Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 83/02

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2003, Az.: 26 W (pat) 83/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen

"Planung und Installation von Kücheneinrichtungen, Ausbildung, insbesondere Moderation von Seminaren, Kongressen, Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie, Ingenieurarbeiten, insbesondere die eines Lebensmitteltechnologen"

angemeldete Wortmarke FOOD-WORKSHOP wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke bestehe ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnten. Während das englische Wort "FOOD" mit "Nahrung" zu übersetzen sei, bedeute das weitere englische Wort "WORKSHOP" ursprünglich "Werkstatt, Werkraum" sowie im übertragenen Sinn auch "Kurs, Seminar", womit ein Forum gemeint sei, in dem intellektuelle Themen wie in einer Werkstatt entwickelt würden. In dieser übertragenen Bedeutung werde das Wort auch im Deutschen verwendet, so daß die angemeldete Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" mit "Nahrungs-Werkstatt", "Nahrungs-Workshop" zu übersetzen sei. Wenn man sich vergegenwärtige, wofür der Anmelder die angemeldete Wortfolge als Marke verwenden wolle, so gehe es wohl schwerpunktmäßig um Dienstleistungen eines Lebensmitteltechnologen einschließlich der Abhaltung von Seminaren, auf denen neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie behandelt würden. Eine Benennung der zu erbringenden Dienstleistungen, auch wenn sie in der englischen Sprache erfolge, sei eine Angabe über die Beschaffenheit der betreffenden Leistungen, für die auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, zumal eine Recherche im Internet ergeben habe, daß auf den verschiedensten Gebieten Workshops durchgeführt würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der dem Dienstleistungsverzeichnis nunmehr folgende Fassung gibt:

"Planung und Installation von Kücheneinrichtungen, Ingenieurarbeiten, insbesondere die eines Lebensmitteltechnologen, nämlich Entwicklung von Herstellungs- und Verpackungsprozessen, Entwicklung von Qualitätskontrollen für Lebensmittelprodukte (Verfahren und Geräteauswahl bzw -konzeption), Erstellen von Kostenabschätzungen für die Einführung neuer Rezepturen".

Er sei hauptsächlich mit der Erforschung und Entwicklung neuer Lebensmittelprodukte befaßt. Er entwickle für die Auftraggeber Produktlinien, die eine Herstellung des Lebensmittelprodukts als Massenware erlaubten, und führe auch Pilotverfahren dazu durch. Alle von ihm beanspruchten Dienstleistungen würden deshalb einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihm und den Auftraggebern unterliegen und sollten deshalb gerade nicht publik gemacht werden. Bei dieser Sachlage beschreibe der Bestandteil "WORKSHOP" mit der von der Markenstelle angenommene Bedeutung "Seminar, Kurs" nicht die noch beanspruchten Dienstleistungen. Auch der Bestandteil "FOOD", den der Verkehr wohl mit "Nahrung, Essen" übersetze, beschreibe nicht die verbliebenen Dienstleistungen, denn diese bezögen sich auf Lebensmittelprodukte wie zB Fertigmischungen für Kartoffelbreie oder Mehlspeisen, nicht aber auf fertige Speisen (= Food). Im übrigen lasse die Anmeldung mehrere Übersetzungen zu, die zum Modethema "Ernährung", "Nahrung" (Nahrungs-Kurs) hin und damit von der Lebensmittelproduktion wegführten.

Demgemäß beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" als Marke stehen für die noch beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die dem Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der noch in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (vgl BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt wird oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408, - PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung jedenfalls in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen jedoch nicht.

Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe für die vom Anmelder noch beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibender Sachaussage ist deshalb nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung in Zukunft als beschreibende Angabe für die betreffenden Dienstleistungen dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der inländische Verkehr die aus den zwei englischen Begriffen "FOOD" und "WORKSHOP" gebildete Bezeichnung vorrangig mit "Nahrungs-Werkstatt", "Nahrungs-Workshop (= Seminar)" übersetzt, so sagen diese Sinngehalte nichts Konkretes über die "Planung und Installation von Kücheneinrichtungen" oder die "Entwicklung von Lebensmittelprodukten" aus. Mithin fehlen Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.

2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr eine als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY) - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" in bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine diese Dienstleistungen beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie dargelegt - nicht dar. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen. Da der Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" auch wegen ihrer Kürze eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann, ist ihre Zurückweisung nicht gerechtfertigt.

Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Albert Eder Kraft Bb






BPatG:
Beschluss v. 15.01.2003
Az: 26 W (pat) 83/02


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