Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 450/03

(BPatG: Beschluss v. 15.06.2005, Az.: 5 W (pat) 450/03)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 3. Juni 2003 aufgehoben.

2.

Das Gebrauchsmuster 201 05 178 wird gelöscht.

3.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 05 178 (Streitgebrauchsmuster). Dieses Gebrauchsmuster wurde am 23. März 2001 angemeldet. Es wurde am 30. August 2001 mit 17 Schutzansprüchen eingetragen. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 reichte die Antragsgegnerin Schutzansprüche 1 bis 19 ein und erklärte, sie wolle aus den eingetragenen Schutzansprüchen keine Ansprüche geltend machen. Die Schutzrechtsdauer ist am 24. März 2005 auf sechs Jahre verlängert worden (Auskunft der Gebrauchsmusterrolle).

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 hat die Antragsstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.

Sie stützte ihr Löschungsbegehren zunächst auf nachfolgenden Stand der Technik E1 DE 36 86 243 T1, E2 DE 197 18 399 A1, E3 EP 0 623 201 B1, E4 DE 29 00 627 C2, E5 EP 0 107 736 B1 und E6 DE 197 20 576 A1.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster teilweise durch Beschluss vom 3. Juni 2003 gelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 überreichten Schutzansprüche 1 bis 16 (Anlage 2 zum Protokoll) hinausgeht.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutsche Patent- und Markenamt wurden zu 2/5 der Antragsstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin.

Im Beschwerdeverfahren nannte die Beschwerdeführerin weitere Druckschriften:

E7 Handbuch "ClimaPlus Combi Elektro und Gas" aus dem Hause der Antragstellerin, nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Peter Wiedemann vom 1. Oktober 2003 ab 10/99 der Öffentlichkeit zugänglich, E8 Handbuch "Combi-Dämpfer CCC" aus dem Hause der Antragstellerin mit Druckvermerk 10/95, E9 WO 01/12036 A2, E10 EP 0 582 051 B1, E11 DE 198 32 757 A1 und schließlich E12 US 4 914 277 A.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 7. August 2003, nämlichden angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 verteidigt die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin das Streitgebrauchsmuster in beschränkter Fassung (Hauptantrag mit 10 Ansprüchen), hilfsweise in weiter beschränkten Fassungen (Hilfsantrag 1 mit 9 Ansprüchen bzw. Hilfsantrag 2 mit 7 Ansprüchen).

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, als sich der Löschungsantrag gegen die Schutzansprüche gemäß des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrages, hilfsweise gegen die Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrages 1, weiter hilfsweise soweit sich der Löschungsantrag gegen die Schutzansprüche 1 bis 7 gemäß des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrages 2 richtet.

Die Schutzansprüche gemäß dem Hauptantrag vom 15. Juni 2005 haben folgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.

2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt werden.

5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen bestimmter manuell eingegebener Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nichtberücksichtigt oder gemittelt werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.

6. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem wenigstens ein vorgegebenes Programm zum Garen abgelegt ist, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, über die eine Beurteilung des Garergebnisses eines aufgrund eines vorgegebenen Programms ablaufenden Garvorgangs nach Beendigung des Garvorgangs durch manuelle Eingabe wenigstens eines Parameters des vorgegebenen Programms möglich ist, wobei dem zur Beurteilung eingegebenen Parameter vorgegebene Prozeßabläufe des Garvorgangs zugeordnet sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die vorgegebenen Prozeßabläufe automatisch von der Steuereinrichtung übernommen werden und daß der nach Beendigung des Garvorgangs manuell eingegebene Parameter eine Veränderung des vorgegebenen Garprogramms bewirkt und beim nachfolgenden Garvorgang nach erneutem Aufrufen des vorgegebenen Programms berücksichtigt wird, so daß beim erneuten Ablauf des Programms die jeweilige Beurteilung berücksichtigt wird, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens eine Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens eine Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist, daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.

8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als einzugebene Parameter unmittelbar der Bräunungsgrad vorgesehen ist, ohne daß die zur Änderung des Bräunungsgrades führenden Parameter im einzelnen angegeben werden müssen.

9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Lernfunktion derart ausgebildet ist, daß eine qualitative und/oder quantitative Beurteilung des Gargutes vorgesehen ist.

10. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die quantitative Beurteilung durch Eingabe diskreter Werte ggf. anhand einer vorgegebenen Beurteilungsskala erfolgt."

Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. Juni 2005 haben nachfolgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.

2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt werden.

5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen bestimmter manuell eingegebener Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nichtberücksichtigt oder gemittelt werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.

6. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem wenigstens ein vorgegebenes Programm zum Garen abgelegt ist, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, über die eine Beurteilung des Garergebnisses eines aufgrund eines vorgegebenen Programms ablaufenden Garvorgangs nach Beendigung des Garvorgangs durch manuelle Eingabe wenigstens eines Parameters des vorgegebenen Programms möglich ist, wobei dem zur Beurteilung eingegebenen Parameter vorgegebene Prozeßabläufe des Garvorgangs zugeordnet sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die vorgegebenen Prozeßläufe automatisch von der Steuereinrichtung übernommen werden und daß der nach Beendigung des Garvorgangs manuell eingegebene Parameter eine Veränderung des vorgegebenen Garprogramms bewirkt und beim nachfolgenden Garvorgang nach erneutem Aufrufen des vorgegebenen Programms berücksichtigt wird, so daß beim erneuten Ablauf des Programms die jeweilige Beurteilung berücksichtigt wird, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens eine Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist, wobei die Steuereinrichtung wenigstens eine Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist, und daß der Beurteilungsschalter zur Beurteilung des Bräunungsgrades vorgesehen ist, wobei als einzugebener Parameter unmittelbar der Bräunungsgrad vorgesehen ist, ohne daß die zur Änderung des Bräunungsgrades führenden Parameter im einzelnen eingegeben werden müssen.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist, daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellein Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.

8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Lernfunktion derart ausgebildet ist, daß eine qualitative und/oder quantitative Beurteilung des Gargutes vorgesehen ist.

9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die quantitative Beurteilung durch Eingabe diskreter Werte ggf. anhand einer vorgegebenen Beurteilungsskala erfolgt."

Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juni 2005 haben nachfolgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei von der Steuereinrichtung (6) eine Veränderung der protokollierten Eingaben automatisch ausgeführt wird, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist, wobei das Ziel der Optimierung einstellbar ist und auf den geringsten Energieverbrauch, das schnellste Garergebnis oder den geringsten Wasserverbrauch gerichtet ist.

2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt werden.

5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls erfolgte manuelle Veränderungen bestimmter manuell eingegebener Garparameter nichtberücksichtigbar sind und daß in dem Zeitintervall erfolgte manuelle Veränderungen bestimmter weiterer Garparameter stets berücksichtigbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist.

6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist, daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.

7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, daß dem eingegebenen Parameter vorgegebene Prozeßabläufe des Garvorgangs zugeordnet sind."

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die vorliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum und mit einer Steuereinrichtung zur Steuerung des Garvorganges.

In der Praxis ist es häufig so, daß bestimmte Arten von Gargut immer wieder zubereitet werden. Aufgrund unterschiedlichen Bedienungspersonals ist es in der Regel allerdings schwierig, eine gleichbleibende Qualität des fertig gegarten Gargutes sicherzustellen. Sehr häufig kommt es vor, dass bei dem einen Garvorgang das Gargut zu lange gegart wird, während es bei dem nächsten Garvorgang zu kurz gegart wird. Auch kann aufgrund unterschiedlich eingestellter Parameter des Garvorganges der Bräunungsgrad oder aber der Feuchtegrad des Gargutes variieren, vgl. die Beschreibung Seite 1, Abs 1 und 3.

Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, bei der sichergestellt ist, dass auch bei wechselndem Bedienungspersonal stets zumindest im wesentlichen das gleiche Garergebnis erzielt wird, vgl. die Beschreibung Seite 1, Abs 4.

Die Lösung dieser Aufgabe ist in den selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 (fakultativer Rückbezug des Schutzanspruchs 6) des Hauptantrages, bzw. in den selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 des Hilfsantrages 1 bzw. in den selbständigen Schutzansprüchen 1 und 5 des Hilfsantrages 2 im einzelnen angegeben.

Die selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 sind identisch mit den entsprechenden Schutzansprüchen des teilgelöschten Streitgebrauchsmusters vom 3. Juni 2003, während die Schutzansprüche 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung weiter eingeschränkt sind.

Die selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hilfsantrages 2 beinhalten weitere Einschränkungen aus der Beschreibung, wobei ein Beurteilungsschalter nicht mehr mitumfasst ist.

2) Die Lehren der selbständigen Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 sind nicht schutzfähig, weil die Funktion des darin vorausgesetzten Beurteilungsschalters (23, 24, 25, 26) auch bei Einbeziehung des gesamten Offenbarungsgehalts des Streitgebrauchsmusters für den zuständigen Durchschnittsfachmann, der hier als ein berufserfahrener und mit der Entwicklung von programmierbaren und lernfähigen Garvorrichtungen befasster Großküchenchef zu definieren ist, nicht nacharbeitbar ist.

