Landgericht Dortmund:
Urteil vom 29. September 2009
Aktenzeichen: 3 O 33/07

(LG Dortmund: Urteil v. 29.09.2009, Az.: 3 O 33/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Anwaltsnotar. Er nimmt den 1918 geborenen Beklagten auf

Zahlung seiner Honorarrechnung vom 29.09.2004 (Einzelheiten BI. 38

d. A) für zwischen August 2003 und März/April 2004 entfaltete Tätigkeiten

auf Zahlung von 240.204,09 € in Anspruch. Jeweils gestützt auf §§ 11, 12,

118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO beansprucht er Gerichts-, Geschäfts- und

Besprechungsgebühren betreffend:

1. Übertragung eines Erbbaurechts nach einem Gegenstandswert von

25.965.750,00 € mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 184.510,17 €

sowie

2.) hinsichtlich der Übertragung eines Grundstücks unter Zugrundelegung

eines Gegenstandswerts von 7,5 Millionen Euro auf insoweit zu zahlende

55.693,92 €.

Der Beklagte war Eigentümer eines in zentralster Lage in E gelegenen

Grundstücks im Kreuzungsbereich I-straße/X-weg.

An diesem hatte er ein Erbbaurecht bestellt und übertragen. Dieses Erbbaurecht,

das ursprünglich zugunsten der Firma D

bestellt und bereits im Jahre 2000 auf die Firma N

übertragen worden war, beabsichtigte ein Investor

von letzterer zu übernehmen. Unter dem 31.07.2003 waren im Vorfeld des

seitens des Investors beabsichtigten Erwerbs des Erbbaurechts seitens

der unter dem 31. Juli 2003 für der Investor auftretende bzw. der unter

der Firma D2 handelnde Zeuge X2

an die drei Kinder des hier beklagten Herrn C sen. herangetreten.

In jenem Schreiben hatte zwecks Finanzierung des beabsichtigten

Erwerbs ausgeführt, dass nach den ihm vorliegenden Vereinbarungen der

Erbbauberechtigte - und damit auch der seinerzeitige ins Auge gefasste

Erbbaurechtsübernehmer berechtigt sei, für die Finanzierung der Gesamtinvestitionen über seinerzeit eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von

8 Millionen Euro die künftige Gesamtinvestition mit Grundpfandrechten

von 13,8 Millionen besichern zu lassen (Einzelheiten BI. 28 d. A.). Insoweit

wurde um Zustimmung ersucht. Unstreitig hatte hierauf der Beklagte zunächst

den Kläger telefonisch kontaktiert, daraufhin jener den Beklagten in

dessen Wohnsitz aufgesucht und von ihm mit zwischen den Parteien im

einzelnen streitigem Inhalt den Auftrag erhalten, sich um die Angelegenheit

zu kümmern und sich insoweit mit der Tochter des Beklagten, der

Zeugin C2, ins Benehmen zu setzen und die Einzelheiten

künftig mit dieser abzustimmen.

In der Folgezeit, nämlich schon unter dem 06.08.2003 hatte der Kläger

- wie er behauptet bereits auf ausdrücklichen Auftrag des Beklagten - eine

Kreditanfrage über die Bonität des Investors eingeholt. Im weiteren Verlauf

des Jahres hatten sich die Verhandlungen nicht allein auf die seitens des

Investors mit dem Ursprungsschreiben vom 31.07.2003 abverlangten Zustimmung

zur Belastung des Grundpfandrechts und die Ausübung eines

dem Beklagten vertraglich zustehenden Vorkaufsrechts beschränkt. Sie

hatten sich vielmehr zu einem gleichfalls zwischen den Parteien streitigen

Zeitpunkt, jedenfalls nachdem im Herbst diesbezügliche Gespräche in den

Büroräumen des Klägers ohne Ergebnis geblieben waren, Anfang des

Jahres 2004 auch auf den möglichen Erwerb des Grundstücks selbst er-

streckt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der seitens der

Zeugin dem Kläger erteilten Weisungen und Vorgaben wird auf den Inhalt

der Schreiben vom 09.11.2003 bzw. 14.02.2004 (BI. 153 ff. bzw. 161/162

d. A.) Bezug genommen.

Tatsächlich kam es am 13.4.2004 letztlich zu einem Verkauf des Grundstücks

an den Investor eine H.

Dem Kläger war im Vorfeld auch ein Vertragsentwurf des Notars Dr. jur.

N2 aus G über einen Erwerb eines S

vom Kläger übermittelt worden, der einen Kaufpreis von 6,9 Millionen

Euro vorsah (Einzelheiten BI. 123 ff. d. A.). Diesen Entwurf erörterte der

Kläger ebenso mit der Zeugin C2, wie er Anfang des Jahres

zuvor auch - wenn auch insoweit im zwischen den Parteien streitigen Umfang-

in die der Einigung über den Erwerb vorausgehenden Gespräche

eingeschaltet war.

Während der gesamten Verhandlungen mit der Gegenseite war stets unter

anderem auch Gesprächsgegenstand die Frage, wer die Kosten des

Klägers aus dessen Tätigkeit zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang

hatte bereits am 19. August 2003 die spätere Erwerberin , die H, hinsichtlich der für die Zustimmung zur

Erbbaurechtsausübung und Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts

entfalteten Tätigkeit des Klägers Kostenübernahme zugesagt (Einzelheiten

BI. 101 d. A.).

