Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 17. März 2011
Aktenzeichen: 9 TaBV 59/10

(Hessisches LAG: Beschluss v. 17.03.2011, Az.: 9 TaBV 59/10)

Der Beratungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG betrifft nur Betriebsänderung und Interessenausgleich. Hinsichtlich der Beratung und Verhandlung über einen Sozialplan bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG, anderenfalls besteht insoweit kein Vergütungsanspruch.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss desArbeitsgerichts Marburg vom 12. Februar 2010 - 2 BV 10/09 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an die Beteiligte zu 1)EUR 14.937,83 (in Worten:Vierzehntausendneunhundertsiebenunddreißig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2009 zu zahlen. Der darüberhinausgehende Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. ImÜbrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2)zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird ebenfallszurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen,soweit ihr Antrag im Umfang von EUR 102.193,87 nebst Zinsenzurückgewiesen worden ist. Im Übrigen und für die Beteiligte zu 2)wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt eine Eisengießerei mit ca. 3.250 Arbeitnehmern. Aufgrund massiver wirtschaftlicher Probleme im Rahmen des weltweiten Konjunktureinbruchs verlor sie erhebliche Teile ihres Umsatzes. Sie entschloss sich deshalb zum Abbau von 533 Arbeitsplätzen, teilweise im Wege der Kündigung, teilweise auf anderem Wege. Zur Vornahme des Personalabbaus leitete die Beteiligte zu 2) Gespräche mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat ein mit dem Ziel des Abschlusses diverser Betriebsvereinbarungen, unter anderem eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans. Mit Beschluss vom 12. März 2009 entschied sich der Gesamtbetriebsrat zur Beauftragung der zu 1) beteiligten Anwaltskanzlei. Der Gesamtbetriebsrat informierte die Arbeitgeberin auf der ersten Sitzung vom 16. März 2009 über die Hinzuziehung der Beteiligten zu 1) wie folgt:

€Herr A überreichte zu Beginn die Hausmitteilung vom 14. März 2009. Der Betriebsrat stellt darin klar, dass Herr RA B die Verhandlungen als €Berater€ des Betriebsrats iSv. § 111 Absatz 1 Satz 2 BetrVG wahrnimmt.€

Die Arbeitgeberin forderte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 1) den Abschluss einer Honorarvereinbarung. Rechtsanwalt B von der Beteiligten zu 1) schlug mit Schriftsatz vom 17. März 2009 ein Pauschalhonorar von EUR 220.000 zzgl. Mehrwertsteuer vor. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Die Beteiligte zu 1) war aber zu einer Vergütungsreduzierung bereit und schlug sodann ein Gesamthonorar von EUR 120.000 zusätzlich Mehrwertsteuer vor. Die Arbeitgeberin schlug demgegenüber ein Stundenhonorar mit einem Stundensatz von EUR 250 vor, was wiederum die Beteiligte zu 1) ablehnte. Schließlich scheiterten die Honorarverhandlungen. Die Beteiligte zu 1) wies darauf hin, dass sie dann beabsichtige, eine Abrechnung nach dem RVG vorzunehmen.

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat unter Teilnahme von Rechtsanwalt B fanden 10 Sitzungen am Sitz der Arbeitgeberin statt. Die Sitzungsdauer war unterschiedlich. Als Ergebnis dieser Verhandlungen schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich (Bl. 6 ff. d. A.), einen Sozialplan (Bl. 16 ff. d. A.), eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 4 KSchG (Bl. 21, 22 d. A.) sowie eine Betriebsvereinbarung über die Verschiebung der zweiten Stufe der tariflichen Lohnerhöhung 2009 (Bl. 23, 24 d. A.) ab.

Die Beteiligte zu 1) stellte unter dem 11. Mai 2009 drei Rechnungen mit einer Honorarforderung in Höhe von EUR 126.971,57 aus. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterte sie ihre Forderung um Euro 14.284,76, da in dem ursprünglichen Zahlungsantrag die Vergütung für den Interessenausgleich noch nicht berücksichtigt gewesen sei. Die Beteiligte zu 1) hat nach den Grundsätzen des RVG abgerechnet. Für die Abrechnung der Sozialplanverhandlungen (€Interessenausgleich / Sozialplan€) hat sie einen Gegenstandswert von EUR 6,6 Millionen zugrunde gelegt, ausgehend von der Differenz des Sozialplanvolumens zwischen dem Faktor 0,50 und 1,0 Monatslöhne bei 533 abzubauenden Arbeitsplätzen. Sie hat eine Einigungsgebühr von 1,5 und eine Geschäftsgebühr wegen besonderer Schwierigkeit von 2,5 geltend gemacht. Für die Betriebsvereinbarung über die Verschiebung der zweiten Tariflohnerhöhung 2009 hat die Beteiligte zu 1) einen Gegenstandswert von EUR 1,8 Millionen zugrunde gelegt und eine Geschäftsgebühr von 1,3 und eine Einigungsgebühr von 1,5 begehrt. Für die Betriebsvereinbarung über die Grundsätze zur Sozialauswahl hat sie den dreifachen Regelstreitwert, mithin einen Gesamtwert von EUR 12.000 angesetzt und ebenfalls eine Geschäftsgebühr von 1,3 und eine Einigungsgebühr von 1,5 abgerechnet. Mit der nachgeschobenen Rechnung vom 6. Okt. 2010 für den Interessenausgleich werden auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 14.284,76 eine Geschäftsgebühr von 2,5 und eine Einigungsgebühr von 1,5 abgerechnet. Auf die Rechnungen vom 11. Mai 2009 und 6. Okt. 2010 wird im Übrigen verwiesen (Bl. 39 ff., 345 d. A.).

