Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Oktober 2009
Aktenzeichen: 13 O 251/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.10.2009, Az.: 13 O 251/09)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C zu gewähren;

2.

dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu ge-ben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwen-dungen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6391,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist diesem Immobilienfonds am 17.12.1993 als Kommanditist beigetreten und hat sich mit einem Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM (=25.564,59 EUR) daran beteiligt. In der Folgezeit entwickelte sich der Fonds für den Kläger nur unbefriedigend. Immobilien standen und stehen weitestgehend leer, die anvisierten Haupteinkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnten daher nicht erzielt werden.

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages ist Voraussetzung für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, dass eine Anzahl von Gesellschaftern, die einzeln oder zusammen mehr als 10% der Summe des Festkapitals halten, dies verlangt. Gem. § 19 des Vertrages ist für die Veräußerung von Immobilien ein Gesellschafterbeschluss mit ¾ der abgegeben Stimmen erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Anlage K 8) Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm eine Gesellschafterliste auszuhändigen bzw. ihm die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter zu nennen oder ihm die Einsicht in das Gesellschafterregister zu gewähren. Mit Schreiben vom 18.02.2009 teilte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Kläger mit, dass die Daten der Anleger bzw. der Treugeber aus gesellschaftsrechtlicher Treupflicht und aus datenschutzrechtlichen Gründen vertraulich behandelt werden müssen und nicht ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses herausgegeben werden dürfen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stünde ein Informations- und Kontrollrecht hinsichtlich aller Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Ein berechtigtes Interesse sei hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Ein solches stehe ihm jedoch auch zu, da er die Möglichkeit haben müsse, sich mit anderen Gesellschaftern über die wirtschaftliche Situation des Immobilienfonds auszutauschen. Um die Vernichtung des Kapitals des Fonds zu vermeiden, strebe er die Veräußerung von Immobilien an. Die dafür erforderliche ¾ Mehrheit könne er nur dann zustande bringen, wenn er im Vorfeld allen Gesellschaftern sein Anliegen unterbreiten und eine Mehrheit suchen könne. Es müsse ihm zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen zu können. Dies könne er jedoch nur tun, wenn ihm die Namen und Anschriften der anderen Mitgesellschafter bekannt seien, da er alleine nicht einberufungsbefugt ist. Das Interesse an dem Einberufen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ergebe sich allein daraus, dass hier Risikokapital eingesetzt worden sei, welches bei einer Misswirtschaft schnell verloren gehen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C zu gewähren.

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, soweit der Kläger die "Namen" der Mitgesellschafter und Treugeber begehre, sei der Klageantrag unbegründet, da die entsprechenden Namen im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen seien, wobei jeder Gesellschafter ohne großen Zeit- und Kostenaufwand das Handelregister einsehen oder eine Kopie anfordern könne.

Die Beklagte behauptet, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur vordergründig um die mit dem Klageantrag begehrten Namen und Anschriften der Mitgesellschafter gehe. Es komme in der Kapitalanlegerbranche vor, dass Rechtsanwälte im Kreise von Kapitalanlegern um Mandate werben würden. Solche Rechtsanwälte würden sich vornehmlich um Namens- und Adresslisten bemühen, um so in die Lage versetzt zu werden, zahlreiche Kapitalanleger anzuschreiben und lukrative Mandate zu akquirieren. Es habe in einzelnen Fällen Rückmeldungen von Gesellschaftern gegeben, die ungefragt und offensichtlich zu Akquisitionszwecken von Rechtsanwälten angeschrieben worden seien. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich hierbei um standeswidrige Werbung handle. Sie behauptet, auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten bei diversen "… Fonds" Immobilienfonds ungefragt Gesellschafter angeschrieben und versucht, Mandate zu akquirieren.

