Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. März 2009
Aktenzeichen: 4a O 119/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.03.2009, Az.: 4a O 119/08)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Schaltungsanordnungen, die mit einem Ansteuersignal angesteuert werden, wobei ein elektronischer Leistungs-schalter zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelekt-rode mit einem Emitterfolger und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger das Ansteuersignal und der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inverterstufe zugeführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entste-henden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents X (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 25.08.1989 angemeldet, die Anmeldung wurde am 28.02.1991 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.10.2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 25.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zunächst die X. Mit Vereinbarung vom 06./09./10.10.2003 wurde das Klagepatent von X rückwirkend auf die X übertragen. Mit weiterer Vereinbarung vom 06./24.10.2003 wurde das Klagepatent von der X mit Wirkung vom 24.10.2003 auf die damals noch als X firmierende Klägerin übertragen. Seit dem 13.12.2007 ist die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Schaltungsanordnung zum schnellen Abschalten eines Leistungsschalters". Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird, wobei ein elektronischer Leistungsschalter (1) zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor (9) verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger (4) das Ansteuersignal (3) und der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ein invertiertes Ansteuersignal (3’) mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt ist.

Nachfolgend ist anhand einer Figur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben:

Dabei soll mittels eines Leistungsschalters (1) in Form eines Feldeffekttransistors eine Last (2) ohne Zeitverzögerung mit Hilfe eines Ansteuersignals (3) durch- und abschaltbar sein. Dazu wird das Ansteuersignal (3) über einen Emitterfolger (4) an die Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) gelegt. Zur Begrenzung des Gate-Stroms ist ein Begrenzungswiderstand (6) vorgesehen, der den Emitterfolger (4) schützt. Ein zum Ansteuersignal (3) mit Hilfe einer Inverterstufe (7) invertiertes Signal (3’) wird gleichzeitig an die Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) gelegt, der dann durchgeschaltet wird, wenn der Leistungsschalter FET1 abgeschaltet werden soll. Dieser zusätzliche Feldeffekttransistor (9) bedeutet einen niederohmigen Kurzschluss für die aufgeladene Eingangskapazität (10) des Leistungsschalters (1) (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 50 - 63).

Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektrogeräte in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und/oder geliefert werden.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand zunächst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile für Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Ansprüche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschließlich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag für die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.

Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehgerät der Marke "X" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Das Netzteil dieses Farbfernsehgerätes ist nach dem Vortrag der Klägerin mit folgender Platine ausgestattet:

Im Folgenden wird ein - durch die Klägerin vorgelegtes - vereinfachtes Blockschaltbild der hier relevanten Schaltungen dieses Netzteils dargestellt:

Schließlich besitzt die Platine einen Chip L6561D, welcher entsprechend der durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen folgende Gestaltung aufweist:

Die Beklagten haben die Richtigkeit dieser Darstellungen bestritten.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Baustein Q22 (B), welchen die Klägerin als ersten Feldeffekttransistor (1) bezeichne, nicht mit einer Last verbunden. Insbesondere stelle das Bauteil PFC, TR1 (C) keine derartige Last dar. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Induktivität, die keine Leistung verbrauche, sondern durch Lade- und Entladevorgänge der Formung des Eingangsstroms diene, das heißt zur Unterdrückung von Oberwellen beitrage. Des Weiteren sei der Baustein Q22 (B) auch nicht sourceseitig mit Bezugspotential verbunden. Vielmehr sei der Widerstand R30 zwischengeschaltet, welcher einen erheblichen Einfluss auf die Schaltung habe, so dass das Bauelement Q22 (B) nicht mehr direkt mit der Masse und damit mit Bezugspotential verbunden sei. Im Übrigen fehle es auch an einer Verwirklichung der Merkmale 4 und 5. Das nicht invertierte Ansteuersignal Q, bevor es auf den Inverter (L) treffe, liege an keiner Stelle der Schaltung, wie sie in Anlage rop D7 dargestellt sei, an einem für das Klagepatent maßgeblichen Bauteil an. Auch liege an der Basisseite des Bipolartransistors mit dem Bezugszeichen (G) in der Anlage rop D7 unter keinen Umständen ein schlicht invertiertes Signal von vor, welches an der Gateseite des Feldeffekttransistors (H) anliege. Wie sich aus der dort wiedergegebenen Schaltungsanordnung ergebe, steuere an dieser Stelle den weiteren Feldeffekttransistor (6) gateseitig und sei über den Widerstand R3 mit VCC verbunden. Das Signal treffe mithin weder in invertierter noch in nicht invertierter Form jemals auf den Bipolartransistor (G). Stattdessen werde ein Signal am Bipolartransistor angelegt, welches von einem weiteren Bipolartransistor (5), einem die Basis und Emitter des Transistors (G) verbindenden Widerstand R2 und von dem drainseitigen Signal des weiteren Feldeffekttransistors (6) beeinflusst werde.

Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Zum Einen gehe der Gegenstand des Klagepatents über den Inhalt der deutschen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung (X) hinaus. Des Weiteren werde Anspruch 1 des Klagepatents sowohl durch die X als auch durch eine Darstellung in dem Werk "Halbleiter-Schaltungstechnik", 8. Auflage, von U. Tietze und Ch. Schenk neuheitsschädlich vorweggenommen. Schließlich werde die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre auch durch eine Kombination der X mit der X naheliegend offenbart.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2008 haben die Beklagten der X, von welcher die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform bezieht, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Anlage rop D11 vorgelegten Darstellung "Einfluss des Source-Widerstandes R30 auf Schaltvorgänge", welche diesem Urteil nicht zugrunde liegt, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.

Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage rop D0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 13.12.2007 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die X mit der Klägerin, der X identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Mit Vereinbarung vom 06./09./10.10.2003 wurde das Klagepatent von der ursprünglichen Patentinhaberin, der X, auf die X übertragen (vgl. Anlagen rop 1 und rop 1a). Des Weiteren wurde das Klagepatent mit einer weiteren Vereinbarung vom 06./24.10.2003 (Anlagen rop 2 und rop 2a) von der X. mit Wirkung vom 24.10.2003 und damit vor dem für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung maßgeblichen Zeitraum auf die damals noch als X., firmierende Klägerin übertragen. Die Umwandlung der X in die Klägerin ergibt sich aus dem als Anlagen rop 3 und rop 3a vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15.06.2005.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung mit einem Feldeffekttransistor, der als elektronischer Leistungsschalter zum Schalten einer Last dient.

Wenn zur Durchschaltung, das heißt zur Ab- und Zuschaltung von hohen Leistungen Feldeffekttransistoren verwendet werden, kann es vorkommen, dass diese infolge ihrer anhaftenden hohen Eingangskapazität nicht schnell genug abgeschaltet werden, weil der bis zur Sättigung betriebene Leistungsschalter nicht schnell genug entladen werden kann. Es wurden deshalb bereits komplizierte Ansteuerschaltungen vorgeschlagen, deren Aufwand jedoch beträchtlich ist. Auch werden bei den genannten Schaltungen negative Betriebsspannungen verwendet. Das bedeutet jedoch nach den Ausführungen des Klagepatents einen zusätzlichen Aufwand durch den Einsatz zusätzlicher Spannungsquellen. Wenn das Bezugspotential zur vollständigen Sperrung des bis in die Sättigung betriebenen Schalters verwendet wird, ist die dazu erforderliche Zeit oftmals viel zu lang (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 5 - 19).

Gemäß der X ist bereits ein MOSFET-Schalter mit induktiver Last bekannt, bei dem die induktive Last zwischen dem Sourceanschluss des Leistungs-MOSFET und dem Bezugspotential liegt und zum schnellen Abbau von in der induktiven Last gespeicherter Energie eine höhere Gegenspannung als bei einer parallel geschalteten Diode zugelassen wird. Dazu ist eine Reihenschaltung aus einem FET und einer Zenerdiode zwischen der Steuerelektrode des Leistungs-MOSFET und dem Bezugspotential vorgesehen. Zum Beschleunigen des Einschaltvorgangs ist zwischen dem Versorgungspotential und der Steuerelektrode des Leistungs-MOSFET ein weiterer FET vorhanden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 - 31).

Aus der X ist weiterhin ein Hybrid-Darlington-Verstärker mit hoher Abschaltgeschwindigkeit bekannt, bei dem in einem vorgegebenen Zeitintervall nach dem Umschalten des Steuersignals Minoritätsträger in der Basisregion eines als Leistungsschalter verwendeten Bipolartransistors abgeführt werden. Auch wird zur Beschleunigung des Abschaltvorgangs die Gate-Source-Kapazität eines den Eingang des Hybrid-Darlington-Verstärkers bildenden FET mittels eines bipolaren Transistors kurzgeschlossen. Die Steuerelektroden des FET und des bipolaren Transistors sind dabei miteinander verbunden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 32 - 42).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), ohne zusätzlichen Schaltungsaufwand den Leistungsschalter in kürzester Zeit abschalten zu können.

Dies soll nach Patentanspruch 1 mittels einer Schaltungsanordnung gelöst werden, die eine Kombination der folgenden Merkmale aufweist:

1. Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird.

2. Ein elektronischer Leistungsschalter (1), der ein Feldeffektransistor ist, ist zum Schalten einer Last vorgesehen und ist

2.1. sourceseitig mit Bezugspotential

2.2. drainseitig mit Last verbunden.

3. Die Steuerelektrode (5) des Feldeffekttransistors (9) ist

3.1. mit einem Emitterfolger (4) und

3.2. einem zweiten Feldeffekttransistor (9) verbunden, welcher

3.2.1. sourceseitig an Bezugspotential angeschlossen ist.

4. Dem Emitterfolger (4) ist das Ansteuersignal (3) zugeführt.

5. Der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ist ein invertiertes Ansteuersignal (3’) mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt.

