Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. November 1995
Aktenzeichen: 6 U 7/95

(OLG Köln: Urteil v. 24.11.1995, Az.: 6 U 7/95)

Es stellt eine unerlaubte, nicht durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG gerechtfertigte Rechtsbesorgung dar, wenn eine Verbraucherorganisation (schriftlich) die rechtlichen Interessen einer von einem Einzelhändler wegen Beschädigung ausgelegter Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kundin diesem gegenüber wahrnimmt.

Tatbestand

Der Kläger ist der Anwaltverein, der Beklagte ist die

Verbraucherzentrale des Landes pp. Die Parteien streiten über die

Berechtigung des Beklagten, in einem bestimmten Fall rechtliche

Interessen einer Kundin in einer Auseinandersetzung mit dem Inhaber

eines Einzelhandelsgeschäftes wahrzunehmen. Dem liegt Folgendes

zugrunde:

Eine Frau Sch. hatte am 2.4.1994 das in L. gelegene

Einzelhandelsgeschäft einer Fa. P.H. GmbH betreten und

interessehalber dort ein Fotoalbum aus einem Regal in die Hand

genommen. Dabei waren mehrere weitere Alben zu Boden gefallen. Mit

- im Termin vom 07.11.1995 von den Beklagten vorgelegten -

Schreiben vom 5.4.1994 hatte sich daraufhin Frau Rechtsanwältin

H.-D. aus L. an Frau Sch. gewandt und im Namen der Fa. H. wegen

dieses Vorfalles einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43,60 DM

geltendgemacht. Nachdem Frau Sch. sich dieserhalb an die

Beratungsstelle L. des Beklagten gewandt hatte, richtete dessen

Mitarbeiterin Zimmermann unter dem 14.4.1994 ein Antwortschreiben

an die Rechtsanwältin, in dem unter Vorlage einer Vollmacht die

Interessenvertretung für Frau Sch. angezeigt und die Auffassung

vertreten wurde, die ,Hauptschuld" liege bei der Fa. H., weil diese

keine Vorkehrungen gegen ein Herabfallen der auf dem Regal

freistehend plazierten Fotoalben getroffen habe. Wegen der

Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen als Anlage K 1 zur

Klageschrift vorgelegte Ablichtung Bezug genommen.

Der Kläger sieht hierin eine Verstoß gegen Art.1 § 1 RBerG und

begehrt mit dieser Begründung aus § 1 UWG Unterlassung.

Er hat die Auffassung vertreten, die beschriebene Tätigkeit des

Beklagten für Frau Sch. sei nicht durch Art.1 § 3 Ziffer 8 RBerG

gestattet, weil es sich nicht um eine spezifische Frage des

Verbraucherrechtes handele.

Der Kläger hat b e an t r a g t,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM

bei jedem schuldhaften Verstoß zu verurteilen es zu

unterlassen,

die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten

einschließlich der Rechtsberatung vorzunehmen, wie dies durch das

nachstehend eingeblendete Schreiben der Beratungsstelle L. vom

14.4.1994 in der Angelegenheit Firma H. ./. H. Sch. ,wiedergegeben"

(gemeint war offenbar: ,geschehen") ist

(es folgte eine Ablichtung des erwähnten Schreibens vom

14.4.1994).

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf seine Satzung berufen, wegen deren Wortlaut auf

die als Bl.30 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen

wird, und die Auffassung vertreten, es handele sich um eine

,Verbraucherangelegenheit", was sich daraus ergebe, daß Frau Sch.

die Absicht gehabt habe, sich über Ware der Fa. H. zu informieren

und etwas zu kaufen.

Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten antragsgemäß wegen

Verstoßes gegen § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG verurteilt, weil er

seinen Aufgabenbereich überschritten habe und deswegen die

Ausnahmebestimmung des Art.1 § 3 Ziff. 8 RBerG nicht eingreife.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g

vertritt der Beklagte weiterhin seinen erwähnten Rechtsstandpunkt.

Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen führt er aus:

Der Verbraucherbegriff sei mit Rücksicht auf die

Rechtsentwicklung in der europäischen Union und auf die Regelungen

im § 24 AGBG und im § 6 HaustürWG weit zu fassen. Es handele sich

danach sogar um einen typischen Fall der Wahrnehmung von

Verbraucherinteressen, weil Handlungen, die im Zusammenhang mit der

Vorbereitung einer Kaufentscheidung im Geschäftslokal erfolgten,

verbraucherbezogen seien. Er habe sich auch an seine Satzung

gehalten. Danach sei er zur Verfolgung rechtlicher Interessen eines

Verbrauchers dann berechtigt, wenn diese im Zusammenhang zu dessen

Verhalten als Verbraucher stünden. Entgegen der Auffassung der

Kammer brauche es sich dabei nicht um spezifische Fragen des

Verbraucherschutzes zu handeln. Das ergebe sich zunächst schon aus

dem Wortlaut des Gesetzes, in dem von ,Rechtsangelegenheiten von

Verbrauchern" und nicht von ,Angelegenheiten von Verbrauchern auf

dem Gebiet des Verbraucherrechtes" die Rede sei. Diese Auslegung

werde aber auch dem Sinn des Gesetzes eher gerecht, weil der

Verbraucherschutz eine im Wandel befindliche Materie und daher eine

auf den Verbraucher bezogene Óbertragung der Befugnisse sinnvoller

sei als eine derartige Óbertragung, die auf einzelne Rechtsgebiete

bezogen sei. Auch seien Sinn und Zweck des Gesetzes nicht verletzt:

so werde ihm inkompetente Beratung nicht vorgeworfen und bestehe

angesichts der Tatsache, daß es in NRW keine weitere

Verbraucherzentrale gebe, auch nicht die Gefahr, daß die

Rechtsanwälte sich einer unübersehbaren Zahl von Konkurrenten

gegenübersähen. Schließlich fehle das subjektive Element einer

Wettbewerbshandlung, weil seine Mitarbeiterin angesichts des

niedrigen Streitwertes nicht die Vorstellung gehabt habe, in

Konkurrenz mit einem Rechtsanwalt zu treten.

Der Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

abzuweisen.

Der Kläger b e a n t r a g t,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die

Verurteilung in der oben durch das vorliegende Urteil tenorierten

Fassung aufrechterhalten wird.

Er meint, der Verbraucherbegriff sei regelungsbezogen, also

orientiert am Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes,

auszulegen. Danach sei indes der Bereich des Verbraucherrechtes

durch die Beklagte verlassen worden. Das Gesetz bezwecke den Schutz

des einzelnen vor der Óbertragung von Rechtsangelegenheiten auf

inkompetente Berater und des Rechtsverkehrs vor Störungen durch

solche Berater. Dieser Zweck werde bei Rechtsberatung durch

Verbraucherzentralen nur dann nicht verletzt, wenn diese bei

spezifischen Fragen des Verbraucherschutzes für einzelne

Verbraucher tätig würden. Hierzu gehöre indes die

Auseinandersetzung der Frau Sch. mit der Fa. H. nicht: vielmehr

könne das, was Frau Sch. passiert sei, jedem passieren. Der

Beklagte habe auf die Forderung der Fa. H. auch nicht mit

verbraucherspezifischen, sondern mit deliktsrechtlichen

Ausführungen reagiert. Wollte man dies zulassen, so bestünden

nahezu keine Grenzen mehr für die rechtsberatende Tätigkeit der

Verbraucherzentralen, weil in dem in Deutschland bestehenden

Wirtschaftssystem jeder nahezu in jeder Situation (auch) als

Verbraucher angesprochen werde. Was die Frage der Anzahl von

Verbraucherzentralen angehe, so sei zu berücksichtigen, daß der

Beklagte zahllose örtliche Beratungsstellen betreibe. Schließlich

bestreitet der Kläger, daß dem Beklagten das Bewußtsein einer

Wettbewerbshandlung gefehlt habe. Dieser wisse, daß er sich im

Bereich des Rechtsberatungsgesetzes bewege, im übrigen habe die

Beraterin gesehen, daß auch die Fa. H. eine Anwältin gefunden habe,

die ohne Rücksicht auf den niedrigen Streitwert für sie tätig

geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Soweit durch die vorliegende Entscheidung des Senats der