Auch im unmittelbaren Vorfeld der Übertragung des Grundstücks hatte der

Kläger gegenüber einer Firma H2 und dem für diese im rahmen

der Verhandlungen auftretenden Zeugen X2 klargestellt, dass

"bekanntlich meine Mandantschaft in Verbindung mit der Übertragung

bzw. Veräußerung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks keine

Kosten tragen müssen möchte, worunter auch diejenigen meiner Inanspruchnahme

fallen". In diesem Schreiben, das - unstreitig mit dem

19.11.2002 falsch datiert ist und vom 25.03.2004 stammt (vgl. BI. 99

i. V. m. 1004)- hatte der Kläger seine Kosten bereits nahezu identisch angemeldet,

wie er seine Forderung mit der nunmehr erhobenen Klage auf

Grundlage der Rechnung vom 24.09.2004 beziffert hat. Der seinerzeit angegebene

Gesamtbetrag belief sich auf 240.147,84 €, während der nunmehr

geltend gemachte mit 240.204,09 € nur geringfügig höher liegt (vgl.

BI. 38 bzw. 104,105 d. A.).

Am 13.04.2009 kam es schließlich auch zur Veräußerung sowohl des

Erbbaurechts wie auch des Erbbaurechtsgrundstücks. Dieser Erwerb vollzog

sich ohne Einschaltung des Klägers und auch nicht in der ursprünglich

dem Kläger kundgemachten Form. Vielmehr kam es zu einem Zwischenerwerb

seitens u. a. der Zeugin C2 von ihrem Vater, dem

Beklagten. Erst von der Zeugin und weiteren Erwerbern erwarb dann die

H.

in der entsprechenden Urkunde des Notar N2 aus G UR - Nr. ...#/... vom 13.04.2004 vereinbarten der Erwerber in § 12 eine umfassende Kostenfreistellung.

§ 12 lautet:

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und dessen unmittelbaren

Rechtsvorgänger sowie Herrn C, geboren

.........1918, von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar und

Anwaltsgebühren durch Herrn Rechtsanwalt und Notar I,

E, wegen seiner beratenden Tätigkeit im Zusammenhang

mit zum einen der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung

des Erbbaurechts und zum anderen der Veräußerung des

Kaufobjekts (Eigentumsrecht) freizustellen. Dies gilt auch, soweit

Gebühren nicht nach § 20 BRAGO (Ratserteilung) sondern nach

§ 118 BRAGO in Rechnung gestellt werden sollten.

Die Verpflichtung zur Freistellung erlischt, .....

- wenn der Verkäufer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Herr C

nicht alle vom Käufer verlangten Angriffs- oder

Verteidigungsmittel ausschöpfen oder Rechtsmittel einlegen sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der nur auszugsweise bekannten

Urkunde wird auf deren Inhalt BI. 279 a) und b) der Akten Bezug

genommen.

Bereits mit unter Datum vom 14.04.2004 datierenden Schreibens zeigte

die Firma H2 den Erwerb des

Erbbaugrundstücks von der Familie C an sowie, dass der Erwer-

ber "hinsichtlich der Begleichung ihrer Honoraransprüche die Familie

C freigestellt" habe. Ausdrücklich heißt es dann weiter:

"Da Sie und auch Frau C2 in den letzten Vorgesprächen

die Erwartung der Kostenübernahme durch den Erwerber

geäußert haben. haben wir Herrn N2 gebeten, ihre

Kostenrechnung vom 19.01.02 €€ zur Prüfung überlassen. Seine

diesbezügliche Stellungnahme erhalten Sie anbei."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 106 d. A. verwiesen..

In der Folgezeit kam es nicht zu einer Begleichung der Forderung des

Klägers durch den Erwerber.

Unter dem 29.12.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten persönlich

und bot "um letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden

und um Ihnen zu zeigen, dass mir gelegen ist, keinen Streit zwischen

uns aufkommen zu lassen an, dass er mit einer Zahlung von 100.000,00 €

einverstanden sei". Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Einzelheiten BI. 45

d. A.) erklärte die Zeugin C2 unter Bezugnahme auf vorgenanntes

Schreiben, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass sie sich in

der Sache nicht näher einlasse", an einer gütlichen Einigung interessiert

sei, sich jedoch aufgrund der Vereinbarung nicht in der Lage sehe, eigen-

mächtig eine Lösung herbeizuführen. Gleichzeitig wies sie darauf hin,

dass sie das Schreiben an die H2 weitergeleitet

habe (Einzelheiten BI. 42/43 d. A.).

In der Folgezeit äußerte sich der Zeuge X2 der Firma H2 nach

Klägervortrag (vgl. BI. 285 d. A.) in einem im Einzelnen inhaltlich nicht bekannten

Schreiben vom 17.01.2005.