Diese Schaltungsanordnung besitzt nach den Angaben des Klagepatents den Vorteil, dass durch den Einsatz eines Feldeffekttransistors als Kurzschlussschalter die Nachteile, die bei einem bis in die Sättigung betriebenen bipolaren Transistor vorhanden sind, entfallen. Der Entladestrom kann auch hier zum Schutz des Schalters (9) durch den Widerstand (11) begrenzt werden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 63 - Sp. 2, Z. 1).

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

1.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten zunächst ein, die Anlagen rop D6 und rop D7 würden kein einheitliches Bild ergeben, so dass diese der Verletzungsdiskussion zugrunde gelegt werden können. Die durch die Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten zwischen den Darstellungen bestehen nicht. Soweit sich die Beklagten insoweit zunächst darauf berufen, der in Anlage rop D6 dargestellte Treiber weise in Anlage rop D7 mindestens fünf Anschlüsse auf, welche in irgendeiner Weise mit der hier relevanten Schaltung in Verbindung stehen würden, während der Treiber gemäß Anlage rop D6 lediglich zwei mit "K" und "J" gekennzeichnete Anschlüsse besitze, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anlage rop D7 zeigt einen Ausschnitt von Anlage rop D6 in größerem Detail, so dass einige der in Anlage rop D7 gezeigten Elemente in Anlage rop D6 fehlen. Umgekehrt zeigt die Anlage rop D7 nur einen Ausschnitt der Schaltung gemäß Anlage rop D6, so dass dort nicht alle in Anlage rop D6 dargestellten Elemente, insbesondere der zu schaltende Leistungsschalter, wiedergegeben sind. Ein Widerspruch ist darin ebenso wenig zu erkennen wie in dem Vortrag, der kollektorseitige Anschluss des bipolaren Transistors (G) liege in der Anlage rop D6 an keinem weiteren Bauteil an, während er gemäß Anlage rop D7 an der Pin 8 (VCC) anliege. Der bipolare Transistor (G) liegt auch in der Anlage rop D6 an VCC, also einem durch die positive Betriebsspannung gebildeten Potential an.

2.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht alle Merkmale der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß.

a)

Die angegriffene Ausführungsform weist eine Schaltungsanordnung auf, die mit einem Ansteuersignal angesteuert wird (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagten darauf berufen, bei der angegriffenen Ausführungsform sei nicht nur ein einfaches Ein- oder Ausschalten möglich, wie es ein Schalter erfordere, sondern darüber hinaus ein Spannungsschutz bzw. ein Über- bzw. ein Unterspannungsschutz sowie eine Betriebsspannungsüberwachung realisiert, führt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Aufgabe des Klagepatents der Leistungsschalter möglichst in kürzester Zeit abschaltbar sein soll (vgl. Anlage rop D 1a, Sp. 1, Z. 43 - 47). Jedoch ist Patentanspruch 1 des Klagepatents eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann aus einer Kombination der Merkmale 1 und 2, dass die Schaltanordnung dem Schalten einer Last dienen soll, wobei der elektronische Leistungsschalter ein Feldeffekttransistor ist. Weitere Vorgaben enthält Anspruch 1 des Klagepatents insoweit nicht. Somit steht es der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen, wenn sich mittels der Schaltanordnung weitere Funktionen, beispielsweise ein Spannungsschutz oder eine Betriebsspannungsüberwachung, realisieren lassen.

b)

Die angegriffene Ausführungsform weist mit dem Bauteil Q22 (B) einen als Feldeffekttransistor ausgestalteten elektronischen Leistungsschalter (B) auf, der zum Schalten einer Last (C) vorgesehen ist und sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbunden ist (Merkmalsgruppe 2).

(1)

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform besitze mit dem Bauteil Q22 (B) zwar einen ersten Feldeffekttransistor, welcher jedoch nicht zum Schalten einer Last diene, überzeugt dies nicht. Bei dem Bauteil PFC, TR1 (C) handelt es sich um eine Last im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents.

Das Klagepatent definiert den Begriff "Last" nicht. Allerdings erkennt der Fachmann bereits aus der Beschreibung des Standes der Technik, dass aus der EP 0 239 861 A1 bereits ein MOSFET-Schalter mit induktiver Last bekannt ist, bei dem die induktive Last zwischen dem Sourceanschluss des Leistungs-MOSFET und Bezugspotential liegt und zum schnellen Abbau von in der induktiven Last gespeicherter Energie eine höhere Gegenspannung als bei einer parallel geschalteten Diode zugelassen wird (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 - 26). Damit sieht das Klagepatent offenbar auch in einer induktiven Last eine Last im Sinne des Klagepatents.