Urteilsausspruch neu gefaßt worden ist, liegt hierin keine Ànderung

des materiellen Inhalts der Verurteilung, sondern lediglich eine

der Klarstellung dienende nähere Anpassung des Tenors an die

konkrete Form der Verletzungshandlung.

Der Anspruch ist aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG begründet.

Die Versendung des von dem Kläger beanstandeten Schreibens durch

die Beratungsstelle L. des Beklagten verstößt gegen die vorgenannte

Bestimmung des Rechtsberatungsgesetzes. Dieser Gesetzesverstoß

begründet ohne weiteres den Sittenwidrigkeitskeitsvorwurf des § 1

UWG, ohne daß insoweit weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten

müßten (ständ. Rechtsprechung des Senats, Anw.Bl.86,346; WRP

95,864; vgl. auch Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl.,

§ 1 UWG RZ 623 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist

im vorliegenden Falle der Unlauterkeit wegen Gesetzesverstoßes die

positive Feststellung der auch hier zu vermutenden

Wettbewerbsabsicht nicht erforderlich. Im übrigen lag eine solche

aber auch vor, weil dem Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin bekannt

war, daß Frau Sch. bei einer Beachtung des Verbotes der

Rechtsberatung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe

angewiesen war, um sich gegen den geltendgemachten Anspruch zur

Wehr zu setzen.

Es bedarf keiner Begründung, daß die Abfassung und Absendung des

Schreibens das Besorgen einer Rechtsangelegenheit der von der Fa.

H. in Anspruch genommenen Frau Sch. darstellt, zumal dies der

Beklagte selbst nicht in Abrede stellt.

Entscheidungserheblich ist daher allein die Frage, ob diese

Rechtsbesorgung unter den - allein in Betracht kommenden -

Ausnahmetatbestand des Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG fällt. Diese Frage

ist indes zu verneinen. Nach jener Bestimmung ist die

außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch

bestimmte Verbraucherzentralen ,im Rahmen ihres Aufgabenbereiches"

zulässig. Der Aufgabenbereich des Beklagten, der eine derartige

Verbraucherzentrale darstellt, ist durch die Beratung der Frau Sch.

und ihre Vertretung gegenüber der Fa. H. überschritten worden.

Zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs des Beklagten, in dem ihm

die Rechtsberatung gestattet ist, ist in erster Linie auf seine

Satzung abzustellen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im

Rahmen des Art.1 § 7 RBerG: BGHZ 83,210,213). Zu den in Ziffer 2

der Satzung des Beklagten niedergelegten Aufgaben gehört es

unzweifelhaft, die Belange der Verbraucher generell nach außen zu

vertreten und für eine umfassende Beratung der Verbraucher über sie

allgemein angehende Fragen zu sorgen. Zu den Aufgaben des Beklagen

mag es darüber hinaus auch gehören, in konkreten Einzelfällen, in

denen Verbraucher Ansprüche geltend machen wollen oder sich solchen

ausgesetzt sehen, für den betroffenen Verbraucher dessen Rechte

wahrzunehmen, sofern Belange des Verbraucherschutzes tangiert sind.

