus 9/41 zur ostwestlich verlaufenden Schnittlinie der Mutterrune, der sogenannten Eisrune steht. Das Schutzbegehren gemäß dem Schutzanspruch 2 für die Gürtelpflege des Netzes erstrecke sich auf die Erdoberfläche gemäß dem nebenstehenden, rechten Bild mit dem Mittelpunkt des Yrminsul, der Himmelsrichtungsbestimmung des 1. Schutzanspruchs und einer Dreiecksteilung von 1.944 hle. Der Schutzanspruch 3 für das Erdmaß der 6 Sinne erstrecke sich auf die Sechseckteilung des nach dem 1. Schutzanspruch festgelegten erdumspannenden Netzwerks von 7.290 sihle in 270 Sechsecke mit einer Innenteilung von je 6 * 9 hle oder 27 sihle, einem Eckenradius von 3 hle-Kanten und dem Kantenmaß von 5 hle. Die 270 Sechsecke würden vom inneren 6- hle-Eck in 6 verschiedene Himmelsrichtungen der 6 Ursinne geführt, so daß die Aufteilung nach der geometrischen Reihe 54, 378, 702 usw erfolge und zusammen mit einem der 54 Gürtel in einem größeren Landzusammenhang einen neuen, geometrischen Mittelpunkt bilde, von dem nach Bedarf Strahlen in Breiten von 1 bis 9 hle ausgelegt werden könnten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Februar 1996 hat der Anmelder einen Verrechnungscheck über 50 DM für die Anmeldegebühr sowie eine Skizze zum besseren Verständnis des 3. Schutzbegehrens nachgereicht und hierzu erklärt, daß sich im Mittelpunkt des Sechsecksterns der Skizze der Ymirsul der Externsteine bei Horn/Bad Meinberg befinde. Aus dem Stern heraus sei die arabische 9 nur schwach zu erkennen, deren Südostausläufer kurz vor Istanbul ende. Das im Stern eingeschlossene Sechseck bestehe aus 54 und der gesamte Stern aus 108 gleichseitigen Dreiecken mit einer Kantenlänge von 1 hle entsprechend 160 europäischen Seemeilen zu je 1,8522 km, 480 chinesischen Li zu je 617,4 km, 27 * 32 *73 nordafrikanischen bzw kleinasiatischen Pik zu je 75 cm und 2 * 73 * 202 alttürkischen Pik oder altägyptischen Piki zu je 54 cm. Erweitere man den Stern auf die dreifache Größe, also auf Dreiecke mit 3 hle Kantenlänge, so wachse der Stern auf eine Fläche 972 hle an und es bleibe eine Länge von je 252 hle für 3 * 18 Doppelstrahlen übrig, was zusammen mit der Sternquerung eine Länge von 270 hle ergebe. Man erhalte also eine komplette Abwicklung der Erdoberfläche.

Die Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 5. Juli 1996 auf Grund § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die am 13. Dezember 1995 eingereichten Unterlagen Sachverhalte (philosophische Betrachtungen zur Herkunft von Namen, zur Basis von Kalendern ua) beträfen, die - als wissenschaftliche Theorien - gemäß § 1 (2) PatG dem Patentschutz nicht zugänglich seien. Die mit Schriftsatz vom 6. Februar 1996 vorgelegten drei Anspruchsformulierungen betreffend ein "Netz der Heimat", eine "Gürtelpflege des Netzes" und ein "Erdmaß der 6 Sinne" faßten offenbar die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dargelegten theoretischen Erkenntnisse des Anmelders zusammen, die jedoch gemäß § 1 Abs 2 PatG nicht patentierbar seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die dieser mit Schriftsatz vom 1. August 1996 damit begründet, daß es sich bei der Sloter-Hledder nicht um eine wissenschaftliche Theorie, sondern um die semiotische Aufschlüsselung des durch den Menschen im Bild der Sprache hinterlassenen Erzählverständnisses handle. Die Grundlagen für diese Aufschlüsselung seien:

2.1 die Aufteilung der Erdoberfläche und des Kosmos in 10 sihle (Rauten mit d = 2a und D = 1,732a), 2.2 Mittelpunkt sei das Visur an den Externsteinen aus den Linienteilungen 3n * 5 sihle = drifalti curtel, 2.3 die Lage der Südwest-Nordost-Kante zur West-Ostlinie entspreche sinus (9/41) oder ca. 12,68¡, 2.4 der Spiegel auf dem höchsten Felsensockel der Externsteine, der die Linie ca 47,32¡ gegen Nord bestimme, 2.5 die Steinsetzungen an der Alten Taufe, am Bröhn und am Fahrenbrink des Deisters, 2.6 die Refraktion der Spiegelreflexion über den Beckerberg vor Sonnenaufgang am Westhang des Deisters, 2.7 eine Handbreite im Leben des homo sapiens erectus und ein Tagsihle.

Mit Schriftsätzen vom 25. Januar, 15. Juni, 4. Juli und 20. September 1999 sowie vom 29. Juni, 30. Oktober und 11. November 2000 hat der Anmelder jeweils weitere Unterlagen eingereicht.

Der Anmelder verfolgt sein Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 zu Protokoll gegebenen einzigen Patentanspruch weiter und vertritt die Auffassung, daß der neugefaßte Patentanspruch dem Fachmann eine Lehre zum technischen Handeln vermittle, daß sämtliche Merkmale dieses Patentanspruchs in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend erkennbar offenbart seien und daß der Gegenstand diese Patentanspruchs auch patentfähig sei.

