Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. April 2010
Aktenzeichen: 18 K 4441/09

(VG Düsseldorf: Urteil v. 14.04.2010, Az.: 18 K 4441/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die mit Beschluss vom 21. April 2009 verfügte und unter dem 23. April 2009 bekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme - Überweisung in eine parallele Lerngruppe - in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses vom 29. Mai 2009 (18 L 742/09), die es nach wie vor für zutreffend hält.

Insbesondere ist in diesem Beschluss unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW im Einzelnen dargelegt, dass die Weigerung der Schulleiterin, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der persönlichen Anhörung teilnehmen zu lassen, auf keinen Verfahrensfehler führt. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dieser Rechtsauffassung fest. Zwar trifft es zu, dass nach § 3 Abs. 2 BRAO das Recht des Rechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann, und dass nach Abs. 3 der Vorschrift jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Hieraus ergibt sich in der Tat ein Normenkonflikt mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SchulG NRW, die für den Bereich der Schulen die allgemeinen Vorschriften des § 14 VwVfG NRW über Bevollmächtigte und Beistände für nicht anwendbar erklären und für Ordnungsmaßnahmen der hier vorliegenden Art das Anhörungsrecht auf den Schüler, die Eltern, den Klassenlehrer sowie den Jahrgangsstufenleiter beschränken. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist dieser Konflikt aber nicht dadurch aufzulösen, dass Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) zur Anwendung kommt. Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm, die bestimmt, welches Recht gilt, wenn Bundes- und Landesrecht jeweils denselben Sachverhalt regeln. Da durch diese Vorrangregel nicht die bundesstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern unterlaufen werden darf, kann sie nur für kompetenzgemäßes Bundesrecht gelten. Kompetenzwidriges Bundesrecht vermag entgegenstehendes Landesrecht nicht zu brechen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 ff. (159); Dreier, Grundgesetz, Bd. II 1998, Art. 31 Rz. 23; Huber, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 31 Rz. 15; Böckenförde/Grawert, Kollisionsfälle und Geltungsprobleme im Verhältnis von Bundesrecht und Landesverfassung, DÖV 1971, 119 ff. (122).

Das Schulwesen (einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts) liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Hieraus folgt, dass der Bundesgesetzgeber gehindert ist, Vorschriften zu erlassen, die direkt oder mittelbar die Teilnahme an persönlichen Anhörungen vor dem Erlass von Schulordnungsmaßnahmen regeln. Demgemäß ist § 3 BRAO verfassungskonform einschränkend auszulegen.

Da die einzelnen zu der Ordnungsmaßnahme führenden Vorkommnisse hinreichend substanziiert in den Verwaltungsvorgängen belegt sind und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ebenfalls keinen Bedenken begegnet

- vgl. hierzu auch die Ausführungen des Berichterstatters des zuständigen Senats des OVG NRW in dem nach der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Erörterungstermin vom 27. August 2009, denen die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegen getreten ist -,

ist die Versetzung in eine parallele Lerngruppe auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 14.04.2010
Az: 18 K 4441/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/353dcbdaf33a/VG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-April-2010_Az_18-K-4441-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share