Hierfür spricht zumindest der Wortlaut von Ziffer 2.1 d) der

Satzung, wonach der Beklagte die Aufgabe hat, ,die Rechte der

Verbraucher wahrzunehmen". Angesichts der Tatsache, daß in den

übrigen Unterpunkten der Ziffer 2 der Satzung eher generalisierende

Aufgaben angesprochen sind, dürfte die Bestimmung im vorstehenden

Sinne zu verstehen sein, was im übrigen auch der Kläger

ausdrücklich nicht in Abrede stellt. Mit einem solchen Inhalt steht

die Satzung auch im Einklang mit der in Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG

normierten Ausnahmebestimmung, weil es zu den Aufgaben einer

Verbraucherzentrale gehören kann, im Einzelfall, in dem die Belange

des Verbraucherschutzes tangiert sind, auch die rechtlichen

Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Dies wird schon daran

deutlich, daß der Gesetzgeber sonst keinen Bedarf gesehen haben

könnte, die Ausnahmebestimmung zu schaffen. Wenn

Verbraucherzentralen nicht befugt wären, im Einzelfall auch

Individualinteressen rechtlich wahrzunehmen bzw. die Betroffenen

rechtlich zu beraten, bedürfte es der gesetzlichen Befreiung von

dem generellen Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

nicht. Dementsprechend wird auch in der Literatur - soweit

ersichtlich übereinstimmend - ein solches Recht von

Verbraucherzentralen angenommen (vgl. Reich ZRP 81,53,54; Paschke

DB 82,2389).

Gleichwohl war der Beklagte nicht zu der Abfassung und Absendung

des beanstandeten Schreibens berechtigt, weil in der

Auseinandersetzung der Frau Sch. mit der Fa. H. Fragen des

Verbraucherschutzes nicht tangiert waren. Dies ist indes

Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahmevorschrift. Es kann

zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß eine Rechtsberatung nach

Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG nur erlaubt sein kann, wenn

verbraucherspezifische Fragen, also solche tangiert sind, die den

einzelnen gerade in seiner Eigenschaft als Verbraucher betreffen

(vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2.Aufl., Art.1 § 3 RZ

54). Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten ohne

weiteres schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach

Verbraucherzentralen eben ,im Rahmen ihres Aufgabenbereiches"

rechtsberatend tätig werden dürfen, weil dieser offenkundig

jedenfalls dann überschritten ist, wenn die Auseinandersetzung

Fragen des Verbraucherschutzes nicht betrifft. Abgesehen davon wäre

es mit dem Sinn der Ausnahmebestimmung auch nicht zu vereinbaren,

Verbraucherzentralen auch außerhalb ihres satzungsmäßigen

Tätigkeitsgebietes eine rechtsberatende Tätigkeit zu gestatten.

Dementsprechend wird die Notwendigkeit des Bezugs zu Fragen des

Verbraucherschutzes in der Literatur auch, und zwar auch von den

Befürwortern einer weiten Fassung der Ausnahmevorschrift, einhellig

angenommen (vgl. Rennen/Caliebe a.a.O.; Reich a.a.O.; Paschke

a.a.O.).

Es ist schon fraglich, ob die von dem Beklagten beratene Frau

Sch. gerade in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin von der Fa. H.

in Anspruch genommen worden ist. Immerhin könnte das Mißgeschick,

das zu dem Herabfallen der Alben geführt hat, ihr auch dann

passiert sein, wenn sie von vorneherein die feste Absicht gehabt

hätte, keinen Kauf zu tätigen, und nur etwa aus Neugier trotzdem

ein Album in die Hand genommen und dabei das Herabfallen der

anderen Alben verursacht hätte. Es dürfte allerdings mehr dafür

sprechen, Frau Sch. als in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin

betroffen anzusehen, weil für den allein maßgeblichen konkreten

Einzelfall davon auszugehen ist, daß sie zumindest in Betracht

gezogen hatte, eines der Alben zu kaufen. Frau Sch. war daher in

der Situation, die zu dem angeblichen Schaden geführt hat,

potentielle Kundin und aus diesem Grunde ungeachtet der Tatsache,

daß das Mißgeschick auch Personen ohne Kaufabsichten hätte

passieren können, gerade als Verbraucherin betroffen.

