Landgericht Regensburg:
Urteil vom 21. Januar 2009
Aktenzeichen: 1 O 1642/08

(LG Regensburg: Urteil v. 21.01.2009, Az.: 1 O 1642/08)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungspflichten des Beklagten aus Veröffentlichung von Bewertungen über den Kläger im Internet.

Der Kläger ist Protegier an der Fachhochschule Regensburg für Konstruktion, technische Mechanik und Festigkeitslehre.

Der Beklagte betreibt eine Online-Plattform, welche die Bewertung von Lehrveranstaltungen an deutschen Hochschulen anhand einzelner Kriterien durch Studenten zulässt, die wiederum kumulierte Bewertungen ergeben.

Auf den Seiten des Internetauftritts des Beklagten unter der Domain www.meinprof.de wurden bzw. werden Beurteilungen über den Kläger veröffentlicht. Hinsichtlich der einzelnen Veröffentlichungen wird auf die Klageschrift vom 05.08.2008, dort Seiten 3/10 (BI. 3/10 d. Akte) Bezug genommen.

Die Konstruktionen werden vom Kläger notenmäßig bewertet und, worauf der Kläger aber keinen Einfluss hat, von den beauftragenden Industrieunternehmen, wobei Aufgabenstellung und Aufgabeninhalt vertraulich behandelt werden müssen:

Mit Schreiben vom 10.04.2008 mit: Frist bis 24.04.2008 und vom 06.05.2008 wurde der Beklagte aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Kläger, nicht mehr auf der Website des Beklagten bewertet werden kann. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens vom 10.04.2008 wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Für die Tätigkeit des Klägervertreters fielen vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 1.085,04 EUR an.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den Bewertungen ausschließlich um Tatsachen und keine Werturteile handle. Die Tatsachen seien schon in ihren Grundannahmen falsch und in der Sache im Einzelnen auch unrichtig. Darüber hinaus stellten, selbst wenn man von Werturteilen ausgehe, diese sich als Schmähkritik dar, die zur Herabsetzung des Klägers mit der Gefahr des Missbrauchs aufgestellt würden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "MeinProf.de" veröffentlichten Daten betreffend den Kläger bestehend aus Name, Hochschule, an welcher der Kläger unterrichtet und die von ihm unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-Bewertung des Klägers durch Vergabe von Bewertungen im Spektrum eins bis fünf, ob er fair ist, den Studenten Unterstützung angedeihen lässt, taugliches Material zur Verfügung stellt, den Vortrag verständlich gestaltet, den Studenten Spaß vermittelt, deren Interesse weckt und Note/Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen, auf der Internetseite "MeinProf.de", zu löschen,

dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten betreffend den Kläger, bestehend aus Name, Hochschule, an welcher der Kläger unterrichtet und die von ihm unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-Bewertung des Klägers durch Vergabe von Bewertungen im Spektrum eins bis fünf ob er fair ist, den Studenten Unterstützung angedeihen lässt, taugliches Material zur Verfügung stellt, den Vortrag verständlich gestaltet, den Studenten Spaß vermittelt, deren Interesse weckt und Note/Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen, zu veröffentlichen,

dem Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die bezogenen Daten des Klägers, insbesondere Name, Hochschule, welche er unterrichtet und die unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit Bewertungen seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Hochschul-Dozent durch Studenten und sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen,

dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtungen ein Ordnungsgemäß bis zur Höhe von 250.000,00 und .für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger von den Rechtsanwaltskosten über den Rechtsanwälten S in Höhe von 1.084,44 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und

den Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "meinprof.de" veröffentlichten den Kläger betreffenden Kommentare zu löschen sowie die Veröffentlichung solcher Kommentare auf der Internetseite "meinprof.de" künftig zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Datenveröffentlichung an sich sei zulässig. Es handle sich bei den Bewertungen des Klägers um reine Werturteile, die ebenfalls zulässig seien.

Gründe

I.

Die zulässige Klage (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG; 12, 13 ZPO) ist nicht begründet (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG):

1. Der Beklagte ist passivlegitimiert: Bei Unterlassungs- und damit auch Beseitigungsansprüchen gelten die §§ 10 Satz 1 TMG n.F.; 11 Satz 1 TDG a.F. nicht (vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2007, NJW 2007, 2636). Für die Veröffentlichungen auf der Website des Beklagten ist dieser daher selber verantwortlich, auch wenn tatsächlich Dritte die Bewertungen selber dort eintragen.

2. Gegen die Datenverwendung an sich kann der Kläger keine Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche geltend machen, da diese (Lehrveranstaltungen des Klägers) (halb-) öffentlich zugänglich sind, sodass kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Nichtveröffentlichung besteht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) und die Übermittlung daher zulässig ist (aus § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG).

