Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2010
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 2/10

(BGH: Beschluss v. 10.12.2010, Az.: AnwZ (Brfg) 2/10)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Fall eine klärungsbedürftige Frage aufwirft. Das ist zu verneinen, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Senat hat zu der Frage, wann ein Anstellungsverhältnis des Rechtsanwalts, der sich im Vermögensverfall befindet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, bereits mehrfach grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442). Neue Umstände, die möglicherweise eine Fortführung oder Abänderung dieser Rechtsprechung erfordern würden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht (mehr), wenn - wie hier - die insoweit in Betracht kommende Frage bereits geklärt ist.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 - (NJW 2005, 3795) besteht nicht. Nach dieser Entscheidung kann eine Tätigkeit als angestellter Wirtschaftsprüfer mit verbindlicher Vereinbarung über Beschränkung der Tätigkeitsfelder und Gegenzeichnungspflicht durch einen anderen Wirtschaftsprüfer zur Anerkennung einer Ausnahme im Sinne des Halbsatzes 2 des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO führen, wenn eine hinreichend verlässliche Kontrolle gewährleistet ist. Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anders als nach der Rechtsprechung des Senats auch die Anstellung in einer Einzelkanzlei zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber bzw. der Rechtsuchenden führen kann, verkennt er, dass sich die Rechtslage bei Wirtschaftsprüfern und bei Rechtsanwälten insofern grundsätzlich anders darstellt, als eine Gegenzeichnungspflicht bei einem Rechtsanwalt angesichts der erforderlichen beruflichen Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 BRAO) nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Divergenz angesichts der sonstigen Umstände, die nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs gegen einen Gefährdungsausschluss sprechen, hier auch nicht entscheidungserheblich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Ernemann Roggenbuck Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.05.2010 - 1 AGH 81/09 -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2010
Az: AnwZ (Brfg) 2/10


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