Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. April 1994
Aktenzeichen: 1 W 20/94

(OLG Köln: Beschluss v. 29.04.1994, Az.: 1 W 20/94)

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die

Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig,

hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auf

87.365,-- DM festgesetzt.

Wie die Kammer im Nichtabhilfebeschluß vom 15. April 1994

zutreffend festgestellt hat, sollte der Antrag auf Durchführung des

selbständigen Beweisverfahrens dazu dienen, sich die tatsächlichen

Grundlagen für ein Wandlungsbegehren zu verschaffen. Dieses

Wandlungsbegehren wäre - unbeschadet einer zwischenzeitlich

eingetretenen Wertminderung des Fahrzeugs - auf Rückzahlung des

Kaufpreises für den Lkw gerichtet gewesen, der nach Angaben des

Antragstellers 87.365,-- DM betragen hat.

Dieser Wert der Hauptsache ist auch für die Festsetzung des

Streitwertes für das selbständige Beweisverfahren maßgebend. Der

Senat folgt insoweit der Auffassung der Mehrheit der Senate des

Oberlandesgerichts Köln (vgl. 2. Senat MDR 1994, 414 = OLGR Köln

1994, 91; 9. Senat OLGR Köln 1993, 47; 11. Senat OLGR Köln 1992,

14; 19. Senat OLGR Köln 1992, 305 = VersR 1992, 1111) sowie der

überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe

NJW-RR 1992, 766; OLG Koblenz MDR 1993, 287; OLG Celle MDR 1993,

1019; OLG Stuttgart BauR 1993, 120; OLG Frankfurt BauR 1993, 121)

und Schrifttum (MK-Lappe, ZPO, § 3 Rdn. 147; Thomas/Putzo, § 3 Rdn.

33; Zöller/Schneider, § 3 Rdn. 16 Stichwort: "selbständiges

Beweisverfahren"). Die von der Gegenmeinung (vgl. u.a. 7. Senat

NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln 1992, 145; OLG Bamberg BauR 1993, 371;

OLG Karlsruhe MDR 1992, 615) für einen Abschlag vom Hauptsachewert

angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zwar

zutreffend, daß das selbständige Beweisverfahren noch keinen Titel

schafft und auch bei einer Feststellungsklage Abschläge vom

Hauptsachewert gemacht werden (vgl. OLG Bamberg BauR 1993, 371).

Auf der anderen Seite darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß

das selbständige Beweisverfahren nach der gesetzlichen Neuregelung

als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheprozesses

anzusehen ist und nicht etwa die Verfolgung eines im Verhältnis

dazu geringeren Rechtsschutzziels darstellt (vgl. OLG Köln MDR

1994, 414). Die prozessuale Verwertung der Ergebnisse des

selbständigen Beweisverfahrens setzt, anders als dies für das

frühere Beweissicherungsverfahren galt, keine besondere Bezugnahme

durch die Prozeßbeteiligten voraus. Der bloße Umstand, daß sich

eine Partei auf Tatsachen beruft, die Gegenstand eines

selbständigen Beweisverfahrens waren, hat nach § 493 Abs. 1 ZPO zur

Folge, daß die erhobenen Beweise von Amts wegen verwertet werden

müssen (vgl. Zöller/Herget, § 493 Rdn. 1). Hinzu kommt, daß das

Beweisverfahren nicht mehr allein darauf abzielt, die Beweise für

einen späteren Hauptsacheprozeß zu sichern, sondern auch die

eigenständige Aufgabe hat, einer weiteren gerichtlichen

Auseinandersetzung tunlichst vorzubeugen (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zur

mündlichen Erörterung laden und gegebenenfalls einen Vergleich

protokollieren (§ 492 Abs. 3 ZPO). Der neu eingeführte § 494 a ZPO

sieht schließlich eine Fristsetzung zur Klageerhebung und eine

Kostenentscheidung beim Unterlassen der Klageerhebung vor. Die

damit verbundene erhebliche Aufwertung des selbständigen

Beweisverfahrens rechtfertigt es, für die Festsetzung des

Streitwertes auch dann den Hauptsachewert heranzuziehen, wenn es

später nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Im übrigen weist der 2.

Senat des Oberlandesgerichts Köln (MDR 1994, 414, 415) in diesem

Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Streitwert nicht vom

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vor oder während eines

anhängigen Hauptsacheverfahrens) abhängig gemacht werden kann.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch

nicht daraus, daß ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im

Beweisverfahren anders als früher (§ 48 BRAGO) eine volle Gebühr

nach § 31 BRAGO erhält (so aber: 7. Senat NJW-RR 1992, 767). Es

liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber

die Gebühr deshalb angehoben hat, weil er von einem geringeren

Streitwert gegenüber dem Hauptsacheverfahren ausgegangen ist. Im

übrigen sind Streitwertfestsetzungen generell unabhängig davon

vorzunehmen, welche anwaltlichen Gebühren im Einzelfall anfallen.

Die Anwaltsgebühren werden vielmehr lediglich ihrerseits durch die

Streitwerthöhe beeinflußt (vgl. OLG Koblenz MDR 1993, 287,

288).

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (vgl. § 25 Abs. 3

GKG).

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 800,-- DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 29.04.1994
Az: 1 W 20/94


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