Um eine derartige induktive Last handelt es sich auch bei dem Bauelement PFC, TR1 (C). Unstreitig ist dieses Bauelement eine Spule in einem Schaltnetzteil, die durch Ein- und Ausschalten des Feldeffekttransistors Q22 (B) mit hoher Frequenz ständig pulsartig zwischen einem Zustand, in welchem sie von Strom durchflossen wird und einem Zustand, in welchem sie nicht von Strom durchflossen wird, hin- und hergeschaltet wird. Dabei wirkt die Spule wie jede reale Induktivität auch als ohmscher Widerstand, so dass es sich bei der mit dem Bezugszeichen (C) gekennzeichneten Spule auch um eine Last im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents handelt.

(2)

Das Bauelement Q22 (B) ist sourceseitig mit Bezugspotential verbunden. Die Kammer verkennt nicht, dass insoweit zwischen der Masse und dem Bauelement Q22 (B) ein Widerstand R30 geschaltet ist. Dies steht jedoch einer Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen.

Merkmal 2.1. fordert nach seinem Wortlaut eine sourceseitige Verbindung des elektronischen Leistungsschalters (1) mit Bezugspotential. Der Fachmann erkennt insoweit aus der Merkmalsgruppe 3, dass das Klagepatent unter einer Verbindung auch eine Solche versteht, bei welcher ein Widerstand zwischengeschaltet ist. So verlangt Merkmal 3.1., dass die Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (1) mit einem Emitterfolger verbunden ist. Wie der Fachmann sowohl aus der Figur als auch aus Unteranspruch 2 erkennt, ist eine solche Verbindung auch dann vorhanden, wenn zwischen dem Emitter des Emitterfolgers (4) und der Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) ein Strombegrenzungswiderstand (6) geschaltet ist. In gleicher Weise fordert Merkmal 3.2., dass die Steuerelektrode (5) des Feldeffekttransistors (1) mit einem zweiten Feldeffekttransistor (9) verbunden ist. Auch insoweit wird dem Fachmann sowohl in der Figur als auch in Unteranspruch 3 offenbart, dass zwischen der Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) und dem zweiten Feldeffekttransistor (9) ein zweiter Strombegrenzungswiderstand (11) geschaltet sein kann. Auch dort steht die Tatsache, dass ein Widerstand zwischengeschaltet ist, mithin einer Verbindung im Sinne des Klagepatents nicht entgegen.

Weder das als Anlage B 4 vorgelegte Privatgutachten von X noch die Analyseergebnisse gemäß Anlage B 6 rechtfertigen eine engere Auslegung von Anspruch 1 des Klagepatents.

X stellt insoweit lediglich fest, als Bezugspotential verstehe man alle mit Masse bezeichneten Punkte. Bei der Realisierung mit dem Steuerbaustein liege der MOSFET Q22 nicht auf dem Bezugspotential (rop D6), denn hier sei ein Widerstand (R30) in der Sourceleitung geschaltet, welcher wesentliche Auswirkungen auf den Betrieb mit dem Steuerbaustein habe, da er die Stromüberwachung ermögliche. Die (zusätzliche) Möglichkeit der Stromüberwachung steht der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents jedoch nicht entgegen, solange es sich bei dem Feldeffekttransistor (1) weiterhin entsprechend Merkmal 2 um einen elektronischen Leistungsschalter handelt, welcher zum Schalten einer Last vorgesehen ist. Dies wird von X jedoch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist dem Gutachten von X nicht zu entnehmen, dass mit der Zwischenschaltung des Widerstands R30 die Aufgabe des Klagepatents, ein Abschalten des Leistungsschalters (1) in kürzester Zeit zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden könnte. Soweit die als Anlage B 6 vorgelegten Analyseergebnisse zeigen, dass das Entfernen des Widerstandes R30 zu einer Veränderung der Spannungsform zwischen Source und Bezugspotential führt, ist nicht erkennbar, dass dies auf die klagepatentgemäße Funktion des Leistungsschalters (1), das Bauelement PFC, TR1 zu schalten, wobei der Leistungsschalter (1) in kürzester Zeit abgeschaltet werden soll, Einfluss hat. Die Realisierung darüber hinausgehender Ziele steht der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents demgegenüber nicht entgegen.

Ein Rückgriff auf die durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Testergebnisse "Einfluss des Source-Widerstandes R30 auf Schaltvorgänge" ist zur Feststellung einer Verletzung des Klagepatents somit entbehrlich, so dass es keiner weiteren Stellungnahme der Beklagten zu diesen Testergebnissen bedurfte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Widerstand R30 erhebliche Auswirkungen auf die Schaltung. Zur Begründung haben die Beklagten die aus der Anlage B 6 ersichtlichen Testergebnisse vorgelegt, welche jedoch lediglich eine Veränderung der Spannungsform zwischen Source und Bezugspotential durch das Zwischenschalten des Widerstandes R30 belegen. Dass der Widerstand R30 demgegenüber Einfluss auf die Schaltzeiten des Leistungsschalters besitzt, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, so dass es eines Rückgriffs auf die zum Gegenbeweis als Anlage rop D11 vorgelegten Testergebnisse nicht bedarf.

