Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 60/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2000, Az.: 33 W (pat) 60/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke Love Academyfür die Dienstleistungen

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Erwachsenenbildung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 15. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, der Begriff "Love Academy" sei sprachüblich aus dem deutschen Verkehr geläufigen englischen Wörtern zusammengesetzt und werde ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie" oder "Akademie der Liebe" verstanden. Anhand der beigefügten Unterlagen aus der Zeitschrift "Esotera" werde deutlich, daß der Begriff "Liebe" mittlerweile nicht selten mit Begriffen wie "Seminar", "Institut" und "Akademie" in Zusammenhang gebracht werde. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als beschreibender Hinweis dahingehend aufgefaßt, daß durch die beanspruchten Dienstleistungen die Veranstaltung von Kursen und Seminaren im Bereich der allgemeinen Lebenshilfe und im Bereich der Körper- und Heiltherapien mit dem Themenschwerpunkt "Liebe" angeboten werde.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag des Senats eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung kultureller, unterhaltender und sportlicher Ereignisse, Aufführungen oder Darbietungen."

Er beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 15. Dezember 1999 aufzuheben, und trägt vor, jedenfalls für die noch beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei dem Zeichen "Love Academy" um eine phantasievolle Bezeichnung. Er biete keine "Liebe" oder gar Liebesdienste an, sondern benenne in phantasievoller Weise Dienstleistungen aus dem normalen Geschäftsleben mit dem Begriff "Love". Der Begriff "Academy" könnte allenfalls in Alleinstellung beispielsweise für die Dienstleistungen "Ausbildung und Erwachsenenbildung" beschreibend und damit freihaltungsbedürftig sein.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Love Academy" nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG mehr entgegen.

Der zunächst vorgetragenen Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Love Academy" sei allein schon wegen ihres Sinngehaltes und ihrer Begriffsbildung phantasievoll unternehmenskennzeichnend, vermag der Senat zwar grundsätzlich nicht zu folgen. Der deutsche Verkehr faßt die englische Wortfolge "Love Academy" als solche ohne weiteres im Sinne von "Liebesakademie", "Akademie der Liebe" als einen das Tätigkeitsgebiet der Akademie in üblicher Weise konkretisierenden Sachbegriff auf und wird hierunter naheliegend - entsprechend einer Reihe allgemein bekannter Begriffe wie "Kunstakademie", "Militärakademie", "Musikakademie", "Führungsakademie", "Verwaltungsakademie", "Sprachakademie", "Singakademie" etc (vgl Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage, Bd 1, S 269 unter "Akademie") - eine Akademie verstehen, die sich in Forschung und Lehre oder Aus- und Fortbildung mit der Thematik der Liebe befaßt (vgl zB auch Beschlüsse des Senats vom 19. März 1999 - 33 W (pat) 263/97 - Deutsche Junioren-Akademie; - 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie; - 33 W (pat) 58/98 - Deutsche Mittelstands-Akademie; - 33 W (pat) 61/98 - Deutsche Mittelstands-Akademie). Die Existenz einer solchen Einrichtung erscheint auch keineswegs unrealistisch oder ungewöhnlich. Denn es gibt beispielsweise Sozialakademien oder (kirchliche) Akademien der Öffentlichkeitsarbeit in Lebens- und Glaubensfragen im Hinblick auf Probleme der modernen Gesellschaft (vgl Brockhaus, aaO). Da das vielschichtige breite Themengebiet der Liebe zahlreiche Aspekte aufweist, die nicht nur Gegenstand verschiedener Wissenschaftsdisziplinen sind, sondern auch das Leben der Menschen unmittelbar und tiefgreifend berühren, kommt die tatsächliche Einrichtung einer derartig als "Love Academy" spezialisierten Akademie im Prinzip durchaus in Betracht.

Im Zusammenhang mit den nunmehr verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Love Academy" jedoch nicht als unmittelbar beschreibende Angabe auffassen. Denn eine Akademie bietet in erster Linie Aus- und Fortbildung, Unterricht, Vorträge, Vorlesungen, Meinungsaustausch, Diskussionsforen oä auf Tagungen, Symposien oder in Kursen, Seminaren etc an. Demgegenüber wird der Verkehr hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "auf dem Gebiet der Veranstaltung kultureller, unterhaltender und sportlicher Ereignisse, Aufführungen oder Darbietungen" die Bezeichnung "Love Academy" regelmäßig nicht als ernsthafte Sachangabe über das die Dienstleistungen erbringende Unternehmen, sondern lediglich als einen zu den tatsächlichen Umständen offensichtlich nicht passenden Phantasiebegriff ansehen.

Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2000
Az: 33 W (pat) 60/00


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