So wird in der Beschreibung (Seite 4, ab Z 20) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer gewünschten stärkeren Bräunung es entscheidend sei, dass es bei der Erfindung nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Benutzer die einzelnen Parameter, die zu einem höheren Bräunungsgrad führen eingeben muss. Die beispielsweise für einen höheren Bräunungsgrad erforderlichen Prozessabläufe sind in der Steuereinrichtung gespeichert bzw. hinterlegt, was dem Benutzer die Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung erheblich erleichtert, da der Benutzer lediglich das Ergebnis des Gargutes beurteilend angeben muss, während die mit dem oder den eingegebenen Parameter verbundenen Programm- bzw. Prozessabläufe während des Garens automatisch von der Steuereinrichtung übernommen werden. Soweit das Zitat aus dem Streitgebrauchsmuster.

Die für einen höheren Bräunungsgrad erforderlichen Prozessabläufe sind zwar in der Steuereinrichtung gespeichert, jedoch wird nicht ausgeführt, wie die Prozessabläufe ausgestaltet sein müssen, um dem Benutzer die Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung erheblich zu erleichtern.

Auch auf Seite 15, vorl Abs der Beschreibung wird ausgeführt, dass im Anschluss an einen Garvorgang der Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion gedrückt wird und anschließend eine Beurteilung über (Beurteilungs-)Tasten (23 bis 26) erfolgt. Den einzelnen eingegebenen Parametern, das sind die Funktionsinhalte der Tasten (23 bis 26), sind zwar vorgegebene Programmabläufe eines Garvorganges zugeordnet, jedoch wie diese Programmabläufe auszubilden sind, wird dort ebenfalls nicht ausgeführt.

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Frage der Nacharbeitbarkeit der Funktionen der Beurteilungsschalter lediglich einwenden, dass dem Fachmann die erforderlichen Programmabläufe geläufig seien, ohne jedoch auf irgendeinen diesbezüglichen Stand der Technik hinzuweisen.

Somit sind die Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 wegen mangelnder Offenbarung der dem Beurteilungsschaltern zugeordneten Programmabläufe aufgrund des § 4 GebrMG iVm § 34 Abs 4 PatG nicht schutzfähig.

Die übrigen, rückbezogenen Schutzansprüche des Hauptantrages und des Hilfsantrages fallen mit den selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1.

3) Die Gegenstände der selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hilfsantrages 2 sind nicht schutzwürdig, weil diese Gegenstände durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sind.

a) Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Hilfsantrages 2 steht der Offenbarungsinhalt der Entgegenhaltung E2 neuheitsschädlich entgegen.

Diese Entgegenhaltung offenbart zunächst ein Garverfahren, bei dem in einem Vorbereitungsschritt der Benutzer die Art des nach Gewicht nicht spezifizierten Gargutes und eine gewünschte Kernendtemperatur sowie die Endtemperatur und die Endfeuchtigkeit im Garraum als "Eingaben zur Steuerung des Garvorganges" (vgl. Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2) eingibt, wobei die Endtemperatur und die Endfeuchtigkeit die Parameter der Bräunungs- und Krustierphase definieren, vgl. dort Spalte 7, Zn 5 bis 12.

Nach Start des Garvorganges wird nach einer vorbestimmten Zeit die Kerntemperatur gemessen und mittels deren ersten und zweiten Ableitungen nach der Zeit wird die noch verbleibende Gardauer berechnet, vgl. dort Spalte 7, Zn 33 bis 58. Anschließend wird die so berechnete verbleibende Gardauer mit der abgespeicherten Bräunungs- und Krustierdauer verglichen. Ist die verbleibende Gardauer kleiner oder gleich der Bräunungs- und Krustierdauer, dann wird sofort auf einen Bräunungs- und Krustierprozeß übergegangen, vgl. Spalte 7, Zn 39 bis 58.

Ist jedoch die verbleibende Krustierdauer größer als die berechnete und abgespeicherte Bräunungs- und Krustierdauer, dann ermittelt die Steuereinrichtung aus abgespeicherten Tabellen die Temperatur- und Feuchtigkeitswerte, die der gemessenen Kerntemperatur zugeordnet sind. Wenn die so zur gemessenen Kerntemperatur ermittelten Temperatur- und Feuchtigkeitswerte sich von den aktuell gemessenen Temperatur- und Feuchtigkeitswerten im Garraum abweichen "werden die Garraumtemperatur und die Feuchtigkeit im Garraum (beide sind "Eingaben zur Steuerung des Garvorganges" im Sinne des Schutzanspruchs 1) durch Ansteuerung der Heizung (= Energie), der Feuchtigkeitszufuhr (= Wasserverbrauch), der Belüftung etc auf die optimalen Werte eingestellt (Schritt 170)", vgl. Spalte 7, Z 59 bis Spalte 8, Z 7 iVm der Figur 2, li unten.

Weil bei dem automatischen, optimierten Garprozeß die Heizung (= Energie) und die Feuchtigkeitszufuhr (= Wasserverbrauch) angesteuert werden oder die Zeit seit Garungsbeginn als Einstellgröße vorgegeben werden kann (vgl. dort Spalte 8, Zn 1 bis 7 und Zn 48 bis 53), liest der Fachmann mit, daß der Garprozess bezüglich des geringsten Energieverbrauchs oder geringsten Wasserverbrauchs oder des schnellsten Garergebnisses zu optimieren ist.

