Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Mai 2016
Aktenzeichen: II ZR 352/14

(BGH: Beschluss v. 10.05.2016, Az.: II ZR 352/14)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. November 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach § 247 Abs. 1 AktG zu bemessene Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 12.500 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Sie hat sich in den Vorinstanzen weder gegen die Angaben des Klägers für die Wertbemessung noch gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für ihre Berufung gewehrt. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann Caliebe Wöstmann Born Sunder Vorinstanzen:

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 28.02.2014 - 5 HKO 3/13 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 3 U 59/14 -






BGH:
Beschluss v. 10.05.2016
Az: II ZR 352/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/21019fae5e0f/BGH_Beschluss_vom_10-Mai-2016_Az_II-ZR-352-14


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 10.05.2016, Az.: II ZR 352/14] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:57 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 20. September 2006, Az.: 7 W (pat) 321/04OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2013, Az.: I-2 U 73/09BPatG, Beschluss vom 24. Juli 2009, Az.: 25 W (pat) 16/08LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2001, Az.: 34 O 88/01BPatG, Beschluss vom 23. September 2003, Az.: 34 W (pat) 30/03BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2005, Az.: 20 W (pat) 330/02BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2002, Az.: 32 W (pat) 59/01BGH, Urteil vom 18. Mai 2010, Az.: X ZR 79/07BPatG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, Az.: 19 W (pat) 7/99LG Bochum, Urteil vom 21. Juni 2010, Az.: I-3 O 531/09