Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Februar 2004
Aktenzeichen: 12 O 384/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.02.2004, Az.: 12 O 384/03)

Tenor

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber der Domain „xxx“ und als solcher berechtigter Nutzer der e-Mail-Adresse „xxx“. Die Beklagte versendet juristische, berufsspezifische Informationen ohne aufwendige Aufmachungen an Juristen, Behörden, Krankenversicherungen etc.

Am 01.07.2003 erreichte den Kläger unter seiner e-Mail-Adresse eine e-Mail der Beklagten mit folgender Betreffzeile:

„Der Mandatenbrief, ein Service des www. RechtsCentrum.de“.

In dieser e-Mail bot die Beklagte gegen ein entsprechendes Entgelt den Service eines monatlich erscheinenden „Mandantenbriefs“ in Form einer Übersicht über die wichtigste neueste Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsgebieten an. Zwischen Kläger und Beklagten bestanden zu diesem Zeitpunkt keine Geschäftsbeziehungen.

Mit Schreiben vom 02.07.2003 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der mit der Erlangung dieser Erklärung verbundenen Rechtsverfolgungskosten auf. Hierauf nahm die Beklagte den Kläger aus ihrem Verteiler. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. In der Folge erhielt der Kläger keine weiteren e-Mails von der Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Versendung der streitgegenständlichen e-Mail stelle wegen der mit dem Abholen/Downloaden und Aussortieren verbundenen Kosten, Zeit und Mühen einen Verstoß gegen seine Rechte aus § 823 Abs. I BGB dar. Daher stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB zu. Insbesondere habe die Beklagte sein Einverständnis zum Erhalt der e-Mail nicht vermuten dürfen, da der Umstand, daß es sich bei deren Inhalt um rein juristisch bezogene Informationen handele, für die Annahme einer entsprechenden Vermutung nicht ausreiche. Die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr sei nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, e-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter der e-Mail-Adresse goxxxde zu richten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger könne sich in ihre Datenbank nur selber eingetragen haben oder haben eintragen lassen. Der genaue Vorgang könne jedoch bei derzeit 70.000 e-Mail Adressen im Verteiler nicht mehr rekonstruiert werden, weil der Eintragungsvorgang spätestens nach 4 Wochen gelöscht werde. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe davon ausgehen können, daß das Versenden rein berufsspezifischer Informationen im vermuteten Einverständnis des Klägers liegen würde. Ferner liege kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vor, da die einmalig erhaltene e-Mail keinen spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit gerichteten und über eine bloße Belästigung und sozial übliche Behinderung hinausgehenden Eingriff begründe. Außerdem fehle es wegen der Löschung aus dem Verteiler an einer Wiederholungsgefahr.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Ein solcher könnte allenfalls aus den §§ 823 Abs. I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgen, der als Auffangtatbestand des gesetzlichen Unternehmerschutzes vorliegend zur Anwendung kommt, da andere Anspruchsgrundlagen nicht einschlägig sind. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet aus, da der dem Streit zugrundeliegenden Handlung im Verhältnis unter den Parteien jegliche wettbewerbliche Relevanz fehlt. Denn zwischen einem Anbieter von aufbereiteten juristischen Fachinformationen für Juristen, Behörden etc. und einem Rechtsanwalt besteht keine Konkurrenzsituation. Eine Verletzung sonstiger absoluter Rechte des Klägers durch Empfang der streitgegenständlichen e-Mail ist nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. I, 1004 BGB liegen indes nicht vor.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. I BGB. In den Schutzbereich dieses Tatbestandes fallen neben Unternehmen im engeren Sinne auch Angehörige der freien Berufe, wie vorliegend der Kläger als Rechtsanwalt.