(3)

Schließlich ist das Bauteil Q22 (B) als elektronischer Leistungsschalter (1) auch drainseitig mit dem Bauelement PFC, TR1 (C) verbunden, bei welchem es sich - wie bereits dargelegt - um eine Last im Sinne des Klagepatents handelt.

c)

Des Weiteren ist die Steuerelektrode des Bauteils Q22 (B) mit einem Emitterfolger (G) und mit einem zweiten Feldeffekttransistor (H) verbunden, welcher seinerseits sourceseitig an Bezugspotential (D) angeschlossen ist (Merkmalsgruppe 3).

Auch nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem Element (G) um einen Bipolartransistor. Wie aus der Anlage rop D7 ersichtlich ist, ist dieser auch in Kollektorschaltung und damit als Emitterfolger geschaltet. Während der Kollektor fest auf einem Bezugspotential VCC liegt, dienen Basis und Emitter als Ein- bzw. Ausgang mit variablen Signalen. Die Anlagen rop D6 und rop D7 zeigen, dass an dem oberen Anschluss, bei welchem es sich unstreitig um den Kollektor handelt, eine Bezugspotential darstellende feste Betriebsspannung VCC anliegt, so dass dieser Anschluss weder einen Eingang noch einen Ausgang bildet. Der linke Anschluss (Basis) ist ersichtlich ein Anschluss, an welchem ein Signal anliegt, während es sich bei dem nach rechts unten abgehenden Anschluss (Emitter) erkennbar um einen Ausgang handelt, welcher den Pin7 (Gate Driver Output) ansteuert. Dieser ist wie in Anlage rop D6 dargestellt mit der Steuerelektrode des elektronischen Leistungsschalters (B) verbunden, so dass es sich bei Pin7 (GD) um eine Ausgangsleitung handeln muss, weil diese Leitung zur Steuerung des elektronischen Leistungsschalters (B) mit einem variablen Signal dient. Dass der Widerstand R2 demgegenüber auf die Schaltung des Elements (B) als Emitterfolger Einfluss hat, haben die Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist dieser noch vor der Basis des Transistors (B) geschaltet.

d)

Darüber hinaus ist dem Emitterfolger (G) das Ansteuersignal (3) zugeführt (Merkmalsgruppe 4).

Soweit sich die Beklagten insoweit zunächst darauf berufen, das nicht invertierte Ansteuersignal Q, bevor es auf den Inverter (L) trifft, liege an keiner Stelle an der Schaltung, wie sie in Anlage rop D7 dargestellt ist, an einem für das Klagepatent entscheidenden Bauteil an, führt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Auch nach dem Vortrag der Klägerin liegt am Emitterfolger (4) nicht ein nicht invertiertes Ansteuersignal (3) an. Vielmehr trägt die Klägerin vor, das im Inverter (L) invertierte Signal werde, bevor es am Emitterfolger (G) anliege, erneut invertiert, so dass am Emitterfolger (G) ein Ansteuersignal Q anliege. Insoweit handelt es sich aufgrund der wiederholten Inversion wiederum um das Ansteuersignal Q, welches mit dem uninvertierten Ansteuersignal übereinstimmt.

Dies steht in Einklang mit der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre. Diese verlangt nicht, dass das Ansteuersignal (3), welches dem Emitterfolger zugeführt wird, nicht vor dem Anliegen bereits invertiert ist. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kommt es vielmehr darauf an, dass das am Emitterfolger anliegende Signal im Zeitpunkt des Anliegens inhaltlich dem (nicht invertierten) Ansteuersignal (3) entspricht, während das am zweiten Feldeffekttransistor (9) anliegende Signal (3‘) invertiert und damit umgekehrt zu dem am Emitter und damit entsprechend gemäß der Merkmalsgruppe 3 auch am ersten Feldeffekttransistor (1) anliegenden Signal geschaltet ist. Dadurch ist der über den Emitter (4) angesteuerte erste Feldeffekttransistor (1) bei einem entsprechenden Ansteuersignal eingeschaltet, während der zweite Feldeffekttransistor (9) in diesem Fall ausgeschaltet ist. Ändert sich das Ansteuersignal (3) demgegenüber auf "aus", wird der erste Feldeffekttransistor (1) ausgeschaltet, während der zweite Feldeffekttransistor (9) dann aufgrund des dort anliegenden invertierten Signals (3‘) durchgeschaltet wird (vgl. Anlage rop D 1a, Sp. 1, Z. 56 - 59). Dieser Funktionsweise steht nicht entgegen, wenn das Ansteuersignal zunächst im Bereich (L) insgesamt invertiert und lediglich das an den Emitter (G) angelegte Signal eine weitere Inversion erfährt. Auch in diesem Fall liegt am Emitter ein dem Ansteuersignal (3) entsprechendes Signal an, während es sich bei dem am zweiten Feldeffekttransistor (9) anliegenden Signal um ein invertiertes Signal handelt. Demgegenüber fordert Merkmal 4 nicht, dass das am Emitterfolger anliegende Ansteuersignal nicht invertiert ist, solange es dem Ansteuersignal entspricht.

