Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. September 2002
Aktenzeichen: 2 KO 3033/02 KF

(FG Düsseldorf: Beschluss v. 12.09.2002, Az.: 2 KO 3033/02 KF)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz einer Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zzgl. anteiliger Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.04.2002.

Der Erinnerungsgegner hat ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerfestsetzung 1995 und 1996 geführt. Danach sind die geltend gemachten Werbungskosten vom Erinnerungsführer teilweise anerkannt worden. Das hier zu Grunde liegende Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer 1992 - 1994 ist mit Rücksicht auf das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 vorläufig nicht weiter betrieben worden.

Nach Abschluss dieses Verfahrens haben die Erinnerungsgegner - zunächst ohne nähere Begründung - Klage erhoben und in einem an den Erinnerungsführer gerichteten parallelen Schreiben angeregt, den für den Veranlagungszeitraum 1995 gefundenen Kompromiß auf die Streitjahre zu übertragen und das Verfahren damit außergerichtlich zu erledigen. Dies hat der Erinnerungsgegner unter Hinweis auf die Abschnittsbesteuerung zurückgewiesen. Im daran sich anschließenden Erörterungstermin haben sich die Beteiligten auf eine Kürzung in der dem vorherigen Verfahren entsprechenden Höhe verständigt.

Dem Begehren des Erinnerungsgegners auf Ansatz einer Erledigungsgebühr ist der Erinnerungsführer mit der Auffassung entgegengetreten, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Klageverfahren bereits durch den Ansatz einer Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie einer Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ausreichend honoriert sei. Eine zusätzliche Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO stehe dem Bevollmächtigten nicht zu, da er keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit entfaltet habe.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner steht eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zzgl. anteiliger Umsatzsteuer zu.

Nach § 24 BRAGO fällt eine Erledigunsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Dazu ist erforderlich, dass der Prozessvertreter besondere, über die duch die Prozess- oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende Bemühungen entfaltet (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 24 Rz. 4).

Im vorliegenden Klageverfahren hat der Bevollmächtigte an der außergerichtlichen Erledigung des Falles mehrfach und über das gewöhnliche Maß hinausgehend mitgewirkt. Denn er hat durch seine dem Gericht bekannt gemachte Kompromissbereitschaft und den frühen Hinweis auf einen konkreten Eingungsvorschlag die Durchführung eines Erörterungstermins und einen Erfolg versprechenden Vorschlag dem Gericht nahegelegt. Dies erreichte der Prozessvertreter durch das parallel zur Klageerhebung an den Erinnerungsführer unmittelbar gerichtete Schreiben und dem dort enthaltenen konkreten, für andere Veranlagungszeiträume bereits praktizierten Vorschlag zur außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens (vgl. hierzu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 19.06.1981 II Ko 35/81, EFG 1982, 155 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.1991 11 S 1005/91, NVwZ 1992, 335). Daneben hat der Prozessvertreter seine Auffassung zu dem ursprünglich angebotenen Kompromiss im Erörterungstermin aufrecht gehalten und dem gerichtlichen Vorschlag zugestimmt.

Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 11 Abs. 1 GKG, wonach Gebühren für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind. Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.






FG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.09.2002
Az: 2 KO 3033/02 KF


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