Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 271/02

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2004, Az.: 33 W (pat) 271/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. August 2001 die Wortmarke Cyber-Communication.Comfür Dienstleistungen (Klasse 35) und Telekommunikation (Klasse 38)

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 26. Oktober 2001 durch Beschluss vom 27. Mai 2002 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die in Form einer kommerziellen Internetadresse gebildete Marke lediglich darauf hinweise, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller Kommunikation im Internet stünden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der im Inland in diesem Sinne zwanglos verständlichen Marke lediglich eine Bestimmungsangabe sehen, nicht jedoch einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er räumt ein, dass der Markenbestandteil "Cyber-Communication" zwar auf eine in einem virtuellen Raum stattfindende Kommunikation hinweise. Es werde jedoch damit nur eine vage indifferente mögliche "Kommunikationswelt" oder "- ebene" im Internet verstanden. Zu den angemeldeten Dienstleitungen sei ein beschreibender Bezug nicht herzustellen.

Hinzu komme, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei und dann lediglich als Internetadresse aufgefasst würde. Der unscharfe Sinngehalt erfordere daher insgesamt für die angesprochenen Verkehrskreise detailliertere Überlegungen.

Der Senat hat den Anmelder mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und ihm Ermittlungsunterlagen übersandt. Daraufhin hat der Anmelder seinen Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Cyber-Communication.Com" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäss § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - Cityservice, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ("Farbe Orange" MarkenR 2003, zu 27 ff.) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Bestandteilen "Cyber" und "Communication", verbunden durch einen Bindestrich, zusammengesetzt, daran schließt sich ein Punkt und "Com" an.

Der aus dem englischen Sprachraum stammende Bestandteil "Cyber" wird als Präfix in Begriffen verwendet, die eine Beziehung zum Internet oder zur elektronischen Kommunikation über Computer ausdrücken wollen (stRspr vgl zB HABM R0133/99-1 - CyberDOCS; BPatG 33 W (pat) 203/01 - Cyberdollar; 29 W (pat) 42/98 - CyberHome; 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw). Der Markenbestandteil ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, aus zahlreichen Begriffsbildungen wie beispielsweise "Cybersafe", Cybercafe" bekannt.

Das ebenfalls englische Wort "communication" ist klanglich mit dem entsprechenden deutschen Wort "Kommunikation" identisch. Die Schreibweise lässt ebenfalls an den deutschen Begriff denken, weil es gerade bei Ausdrücken die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich "c" und "k" auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen.

Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres annehmen, dass die begehrten Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller Kommunikation stehen. Zwar hat der Anmelder die Dienstleistungen der Klasse 35 insoweit nicht ausreichend präzisiert, eine nähere Klärung hierzu kann jedoch dahingestellt bleiben, da sämtliche insoweit in Betracht kommenden Dienstleistungen dieser Klasse mit virtueller Kommunikation in Zusammenhang gebracht werden können.

Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche, aus der sich ergeben hat, dass der Begriff "Cybercommunication" bereits beschreibende Verwendung findet. So befasst sich beispielsweise ein Buch mit dem Titel "ADDR" (herausgegeben von Kremser, Afrikanische Digitale Diaspora Religionen) in einem gesonderten Kapitel mit cybercommunication. Ein in das Internet gestellter Aufsatz von Andrea Rohrberg-Graef beschäftigt sich mit "The discovery of slowness in cybercommunication (info@kdwmc.de). Weitere beschreibende Verwendungen des Begriffes finden sich auf den Seiten www.paralegals.org; http://diac.cpsr.org; http://jtc.colstate.edu und http://limen.mi2.hr.

Schließlich kann auch die Verwendung des Markenbestandteiles "Com" am Markenende die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens nicht begründen. Die Endung "Com" weist auf einen Domainnamen hin (so auch HABM R0589/99 - INTERNET.COM). Dieser Markenbestandteil wird lediglich als Internetadresse einer Website verstanden und kann nicht zur Unterscheidung von Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dienen.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in Bezug auf die begehrten Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2004
Az: 33 W (pat) 271/02


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