3. Soweit Werturteile vorliegen, die keine Schmähkritik darstellen, ist die Veröffentlichung in ihren konkreten Einzelheiten auch im Internet zulässig:

a) Meinung ist durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 1.8.2001, NJW 2001, 3403, 3404).

b) Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht immer einfach. Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist, steht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit. im Vordergrund. Wer eine Tatsache behauptet, will etwas als objektiv gegeben hinstellen. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich einem Beweis zugänglich (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 16.10.1998, NJW 1999, 2262, 2263.

c) Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenübender subjektiven Wertung in den. Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird.

Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der Aussage abgestellt werden; vielmehr sind die Einzelaussagen im Zusammenhang im Gesamtzusammenhang zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Geschädigten, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauch und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an entsprechenden Fragen interessiertes Publikum zumisst. Wenn die in einer Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung von den Einschätzungen und Meinungsäußerungen im übrigen ausreichend getrennt werden kann, kommt eine Haftung nach § 824 Abs. 1 BGB in Betracht. Andernfalls wäre die gesamte Aussage als Meinungsäußerung zu behandeln und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 24.1.2006, WM 2006, 380, 387f.).

Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie be treffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung Von .konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text, in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt, Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH, Urt. v. 30.1.1996, NJW 1996, 1131, 1133).

d) Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Dabei kann die Beleidigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie durch herabsetzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen begangen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei Angriffen auf die Ehre eines anderen dementsprechend zunächst zu untersuchen, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe einer Meinung, d.h. eines Werturteils, darstellt. Bei der Tatsachenbehauptung steht die objektive. Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, so dass sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist. Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz .der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Zu bewerten ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit ,den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist. Ob das Werturteil eine Missachtung oder Nichtachtung darstellt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (OLG Hamm, B. v. 13.9.2007, NStZ 2008, 631, 631, Rz. 2+3).

e) Schmähkritik ist eine unsachliche Kritik, die auch vom Standpunkt des Kritikers aus der Grundlage entbehrt und auf persönliche Diffamierung abzielt (BVerfG, B. v. 16.7.2003, NJW 2004, 277, 278).

4. Bei den vom Kläger inkriminierten Äußerungen entsprechend Seiten 3/10 der Klage handelt es sich durchweg um Bewertungen:

a) Schon die einzelnen Benotungen begründen eine rein subjektive Festlegung des einzelnen Eintragenden, wobei sich die Durchschnittsbewertung am Anfang als ein reines Rechenergebnis der Einzelbewertungen im Nachfolgenden darstellt.

b) Auch Kommentare wie z. B. "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht!" stellen lediglich eine Bewertung dar: Grundsätzlich könnte man hierunter, soweit man den Satz ans dem gesamten Zusammenhang entnähme, davon ausgehen, dass rein objektiv der Kläger die Benutzung eines PC's nicht beherrscht. Es ist aber durchaus auch die Auslegung denkbar, dass der Schreibende nach seinem persönlichen Eindruck zur Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger hierbei zumindest Probleme hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Website des Beklagten, die von ihrem eigenen Antrieb herauf die Bewertung der einzelnen Professoren und Dozenten angelegt ist, kann, dies aber nur unter der zweiten Auslegung gesehen werden. Dies ergibt sich auch aus der Sicht eines objektiven Dritten, der, sofern er sich die Webseite ansieht, eben gerade davon ausgeht, rein subjektive. Bewertungen über eine bestimmte dritte Person, in diesem Fall der Kläger, zu erhalten und ein vernünftig denkender Dritter sich dabei auch im Klaren ist, dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht unbedingt mit dem objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen. Das ergibt sich schon daraus, dass bei einzelnen Punkten die Fairnessunterstützung, Material usw. die Einzelbewertungen teilweise doch erheblich auseinandergehen.

5. Eine Schmähkritik kann in den einzelnen Bewertungen nicht gesehen werden:

a) Dies gilt zunächst für die Einzelbenotungen in Fairness, Unterstützung, Material, Verständlichkeit, Spaß, Interesse und Verhältnis Note/Aufwand sowie für die Weiterempfehlung. Hier können letztlich nur Einzelnoten bzw. Kurzbezeichnungen wie ja oder nein vergeben werden, eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung ist hierin nicht zu sehen.

b) Aber auch die einzelnen Kommentare, soweit angegeben, überschreiten die Grenzen durch Schmähkritik nicht:

Das Zitat "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht"! mag zwar eine den Kläger subjektiv in seiner Selbstachtung durchaus treffende Negativbewertung sei, eine persönliche Missachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung sieht das Gericht hierin jedoch (noch) nicht. Hier muss auch berücksichtigt werden, dass der Kommentator selber bedauert, dass er die Aussage so für richtig hält, anders wäre das Wort "leider" im Zitatzusammenhang nicht zu verstehen.