Am 09.12.2006 erwirkte der Kläger den Erlass eines, dem Beklagten am

19.12.2006 zugestellten Mahnbescheides. Auf den bereits am 28.12.2006

durch die "G2 Rechtsanwälte" aus N3 eingelegten Widerspruch

wurde nach Zahlungseingang der für die Durchführung des streitigen Verfahrens

angeforderten weiteren Gebühr bereits am 22.01.2007 das Ver-

fahren an das Landgericht Dortmund abgegeben. Mit am 31. Januar 2007

abverfügter Aufforderung zur Klagebegründung gem. § 697 ZPO fand das

Verfahren seinen Fortgang.

Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Unter

Hinweis auf das seitens des Landgerichts vergebene Aktenzeichen zeigte

der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an, wobei

er als beklagte Partei nicht den Beklagten, sondern die Erwerberin, die

H im Schriftsatz aufführte (Einzelheiten

BI. 10 d. A.). Nachdem die angeforderte Klagebegründung nicht einging,

wurde die Sache ab Lauf der 6-Monatsfrist der Kammer vorgelegt, die

daraufhin unter dem 02.08.2007 den Streitwert mit 240.204,09 € festsetzte

und zugleich verfügte das Verfahren gemäß Aktenordnung wegzulegen.

Der Kläger reichte die Klagebegründung mit am 18. Dezember 2008 bei

Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.12.2008 ein.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch

zu. Er sei in vollem Umfange begründet, da er gegenüber dem Beklagten

einen Anspruch aus anwaltlicher Beratung habe. Jener habe ihn Anfang

August 2004 nicht nur das Schreiben vom 01.07.2003 mit dem Auftrag

übergeben zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einer Belastung in vorgenannter

Höhe zuzustimmen. Vielmehr habe der Beklagte ihn bereits damals

beauftragt, die Frage der Bonität des Interessenten durch Einholung einer

Auskunft abzuklären. Nach dem 06.08. habe er ihn dann aufgefordert,

Verhandlungen auch hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des Grundstücks

aufzunehmen, woraufhin er bereits am 07.08.2003 den Zeugen

X2 angerufen und ein Angebot mit 7,5 Millionen unterbreitet habe.

Der Beklagten habe ihn bereits im August 2003 angewiesen, sämtliche

Einzelheiten zukünftig mit seiner umfassend bevollmächtigten Tochter, der

Zeugin C2, abzustimmen. In der Folgezeit habe er namens

der Beklagten in Abstimmung mit der Zeugin C2 Gespräche

mit dem Zeugen X2 im August 2003 , später dann auch ein gemeinsamen

Gesprächs in seinen Kanzleiräumen mit dem Zeugen X2 und

dem späteren Erwerber S am 18.12.2003 geführt, in dem die

die Frage der beanspruchten Belastung des Erbbaurechts Gegenstand

gewesen sei. Nachdem diese Gespräche ergebnislos geblieben seien, sei

er dann im Januar von der Zeugin C2 beauftragt worden,

einen Kaufpreis von 6,8 Millionen mit dem Gegner auszuhandeln. Er habe

in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, selbst 6,9 Millionen zu verlangen

und dies mit Hinweis darauf verbunden, dass man dann schon mal

100.000,00 € für seine Gebühren habe. In der Folgezeit -u.a. in Gesprächen

am 24.02.2004 und 27.02.2004 sei von ihm dann mit der Zeugin

C2 der Kaufvertragsentwurf besprochen worden. Dabei sei

insbesondere Gegenstand der Beratung gewesen sicherzustellen, dass

der abverlangte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht anläßlich

der Übertragung Erbbaurechts mit gleichzeitiger Zustimmung zu den sei-

tens der Erwerberin begehrten Belastungen so an den Erwerb des Grundstücks

vom Beklagten selbst so gekoppelt wird, dass der Erwerb des

Grundstücks nicht nach erteilter Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts

von der Gegenseite nicht mehr verweigert werden kann.

Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Streitwertansätze seien ebenso

gerechtfertigt wie die Berechnung seiner Honorierung nach den Sätzen

eines beratenden Anwalts. Er sei seitens des Beklagten bzw. später im

Zusammenhang mit seiner Einbeziehung auch in die Beratung bei Übertragung

des Grundstücks selbst immer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt

beauftragt gewesen.

Dass auch aus Sicht der Beklagtenseite die Inanspruchnahme in dieser

Eigenschaft und nicht als Notar erfolgt sei, belege nicht zuletzt auch die

Kostenfreistellungsvereinbarung, die im Termin vom 18.08.2009 überreicht

worden sei. Der entgegenstehende Parteivortrag aus dem Schrift -

satz vom 19.01.2009, wonach der Kläger von Anwaltsgebühren nicht freigestellt

gewesen sei, erweise sich nunmehr als versuchter Prozessbetrug.

Auch greife die - unstreitig beklagtenseits erhobene - Verjährungseinrede

nicht durch. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis vom 13.08.2009

(BI. 263 bis 265 d. A) berücksichtige nämlich nicht, dass aufgrund des

Schreibens vom 29.12.2004 sowie dem Erwiderungsschreiben der Zeugin

C2 vom 05.01.2005 Hemmung der Verjährung eingetreten

sei. Vor Ablauf von 4 Wochen nach vorgenanntem Schreiben bzw. einem

solchen vom 17.01.2005 sei die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht

in Lauf gesetzt worden, so dass schon deshalb keine Hemmung eingetreten

sei (Einzelheiten BI. 283 bis 285 d. A).