Der Gesamtbetriebsrat beschloss auf seiner Sitzung vom 27. Mai 2009 (Prot. Bl. 125 d. A.), seinen Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG wegen der Honorarforderung der Beteiligten zu 1) an diese abzutreten. Die Beteiligte zu 1) nahm die Abtretung an.

Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, es sei jeweils auch eine Einigungsgebühr zu berücksichtigen, da für die Einigungsgebühr nur ein Mindestmaß an Nachgeben erforderlich sei. Sie ist davon ausgegangen, zwischen den Beteiligten sei eine Einigung darüber gefunden worden, dass nach RVG abgerechnet werde. Dem Anspruch des Antragstellers stehe nicht entgegen, dass § 80 Abs. 3 BetrVG eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Einschaltung eines Sachverständigen verlange. Das Merkmal der vorherigen Zustimmung sei in dieser Vorschrift nicht konstitutiv. Es sei allein entscheidend, ob die Hinzuziehung des Sachverständigen tatsächlich erforderlich gewesen sei oder nicht. Das Verhalten der Arbeitgeberin sei im Übrigen treuwidrig. Diese habe die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an den Verhandlungen nie verweigert. Sie habe die Dienste der Beteiligten zu 1) entgegen genommen und nie Einwendungen gegen ihre Betätigung erhoben. Aus diesem Grunde habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin zur Zahlung eines angemessenen Honorars bereit sei. Ein vorgeschalteter Rechtsstreit über die Vergütung des Sachverständigen hätte die Verhandlungen und damit den Arbeitsplatzabbau um Monate verzögert. Dies hätte für die Beteiligte zu 2) einen immensen Schaden bedeutet.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 126.971,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen; 2. die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, an sie weitere EUR 14.284,76 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, der Gesamtbetriebsrat sei lediglich für die Verhandlung über den Interessenausgleich nach § 111 Satz 2 BetrVG berechtigt gewesen, ohne vorherige Vereinbarung mit der Arbeitgeberin die Beteiligte zu 1) als Sachverständige hinzuzuziehen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts für den Interessenausgleich für je 20 betroffene Arbeitnehmer ein Streitwert von EUR 4.000 zugrunde zu legen. Dies ergebe bei dem Personalabbau von 533 Arbeitnehmern einen Gesamtgegenstandswert von EUR 106.600. Aus diesem Gesamtstreitwert folge ein Honoraranspruch der Beteiligten zu 1) in Höhe von EUR 1.354. Dieser Betrag sei mit der 1 €6-fachen Gebühr zu multiplizieren, was dann den Honoraranspruch von EUR 2.166,40 zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also von EUR 2.415,42 ergebe. Für die Verhandlung über den Sozialplan und die anderen Betriebsvereinbarungen bestehe kein Anspruch, weil es keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG gebe. Diese sei erforderlich, nachdem eine Honorarvereinbarung gescheitert sei. Es könne auch nicht von einer konkludenten Vereinbarung ausgegangen werden, da kein Einverständnis der Arbeitgeberseite über die Kostentragungspflicht mit dem Gesamtbetriebsrat bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Marburg hat dem Antrag durch Beschluss vom 12. Febr. 2010 € 2 BV 10/09 € in Höhe von EUR 41.650 stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gesamtbetriebsrat habe das Recht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen wegen der Interessenausgleichsverhandlungen nach § 111 Satz 2 BetrVG gehabt. Die dadurch entstandenen erforderlichen Kosten seien von der Arbeitgeberin gem. § 40 BetrVG zu tragen. Im Übrigen stütze sich die Hinzuziehung des Antragstellers zu den Verhandlungen im Rahmen des Personalabbaus auf § 80 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 40 BetrVG. Das Gericht gehe davon aus, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin tatsächlich stattgefunden habe. Dazu sei es nicht notwendig, dass ein schriftlicher oder ausdrücklich mündlicher Vertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden sei. Es sei ausreichend, dass eine solche Vereinbarung konkludent bzw. durch die entsprechenden Zustimmungen und Handlungen zustande gekommen sei. Hier habe der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin nach seinem Beschluss vom 12. März 2009 auf der ersten Sitzung am 16. März 2009 die Hinzuziehung von Rechtsanwalt B mitgeteilt. Die Arbeitgeberin habe dagegen keine Einwendungen erhoben. Sie habe lediglich den Abschluss einer Honorarvereinbarung gefordert. Rechtsanwalt B habe sodann mit Wissen und Wollen und damit auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin an zehn Sitzungen teilgenommen. Die Arbeitgeberin habe gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 1) auch nie ihre grundsätzliche Kostentragungspflicht verneint oder verweigert. Vielmehr seien sich die Beteiligten lediglich über die Höhe des Honorars bzw. über die Berechnungsgrundlagen nicht einig geworden. Aus Hinweisen der einen und der anderen Seite wie: €Die Höhe des Honorars mögen dann die Gerichte klären€ folge, dass über die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an den Verhandlungen und ihre grundsätzliche Honorierung kein Dissens bestanden habe. Die generelle Verweigerung des Honorars für die Beteiligte zu 1) über die Verhandlungen am Interessenausgleich hinaus sei deshalb nicht berechtigt und nicht begründet. Es wäre unredlich, der Beteiligten zu 1) schon im Grundsätzlichen ihren Honoraranspruch zu bestreiten. Eine Abrechnung nach RVG sei nicht zwingend. Nach § 612 Abs. 1 BGB sei die übliche Vergütung zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Der Beschluss wurde den Beteiligten am 22. Febr. 2010 zugestellt. Die Beteiligte zu 1) hat dagegen am 22. März 2010 per Telefax Beschwerde eingelegt. Nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25. Mai 2010 ging die Beschwerdebegründung an diesem Tag per Telefax bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ging am 16. März 2010 ein, die Beschwerdebegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25. Mai 2010 per Telefax am 21. Mai 2010.

