Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 84/02

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2002, Az.: 30 W (pat) 84/02)

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Durch Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Januar 2002 wurde auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 625 - Dignodolor - die angegriffene Marke 398 47 288 der Markeninhaberin - Diclodolor - gelöscht. Der vorgenannte Beschluß wurde der Markeninhaberin mittels eingeschriebenen Briefes, der am 10. Januar 2002 aufgegeben worden ist, zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2002 (richtig wohl: 24. Januar 2002), eingegangen am 28. Janua 2002, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde von der Markeninhaberin am 7. August 2002 intern zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung ist beim DPMA am 16. August 2002 eingegangen.

Nach vorangegangenem gerichtlichen Hinweis hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt sie aus, auf Grund eines einmaligen Versehens der Buchhaltung sei die bereits am 28. Januar 2002 veranlaßte Überweisung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt. Die Buchhaltung habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet, Zahlungsvorgänge seien stets ordnungsgemäß kontrolliert worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2002 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die von der Markeninhaberin angegebenen Tatsachen eine Wiedereinsetzung zu begründen vermögen (§ 91 Abs. 3 MarkenG), da es an der nach § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt. Diese bestimmt sich nach § 294 ZPO und hätte vorliegend zumindest die Glaubhaftmachung der zur Begründung der Wiedereinsetzung von der Markeninhaberin vorgetragenen Tatsachen z.B. durch Vorlage einer eidestattlichen Versicherung erfordert. Die Markeninhaberin hatte auch ausreichend Zeit zur Glaubhaftmachung. Die eingereichte Zahlungsanweisung vom 28. Januar 2002 in Kopie genügt dem ersichtlich nicht.

Damit gilt nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG die Beschwerde als nicht eingelegt.

Eine Entscheidung konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehen, da mangels eines Verhandlungsantrags (§ 69 Nr. 1 MarkenG) auch in der Hauptsache schriftlich entschieden hätte werden können (Althammer/Ströbele Markengesetz, 6 Auflage, § 91 Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen).

Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.11.2002
Az: 30 W (pat) 84/02


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