Soweit die Beklagten insoweit ausführen, an der Basisseite des Bipolartransistors (G) liege unter keinen Umständen ein schlicht invertiertes Signal von vor, welches an der Gateseite des Feldeffekttransistors (H) anliege, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Beklagten tragen insoweit vor, wie sich aus der Schaltungsanordnung in der Anlage rop D7 ergebe, steuere an dieser Stelle den weiteren Feldeffekttransistor (6) gateseitig und sei über den Widerstand R3 mit VCC verbunden. Das Signal treffe somit anders als in der Anordnung des Klagepatents weder in invertierter noch in nicht invertierter Form jemals auf den Bipolartransistor (G). Stattdessen werde ein Signal am Bipolartransistor angelegt, welches von einem weiteren Bipolartransistor (5), einem die Basis und Emitter des Transistors (G) verbindenden Widerstand R2 und von dem drainseitigen Signal des weiteren Feldeffekttransistors (6) (eines P-Kanal-FET) beeinflusst werde. Was die Beklagten dabei unter einem "beeinflussen" verstehen, erschließt sich nicht. Insbesondere haben die Beklagten insoweit nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern das dann an dem Emitterfolger (G) anliegende Signal nicht dem Ansteuersignal (3) entspricht.

Darüber hinaus führt Herr X in dem als Anlage B 4 vorgelegten Privatgutachten lediglich aus, nach der Lehre des Klagepatents müssten, damit die Lehre funktioniere, der Bipolartransistor und der Mosfet im Steuerbaustein mit invertierten Signalen angesteuert werden. Bei dem Patent befinde sich der Inverter (7) vor dem Gate des Mosfets, dagegen sei er in dem Steuerbaustein vor dem Bipolartransistor angeordnet. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, wonach zunächst die Invertierung des Steuersignals im Bereich (L) invertiert wird. Des Weiteren zieht Herr X daraus den Schluss, diese geänderte Anordnung des Inverters mache im Steuerbaustein ein negiertes Steuersignal erforderlich, das im Vergleich zum Patent Null sei, um den Leistungstransistor (Q22) einzuschalten. Auch dies steht jedoch im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach das invertierte Steuersignal nochmals invertiert und damit entsprechend dem Gutachten von X "negiert" werden muss.

Des Weiteren rechtfertigen auch die Ausführungen der Beklagten in der Duplik kein anderes Ergebnis. Danach sei in dem durch die Klägerin als "Driver" bezeichneten Treiber des Bausteins L6561 eine komplexe Schaltungsanordnung zur Erzeugung des negierten Signals vorgesehen, welche vom besonders schnellen Ausschalten des Leistungsfeldeffekttransistors Q22 in der Anlage rop D7 direkt dem Ausschalter zugeführt ist und nicht erst über einen Invertierer negiert, sondern vielmehr das negierte Signal zum Einschalten des Leistungsfeldeffekttransistors Q22 erst mittels des vor den Bipolartransistor geschalteten und als Inverter fungierenden Feldeffekttransistors negiert werde. Wie sich diese allgemeinen Ausführungen in den Schaltplan gemäß Anlage rop D7 einordnen lassen, erschließt sich nicht.

e)

Schließlich ist der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors (H) ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inverterstufe zugeführt (Merkmalsgruppe 7). Bei der angegriffenen Ausführungsform wird, was die Beklagten nicht substantiiert bestreiten, in der Inverterstufe (L) ein Signal erzeugt, welches der Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (H) zugeführt wird. Die Beklagten bestreiten insoweit lediglich pauschal und damit unzureichend, ein Inverter, welcher klagepatentgemäß das Ansteuersignal, welches auf den Emitterfolger trifft, invertiert, bevor es gateseitig an den zweiten Feldeffekttransistor angeschlossen wird, liege nicht vor. Invertiert werde nach dem klägerischen Vortrag zwar ein Signal, aber nicht so, dass ein invertiertes und ein nicht invertiertes Signal vorliegen würden.

IV.

Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.

Die Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 139 Abs. 1 PatG).

2.

Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

V.

Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht über den Inhalt der deutschen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung (DE 39 28 195 A1) hinaus, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

a)