Die Beteiligte zu 1) rügt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ihre Vergütung nach dem RVG zu berechnen. Das Arbeitsgericht habe keine Aussagen darüber getroffen, weshalb ihre Berechnung fehlerhaft sein soll. Die Beteiligte zu 2) verkenne, dass Rechtsanwalt B nicht als Sachverständiger sondern auf Seiten des Gesamtbetriebsrats als Verhandlungsführer tätig geworden sei, er also nicht als Berater des Gesamtbetriebsrates, sondern vielmehr als dessen Bevollmächtigter tätig geworden sei. Rechtsanwalt B sei in den Verhandlungen Wortführer auf Seiten des Gesamtbetriebsrates gewesen und habe die Verhandlungen geführt. Der geltend gemachte Anspruch stütze sich somit auf § 40 BetrVG. Die Unterscheidung zwischen einem Sachverständigen, der ausschließlich Sach- und Fachkenntnisse vermittele, und einem Vertreter, der unmittelbar die Interessen des Gesamtbetriebsrates wahrnehme, treffe auch ausdrücklich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11. Nov. 2009 (- 7 ABR 26/08 -). Selbst wenn man das Tätigwerden der Beteiligten zu 1) als Sachverständigentätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG ansehen wolle, ergäbe sich nichts anderes, da die Beteiligten Einigkeit über die Person von Rechtsanwalt B sowie den Inhalt seines Tätigwerdens erzielt hätten. Es sei auch Einigkeit über die Vergütung erzielt worden. Nachdem die Beteiligten sich über eine Honorarvereinbarung nicht einig geworden wären, habe Rechtsanwalt B darauf hingewiesen, dass im Falle einer fehlenden Einigung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen sei und dann eben gerichtlich geklärt werden müsse, welcher Gegenstandswert insoweit zu Grunde zu legen sei. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen, weitere Gespräche über die Vergütung seien anschließend nicht mehr erfolgt. Die Verhandlungen seien unmittelbar nach diesem Gespräch fortgesetzt worden, so dass insoweit von einer konkludenten Vereinbarung auszugehen sei. Selbst wenn man von einer solchen Einigung nicht ausgehe, sei der Anspruch begründet. Da sich die Beteiligten zumindest über die Person des Unterzeichners sowie den Inhalt seiner Arbeitsaufgabe geeinigt hätten, könne der geltend gemachte Anspruch nicht von einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängen. Dieser hätte es ansonsten in der Hand, den Anspruch des Gesamtbetriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zu hintertreiben, in dem er sich schlicht weigere, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Die Situation bei einer Betriebsänderung, in der ein erheblicher Personalabbau drohe, sei für den Gesamtbetriebsrat und die vom ihm vertretenen Arbeitnehmer eine existenziell bedrohende Situation, insbesondere wenn wie hier der Abbau von mehr als 500 Beschäftigten zur Debatte stehe und der Arbeitgeber insbesondere damit drohe, dass im Falle der Nichteinigung innerhalb kurzer Zeit weit einschneidendere Maßnahmen zu treffen seien. Der Gesamtbetriebsrat müsste dann sehenden Auges riskieren, dass durch die notwendige Verzögerung der Verhandlungen durch vorherige Klärung des Honoraranspruches weit mehr Mitarbeiter vom Arbeitsplatzverlust bedroht seien, eine Folge die er nur deswegen zu tragen hätte, weil sich sein Arbeitgeber mit dem Anwalt des Gesamtbetriebsrates nicht auf die Honorierung habe einigen können. Auch den hiervon betroffenen Arbeitnehmern wäre dies sicherlich nur ausgesprochen schwer zu vermitteln. Es wäre weder dem Gesamtbetriebsrat, noch den betroffenen Arbeitnehmern und erst recht nicht der Beteiligten zu 2) vermittelbar gewesen, dass die Frage der Vergütung des den Gesamtbetriebsrat vertretenden Anwalts vorrangig und möglicher Weise um den Preis weiterer Arbeitsverluste zu klären gewesen sei. Im Übrigen müsse das Verhalten der Beteiligte zu 2) als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Betriebsvereinbarungen zur Sozialauswahl und zur Verschiebung der Tariferhöhung stellten sich als notwendiger Annex zu den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen dar.