Für den Ausnahmetatbestand des Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG reicht es

indes nicht aus, daß der Beratene gerade in seiner Eigenschaft als

Verbraucher betroffen ist. Vielmehr ist erforderlich, daß in dem

konkreten Einzelfall darüber hinaus spezielle Belange des

Verbraucherschutzes den Gegenstand der Auseinandersetzung

darstellen. Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der Senat

braucht die Frage nicht abschließend zu entscheiden, wo insofern

die Grenzen liegen, weil die Auseinandersetzung der Frau Sch. mit

der Fa. H. jedenfalls keine Frage des Verbraucherschutzes

betrifft.

Die Ziele des Verbraucherschutzes sind u.a. in dem zweiten

Bericht der Bundesregierung zur Verbraucherpolitik vom 20.10.1975

aufgeführt (BT-Drucksache 7/4181). Danach hat der Verbraucherschutz

- neben einem breiten Katalog noch weiter vom vorliegenden

Streitfall entfernt liegender Ziele - auch die ,Verbesserung der

Rechtsposition der Verbraucher und (den) Schutz des Verbrauchers

vor Irreführung, unlauteren Verkaufspraktiken und den Verbraucher

unbillig benachteiligenden Vertragsbedingungen" zum Gegenstand.

Hierunter fällt indes, ohne daß dies näherer Begründung bedürfte,

der Schutz einer Kundin vor einer Inanspruchnahme auf Ersatz des

Schadens, der bei der Besichtigung von Ware entstanden sein soll,

nicht. Auch nach der Definition durch von Hippel

(Verbraucherschutz, 3. Aufl., S.23), der für einen umfassenden

Verbraucherschutz eintritt, ist dieser im vorliegenden Verfahren

nicht berührt. Von Hippel sieht einen Schutzbedarf des Käufers, als

Prototyp des Verbrauchers, vor einer Gefährdung seiner Sicherheit

und Gesundheit einerseits und vor Täuschung und Óbervorteilung

andererseits (a.a.O, S.183). Beide Bereiche waren im Falle der Frau

Sch., die ebenfalls als (potentielle) Käuferin Verbraucherin war,

offensichtlich nicht betroffen.

Ist indes der Begriff des ,Verbraucherschutzes" u.a. auf die

vorstehend aufgeführte Weise definiert, so stellt diese Definition

auch die Grenze der erlaubten Tätigkeit des Beklagten dar. Wenn der

Gesetzgeber auch im Rahmen der Einführung des einschlägigen Art.1 §

3 Nr.8 RBerG durch das 5. Gesetz zur Ànderung der

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 ausdrücklich

von einer Umschreibung der Aufgaben der Verbraucherzentralen im

einzelnen abgesehen hat (BTDrucksache 8/4277), so kann doch kein

Zweifel daran bestehen, daß die Verbraucherzentralen durch die

Beschränkung der Erlaubnis auf den ,Rahmen ihres Aufgabenbereichs"