Diese Optimierung entspricht exakt der automatischen Optimierung der protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozessparameter gemäß Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2, wobei hier das Garergebnis bezüglich der Bräunungs- und Krustierprozesse bereits automatisch in optimierter Form realisiert ist.

Nach der Entgegenhaltung E2 ist dieses optimierte Garverfahren auch bereits in einem Gargerät implementiert, wobei das Gargerät einen zwangsläufig aufheizbaren Garraum (1) sowie eine Steuereinrichtung mit mindestens einem Speicher und mit einer Lernfunktion derart aufweist, dass das Gargerät selbst bei einem ganz oder teilweise von Hand gesteuerten Garprozess die Garprogramme ermittelt ("lernt"), nachdem ein Speichermodus gewählt wurde - entsprechend den Betätigungsschaltern zur Aktivierung der Lernfunktion und der Speicherung gemäß Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2 -, wodurch der Benutzer neben der Verwendung von vorgegebenen optimierten Garprogrammen auch die Möglichkeit hat, Garprozesse entsprechend seinem eigenen Geschmack einzurichten, vgl. dort Schutzansprüche 12 bis 18, besonders aber Schutzanspruch 18 iVm der Beschreibung Spalte 8, Z 32 bis Spalte 9, Z 14, besonders die Textstelle in Spalte 9, Zn 11 bis 14.

Somit ist die Entgegenhaltung E2 neuheitsschädlich für die Vorrichtungen zum Garen von Nahrungsmitteln gemäß dem Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2.

b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 5 des Hilfsantrages 2 ist ebenfalls nicht schutzwürdig, weil diesem Gegenstand die Entgegenhaltung E12 neuheitsschädlich entgegensteht.

Diese Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln mit einer Lernfunktion sowie mit einem Lern- und einem Permanentspeicher und zugehörigen Betätigungsschaltern in dem vorstehend dargelegtem Sinn, vgl. dort insbesondere den Abschnitt "First Case - learning a cooking" (Spalte 8f) und "Example 3 - Learning with adaptation of a retained recipe" (Spalte 14f).

Ferner werden in der Entgegenhaltung E12 Schritte von kurzer Dauer, d.h. unterhalb von 5 Minuten, nicht gespeichert, vgl. dort die Ansprüche 4 und 5 sowie die Beschreibung Spalte 10, Zn 11 bis 17 und Zn 28 bis 33, sowie das Ausführungsbeispiel 3 Spalte 14, Z 39 bis Spalte 15, Z 24.

Falls in aufeinanderfolgenden Schritten die gleiche Garfunktion (Fi), d.h. zweifach, über die Tastatur eingegeben wird, aber mit unterschiedlichen Temperaturen und Zeitdauern, dann zeigt die TOTAL-Lernfunktion die Garfunktion mit einer der eingegebenen Temperaturen und die Gesamtzeitdauer als Summe der zwei Zeitdauern, so dass die Gesamtzeit stets berücksichtigbar ist, während die Temperatur nicht oder nur teilweise berücksichtigbar ist, wie es im Schutzanspruch 5 des Hilfsantrages 2 gelehrt wird, vgl. dort Figur 8 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 10, Zn 44 bis 48.

Die Entgegenhaltung E12 nimmt somit den Gegenstand des Schutzanspruchs 5 des Hilfsantrages 2 neuheitsschädlich vorweg.

c) Die rückbezogenen, nicht selbständigen Schutzansprüche des Hilfsantrages 2 fallen mit den selbständigen Schutzansprüchen 1 und 5 des Hilfsantrages 2.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG sowie § 91 ZPO, weil das Streitgebrauchsmuster vollständig gelöscht wurde. Billigkeitsgründe stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.

Müllner Dr. Gottschalk Lokys Pr






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2005
Az: 5 W (pat) 450/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/493484fc9ad8/BPatG_Beschluss_vom_15-Juni-2005_Az_5-W-pat-450-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 15.06.2005, Az.: 5 W (pat) 450/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 01:18 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2011, Az.: 11 Verg 3/11BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az.: I ZR 101/99BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2000, Az.: 10 W (pat) 52/99LG Köln, Urteil vom 13. November 2007, Az.: 33 O 129/07Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Az.: 13 A 08.2589OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2013, Az.: 2 Wx 391/12BPatG, Beschluss vom 20. September 2011, Az.: 33 W (pat) 100/10LG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az.: 36 O 99/06BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2009, Az.: 9 W (pat) 386/04BPatG, Beschluss vom 10. August 2011, Az.: 26 W (pat) 6/11