Das Sozialplanvolumen sei € wie sich aus dem Entwurf (Stand 17.04.2009) ergebe € im Umfang von EUR 6 Mio. streitig gewesen. Wegen des Gangs der Verhandlungen verweist die Beteiligte zu 1) auf die Ergebnisprotokolle. Aus diesen ergebe sich, dass sich die Gespräche zunächst ausschließlich auf den Gegenstand des Interessenausgleichs beschränkt hätten. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 16. März 2009 ergebe sich, dass der Gesamtbetriebsrat zunächst bemüht gewesen sei, den Gegenstand der Betriebsänderung selbst zu beeinflussen, also zu versuchen, die angedachte Zahl von freizusetzenden Arbeitnehmern zu reduzieren. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 6. April 2009 folge, dass sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass insgesamt vier Vereinbarungen zu besprechen und zu verhandeln gewesen seien, nämlich Interessenausgleich, Sozialplan und die beiden Betriebsvereinbarungen über die Verschiebung der Tariferhöhung 2009 sowie zur Sozialauswahl/Altersgruppenbildung. Das Angebot der Beteiligten zu 1), Rechtsanwalt B werde, sofern es keine andere konsensuale Lösung gebe, das Verfahren nach den Regelungen des RVG abrechnen, habe die Beteiligte zu 2) nicht abgelehnt. Soweit die Beteiligte zu 2) moniert habe, die Beteiligte zu 1) habe bis zum heutigen Tage auch noch keinen Beschluss des Gesamtbetriebsrates vorgelegt, wonach Rechtsanwalt B auch zur Verhandlung über die Betriebsvereinbarung zur Sozialauswahl und zur Betriebsvereinbarung über die Verschiebung der Tariferhöhung mandatiert worden sei, übersehe sie (bewusst), dass es sich insoweit um Annex-Tatbestände handele, die im Rahmen der Beauftragung zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten. Für die Vereinbarung einer Betriebsvereinbarung zum Themenkomplex Sozialauswahl dürfte dies offensichtlich sein, da sie unmittelbar dazu hätten dienen sollen, diejenigen Mitarbeiter zu identifizieren, die vom im Interessenausgleich geregelten Personalabbau betroffen gewesen seien. Darüber hinaus sei aber auch eine Annex-Zuständigkeit für die Betriebsvereinbarung zur Verschiebung der Tariferhöhung gegeben gewesen. Bereits zu Beginn der Verhandlungen über den Interessenausgleich sei von Seiten der Beteiligten zu 2) dargestellt worden, dass man - aufgrund der aus Sicht der Beteiligten zu 2) gegebenen wirtschaftlichen Umstände - Kosten reduzieren müsse. Diese €Kostenreduzierung€ habe nach dem Willen der Beteiligten zu 2) durch zwei Aspekte verwirklicht werden sollen, zum Einen durch eine Personalreduzierung, zum Anderen durch die Verschiebung der Tariferhöhung. Damit sei klar gewesen, dass man für den Fall, dass es nicht zu Einigung über eine Verschiebung der Tariferhöhung kommen würde, man im Gegenzug mit einem verstärkten Personalabbau rechnen müsse, um das insgesamt angepeilte Einsparvolumen zu erzielen. Insofern habe also auch hinsichtlich des Themenkomplexes €Verschiebung der Tariferhöhung€ eine Annex-Kompetenz bestanden, da diese Regelungsmaterie von Seiten der Beteiligten zu 2) untrennbar mit dem Themenkomplex der Personalreduzierung (und damit mit dem Interessenausgleich) verknüpft worden sei. Von daher sei allen Beteiligten der Verhandlung klar gewesen, dass das durch den Gesamtbetriebsrat gegenüber Rechtsanwalt B erteilte Mandat auch diese Themenkomplexe mit umfassen werde. Zuletzt bliebe zu berücksichtigen, dass der Gesamtbetriebsrat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage der Erforderlichkeit besitze, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Gerade vor dem Hintergrund der Verknüpfung der verschiedenen Regelungsmaterien durch die Beteiligte zu 2) hätte der Gesamtbetriebsrat die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes B zum Themenkomplex der Betriebsvereinbarung €Verschiebung der Tariferhöhung€ auch für erforderlich halten dürfen. Selbst wenn jedoch im vorliegenden Fall eine €Annex-Kompetenz€ verneint würde, bestünde ein Kostenerstattungsanspruch.