nur in solchen Fällen sollen tätig werden dürfen, in denen eben

gerade der Verbraucherschutz den Gegenstand der Auseinandersetzung

bildet. Der von dem Beklagten angeführte Gesichtspunkt, wonach die

Materie des Verbraucherschutzes einem ständigen Wandel unterlegen

sei, steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob und

inwieweit die dem Verbraucherschutz zuzuordnende Materie noch nicht

abschließend definiert ist. Sofern zukünftig noch weitere Belange

des Verbrauchers sich als im Rahmen des Verbraucherschutzes

schutzwürdig erweisen sollten, wäre der Beklagte nämlich nicht

gehindert, auch insoweit im Einzelfall für den Betroffenen

außergerichtlich bei der Wahrnehmung seiner Interessen tätig zu

werden. Jedenfalls aber gehört der Schutz des Kunden vor der

Inanpruchnahme auf Ersatz angeblicher Schäden, die bei dem

Betrachten von Ware entstanden sein sollen, nach der derzeitigen

Rechtslage nicht zu den Aufgaben des Verbraucherschutzes. Es ist im

übrigen auch nicht zu erwarten, daß sich hieran zukünftig etwas

ändern wird, weil es sich um eine nur selten auftretende

Fallkonstellation handelt, bei der ein besonderes Bedürfnis des

Verbrauchers auf Hilfe durch die Institution des

Verbraucherschutzes nicht ersichtlich, sondern dieser vielmehr

regelmäßig durchaus in der Lage ist, seine Belange selbst

wahrzunehmen. Der Verzicht auf die vorstehend beschriebenen

Einschränkungen des erlaubten Tätigkeitsfeldes des Beklagten, die

diesem im übrigen noch eine weite Palette der gestattetenen

Beratungstätigkeit belassen, würde auch zu einer fast uferlosen

Erlaubnis des Beklagten führen, die mit der Intention des

Gesetzgebers nicht im Einklang stünde. Rechtliche

Auseinandersetzungen außergerichtlicher Art, wie sie hier in Rede

stehen, sind nämlich zu einem sehr hohen Anteil dadurch

gekennzeichnet, daß an ihnen auf einer Seite Personen gerade in

ihrer Eigenschaft als Verbraucher beteiligt sind. Das erklärt sich

ohne weiteres aus der Tatsache, daß die notwendige und durch das in

Deutschland bestehende Wirtschaftssystem geförderte Teilnahme des

einzelnen am Wirtschaftsleben den Abschluß einer Vielzahl

unterschiedlicher Rechtsgeschäfte mit sich bringt, an denen der

Betroffene als Verbraucher beteiligt ist und aus denen sich die

unterschiedlichsten rechtlichen Auseinandersetzungen ergeben können

und auch tatsächlich ergeben. Gerade der vorliegende Fall zeigt

eindrucksvoll, wie groß die Bandbreite der in Betracht kommenden

Konfliktfälle ist. Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber für

die sich bei bloßem Abstellen auf die Verbrauchereigenschaft eines

Beteiligten ergebende breitgefächerte Palette rechtlicher Probleme

den Verbraucherzentralen die uneingeschränkte Befugnis zu

rechtsberatender Tätigkeit einräumen wollte. Dagegen spricht schon

die Tatsache, daß die Tätigkeit der Verbraucherzentralen eine

besondere juristische Qualifikation ihrer Mitarbeiter nicht

voraussetzt. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.1995

behauptete Qualifikation gerade ihrer Mitarbeiter beruht

gegebenenfalls nicht auf gesetzlichen Anforderungen an die

Ausstattung einer Verbraucherzentrale. Damit trifft die Auffassung

des Beklagten nicht zu, die Erlaubnis zur Rechtsberatung in dem von

ihm in Anspruch genommenen Umfange stehe mit dem Sinn und Zweck des

Rechtsberatungsgesetzes, zu denen der Schutz der Allgemeinheit vor

Schäden aus unzureichender Rechtsberatung gehört (BGH a.a.O.

S.215), in Einklang. Im übrigen macht der Verbraucherschutz, dessen

Förderung der Ausnahmetatbestand dienen soll, aus den soeben

dargestellten Gründen so weitgehende Kompetenzen der

Verbraucherzentralen aber auch nicht erforderlich.

Nach alledem steht dem Beklagten der Ausnahmetatbestand des

Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG nicht zur Seite und ist die Berufung daher

zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. 546

Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine

grundsätzliche Bedeutung, weil eine über den Einzelfall hinaus

bedeutsame Definition des Aufgabenbereiches von

Verbraucherzentralen weder erforderlich noch von dem Senat

vorgenommen worden und überdies nicht zu erwarten ist, daß die

vorliegende Fallkonstellation zukünftig wiederholt auftreten wird

(zu dem letztgenannten Erfordernis vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 19.

Auflage, § 546 RZ 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung

ist auch unter Berücksichtigung der Neufassung des

Urteilsausspruches in vollem Umfange erfolglos geblieben, weil es

sich - wie oben dargelegt - insoweit nur um eine Klarstellung des

von seinem materiellen Inhalt her unveränderten Tenors handelt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten

entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 24.11.1995
Az: 6 U 7/95


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