Soweit sich die Beklagten zur Begründung einer unzulässigen Erweiterung zunächst darauf berufen, Patentanspruch 1 der DE 39 28 195 A1 offenbare anders als Patentanspruch 1 des Klagepatents allein "eine Schaltung zur Ansteuerung einer elektronischen Leistungsstufe" oder "eine Schaltstufe für einen Feldeffekttransistor, insbesondere eine Schaltungsanordnung zur Ansteuerung einer Leistungsschaltstufe", so dass dieser anders als Anspruch 1 des Klagepatents nicht die Leistungsschaltstufe als solche beanspruche, überzeugt dies nicht. Der als Feldeffekttransistor (1) ausgebildete elektronische Leistungsschalter ist in Figur 1 der Offenlegungsschrift als integraler Bestandteil der erfindungsgemäßen Schaltanordnung gezeigt und auch als solcher beschrieben. Entsprechend ist in den Unteransprüchen 2 und 3 angegeben, in welcher Weise der Rest der Schaltungsanordnung physikalisch mit der Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (1) verschaltet ist. Gemäß Anspruch 1 der Offenlegungsschrift wird dieser Steuerelektrode das Ansteuersignal über den Emitterfolger (4) zugeführt. Auch aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Feldeffekttransistor (1) Teil der erfindungsgemäßen Schaltanordnung ist. Darüber hinaus schließt es die ursprüngliche Formulierung, "eine Schaltung zur Ansteuerung einer elektronischen Leistungsschaltstufe" und "eine Schaltstufe für einen Feldeffekttransistor, insbesondere eine Schaltungsanordnung zur Ansteuerung einer Leistungsschaltstufe" nicht aus, dass der Feldeffekttransistor Bestandteil der nunmehr beanspruchten Schaltung ist.

b)

Des Weiteren lehrt die X auch, dass die beanspruchte Steuerschaltung mit einem Steuersignal angesteuert werden soll. Der Zweck einer Schaltungsanordnung, der Ansteuerung einer elektronischen Leistungsschaltstufe zu dienen, schließt nicht aus, dass die Schaltungsanordnung selbst durch ein externes Ansteuersignal angesteuert wird. Dabei offenbart die Offenlegungsschrift dem Fachmann ausdrücklich, dass das Ansteuersignal (3) über einen Emitterfolger (4) an die Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) gelegt wird (vgl. DE 39 28 195 A1, Sp. 1, Z. 30 - 32) und diese damit ansteuert.

c)

Auch die Merkmalsgruppe 2, wonach der elektronische Leistungsschalter sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbunden ist, wird dem Fachmann in der DE 39 28 195 A1 offenbart. Danach handelt es sich bei einem Feldeffekttransistor um einen elektronischen Leistungsschalter (vgl. DE 39 28 195 A1, Sp. 1, Z. 28 - 30). Des Weiteren ist der in der Offenlegungsschrift enthaltenen Figur in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung zu entnehmen, dass der Feldeffekttransistor (1) mit seinem Drainanschluss mit der Last (2) und mit dem Sourceanschluss an der Masse und damit einem Bezugspotential angeschlossen ist. Dabei ist den ursprünglichen Unterlagen auch eindeutig zu entnehmen, dass der untere Querstrich an dem Source-Anschluss des Feldeffekttransistors (1) ein Bezugspotential darstellt. Dasselbe Symbol ist nicht nur bei der lediglich symbolisch in Form eines Kondensators dargestellten Eingangskapazität (10), sondern auch an der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors (9) zu finden. Gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 verbindet der zweite Feldeffekttransistor (9) die Steuerelektrode des ersten Feldeffekttransistors (1) mit Bezugspotential (vgl. DE 39 28 195 A1, Sp. 1, Z. 60 f.). Es ist damit ersichtlich, dass dieses Symbol Bezugspotential repräsentiert. Dasselbe lässt sich auch der Funktionsweise der Schaltungsanordnung entnehmen, da das Herstellen eines niederohmigen Kurzschlusses erfordert, dass die Steuerelektroden der beiden Feldeffekttransistoren (1) und (9) mit einem gemeinsamen Potential, das heißt einem Bezugspotential, verbunden sind.

d)

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zur Begründung einer unzulässigen Erweiterung darauf, die in Merkmalsgruppe 3 enthaltene Aussage, ein zweiter Feldeffekttransistor sei sourceseitig an Bezugspotential angeschlossen, sei ursprünglich nicht offenbart. Soweit die Beklagten insoweit vorbringen, der untere Querstrich am Sourceanschluss des zweiten Feldeffekttransistors (9) könne nicht Bezugspotential sein, da es bei Stromfluss zu einem Spannungsabfall über dem Widerstand (11) komme und sich somit das an der Steuerelektrode (5) anliegende Potential stets von dem an den Elektroden des weiteren Feldeffekttransistors (9) anliegenden Potential unterscheide, überzeugt dies nicht. Zunächst verbietet die Formulierung "der die Steuerelektrode der Leistungsschaltstufe mit dem Bezugspotential verbindet" nicht, dass sich zwischen der Steuerelektrode (5) und dem weiteren Feldeffekttransistor (9) Widerstände befinden, über welche die Verbindung erfolgt. Zudem soll durch die beanspruchte Schaltungsanordnung gemäß Sp. 1, Z. 39 - 41 der Offenlegungsschrift ein niederohmiger Kurzschluss hergestellt werden, das heißt ein Schaltzustand, in dem an dem Sourceanschluss und an der Steuerelektrode (5) des ersten Feldeffekttransistors (1) im Wesentlichen das gleiche Potential anliegt, wobei - beispielsweise zur Strombegrenzung (vgl. DE 39 28 195, Sp. 1, Z. 47 - 49) - noch Widerstände in dem entsprechenden Stromkreis angeordnet sein können.

e)