Unstreitig sei zumindest, dass Rechtsanwalt B auch hinsichtlich der Themenkomplexe €Sozialauswahl€ und €Verschiebung der Tariferhöhung€ tätig geworden sei und dies insoweit auch mit Wissen und Wollen des Gesamtbetriebsrates. Die Mandatserteilung sei nach den Regelungen des RVG an keine bestimmte Form gebunden, sondern könne auch ohne schriftlichen Auftrag vorgenommen werden. Es sei auch zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass Rechtsanwalt B für sämtliche Regelungskomplexe eine Vergütung habe erhalten sollen, letztendlich nämlich nach den Regelungen des RVG. Damit sei auch eine nähere Vereinbarung im Sinne des § 80 BetrVG als gegeben anzusehen, unabhängig von der Frage eines ausdrücklichen Beschlusses des Gesamtbetriebsrates zur Beauftragung von Rechtsanwalt B in den beiden Themenkomplexen €Sozialauswahl€ und €Verschiebung der Tariferhöhung€.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Febr. 2010 € 2 BV 10/09 € abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 126.971,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009 und weitere EUR 14.284,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Nov. 2009 zu zahlen und 2. die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Febr. 2010 € 2 BV 10/09 € abzuändern und den Antrag zurückzuweisen sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist weiterhin der Auffassung, die Beteiligte zu 1) habe keinen über den Betrag in Höhe von EUR 2.166,40 netto zzgl. 19 % MwSt. hinausgehenden Honoraranspruch. Der Schriftverkehr zeige, dass keine Einigung über die Hinzuziehung erfolgt sei. Der Gesamtbetriebsrat selbst habe die Forderung der Beteiligten zu 1) für zu hoch gehalten und vermittelnd einzuwirken versucht, jedoch ohne Erfolg. Schon hieraus sei zu erkennen, dass der Gesamtbetriebsrat die entstehenden Kosten bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände in dieser Höhe nicht für erforderlich erachtet habe. Auch die Tatsache, dass sich die Beteiligte zu 1) in die Verhandlungen für den Gesamtbetriebsrat eingebracht habe, lasse nicht auf eine konkludente Vereinbarung schließen. Schließlich hätten die Beteiligten über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt, der nach § 111 Satz 1 BetrVG - entgegen des § 80 Abs. 3 BetrVG - die Hinzuziehung eines Sachverständigen ohne nähere Vereinbarung erlaube. Folglich sei es gar nicht notwendig gewesen, für den Abschluss des Interessenausgleichs eine Vereinbarung abzuschließen. Hingegen verlange die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Beschwerdegerichts bei Sozialplanverhandlungen eine solche Vereinbarung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG über den Gegenstand der Tätigkeit und über die Person des Sachverständigen sowie dessen Vergütung. Auch wenn sich der Arbeitgeber darauf einlasse, dass ein Sachverständiger des Gesamtbetriebsrats bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplanes anwesend sei, berühre dies seine Kostentragungspflicht grundsätzlich nicht. Da der Sachverständige des Gesamtbetriebsrats zugelassener Rechtsanwalt sei, könne sich die Vergütung ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Die Beteiligte zu 1) habe sich für den Gesamtbetriebsrat bestellt und sei im Rahmen der Verhandlungen nach außen aufgetreten. Bezüglich des Sozialplanes fehle es an einer Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Schließlich habe Rechtsanwalt B in seinem Schreiben vom 1. April 2009 selbst formuliert, dass, sollte eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommen, die erforderliche Höhe ggf. gerichtlich zu klären wäre. Auch bezüglich der Auswahlrichtlinie Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 4 KSchG sei eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht zustande gekommen. Darüber hinaus werde die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrates bezüglich der Beteiligung von Rechtsanwalt B an den Verhandlungen zum Abschluss einer Auswahlrichtlinie Sozialauswahl bestritten. Das gelte auch für die Betriebsvereinbarung Verschiebung Tariferhöhung. Eine Einigungsgebühr stehe der Beteiligten zu 1) nicht zu. Es handele sich nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Mit dem Abschluss des Interessenausgleichs sei lediglich der Beratungs- und Verhandlungsanspruch des Gesamtbetriebsrates erfüllt worden. Die erreichte Einigung beinhalte jedoch keinen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden sei. Reisekosten könnten nicht erstattet werden. Sofern der Gesamtbetriebsrat einen nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftrage, obwohl am Gerichtsort gleich qualifizierte Anwälte ansässig und zur Mandatsübernahme bereit seien, seien Fahrtkosten des beauftragten Anwalts zum Gerichtsort nur zu erstatten, wenn das beauftragte Anwaltsbüro besondere, über das normale Maß hinausgehende Sachkompetenz in den für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen habe. Die Beteiligte zu 1) habe nicht ansatzweise dargelegt, dass eine entsprechende Sachkompetenz am Gerichtsort nicht vorhanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 30. Sept. 2010 und 10. Febr. 2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist teilweise begründet.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht begründet.

Die Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung von Anwaltsvergütung aus der Rechnung vom 6. Okt. 2010 (Bl. 345 d. A.) nur in Höhe von EUR 13.161,40 nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 398 BGB, 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG.

Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des Freistellungsanspruches setzt zwar voraus, dass überhaupt eine Forderung gegen den Gesamtbetriebsrat bestand. Lässt der Anwalt seine Kostennote nur dem Arbeitgeber zukommen, besteht grundsätzlich keine Forderung gegen den Betriebsrat, von der dieser Freistellung beanspruchen könnte (BAG Beschluss vom 4. Juni 2003 € 7 ABR 42/02 € EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 4). Eine direkte Rechnungstellung ist allerdings möglich, wenn der Arbeitgeber und Rechtsanwalt damit einverstanden sind. Die Rechnungen vom 11. Mai 2009 über EUR 1.776,43 (Bl. 45 d. A.) und 6. Okt. 2010 über EUR 14.284,76 (Bl. 345 d. A.) sandte die Beteiligte zu 1) direkt an die Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 2) rügte dies jedoch nicht, sondern ließ sich auf die Forderung ein und bat mit Schreiben vom 27. Mai 2009 (Bl. 46, 47 d. A.) um Nachweise bezüglich des zeitlichen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheiten, für die die Beteiligte zu 1) Vergütung begehrte, nachdem es einen umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wegen der Honorarhöhe gegeben hatte (Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 13. Jan. 2010, Bl. 141 ff. d. A.). Folgerichtig hat die Beteiligte zu 2) dann auch die Rechnungen bezüglich des Adressaten widerspruchslos entgegengenommen.

Die Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltsvergütung für ihre Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Interessenausgleichsverhandlungen.

Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat oder im Falle von dessen Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Die Voraussetzungen des § 111 Satz 2 BetrVG liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin waren rund 5.250 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Betriebseinschränkung durch Personalabbau, der die Grenzen des § 17 KSchG überschreitet, stellt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist in § 111 Satz 2 BetrVG nicht vorgesehen. Durch die Neufassung des § 111 Satz 2 BetrVG sollte der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drucks. 14/5741 S. 51 f.; ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 € 9 TaBV 39/09 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschluss vom 19. Febr. 2004 € 9 TaBV 95/03 € LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris; LAG München Beschluss vom 10. Mai 2007 € 2 TaBV 36/06 € ZIP 2008, 1004 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 26. Aug. 2005 € 10 TaBV 152/04 € ZIP 2005, 2269 = Juris; ErfK-Kania 10. Aufl. § 111 BetrVG Rz. 22 a; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 111 Rz. 118; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl., § 111 Rz. 162; HSWGN-Hess BetrVG 7. Aufl. § 111 Rz. 74; Richardi-Annuß BetrVG 12. Aufl., § 111 Rz. 52; Schaub/Koch ArbRHdB. 13. Aufl. § 244 10 b), S. 2376; ). Dass nach § 111 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG § 80 Abs. 3 BetrVG im Übrigen unberührt bleibt, bezieht sich auf Betriebe oder Unternehmen mit nicht mehr als 300 Arbeitnehmern, auf Fälle, bei denen keine Betriebsänderung gegeben ist oder auf eine Beratung im Zusammenhang mit Sozialplanverhandlungen.

Es kann dahinstehen, ob das Gesetz die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Beraters unterstellt (so ErfK-Kania, 10. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 22 a; DKK/Däubler, 11. Aufl., § 111 Rz. 135 g; Löwisch BB 2001, 1790, 1798) oder ob die Kostentragungspflicht für die Beratung nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 BetrVG betrachtet werden kann, wonach die Hinzuziehung externen Sachverstands dem Betriebsrat nur möglich ist, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 € 9 TaBV 39/09 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Hess. LAG vom 19. Febr. 2004 € 9 TaBV 95/03 € LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris; Fitting BetrVG 25. Aufl., § 111 Rz. 123). Hier kann nämlich die Erforderlichkeit der Beauftragung der Beteiligten zu 1) durch den Gesamtbetriebsrat bei den Interessenausgleichsverhandlungen nicht in Frage gestellt werden. Die Entscheidung des Gesamtbetriebsrats, bei den Interessenausgleichsverhandlungen einen Rechtsanwalt als Berater hinzuzuziehen, entsprach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feststellung einer Betriebsänderung und deren Interessenausgleichspflichtigkeit sowie das diesbezügliche Verfahren sind keine Standard- oder Routineangelegenheiten, sondern setzen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverstand voraus. Die Verhandlungen über den Interessenausgleich nahmen mindestens sechs Sitzungen in Anspruch. Dass der Gesamtbetriebsrat selbst über ausreichenden Sachverstand verfügte, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen, so dass der Gesamtbetriebsrat seine Beteiligungsrechte nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausüben konnte. Auf die Hinzuziehung bestimmter vom Arbeitgeber benannter Personen, z. B. einen Gewerkschaftsbeauftragten, brauchte sich der Gesamtbetriebrat in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht verweisen zu lassen (Annuß, NZA 2001, 367, 369; Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 53; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl. § 111 Rz. 153; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 120 m.w.N.).

Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltsvergütung aus §§ 398 BGB, 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG, VV RVG 2300 in Höhe von EUR 13.161,40 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009. Die Beteiligte zu 1) ist als Beraterin im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat tätig geworden. Beratertätigkeit gemäß § 111 Satz 2 BetrVG ist nicht nur die Abfassung von schriftlichen Gutachten, Entwürfen oder Stellungnahmen. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass der Berater auch an Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnimmt und sich auf die Verhandlungen einlässt, berührt dies seine Kostentragungspflicht grundsätzlich nicht (BAG Beschluss vom 25. April 1978 € 6 ABR 9/75 € AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 11; Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 € 9 TaBV 39/09 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschluss vom 10. Jan. 2008 - 9 TaBV 180/06 € n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 23. März 2006 € 9 TaBV 125/05 € n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 19. Febr. 2004 € 9 TaBV 95/03 € LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris).

