Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 173/02

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2004, Az.: 24 W (pat) 173/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 07 424 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 07 424 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 023 842 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2004
Az: 24 W (pat) 173/02


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