Ein weiterer Hemmungstatbestand sei begründet worden, weil die Streitfestsetzung

vom 02.08.2007, BI. 12 d. A, erneut einen Hemmungstatbestand

gesetzt habe, von dem ab die Frist neu zu laufen begonnen habe.

Schließlich lasse sich auch dem Schriftsatz vom 14.12.2007 (Einzelheiten

BI. 288 d. A) entnehmen, das beklagtenseits in gehöriger Form ein Ende

schwebender Vergleichsverhandlungen nicht dargetan sei.

Der Zinsanspruch selbst sei begründet, da mit Schreiben vom 05.01.2005

seitens der Beklagtenseite eine Zahlung seiner Gebühren abgelehnt worden

sei.

Der Kläger beantragt:

1.

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.204,09 € zu

zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

seit dem 22. November 2008.

2.

An den Kläger für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008

Zinsen in Höhe von 67.361,33 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein mit Schriftsatz vom 19.01.2009 (BI. 81 d. A.) angekündigter Widerklageantrag,

gerichtet auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von

2.998,60 € (weitere Einzelheiten BI. 81 d. A.), hat der Beklagte nicht zum

Spruch gestellt.

Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches. Unter näherer

Darlegung im Einzelnen verweist er darauf, dass Vergleichsverhandlungen

seit Anfang 2005 nicht geführt worden seien. Dies insbesondere

auch nicht nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens. Ob des nicht unverzüglich

erfolgten Betreibens des Verfahrens durch den Kläger nach Abga-

be der Sache an das Prozessgericht sei ob der erst am 18.12.2008 eingegangenen

Klagebegründung der Zahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt

weiter betrieben worden, zu dem bereits Verjährung eingetreten sei.

Auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte

habe den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern

lediglich in seiner Eigenschaft als Notar im August des Jahres 2003

mandatiert. Weder durch ihn selbst noch durch seine Tochter, die Zeugin

C2, sei ein darüber hinausgehender Auftrag später erteilt

worden. Soweit der Kläger Tätigkeit entfaltet habe, sei dies lediglich im

Zusammenhang mit seiner Mandatierung als Notar im Rahmen der von

ihm als Grundeigentümer abverlangten Zustimmung zur Belastung des

Erbbaurechts erfolgt.

Der Verkauf selbst sei ausschließlich aufgrund der Anfang 2004 von der

Zeugin C2 entfalteten Initiative zustande gekommen. Erst

nachdem diese sich mit der Gegenseite im Prinzip auf den Grundstücksverkauf

verständigt habe, habe sie die Hilfe des Klägers in Vorbereitung

der abschließenden Regelung in Anspruch genommen. Soweit klägerseits

in der Abrechnung eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung

vorgenommen worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch

nicht selbst wenn er anwaltliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Kläger habe

gegen die ihm obliegende Verpflichtung zuwider gehandelt, rechtzeitig zu

Beginn seiner Tätigkeit bzw. im Rahmen seiner erneuten Einbeziehung in

die zum Verkauf des Grundstücks führenden Verhandlungen Anfang 2004

gegenüber den Beteiligten unmißverständlich klar zu stellen, ob er als

Rechtsanwalt oder Notar tätig werde. Beklagtenseits sei immer von einer

Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar ausgegangen worden. Insoweit

seien Ansprüche nur nach den dortigen Gebührensätzen beanspruchbar

gewesen. Eine solche Rechnung sei nicht gestellt und nunmehr ebenso

wie die gestellte Rechnung nach Rechtsanwaltsgebührensätzen verjährt.

Im Übrigen seien die angesetzten Gegenstandswerte für die Bemessung

des Erbbaurechts sowie des Kaufpreises selbst ebenso unangemessen

wie die jeweils in Rechnung gestellten Gebührenansätze von jeweils

10/10 Gebühren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten

Schriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen.

Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beauftragung des Klägers

durch Vernehmung der Zeugin C2 wird auf den Inhalt der

Sitzungsniederschrift vom 28. April 2009 (BI. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat wiederholt den Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich

der beklagtenseits geltend gemachten Verjährungseinrede ergänzend

zu Hemmungstatbeständen vorgetragen werden muss, da andernfalls von

einer Verjährung ausgegangen werde. Insoweit wird insbesondere auf

BI. 3 des Terminprotokolls vom 28. April 2009 (BI. 211 ff. d. A.), dem Inhalt

des Auflagenbeschlusses vom gleichen Tage (BI. 224 d. A.) sowie

schließlich den weiteren Hinweis der Kammer vom 13. August 2009

(BI. 263 ff. d. A.) verwiesen.

Der Inhalt des dem Kläger nachgelassen Schriftsatz vom 15.9.2009 lag

vor und hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dahinstehen kann, inwieweit der klägerseits geltend gemachte Honorar-

anspruch aus der Rechnung vom 24.09.2004 ( Bl. 38/39 d.A.) über

240.204,09 € ihm dem Grunde nach auf Basis der Rechtsanwaltsgebühren

überhaupt bzw. mit den dort geltend gemachten Gebührensätzen zu den dortigen Gegenstandswerten zusteht oder ob eine Liquidation lediglich zu den

Gebührensätzen notarieller Tätigkeit hätte beansprucht werden können.

