Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. Oktober 2013
Aktenzeichen: 6 W 39/13

(OLG Köln: Beschluss v. 02.10.2013, Az.: 6 W 39/13)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 - 228 O 1/13 - wird, soweit ihr mit Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2013 nicht abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß den §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6, 7; 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht gemäß § 101 Abs. 2 UrhG Auskunft über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer verlangen kann, über deren Internetanschluss die im Beschwerdeverfahren noch in Rede stehenden Sprachfassungen des Films "D" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Insoweit hat das Landgericht eine offensichtliche Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Antragstellerin an der zu ihren Gunsten lizenzierten englischen Original- und deutschen Synchronfassung des Werks zutreffend verneint.

Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1026 Rn. 20 - Alles kann besser werden). Der Antragstellerin steht ein ausschließliches Recht zur Verwertung des Films "D" nur in der englischen Original- und der deutschen Synchronfassung zu. Dass die von ihr in der Anlage ASt 1 über die Anlage ASt 1a hinaus aufgeführten, nach ihren Bezeichnungen auf andere Sprachen hindeutenden Dateien diese englische oder deutsche Sprachfassung des Films enthalten, hat die Antragstellerin - deren Antragsbegründung den Inhalt der in Rede stehenden Dateien identifizieren kann und muss - nicht einmal behauptet, geschweige denn nachvollziehbar belegt. Ihr Verbietungsrecht aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich indessen nicht auf andere als die zu ihren Gunsten lizenzierten Sprachversionen.

Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332 [335]), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310 [311] - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 UrhG Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann allerdings über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258 [1259] - Lied der Wildbahn; GRUR 1999, 984 [985] - Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim a.a.O. § 97 UrhG Rn. 50). Danach kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2013 - 6 W 86/13 -; LG München MMR 2004, 192 [194]; Reber in: Beck´scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 01.03.2013, § 97 UrhG Rn. 12; s. auch BGH GRUR 1992, 697 [698] - ALF; Senat, Beschlüsse vom 01.02.2013 - 6 W 255/12 -; vom 12.02.2013 - 6 W 27/13 -; vom 23.09.2013 - 6 W 254/13).

Nach diesen Kriterien ist das Recht der Antragstellerin zur ausschließlichen Verwertung der englischen und deutschen Sprachfassung des Films "D" durch die öffentliche Zugänglichmachung anderer Sprachversionen nicht verletzt worden. Soweit ersichtlich, ist die Lizenzgeberin A GmbH, von der die Antragstellerin ihre Rechte ableitet, nach den Regelungen des Lizenzvertrags vom 17.12.2012 nicht daran gehindert, Nutzungsrechte für andere als die zu Gunsten der Antragstellerin lizenzierten Sprachfassungen zu vergeben. Demzufolge kann sich die Antragstellerin nach der vertraglichen Konzeption nicht dagegen zur Wehr setzen, dass die Lizenzgeberin die Verwertung des Werks auch in anderen Sprachversionen veranlasst. Angesichts dessen ist das Nutzungsrecht der Antragstellerin nach dem Übertragungszweckgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) nicht vor einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Vermarktung des Films in anderen Sprachversionen geschützt (vgl. Senat, ZUM 2007, 401 - Videozweitverwertung; Beschl. v. 23.09.2013 - 6 W 254/13; vom 02.10.2013 - 6 W 25/13; 6 W 31/13; 6 W 38/13).

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Effektivität des Nutzungsrechts der Antragstellerin durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films in anderen als den englischen oder deutschen Sprachfassungen wirtschaftlich beeinträchtigt worden ist. Es kann schon nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in Deutschland lebende Ausländer bevorzugt auf die Filmversion in ihrer Muttersprache zurückgreifen. Zudem bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Fremdsprachler die deutsche oder englische Sprache so gut beherrschen, dass sie anderenfalls die von der Antragstellerin vermarktete deutsche oder englische Sprachversion des Films angeschaut hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 84 FamFG.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.10.2013
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