Auch der nächste Kommentar auf S. 5 der Klage "Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten..." muss im Hinblick auf mögliche Schmähkritik lediglich hinsichtlich des Wortes "chaotischer" einer näheren Überprüfung unterzogen werden: Auch hier handelt es sich um ein reines Werturteil, wobei zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beurteilende die Veranstaltung des Klägers bzw. dessen Betreuung der Konstruktionsarbeiten als nicht nutzbringendes Durcheinander ansieht, aber gerade dieses Ergebnis eben nicht dem Kläger als eigentlichem Verursacher sondern letztlich dem Freistaat Bayern als hinter der Fachhochschule stehenden Finanzierer zuweist.

Genauso gilt dies für den Kommentar "Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben." Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Kommentar nun negativ oder positiv gewertet werden soll, zumal die Bewertungen, im Vergleich zu den anderen eher positiver ausfallen.

Auch der Kommentar nach der ersten Einzelbewertung zur Veranstaltung KO ... lässt die Bewertung als Schmähkritik nicht zu. Neben lobender Erwähnung als "Super Prof.!" wird als Kritik dem Kläger eine "gelegentliche Planlosigkeit" attestiert, wobei sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Bewertung insgesamt eher positiv zu sehen ist. Das gilt umso mehr, als zumindest für die Einzelpunkte Fairness, Spaß, Interesse und Note sowie die Empfehlung einer absolut positiven Bewertung des Klägers abgegeben wird. Eine persönliche Diffamierung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.

Auch die nächste Bewertung nach der zweiten Einzelbewertung übersteigt die Grenze zur Schmähkritik nicht, nach dem Eindruck des Kommentierenden kann eine Empfehlung für den Kläger danach durchaus ausgesprochen werden, wenn man an einer guten Note für wenig Aufwand interessiert ist. Dies mag sicherlich den Kläger nicht unbedingt aus der Sicht des Kommentierenden positiv darstellen und der Kläger die Kritik auch so nicht positiv empfinden, einer Missachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung ist darin jedoch nicht zu sehen.

Dies gilt auch für die Kommentare nach der dritten und vierten Einzelbewertung, zumal der Kommentar nach der vierten Einzelbewertung zum größten Teil den Kläger als nicht verantwortlich ansieht.

Wesentlich kritischer in diesem Zusammenhang muss der Kommentar nach der sechsten Einzelbewertung, die auch bezüglich der Einzelpunkte in ihrer negativen Benotung auffällt, gewertet werden: "Sollte mal seine eigenen Projekte kapieren, nicht jedesmal (sic!) was anders erzählen." Aber auch hier ist das Gericht der Ansicht, dass zwar eine durchaus sehr harte Kritik vorliegt, über dessen Sinn und Nachvollziehbarkeit man ohne Weiteres streiten kann. Auch hier liegt jedoch eine Schmähkritk mit dem Ziel der persönlichen Diffamierung (noch) nicht vor.

Auch wenn die Kommentierung nach der siebten Einzelbewertung mindestens genauso hart zumindest aus der Sicht des Klägers ist ("Seine Unwissenheit versucht er meistens durch viel Blabla zu verbergen. Aber netter leicht verwirrter Prof.") muss die massive Kritik des ersten Satzes doch gleich wieder abgeschwächt im Gesamtkontext mit dem zweiten Satz gesehen werden, der zumindest teilweise eine positive Bewertung des Klägers darstellt. Dies gilt umso mehr, als die Einzelbenotungen für die Einzelpunkte eher positiv aus dem Gesamtrahmen herausfällt.

Die Bewertung nach der achten Einzelbewertung isoliert gesehen, stellt keinerlei Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Klägers dar. Dies wird erst im Zusammenhang mit den Einzelbewertungen zu den Einzelpunkten, die negativ herausfällt, klar. Andererseits kann auch hier eine Schmähkritik als reine Missachtung der Ehre des Klägers oder gar mit dem Ziel der persönlichen Diffamierung nicht gesehen werden.

Dies gilt auch für den Kommentar nach der neunten Einzelbewertung, der dem Kläger "vereitertes (sic!) Missen" attestiert.

c) Damit kann der Kläger, auch wenn man in den Einzelanträgen die Unterlassung einzelner Bewertungen bzw. Behauptungen als darin enthaltenes Minus miterfasst ansähe, keine Unterlassung der einzelnen Bewertungen verlangen und damit auch nicht eine generelle Unterlassung der Bewertungsmöglichkeit des Klägers insgesamt auf der Seite des Beklagten. Die Klage ist daher unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert war gem. §§ 63 Abs. 2. Satz 1, 62. Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3 ZPO festzusetzen, was bereits im Urteil erfolgen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.1994, WW 1995, 1033, 1033).






LG Regensburg:
Urteil v. 21.01.2009
Az: 1 O 1642/08


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