Weiterhin vertritt die Beklagte die Ansicht, es werde vom Kläger die Herausgabe personenbezogener geschützter Daten begehrt, welche dem Bundesdatenschutzgesetz unterlägen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrages begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter/Treugeber bei der Beklagten aus §§ 161 II, 105 III HGB i.V.m. §§ 716 I, 705 BGB i.V.m. § 9 des Gesellschaftsvertrages.

Die Beklagte tritt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf. Auf eine solche Gesellschaft finden grundsätzlich die §§ 161 ff. HGB Anwendung. Die Anwendbarkeit der §§ 705 ff. BGB ergibt sich über §§ 161 II, 105 III HGB, soweit nicht in diesen Abschnitten ein anderes vorgeschrieben ist. Gem. § 166 II HGB stehen dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten Rechte nicht zu. § 118 II HGB ist aber inhaltsgleich mit § 716 I BGB. Ein Anspruch des Klägers kann dementsprechend grundsätzlich nicht aus § 716 I BGB hergeleitet werden. Allerdings ist vorliegend § 9 des Gesellschaftsvertrages wiederum inhaltsgleich mit §§ 118 II HGB und 716 I BGB. Durch die ausdrückliche Aufnahme der Regelung in den Gesellschaftsvertrag wird deutlich, dass die aus § 716 I BGB erwachsenden Rechte dem Kläger zustehen sollen.

Zwar ist diese Art der Gesellschaft als geschlossener Immobilienfond in erster Linie darauf ausgerichtet, dass eine bestimmte Geldeinlage gezahlt wird und diese in finanzieller Hinsicht Rendite abwerfen soll, wobei es den Beteiligten nicht so sehr darauf ankommt, wer nun als weiterer Kommanditist der Gesellschaft beigetreten ist. Allerdings tritt dieser Gesichtspunkt auch bei einem geschlossenen Immobilienfond nicht in der Weise in den Hintergrund, dass ein solcher Anspruch insgesamt abgesprochen werden kann. Das Informations- und Kontrollrecht des einzelnen Kommanditisten ist ein grundlegendes Recht innerhalb der Gesellschaft, das nicht ausgeschlossen werden kann. Einem Kommanditisten steht ein Anspruch darauf zu, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen Gesellschafterbeschlüsse zu fassen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost-Weipert, HGB, § 166 RN 23). Mittelbar ist es für den Kläger erforderlich zu erfahren, wer seine Mitgesellschafter sind, um überhaupt die für die Einberufung erforderliche Mehrheit zusammenzubringen. Schon deshalb steht ihm ein Anspruch auf Einsicht in das Gesellschafterregister der Beklagten zu.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Anspruch des Klägers bezüglich der Namen der Mitgesellschafter unbegründet ist, da diese bereits aus dem Handelsregister ersichtlich seien, ist diesem Einwand nicht zu folgen. Der Anspruch auf Namen und Adressen ist als Einheit zu verstehen. Es ist schließlich erforderlich die Adressen dem jeweiligen Namen zuzuordnen. Auch die Behauptung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass noch in diesem Jahr eine Gesellschafterversammlung durchgeführt werden solle, steht dem Klageanspruch nicht entgegen, da dem Kläger hierdurch nicht die Möglichkeit gegeben wird, im Vorfeld einer solchen Versammlung durch das Vortragen seiner Interessen, andere Gesellschafter dazu zu bewegen an der Versammlung teilzunehmen und deren Abstimmungsverhalten zu beeinflussen.

Weder aus § 705 BGB noch aus § 716 BGB geht hervor, dass für die Geltendmachung dieser Rechte ein berechtigtes Interesse erforderlich ist (Palandt-Sprau, BGB, 66.Aufl., § 716 RN 1). Auch § 9 des Gesellschaftsvertrages sieht das Vorhandensein eines berechtigten Interesses nicht als Voraussetzung für die Ausübung der Informations- und Kontrollrechte an. Diese Rechte resultieren aus der Mitgliederstellung an sich (vgl. AG Nürtingen, Urt. v. 20.07.2001, Az.: ).

II.