Gleichfalls kann offen bleiben, inwieweit angesichts der erfolgten Tätigkeit der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber der auf dessen Veranlassung

für ihn tätig gewordenen Tochter, der Zeugin C2, verpflichtet gewesen wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

seine beginnend ab August 2003 wahrgenommene Tätigkeit ausschließlich

in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht in der als (Anwalts)

Notar ausgeführt werde.

Dahinstehen kann all dies, weil die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede

durchgreift und die Berufung auf diese Einrede dem Beklagten

nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten verwehrt ist.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1)

Die Klage ist zwar zunächst zu einem unverjährtem Zeitpunkt erhoben

worden. Der Anspruch ist aber gleichwohl verjährt, da die Klage im Anschluß

nicht fortwährend betrieben worden ist, so dass ob der erst am

18.12.2008 eingegangenen Klagebegründung die Verjährungseinrede

durchgreift.

Die Verjährung der seitens des Klägers zutreffend gegenüber seinem

Vertragspartner, dem Beklagten, unter dem 24.09.2004 gestellten Rech-

nung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Verjährungbeginn ist gemäß §

199 BGB der Ablauf des Rechnungsjahres 2004, mithin der 31.12.2004.

Damit endete die reguläre Verjährung an sich am 31.12.2007.

Die Klageerhebung durch Einleitung des Mahnverfahrens und dessen zunächst

fortwährende Weiterbetreibung begründen den Eintritt der Hemmung

nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab dem 09.12.2006.

Es verbleiben damit ein Jahr und 22 Tage - oder 387 Tage, um die sich

der Verjährungseintritt nach Ablauf der Hemmungszeit nach § 204 Abs. 2

Satz 2 BGB verlängert.

Letzte Handlung der Parteien oder des Gerichts, das der Prozessförderung

dient, war die Aufforderung des Gerichts zur Klagebegründung an

den Kläger. Die diesbezügliche Verfügung ist ausweislich BI. 9 d. A. am

31.07. 2007 abverfügt worden, so dass Kenntnis des Klägers ab dem

02.02.2007 bestand. Auf diesen Zeitpunkt zu beziehen ist folglich sodann

der Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin endete die Hemmung

sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, folglich am 02.08.2007.

Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährung weiter.

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, die seitens des Gerichts

vorgenommene Streitfestsetzung stelle eine weitere "dem Betreiben

des Verfahrens dienende Handlung" im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar,

geht dieser Hinweis fehl (vgl. dazu etwa Palandt-Heinrichs, § 104 Rdn. 48

und 49).. Die Streitfestsetzung begründet nicht neu den Lauf der Frist

nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der von der Kammer zu erlassende

Streitwertbeschlusses dient nicht dazu, das Verfahren zu fördern, sondern

stellt vielmehr gerade eine das Verfahren abschließende Maßnahme dar,

da auf Basis des Streitwertbeschlusses die abschließende Kostenberechnung

durch den Kostenbeamten vor Weglegen der Akte geschieht.

Anderes gilt auch nicht in Ansehung der seitens des Klägers im nachgelassenen

Schriftsatz vorgetragenen Argumentation, in dem er sich auf

vermeintliche Besonderheiten des Falles bezieht. Dies gilt etwa auch für

die -im Übrigen in den Gerichtsakten nicht dokumentierten- als wie vorgetragen

unterstellte Telefonate mit der Geschäftsstelle. Denn ausweislich

des eigenen Vortrages ist der Kläger im Februar 2008 darauf verwiesen

worden, dass - wie ihm bekannt - die Verfügung nach § 697 ZPO getroffen

wurde, d. h., dass er und nicht der Gegner zur Begründung des Anspruches

aufgefordert wurde.

Soweit er sich nun darüberhinaus darauf bezieht, er sei davon ausgegangen,

das Gericht habe seinerzeit sich mit der Frage eines formwirksamen

Widerspruchs befassen müssen, geht dieser Einwand gänzlich fehl.

Rechtwirksam Widerspruch bereits eingelegt worden ist ausweislich der

dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung des Mahngerichts durch andere

Rechtsanwälte, nämlich die Kanzlei "G2 aus N3".

Dass sich - auf dem Beklagte mitgeteilte an den Kläger gerichtete Aufforderung

zur Klagebegründung- dann der jetzige Beklagtenvertreter unter

Angabe des dem Beklagten wie dem Klägervertreter bekannt gegebenen

Aktenzeichens 3 0 33/02 meldete, ist für die Frage eines Betreibens des

Verfahrens ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, dass dieser sich im

Schreiben vom 08.02.2007 (BI. 11 d. A.) als Beklagtenseite die H

aufgeführt hat. Aus dem vorausgehenden

Schriftwechsel -namentlich der Anzeige der Freistellungsverpflichtung der

Erwerber gegenüber seinem Mandanten vom 14.04.2004 (BI. 106 d. A.)war

dem Klägervertreter bekannt, dass es sich bei der "H" gerade um

die Erwerberin des Objekts handelte,

die die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen

war. Insoweit gab es für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten

keinen Anlass, sei es in der Überlassung des gegnerischen die Bevollmächtigung

anzeigenden Schriftsatzes vom 08.02.2007 oder in der

Streitwertfestsetzung vom 02.08.2007 eine "dem Betreiben des Verfahrens

fördernde Handlung" des Gerichts zu sehen.