Die Honorarhöhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebührenregelungen. Die Geschäftsgebühr nach VV RVG in Höhe von 1,5 ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwaltsvergütung ergibt sich aus VV RVG 2300. Die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) ging über eine Beratung (§ 34 RVG) hinaus. Die Abgrenzung zwischen § 34 RVG und VV RVG 2300 ist schwierig (so zu Recht Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 34 Rz. 15). Die nach VV 2300 zu vergütende Tätigkeit erfordert ein Mehr gegenüber der Ratserteilung (Gerold/Schmidt-Madert a.a.O.). Beispielsweise wird das Entwerfen von Geschäftsbedingungen als Tätigkeit nach VV RVG 2300 angesehen, ohne dass der Rechtsanwalt nach außen auftritt. Für Interessenausgleichsverhandlungen kann nichts anderes gelten. Tritt der Anwalt wie hier auch noch nach außen hervor, so ist das ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV RVG 2300 (so Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 € 9 TaBV 39/09 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Gerold/Schmidt-Madert, a.a.O.). Nach VV RVG 2300 Vorbemerkung 2.3, Abs. 3 entsteht die Geschäftsgebühr u.a. für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Dies muss gleichermaßen für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Interessenausgleichs gelten. Rechtsanwalt B hat an den Verhandlungen teilgenommen und € sofern er nicht sogar Verhandlungsführer war - für den Gesamtbetriebsrat Diskussionsbeiträge geleistet. Das geht über eine Beratung im Sinne des § 34 RVG hinaus.

Die Geschäftsgebühr berechnet sich aus einem Gegenstandswert von EUR 426.400 Für die Auseinandersetzung um die Beteiligungsrechte ist je fünf betroffene Arbeitnehmer einmal der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen (an die betroffene Arbeitnehmerzahl anknüpfend ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 € 9 TaBV 39/09 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschlüsse vom 11. Febr. 2004 € 5 Ta 510/03 €, vom 20. Nov. 2003 € 5 Ta 399/03 € und vom 20. Nov. 2000 € 5 Ta 392/00 -). Bei dem Streit um die Beteiligungsrechte der §§ 111, 112 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 23 RVG, da der Gesamtbetriebsrat insoweit keinen prozessualen Anspruch verfolgt, der auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist. Für solche Gegenstände ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert auf EUR 4.000, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher festzusetzen. Dies wird durch die Bedeutung, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache bestimmt. Bei den Verhandlungen um den Interessenausgleich gemäß §§ 111, 112 BetrVG kennzeichnen die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedeutung der streitigen Angelegenheit besonders deutlich. Die Zahl der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer beläuft sich auf 522. Diese sind durch den verhandelten Interessenausgleich im Sinne von Einzelfallregelungen individuell betroffen. Der Interessenausgleich gilt für alle Arbeitnehmer gleichförmig. Die Feststellung der Betriebsänderung ist hinsichtlich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer derart intensiv, dass je fünf betroffene Arbeitnehmer einmal der Wert von EUR 4.000 festzusetzen ist (ebenso Hess. LAG vom 19. Febr. 2004 € 9 TaBV 95/03 € LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris).

Der Gegenstandswert beträgt danach EUR 426.400 (533 x 4.000 : 5). Eine 1,5 Gebühr aus einem Wert von EUR 426.400 beträgt EUR 4.140,-. Hinzukommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 2,5 gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 RVG, das sind EUR 6.900. Im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO setzt die Einigungsgebühr nicht mehr voraus, dass die Parteien einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen haben (Saarländ. OLG Beschluss vom 3. Juni 2009 € 6 WF 42/09 € AnwBl 10/ 2009; Sächs. LAG Beschluss vom 27. April 2007 € 4 Ta 41/07 (5) € Juris). Die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 (- 7 ABR 65/96 - EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 42) findet auf die geänderte Gesetzeslage keine Anwendung mehr. Eine Einigung ist gegeben, denn ein Interessenausgleich kann nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur durch eine Vereinbarung zustande kommen. Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, muss ggf. durch die Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen festgestellt werden.

Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäß VV RVG 7200 in Höhe von EUR 20,- und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 2.101,40, insgesamt mithin EUR 13.161,40.

Die Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus gemäß §§ 398 BGB, 111 BetrVG, 40 BetrVG einen Anspruch aus der Rechnung vom 12. Mai 2009 (Bl. 45 d. A.) in Höhe von EUR 1.776,43. Die Betriebsvereinbarung zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 4 KSchG (Bl. 21, 22 d. A.) ist Annex zum Interessenausgleich, auf welchen sie ausdrücklich verweist. Es heißt dort: €Diese Vereinbarung stellt eine eigenständige Betriebsvereinbarung nach den §§ 1 Abs. 4 KSchG, 95 BetrVG dar. Sie gilt allein für die nach dem Interessenausgleich vom€zu erfolgenden betriebsbedingten Kündigungen.€ Die Rechtsanwaltsvergütung gehört zu den Beratungskosten nach § 111 Satz 2 BetrVG. Einer Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG bedurfte es angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Interessenausgleich nicht. Die Beauftragung der Beteiligten zu 1) ergibt sich angesichts des Annexcharakters der Betriebsvereinbarung aus der Beauftragung zur Beratung über Betriebsänderung und Interessenausgleich.