Dem Klagebegehren konnte jedoch nur hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag begehrten Auskunftsanspruchs entsprochen werden. Denn das Informationsrecht geht grundsätzlich auf Duldung eigenständiger Informationsbeschaffung aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft, das heißt allen Geschäftsunterlagen ggf. auch in elektronisch gespeicherter Form, soweit sie über Angelegenheiten und Geschäftsvorgänge der Gesellschaft Aufschluss geben (Palandt-Sprau, a.a.O.). Da es sich bei den Namens- und Adresslisten der Gesellschafter um Geschäftsunterlagen handelt, sind sie vom Anwendungsbereich umfasst. Ein Auskunftsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn sich der Berechtigte nicht auf zumutbare Weise die benötigte Information selbst beschaffen kann. Hier kann der Kläger als Gesellschafter der Beklagten selbst in die von dieser geführte Gesellschafterliste Einsicht nehmen (wie hier: LG Stuttgart, Urt. v. 06.02.2009, Az. 12 O 337/08). Um für den Kläger auch tatsächlich von Nutzen zu sein, ist sein Recht nicht nur dahin zu verstehen, dass es auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten geht. Da es sich um ungefähr 1100 Mitgesellschafter handelt, darf er auch Kopien der Unterlagen anfertigen. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 713 und 670 BGB sind jedoch die dadurch entstehenden Kosten der Beklagten von dem Kläger zu ersetzen.

III.

Diesem dem Grunde nach bestehenden Anspruch stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist grundsätzlich eröffnet. Gem. § 1 II Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch durch nicht-öffentliche Stellen. Bei den streitgegenständlichen Gesellschafterdaten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 I BDSG. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift wird die Erhebung solcher Daten als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen definiert.

Dem Kläger steht erstens das gem. § 16 I Nr. 2 BDSG erforderliche berechtigte Interesse für die Übermittlung der Daten zu. Dies folgt bereits aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten. Da die wirtschaftliche Situation des Fonds nicht der Vorstellung des Klägers entspricht, möchte er sich mit seinen Mitgesellschaftern über die aktuelle Situation und Zukunft des Fonds verständigen und gegebenenfalls im Wege einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung über grundlegende Entscheidungen, wie z.B. die Veräußerung von Immobilien, abstimmen. Bereits für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist der Antrag einer bestimmten Mehrheit erforderlich. Der Kläger hat außerdem dargelegt, für die Veräußerung von Immobilien eine ¾ Mehrheit zu brauchen. Um diese Mehrheit zu finden, ist es für ihn dringend notwendig, sich schon im Vorfeld einer etwaigen Gesellschafterversammlung mit anderen Gesellschaftern in Verbindung setzen zu können.

Den Gesellschaftern steht als Betroffenen zweitens auch kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten zu. Zwar sind die Anforderungen an eine etwaige Schutzwürdigkeit nicht zu hoch anzusetzen. Es muss vorliegend aber beachtet werden, dass die Mitgesellschafter mit ihren Namen und den Wohnorten sowieso bereits im Handelsregister aufgeführt sind. Außerdem sind alle Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gemeinschaftlich verbunden. Die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern sind als Vertrauensverhältnis beherrscht von dem Gedanken der gesellschaftlichen Treue (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 705 RN 27). Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Daten von dem Kläger, der ebenfalls dem Kreis der Gesellschafter angehört, vertraulich behandelt und nur für die von ihm angegebenen Zwecke verwendet werden. Auch hinsichtlich der an der Beklagten über Treuhänder beteiligten Gesellschafter ist kein hiervon abweichender Maßstab anzulegen. Zwar bleiben diese Kapitalgeber zunächst einmal anonym. Allerdings werden in den vorliegenden Fällen die Treuhandverträge grundsätzlich abgeschlossen, um nicht ein kostenpflichtiges und zeitraubendes Verfahren auf Anmeldung im Handelsregister zu durchlaufen, wenn sich Änderungen in der Person der Kommanditisten ergeben. Die Geheimhaltung und Anonymisierung der Person des Kommanditisten ist allenfalls zweitrangig (AG Vaihingen/Enz, Urt. v. 12.05.2005, Az. ). Das gesellschaftsrechtliche Verhältnis und das damit verbundene Informations- und Kontrollrecht ist derart wesentlich für das Funktionieren der Gesellschaft dass die Schutzbedürftigkeit der Treuhänder dahinter zurückstehen muss.