Mithin ist vom 02.08.2007 an die ob der Hemmung verlängerte Frist zu

berechnen. Die - wie ausgeführt - um 387 Tage verlängerte Frist endete

somit am 24.08.2008.

Andere Hemmungstatbestände sind gleichfalls nicht gegeben.

Insbesondere läuft die Verjährungsfrist nicht von neuem nach § 212 BGB.

So enthält das einzig diesbezüglich ansatzweise in Erwägung zu ziehende

Schreiben der Zeugin C2 vom 05.01.2005 gerade kein Anerkenntnis

der bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der eingeforderten

Beträge nach Grund und / oder Höhe. Vielmehr ist das Gegenteil aus diesem

Schreiben entnehmbar. Ausdrücklich verweigert sie in vorgenanntem

Schreiben (Einzelheiten BI. 42 d. A.) nicht nur jede Einlassung in der Sache,

sondern verweist darauf, dass sie ob der getroffenen Freistellungs-

vereinbarung nicht in der Lage sei, eigenmächtig eine Lösung über die

Kostenfrage herbeizuführen.

Auch sonstige Hemmungstatbestände im Sinne des § 203 BGB sind nicht

dargetan.

Dies gilt insbesondere, soweit sich der Klägervertreter nunmehr im nachgelassenen

Schriftsatz auf den Schriftwechsel vom 29.12.2004 I 05.01.2004 bezieht.

Zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass für den Beginn von Vergleichsverhandlungen - für den allein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet

ist - Erklärungen der Beklagtenseite genügen, die ihn als Kläger

und Anspruchsteller zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich

auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruches und der Anspruchshöhe

ein (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 BGB Anm. 2 mit weiteren

Nachweisen).

Bereits an seiner substantiierten Darlegung diesbezüglich fehlt es jedoch

bereits. Zwar ist aus der Erklärung vom 29.12.2004 in dem an den Beklagten

persönlich gerichteten Schreiben nach vom Kläger offengelegten

Scheitern einer Einigung über seine Honorierung mit den Erwerber das

Angebot entnehmbar ,sich mit einer Zahlung von "nur 100.000,00 €" zufriedenzugeben.

Darin mag man auch noch ein Angebot zum Eintritt in

Verhandlungen sehen. Weder der Beklagte persönlich - er hat auf das

Schreiben gar nicht reagiert - noch von Dritter Seite ist in einer diesem

zurechenbare Weise ist dem Kläger auf sein Schreiben angezeigt worden,

dass sich die Gegenseite auf den Eintritt in Handlungen mit ihm einzulassen

gewillt ist. Soweit der Kläger hierfür das Schreiben der Zeugin C2

vom 05.01.2005 anführt, ist diesem gerade keinerlei Ansatz

zu entnehmen, dass sich der Kläger selbst oder in dessen Auftrag dessen

Tochter zur Aufnahme von Verhandlungen mit ihm bereiterklärt. Vielmehr

hat die Zeugin in Aussicht des Gerichts kaum überbietbarer Klarheit deut-

lich gemacht, dass sie selbst sich weder in der Sache einlassen will - Zitat:

"ohne auf die Sache einzugehen"- noch sich hinsichtlich der Frage der

Honorierung auf Verhandlungen mit ihm einzulassen gewillt ist. Letzteres

zeigt in kaum überbietbarer Weise die Erklärung, dass sie "sich nicht in

der Lage sehe, eigenmächtig mit dem Beklagten eine Lösung herbeizuführen"

(BI. 42 d. A.). Auch das korrespondierende Schreiben der Zeugin

C2 (BI. 108 d. A.) an die H2

unter Datum vom 05.01. offenbart in gleicher Weise, dass seitens

der Beklagtenseite selbst jedweder eigener Eintritt in Vergleichsverhandlungen

abgelehnt wurde sondern diese - in Ansehung der dem Kläger ja

auch bekannten Freistellungsvereinbarung (vgl. das ihm bekannte Schreiben

vom 14.04.2004) ihn darauf verwies, Vergleichsverhandlungen allenfalls

mit der Erwerberin des Objekts zu führen.

Dass der Kläger selbst dies nicht anders verstanden hat, zeigt nicht zuletzt

die Ausführung des Klägers in der Klageschrift (BI. 13 der Klageschrift =

BI. 26 d. A.), in dem er darauf verweist, dass "mit dem Schreiben von

2005-01-05 der Beklagte eine eigene Zahlung der Gebühren des Klägers

abgelehnt" habe.

Auch ist klägerseits nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass auf das

Schreiben vom 05.01.2005 zwischen ihm und der Erwerberin tatsächlich

in Vergleichsverhandlungen eingetreten worden wäre.

