Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 18. Februar 2011
Aktenzeichen: 13 O 6/10

(LG Wiesbaden: Urteil v. 18.02.2011, Az.: 13 O 6/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in allen Erscheinungsformen ist. Mitglieder des Klägers sind zahlreiche Verbände der gewerblichen Wirtschaft, u.a. €. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der B Inc. Sie vertreibt deutschlandweit Spirituosen. Zum Sortiment der Beklagten gehört auch das streitgegenständliche Erzeugnis, das die Beklagte unter der Aufmachung €A€ vertreibt. Es handelt sich um ein Mischgetränk aus Cola und einem Whiskeygehalt von 25 %, welches einen Alkoholgehalt von 10 % Vol. aufweist.

Mit Rundschreiben vom 16.12.2009 vertrat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auffassung, dass die Aufmachung des streitgegenständlichen Getränks zulässig sei. Insoweit wird auf die Anlage B 2 (Bl. 135 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass dieses Erzeugnis seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und nach Ablauf einer Übergangsfrist am 20.5.2009 nicht mehr unter Bezugnahme der Spirituose €Bourbon Whiskey€ bzw. €Whiskey€ vertrieben werden darf. Der Mindestalkoholgehalt werde von der genannten Verordnung für die Spirituose €Whiskey€ unstreitig mit 40 % Vol. vorgeschrieben, was in dem betreffenden Erzeugnis der Beklagten - ebenfalls unstreitig - nicht erreicht werde. Vielmehr handele es sich um eine verdünnte Spirituose. Überdies sei die Verwendung der Herkunftsbezeichnung €Bourbon€ aufgrund der Verordnung (EG) 1267/94 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 110/2008, Anhang III, verboten.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten es bei Meidung des vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, selbst oder durch Dritte zu Zwecken des Wettbewerbs das alkoholische Getränk €A€ mit den Angaben

a) €Bourbon Whiskey und Cola€

und/oder

b) €Whiskey und Cola€

und oder

c) €Colagetränk mit A Whiskey€

und/oder

d) €Whiskeygehalt: 25 %€

zu bezeichnen, zu bewerben, zu vertreiben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn und soweit das Erzeugnis nicht den für Whiskey vorgesehenen Mindestalkoholgehalt von 40 % Vol. aufweist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Verordnung (EG) 110/2008 sei auf Mischgetränke wie das streitbefangene Erzeugnis nicht anwendbar. Aus der Historie des Gesetzgebungsverfahrens folge nämlich, dass lediglich die Verdünnung einer Spirituose mit Wasser klarstellend verboten sein sollte, da lediglich insoweit eine Irreführung des Verbrauchers zu besorgen sei. Zugrunde gelegen habe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.7.2008, wonach es verboten ist, den Gattungsbegriff €Whiskey€ in die Verkehrsbezeichnung einer mit Wasser verdünnten Spirituose aufzunehmen, sofern durch die Verdünnung der Alkoholgehalt weniger als 40 % Vol. beträgt. Die nunmehr einschlägige Spirituosenverordnung habe in ihrem Artikel 10 Abs. 2 auf Anregung der Scotch Whiskey Association (SWA) lediglich eine Klarstellung dahingehend erhalten sollen, dass eine Verdünnung mit Wasser und Vertrieb dieses Erzeugnisses mit einer Verkehrsbezeichnung, welche den Begriff €Whiskey€ enthält, verboten werden sollte. Dass der nunmehr umfassend formulierte Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 110/2008 nicht nur die Verdünnung mit Wasser untersage, sondern jeglichen Vorgang umfasse, welcher zu einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestalkohols führe, entspreche nicht dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung. Dem folgend sei eine Verdünnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nur dann anzunehmen, wenn die Reduzierung des Alkoholgehalts nicht zum üblichen Herstellungsverfahren gehöre, sondern vorrangig dazu diene, das Erzeugnis zu strecken und dadurch ergiebiger zu machen. Darum gehe es hier aber nicht.

Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten hatte der Kläger am 29.10.2009 eine einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts erwirkt, nach der es der Beklagten verboten wurde, das streitgegenständliche Produkt unter der Aufmachung €A€ zu vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 29.10.2009 (Az. 13 O 86/09) Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.3.2010 (Az. 6 U 219/09) vertrat das OLG Frankfurt/Main die Auffassung, das streitgegenständliche Getränk sei nicht als verdünnte Spirituose im Sinne der Verordnung (EG) 110/2008 anzusehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass aus den Leitlinien der Europäischen Kommission (Guidelines) folge, dass die üblichen Herstellungsschritte für eine Spirituose, soweit sie zu einer Reduzierung des Alkoholgehalts führten, von dem Begriff €Verdünnung€ nicht erfasst werden sollten. Im Übrigen sei der Beklagten kein Verstoß gegen ihre Verpflichtung zum Handeln nach fachlicher Sorgfalt vorzuwerfen, da diese sich auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16.12.2009 berufen könne, wonach die Aufmachung des streitgegenständlichen Getränks zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

Die Kammer vertritt allerdings nach wie vor die Auffassung, dass die Beklagte durch die Aufmachung des streitgegenständlichen Getränks gegen die Verordnung (EG) 110/2008 verstößt. Das streitgegenständliche Mischgetränk unterfällt der vorgenannten Verordnung. Gem. Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist von deren Anwendungsbereich neben Spirituosen auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln umfasst. Damit unterliegen dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht nur Getränke, welche gem. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % Vol. aufweisen, sogenannte €Spirituosen€, sondern auch Getränke, für welche in der Aufmachung und Etikettierung die Bezeichnung einer Spirituose verwendet wird. Gem. Ziff. 2 des Anhangs II zu der Verordnung ist €Whiskey€ eine Spirituose.

Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung i.V.m. deren Anhang 2 Nr. 2 b ist die Verwendung des Begriffs €Whiskey€ verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt wurde, dass ihr Alkoholgehalt unter dem festgelegten Alkoholgehalt von 40 % Vol. liegt. Das ist bei dem streitbefangenen Getränk der Fall, der Alkoholgehalt liegt bei 10 % Vol.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung gilt auch für Mischgetränke, die nicht mit Wasser verdünnt wurden. Mit dem Begriff €Verdünnung€ ist nicht nur die Mischung mit Wasser gemeint, sondern jeglicher Vorgang, der zur Unterschreitung des Mindestalkoholgehalts führt. Insoweit ist der Begriff €Verdünnung€ auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich erwogen wurde, ausschließlich die Beimischung von Wasser zu verbieten, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.7.1998 klarstellend Rechnung zu tragen. Die Beschränkung auf das Verbot der Verdünnung mit Wasser wurde jedoch durch das Europäische Parlament ausdrücklich verworfen. Vielmehr sollte jegliche Beimischung einer Flüssigkeit verboten werden, welche zu einer Unterschreitung des in Anhang II festgelegten Mindestalkoholgehalts geschützter Spirituosen führt.

Das ergibt sich insbesondere auch aus den Leitlinien der Europäischen Kommission (Anl. K 12, Bl. 76 ff. d.A.). Diese Auslegungsrichtlinien sehen ausdrücklich vor, dass von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung jegliche Verdünnung einer Spirituose erfasst werden soll, nicht nur eine solche mit Wasser. Dementsprechend ist in der €Checklist€, die der Kläger vorgelegt hat, als €Example 3 - €Whiskeydrink€ - ausdrücklich eine Verkehrsbezeichnung für Mischgetränke wie das hier streitgegenständliche Produkt vorgeschlagen. Danach ist die Aufmachung €Whiskeydrink€ für Mischgetränke nicht mit der Verordnung (EG) 110/2008 konform. Vielmehr wird als korrekte Bezeichnung €Spirit Drink€ vorgeschlagen.

Auch vermag die Kammer der Auffassung des OLG nicht beizutreten, wonach aufgrund des Umstandes, dass die Leitlinien die üblichen Herstellungsschritte für eine Spirituose, auch wenn diese zu einer Reduzierung des Alkoholgehalts führen, nicht unter den Begriff €Verdünnung€ subsumieren. Bei dem streitgegenständlichen Mischgetränk geht es nach Überzeugung der Kammer nicht um €übliche Herstellungsschritte für eine Spirituose€, sondern vielmehr um das Endprodukt. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Verordnung, der unstreitig erfolgten Erwägungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses und der hierzu ergangenen Guidelines der Europäischen Kommission vertritt die Kammer die Auffassung, dass für eine restriktive Auslegung des Begriffs der Verdünnung wie in dem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 25.3.2010 erfolgt, kein Raum ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass das Europäische Parlament in den Erwägungsgründen der Verordnung ausdrücklich klarstellt, dass der Spirituosensektor für die Verbraucher in der Gemeinschaft von großer Bedeutung ist. Deshalb sollen die Maßnahmen auf diesem Sektor zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen (Erwägungsgrund (2)). Die Verordnung soll klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen und zum Schutz geographischer Angaben enthalten (Erwägungsgrund (4)).

Die Kammer hält es mit diesem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers für unvereinbar, die Vorschriften der Verordnung gegen ihren Wortlaut auszulegen.

Durch die Verwendung der geographischen Angabe €Bourbon€ hat die Beklagte zudem gegen die Verordnung (EG) 1267/94 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 110/2008 Anhang III verstoßen. In der Verordnung (EG) 1267/94 ist die Anerkennung bestimmter Spirituosen zwischen der Europäischen Union und Drittländern geregelt. Ausweislich deren Artikel 1 ist die Bezeichnung von Erzeugnissen, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet sind, nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden. Aus dem Anhang ergibt sich der Schutz der Bezeichnung €Bourbon Whiskey€ aus dem Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika. Die Bezeichnung €Bourbon Whiskey€ ist mithin eine geschützte Angabe im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EG) 110/2008. danach ist die Verwendung des Begriffs €Bourbon Whiskey€ unzulässig, sofern der vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt von 40% Vol. nicht erreicht wird.

Jedoch tritt die Kammer der Ansicht des OLG Frankfurt bei, wonach keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 S. 1 UWG vorliegt. Die Beklagte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.11.2009 vorgelegt (Anl. B 2, Bl. 135 f.d.A.), wonach die Aufmachung des streitgegenständlichen Getränks für zulässig erachtet wird. Zur Begründung wurde dort auch ausgeführt, dass die streitgegenständliche Aufmachung gleichsam €€€analog€ auf die Likörherstellung anzuwenden sei, die keine Verdünnung i.S. v. Art. 10 Abs 2 der Verordnung (EG) 110/2008 darstellte. Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, dass behördliche Ausführungen weder rechtsverbindlich sind, noch diesen Außenwirkung zukommt. Auch ist das betreffende Schreiben inhaltlich unrichtig. Jedoch ist der Beklagten zuzubilligen, sich auf Auskünfte eines Bundesministeriums in Anbetracht der aus ihrer Sicht unklaren Rechtslage verlassen zu dürfen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Aufmachung des streitgegenständlichen Mischgetränks dazu geeignet war, die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, nicht an.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus § 709 S. 1 ZPO.






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