IV.

Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten, der Klage liege das Interesse der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde, die Adressen der Mitgesellschafter zu erhalten, um diese für eine Mandatierung zu gewinnen, gegen den Klageanspruch nicht durch. Ein solches Verhalten würde einen Verstoß gegen standesrechtliche Regeln bedeuten. Gem. § 43 b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ein Verstoß gegen die BRAO läge demnach vor, wenn es bei dem verfolgten Begehren nicht in erster Linie um die Ausübung der gesellschaftlichen Rechte des Klägers, sondern um Mandantenakquisition durch die Prozessbevollmächtigen des Klägers ginge. Darlegungs- und beweispflichtig für den gerügten Verstoß ist die Beklagte. Als Beweis bietet die Beklagte mehrere Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an (Anlagen B 4, B 5, B 6), mit denen diese Gesellschafter verschiedener ":::: Fonds" angeschrieben haben. Diese Schreiben sind jeweils an einzelne Gesellschafter gerichtet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers informieren darin über Auswertungen, die eine Umfrage über die "…. Fonds" ergeben hat und über ein durch sie erstrittenes Urteil des Landgerichts Düsseldorf sowie die damit verbundenen Auswirkungen. Den Schreiben ist des Weiteren ein Rückantwortbogen beigelegt, der der Erlangung von Hintergrundinformationen über die Rolle der Beteiligten dienen soll. Ebenfalls enthalten sind die Kontaktdaten zweier Rechtsanwältinnen der Kanzlei.

Zwar handelt es sich bei diesen Schreiben um Werbung i.S.d. § 43 b BRAO. Denn Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, Leistungen desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, NJW 1992, 45). Vorliegend stellen sich die Prozessbevollmächtigen des Klägers gegenüber Dritten, mit denen bisher keine Mandatsverhältnisse bestanden, als Spezialisten im Bereich des Kapitalanlagerechts mit besonderer Erfahrung mit den "… Fonds" dar, um gegebenenfalls neue Klienten zu sammeln. Somit handelt es sich bei den vorgelegten Schreiben um Werbung. Diese Form der Werbung ist jedoch nicht unzulässig. Sinn und Zweck des § 43 b BRAO besteht darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urteil vom 1.3.2001, Az. I ZR 300/98). Hier informiert das Schreiben sachlich und angemessen über die mit den "… Fonds" aufgetretenen Probleme und bietet Lösungsvorschläge.

Diese Werbung ist jedoch nicht unzulässig, da sie nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Wie von der Beklagten selber dargelegt, wurde eine Vielzahl von Gesellschaftern der "… Fonds" mit ähnlichen oder inhaltsgleichen Schreiben angeschrieben, was für den von den Klägervertretern behaupteten Informationscharakter spricht und eben keine gezielte Mandantenakquisition darstellt.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel sind bereits nicht geeignet den Beweis dafür zu erbringen, dass die Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Sie vertreten die Interessen des Klägers, dessen Berechtigung bereits dargelegt wurde. Außerdem sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 43 a II BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen die für ihren Mandanten erlangten Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese nicht für sachfremde - insbesondere eigene - Interessen verwenden. Es wäre unbillig, dem Kläger seine Rechte zu versagen, nur weil die Befürchtung besteht, dass seine Prozessbevollmächtigen die Informationen unsachgemäß verwenden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist nur geringfügig, da es sich alleine auf die Art der Erlangung der zugesprochenen Daten bezieht. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.10.2009
Az: 13 O 251/09


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