Schließlich wird auch Merkmal 7, nach welchem der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inverterstufe zugeführt werden soll, in der DE 39 28 195 A1 hinreichend offenbart. Nach Anspruch 1 der Ursprungsoffenbarung muss das invertierte Ansteuersignal (3’) der Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) zugeführt werden, der die Steuerelektrode (5) der Leistungsschaltstufe (1) mit dem Bezugspotential verbindet. Da das einzige weitere, im Anspruch erwähnte Signal das Ansteuersignal (3) ist, entnimmt der Fachmann dem erteilten Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig, dass das invertierte Ansteuersignal (3’) ein in Bezug auf das Ansteuersignal (3) invertiertes Signal ist, wie es in der ursprünglichen Unterlagen offenbart wird. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung in der Beschreibung, wonach ein zum Ansteuersignal (3) mit Hilfe einer Invertertstufe (7) invertiertes Signal (3’) gleichzeitig der Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) gelegt wird (vgl. DE 39 28 195 A1, Sp. 1, Z. 35 - 38).

3.

Die durch die Beklagten herangezogenen Entgegenhaltungen nehmen die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg, § 3 PatG.

a)

Die WO 89/06070 wurde bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt und in der Patentbeschreibung ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigt (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 - 31). Somit rechtfertigen die Ausführungen der Beklagten in Verbindung mit der lediglich in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltung eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass die Entgegenhaltung tatsächlich - wie von den Beklagten behauptet - im Patenterteilungsverfahren völlig unzureichend gewürdigt worden wäre.

b)

Auch der als Anlage B 7 vorgelegte Auszug aus dem Werk "Halbleiter-Schaltungstechnik" von U. Tietze und Ch. Schenk, 8. Auflage 1986, nimmt die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Unstreitig ist der patentgemäß erforderliche zweite Feldeffekttransistor bei der dort offenbarten Schaltung durch den Bipolartransistor T3 ersetzt worden, so dass es zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 3.2. und 5 fehlt.

4.

Schließlich ergibt sich die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre nicht naheliegend aus dem Stand der Technik.

a)

Die in dem Werk "Halbleiter-Schaltungstechnik" von U. Tietze und Ch. Schenk, 8. Auflage 1986, in der Abbildung 18.67 (vgl. Anlage B 7) offenbarte Schaltung rechtfertigt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten eine Aussetzung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit nicht. Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Schaltung ist der erste Feldeffekttransistor (T1) sowohl mit einem Emitterfolger (T2) als auch mit einem Bipolartransistor (T3) verbunden. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem als Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage vorgelegten Gutachten von X dieser Bipolartransistor (T3) die gleiche Funktionsweise wie ein Feldeffekttransistor besitzt. Allein anhand der gleichen Funktionsweise lässt sich ohne weitere Begründung jedoch nicht feststellen, ob es dadurch für den Fachmann tatsächlich - wie von den Beklagten behauptet - im Prioritätszeitpunkt nahe gelegen hat, statt des in der Entgegenhaltung offenbarten Bipolartransistors einen zweiten Feldeffekttransistors einzusetzen. X führt in dem als Anlage K 4 vorgelegten Privatgutachten selbst aus, dass bei Bipolartransistoren zum Ausschalten lediglich der Basisstrom abzuschalten sei. Demgegenüber sei es bei Feldeffekttransistoren ("Mosfets") notwendig, beim Ausschalten das Gate zu entladen, weshalb man seit dem Einsatz von Mosfets in getakteten Stromversorgungen aktive Entladeschaltungen einsetze. Bereits dies zeigt, dass Bipolartransistoren und Feldeffekttransistoren - wenn dies auch möglicherweise wie von den Beklagten behauptet keinen Einfluss auf die in der Entgegenhaltung offenbarte Schaltung besitzt - unterschiedliche Eigenschaften haben, so dass es ohne weitere Begründung nicht auszuschließen ist, dass für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt der Einsatz eines zweiten Feldeffekttransistors anstelle eines Bipolartransistors nicht nahe lag. Dies gilt um so mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kleinste Abweichungen in einer Schaltungsanordnung, wie die Beklagten zurecht betont haben (vgl. beispielhaft Schriftsatz v. 11.02.2009. S. 4, Ziff. 5), größte Auswirkungen auf ein Ergebnis haben und so die Erzielung des Zwecks der Schaltanordnung verhindern können.

b)

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich zur Begründung einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf eine Kombination der X mit der X. Anhand der lediglich englischsprachigen WO-Schrift in Verbindung mit einem englischsprachigen Abstract der japanischen Entgegenhaltung lässt sich nicht feststellen, ob der Fachmann durch eine Kombination beide Schriften naheliegend zu der durch Anspruch 1 des Klagepatents offenbarten Lehre gelangt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Grabinski Klus Thomas

Vorsitzender Richter Richter am Richter

am Landgericht Landgericht






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.03.2009
Az: 4a O 119/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c52078e816e7/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Maerz-2009_Az_4a-O-119-08




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