In Ansehung des Schreibens vom 05.01.2005 hätte sich zwar die Beklagtenseite

die Existenz nachgewiesener Vergleichsverhandlungen zwischen

den Erwerbern und dem Kläger zurechnen lassen müssen, so dass insoweit

die Hemmungswirkung nach § 203 BGB auch mit Wirkung für und

gegen den Beklagten eingetreten wäre. Der Kläger hat aber substantiiert

nichts dazu vorgetragen, woraus auf den Eintritt in Vergleichsverhandlungen

mit den Erwerbern rückgeschlossen werden könnte. Insoweit hat er

insbesondere kein einziges Schreiben vorgelegt, dass er selbst in Ank-

nüpfung an das Schreiben der Zeugin C2 an die Erwerber

zur Aufnahme von Verhandlungen gerichtet hätte. Allein ein solches und

auf eine daraufhin erfolgende nicht Verhandlungen nicht verweigernde

Reaktion wäre erst geeignet, auf die Aufnahme von Verhandlungen zu

schließen. Erst bei einem solchen Nachweis eines erfolgten Eintritts in

Verhandlungen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ggf. den Abbruch

von Verhandlungen nachzuweisen.

Allein schon das Schweigen des Klägers zu einem solchen eigenen

Schreiben an die Beklagtenseite macht deutlich, dass ein solcher eigener

Versuch seitens des Klägers entweder nicht unternommen worden oder

zurückgewiesen worden ist.

Ersteres liegt schon deshalb nahe, da der Kläger solche Verhandlungen

ganz ersichtlich als fruchtlos ansah. Denn insoweit darf nicht aus den Augen

gelassen werden, dass ihm zwar am 14.04.2004 seitens der Erwerber

mitgeteilt worden war, dass eine Freistellungsverpflichtung von Honoraransprüchen

des Klägers gegenüber dem Beklagten bestand. Ganz offensichtlich

waren diese Verhandlungen im Dezember 2004 schlicht gescheitert.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des an den Kläger gerichteten

Schreibens vom 29.12.2004. Vielmehr offenbart die Tatsache , dass

hinsichtlich seiner Bezahlung eine gravierende Divergenz zwischen dem

Kläger und dem zur Freistellung verpflichteten Erwerber bestand, sich bereits

aus dem Schreiben vom 14.04.2004 selbst. In diesem Schreiben war

nämlich ausdrücklich schon auf die - von diesem fälschlich unter dem

19.11.2002 datierte, tatsächlich aber unter dem 29.03.2004 verfasste Rechnung

über 240.204,09 € Bezug genommen worden, die in Vorbereitung

der Beurkundung klägerseits übersandt worden war (vgl. BI. 99 in

Verbindung mit BI. 104 d. A.). Ausweislich des Schreibens vom

14.04.2004 war unter Bezugnahme auf eine in dem Schreiben vom

14.04.2004 beigefügte - dem Gericht nicht vorgelegte- Stellungnahme des

den Verkauf vom 13.04.2004 beurkundenden Notars N3 die Forderung

konkludent zurückgewiesen worden.

Auch eine Rückäußerung des Erwerbers an den Kläger als Reaktion auf

das an ihn von der Zeugin C2 weitergeleitete Schreiben,

aus dem sich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen schließen

lassen könnte ist klägerseits nicht vorgetragen. Bereits von daher

fehlt es an einer substantiierten Darlegung von einem Eintritt in Vergleichsverhandlungen, deren es bedurft hätte, um der Beklagtenseite die

Darlegungslast für einen Abbruch solcher Verhandlungen aufzuerlegen.

Auch soweit sich der Beklagtenvertreter in seinem nachgelassenen

Schriftsatz auf ein Schreiben "der Firma H2 bzw. der H" vom

17.01.2005 bezieht (BI. 285 d. A.) ist weder der Inhalt dieses Schreibens

vorgetragen, noch liegt das Schreiben vom 17.01.2005 einem der früheren

Schriftsätze bei. Von daher ist der Inhalt gänzlich unbekannt. Insoweit ist

der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise, ergänzend zur Substantiierung

von Hemmungstatbeständen vorzutragen - zuletzt mit dem ihm

gewährten Schriftsatznachlass im Beschluss vom 18.08.2009 - nicht

nachgekommen. Ist der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2005 nicht bekannt,

so kann allein aus der klägerseits angeführten Existenz eines

Schreibens vom 17.01.2005 nicht gefolgert werden, dass sich darin die

Beklagtenseite auf irgend geartete Verhandlungen eingelassen hätte.

Inwieweit aus der fehlenden Darstellung des Inhalts bzw. der Vorlage des

Schreibens vom 17.01.2005 nicht ohnehin geschlossen werden kann,

dass dieses nichts anders als eine Zurückweisung jedweder Vergleichsverhandlungen enthält, kann dahinstehen.

Angesichts der sowohl im Termin vom 28.04. wie 18.08.2009 dem Kläger

eingeräumten Möglichkeit zu substantiiertem Vortrag war auch nicht zur

ergänzenden Aufklärung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Folglich gehen auch sämtliche Überlegungen fehl, die klägerseits zur Begründung

einer Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB für den Zeitraum

vom 29.12.2004 im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2009

(dort BI. 283 bis 285 d. A.) ausgeführt werden.