Insgesamt ergibt dies den zugesprochenen Betrag in Höhe von EUR 14.937,83.

Dagegen besteht kein Anspruch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplanes (Forderung über EUR 102.193,87 gem. Rechnung vom 11. Mai 2009, Bl. 41, 42 d. A.). Die Hinzuziehungsbefugnis bezieht sich nur auf die Beratung der Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG. Sie erstreckt sich nicht auf die Sozialplanverhandlungen. Aufgrund des Gesetzeswortlauts und des Ziels der Beratung € Erfassung der Betriebsänderung und Entwicklung beschäftigungssichernder Alternativen € ist das Recht auf Hinzuziehung eines Beraters auf den Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschränkt (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 111 Rz. 119; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl., § 111 Rz. 162; Richardi-Annuß BetrVG 12. Aufl., § 111 Rz. 52; a.A. DKK/Däubler, 11. Aufl., § 111 Rz. 135 g).

Grundlage des Vergütungsanspruchs für die Beratungsleistungen kann nur eine Vereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG sein. Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig (BAG Beschluss vom 11. Nov. 2009 € 7 ABR 26/08 € EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 11; Hess. LAG Beschluss vom 17. Juni 2004 € 9/4/2 TaBV 4/04 € FA 2004, 305 = Juris; Richardi-Thüsing BetrVG 12. Aufl. jeweils mit weiteren Nachw.). Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung, kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen, die auch im Eilverfahren ergehen kann.

Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung ist zwar möglich, insbesondere, wenn der Rechtsanwalt über zehn Sitzungen an den Verhandlungen teilnimmt, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet. Hier kann sich die konkludente Einwilligung der Beteiligten zu 2) nur auf die Anwaltstätigkeit beziehen, die der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin mitgeteilt hat. Der Gesamtbetriebsrat informierte die Arbeitgeberin auf der ersten Sitzung vom 16. März 2009 (Protokoll Bl. 313 d. A.) über die Hinzuziehung der Beteiligten zu 1) nämlich wie folgt:

€Herr A überreichte zu Beginn die Hausmitteilung vom 14. März 2009. Der Betriebsrat stellt darin klar, dass Herr RA B die Verhandlungen als €Berater€ des Betriebsrats iSv. § 111 Absatz 1 Satz 2 BetrVG wahrnimmt.€

Der Gesamtbetriebsrat hat die Funktion von Rechtsanwalt B demnach ausdrücklich klargestellt und diesbezüglich eine Hausmitteilung überreicht. Die Einwilligung der Beteiligten zu 2), die insoweit zweifellos gegeben war, kann sich dementsprechend auch nur auf diese Mitteilung beziehen. Eine Änderung dieser Mitteilung ist nicht erfolgt. Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Rechtsanwalt B an den Verhandlungen über einen Sozialplan und zwei weitere Betriebsvereinbarungen teilgenommen hat. Hierfür hätte die Klarstellung aus der ersten Sitzung modifiziert werden müssen. Die Verhandlungsgegenstände, zumindest die Verhandlungen über einen Sozialplan, standen schließlich schon am 16. März 2009 fest.

Ebenfalls kein Anspruch besteht gegen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung über die Verschiebung der zweiten Stufe der tariflichen Lohnerhöhung 2009 (Bl. 23, 24 d. A.; Forderung in Höhe von EUR 23.001,27 gemäß Rechnung vom 11. Mai 2009, Bl. 44 d. A.). Sie ist eine eigenständige Betriebsvereinbarung und enthält keine Bezugnahme auf den Interessenausgleich oder Sozialplan. Sie wurde zwar im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt, ist anders als die Richtlinien zur Sozialauswahl, die ausdrücklich auf den Interessenausgleich verweisen, jedoch kein zwingender Annex, sondern eine zusätzliche Vereinbarung. Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG wurde insoweit nicht getroffen. Außerdem fehlt es insoweit an einem Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung von Rechtsanwalt B.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Auch wenn der Anwalt nach § 10 Abs. 1 RVG die Vergütung nur aufgrund einer Abrechnung einfordern kann, tritt die Fälligkeit gemäß § 8 RVG bereits mit Erledigung des Auftrages, d.h. mit dem Abschluss des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien. Abrechnung und Mahnung können gleichzeitig erfolgen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 - BB 2010, 1994).

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache veranlasst, soweit der Antrag der Beteiligten zu 1) im Umfang von EUR 102.193,87 (Forderung wg. Sozialplanverhandlungen gemäß Rechnung vom 11. Mai 2009, Bl. 41, 42 d. A.) zurückgewiesen worden ist. Bezüglich der Auslegung des § 111 Satz 2 BetrVG besteht Klärungsbedarf. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde für keine der Beteiligten zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden sind.






Hessisches LAG:
Beschluss v. 17.03.2011
Az: 9 TaBV 59/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/474b8ef98fa9/Hessisches-LAG_Beschluss_vom_17-Maerz-2011_Az_9-TaBV-59-10




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