Der Anmelder beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.35 - vom 5. Juli 1996 aufzuheben und das Patent 195 46 567 mit folgendem Patentanspruch zu erteilen:

"Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen durch ein Netz aus 20 gleichseitigen Dreiecken, das die Erde umspannt, im Visur der Externsteine die Spitze eines Dreiecks bildet, dessen Höhe dem Sonnenaufgang bei 47,319616508 Grad gegen Nord wiedergibt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der geltende einzige Patentanspruch erweist sich jedenfalls als unzulässig erweitert.

Es kann unerörtert bleiben, ob der geltende Patentanspruch dem - hier als Geodät zu definierenden - zuständigen Durchschnittsfachmann eine Lehre zum technischen Handeln - und nicht eine bloße Anweisung an den menschlichen Geist, die nicht patentfähig wäre - vermittelt, denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der geltende Patentanspruch unzulässig erweitert ist (BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 - "Elastische Bandage").

Eine Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen, bei der - insoweit entsprechend dem geltenden Patentanspruch - ein Netz aus 20 gleichseitigen Dreiecken die Erde umspannt, ist nämlich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart herleitbar.

Soweit der Anmelder diesbezüglich auf die Seite 18 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen verweist, ist festzustellen, daß hier ausdrücklich von einem Gürtel aus 27 gleichseitigen Dreiecken - mit einer Kantenlänge von 1600 Seemeilen zu je 1,8522 km - die Rede ist, der die Erde umspannt, wobei außerdem nicht ersichtlich ist, welchem Zweck dieser von der Ostspitze des 5. nördlichen Breitengrades in Soomaalija über Yemen, Mekka, Istanbul bis ins kanadische Ontario reichende Gürtel dienen soll (vgl den umrahmten Absatz 2 auf Seite 18 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen).

Anschließend heißt es zwar, daß ein 20-Flächner in Gedanken geteilt wird, jedoch soll dies ausdrücklich so geschehen, daß 180 gleichseitige Dreiecksflächen entstehen. Wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, besteht der Zweck dieser Teilungsprozedur zudem darin, die kugelähnliche Form oder die Fastkugel zu einem runden Band aus 30 Einheiten zu teilen, den sogenannten Kugelgürtel, der der weiblichen Einfalt entspreche, denn Eva sei die erste curtiflega, das heißt die Hüterin des Gürtels der Keuschheit (siehe Schützeichel) und die Erste, die sich curten, also gürten und rüsten (siehe Schützeichel) mußte.

Soweit der Anmelder aber speziell auf die Offenbarung im unteren Teil der Seite 18 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen abhebt, ist zu bemerken, daß das dortige linke Bild ein Netz aus insgesamt 36 gleichseitigen Dreiecken zeigt, die ausweislich der Seite 22 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine Elster darstellen. In dem dazugehörigen Text aus S 18, unten heißt, daß dieses Bild als Mittelpunkt die Externsteine bei Horn/Bad Meinberg am Rande eines Ausläufers des Teutoburger Waldes zeige. Die Kantenlänge der 24 Dreiecke betrage je 160 Seemeilen = 16 hle = 296,352 (Quersummen: 9 81 729 656 59049 531441 4782969) km. Ziehe man durch den Mittelpunkt der 24 eine Linie vom Sonnenuntergang am 21. Dezember bis zum Sonnenaufgang am 21. Juli und bilde eine Mittelsenkrechte in der 5-ten sihile, so erhalte man den Ursinn der Stonehenge in England, nämlich die Rückführung des Lehrsatzes der Pythagoräer auf die einfältige Rechenart: 9 * 9 = 40 + 1 + 40 oder 9 = 4 + 1 + 4 bzw Ã9 = 1 + 1 + 1 = Wurzel der neuen Dreifaltigkeit.

Abgesehen von dieser Unstimmigkeit bezüglich der Anzahl der Dreiecke für ein erdumspannendes Netz ist aus diesen Angaben auch nicht herleitbar, daß ein solches Netz zur Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen dienen könnte.

Nach alledem gehört eine Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen, bei der ein Netz aus 20 gleichseitigen Dreiecken die Erde umspannt, nicht zum Offenbarungsgehalt der Seite 18 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.

Daß eine solche Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen an anderer Stelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen erkennbar als zur Erfindung gehörend offenbart sein könnte, wird auch vom Anmelder nicht behauptet.

Die am 25. Januar 1996 nachgereichten Unterlagen vom 19. Januar 1996 wiederum, die erstmals ein die Erde umspannendes Netz von 20 gleichseitigen Dreiecken zeigen, sind nicht am Anmeldetag eingegangen und zählen deshalb nicht zu den ursprünglichen Unterlagen.

Der geltende Patentanspruch ist demnach - soweit er eine Ortsbestimmung von Megalithdenkmalen betrifft, bei der ein Netz aus 20 gleichseitigen Dreiecken die Erde umspannt - unzulässig erweitert.

Die Beschwerde des Anmelders war daher wegen unzulässiger Erweiterung des Schutzbegehrens durch den geltenden einzigen Patentanspruch zurückzuweisen.

Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys Hu






BPatG:
Beschluss v. 30.11.2000
Az: 23 W (pat) 30/99


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