Weitere Vergleichsverhandlungen - etwa solche aus dem Jahr 2007- sind

nicht vorgetragen. Auch auf ausdrücklichen Hinweis im Beschluss vom

13.08.2009 (BI. 264/264 R. d. A.) ist klägerseits trotz des dortigen substantiierten

Hinweises auch darauf, dass klägerseits behaupteter Schriftwechsel

nicht vorliegt, nichts vorgetragen, was etwa auf eine tatsächliche

Aufnahme von Vergleichsverhandlungen nach Zugang des Mahnbescheides

bzw. während des beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren

ausgelegt werden kann.

Soweit klägerseits mit der Anlage K 19 nunmehr ein Schreiben vom

14.02.2007 vorgelegt wird, lässt sich auch aus diesem Schreiben nichts

entnehmen, aus dem in irgendwie in zeitlicher Hinsicht substantiierbarer

Weise auf einen Beginn neuer Vertragsverhandlungen geschlossen werden

könnte. Im Übrigen ist in dem Schreiben selbst nicht entnehmbar,

dass Vergleichsverhandlungen schweben oder neu angebahnt werden

sollen. Denn von einer außergerichtlichen Regelung oder einem Entgegenkommen

der Beklagtenseite ist nicht andeutungsweise die Rede, sondern

lediglich davon, dass sich der Beklagtenvertreter "bemühe", noch vor

Weihnachten eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

Ist es nach. den Grundsätzen der Darlegungslast Sache des Klägers,

substantiiert dazu vorzutragen, wann ggf. erneut - in Verhandlungen mit

der Beklagtenseite eingetreten worden ist, und lässt sich solches aus seinem

Vortrag nicht erkennen, so ist auch der diesbezügliche Vortrag zur

Begründung eines weiteren Hemmungstatbestandes mangels Substantiierung

zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbeachtlich

zurückzuweisen.

Die somit substantiiert vorgetragenen dargetanen Hemmungstatbestände

begründen eine Hemmung nur insoweit als dass eine bis zum 24.08.2008

bei Gericht eingegangene Klagebegründung noch in nicht verjährtem Zeit-

raum eingegangen wäre. Diese ging jedoch erst am 18.12.2008 und damit

zu einem Zeitpunkt ein, da Verjährung bereits eingetreten ist.

2)

Dem Beklagten ist die Berufung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung

nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Insbesondere geht auch der Hinweis

des Klägers fehl, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei

rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte selbst keine Kostenbelastung zu

befürchten habe, da ein GebührenfreisteIlungsanspruch bestehe.

Ist die Geltendmachung der Verjährungseinrede schon generell nur in extrem

liegenden Ausnahmefällen zu versagen, ist hier vorliegend gleich in

mehrfacher Weise dafür kein Raum.

So hat die Beklagtenseite durch das Schreiben vom 05.01.2005 unmissverständlich

klargestellt, dass sie ob der Freistellungsvereinbarung selbst

in der Sache keinerlei Erklärungen abgeben werde, sondern sich die Klägerseite

mit der Erwerberin des Objektes ins Benehmen zu setzen habe.

Maßgeblich ist aber noch mehr, dass für einen Rechtsmissbrauch schon

deshalb kein Raum ist, da ausweislich der irl §12 der notariellen Urkunde

vom 13.04.2004 getroffenen Freistellungsvereinbarung ob der dort geregelten

Ausschlusstatbestände der Beklagte Gefahr liefe, seine Rechte auf

Freistellung zu verlieren, machte er von den ihm zustehenden prozessualen

Möglichkeiten hier keinen Gebrauch. Insoweit läuft er Gefahr, seiner

Rechte verlustig zu gehen, wenn er nicht alle "vom Käufer verlangten Verteidigungsmittel ausschöpft" (vgl. BI. 279 b d. A.).

Auch das Prozessverhalten des Beklagten im laufenden Verfahren rechtfertigt

es nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB dem Beklagten die Berufung

auf die erhobene Einrede der Verjährung zu versagen. Die Kammer verkennt

insoweit zwar nicht, dass das Beklagtenvorbringen zum Inhalt der

Freistellungsabrede in bemerkenswerter Weise die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Insoweit erweist

sich insbesondere der Beklagtenvortrag auf BI. 5 des Schriftsatzes vom

13.02.2009 (BI. 98 d. A.) als grob unzutreffend. Gleichwohl rechtfertigt

auch dies die seitens des Klägers für sich in Anspruch genommene

Rechtsfolge nicht. Denn der Verstoß des Beklagten(vertreters) gegen §

138 ZPO war für die hier streitentscheidende Frage, des Eintritts der Verjährung

ohne jede Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im Februar

2009 war angesichts der verspätet erhobenen Klage der die Abweisung

tragende Gesichtspunkt des Verjährungseintritts bereits verwirklicht.

Nach alledem war die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet

abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insoweit war

das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der angekündigten und zugestellten,

jedoch dann nicht zum Spruch gestellten, sondern konkludent zurückgenommenen

Widerklage verhältnismäßig geringfügig und hat auch Mehrkosten nicht veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 29.09.2009
Az: 3 O 33/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4aa60eef9721/LG-Dortmund_Urteil_vom_29-September-2009_Az_3-O-33-07




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