Die Zusendung von unverlangten e-Mail Nachrichten zu Werbezwecken (sogenanntes „spamming“) stellt auch nach fast einhelliger Rechtsprechung (OLG Koblenz, MMR 2003, 590; LG Traunstein, NJW-CoR 1998, 109; LG Ellwangen, MMR 1999, 675; LG Berlin NJW-CoR 1998, 431; LG Berlin, MMR 1999, 43; LG Berlin NJW-RR 2001, 628; LG Berlin, MMR, 2002, 685; LG München, NJW-RR 2003, LG München, MMR 2003, 483; LG Karlsruhe, MMR 2002, 402; AG Bonn, CR 2003, 67; a. A. LG Kiel, MMR, 2000, 704; LG Braunschweig, NJW-RR, 2000, 924) sowie der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. u.a. Gummig, ZUM 1996, 537; Ernst, BB 1997, 1057; Schmittmann, 1997, 636; Schrey/Westerwelle, BB 1997, 1057; Dethloff, NJW 1998, 1596; Hoeren, WRP 1997, 993; Schrick, MMR, 399; Baumbach Hafermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 Rn. 70 a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 294; a. A. Reichelsdorfer, GRUR 1997, 191; Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 2000, 387) grundsätzlich einen Verstoß gegen § 1 UWG sowie einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Voraussetzung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchen in dem Sinne, daß sich der Eingriff spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht (BGHZ 138, 311).

Die Zusendung unverlangter e-Mails zu Werbezwecken stellt eine solche unmittelbare und unzumutbare Beeinträchtigung des betrieblichen Organismus dar. Sowohl der Abruf wie das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf denen die e-Mail Nachrichten gespeichert werden, erfordern Rechner- und Kommunikationsressourcen. Zwar mögen die dafür anfallenden Kosten unter den heute üblichen technischen Bedingungen jedenfalls bei reinen Textnachrichten, wie der streitgegenständlichen e-Mail, nahezu vernachlässigbar sein. Jedoch muß in jedem Fall Arbeitszeit dafür aufgewandt werden, um die unerwünschten Zusendungen auszusortieren, da Filtersysteme nur in begrenztem Umfang Schutz vor unerwünschten Werbenachrichten bieten und außerdem die Gefahr in sich bergen, daß auch erwünschte e-Mail Werbenachrichten gelöscht werden. Außerdem besteht durch das Überhandnehmen von unaufgefordert zugesandter e-Mail Werbung die Gefahr, daß zum einen der elektronische Briefkasten mit der Folge der Rücksendung weiterer e-Mails blockiert wird, und zum anderen die den Geschäftsbetrieb des Adressaten betreffenden e-Mails in der Menge der Werbe-e-Mails nicht erkannt werden oder aber im Rahmen des notwendig werdenden Löschvorgangs versehentlich mitgelöscht werden.

Bei der Beurteilung der Eingriffsqualität von unverlangten Werbe-e-Mails hat außer Betracht zu bleiben, daß der Grad der beschriebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf eine einzige e-Mail geringen Umfangs wie jene, die die Beklagte an den Kläger versandt hat, vergleichbar gering ist und die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung sich erst aus dem Zusammenwirken mit anderen unverlangt zugesendeten e-Mail Werbungen ergibt. Zwar ist fraglich, ob der zum Teil aus dem Wettbewerbsrecht herangezogene Gedanke, wonach auch die Versendung einer einzelnen e-Mail bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen und der Verwilderung der Wettbewerbssitten in sich trägt (vgl. zu diesem Gedanken: BGH, GRUR 1988, 614), wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung ohne weiteres auf einen deliktsrechtlichen Anspruch übertragbar ist. Das Vorliegen eines Eingriffs auch bei nur einmaligem Versenden einer unverlangten Werbe-e-Mail ist aber bereits deshalb zu bejahen, weil im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die dem System der elektronischen Post inhärenten Nachteile für den Empfänger zu Lasten des Versenders gehen. Dieser nutzt nämlich gerade den Umstand, daß durch das Medium der elektronischen Post mit geringen Kosten und Aufwand eine ungeheuere Vielzahl potentieller Kunden beworben werden kann, zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil, wobei die sich aus den Möglichkeiten des Mediums ergebenden Nachteile - Erhalt einer zu den beschriebenen unzumutbaren Beeinträchtigungen führenden Werbeflut - spiegelbildlich beim Empfänger eintreten. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung, d.h. die grundsätzliche Rechtswidrigkeit unverlangt versendeter e-Mail Werbung, wird auch durch Art. 13 Abs. I der Richtlinie 2002/56/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 12.07.2002, sowie § 7 Abs. II Nr. 3 des Referentenentwurfs zum neuen UWG (Entwurf vom 23.01.2003, Drucksache 15/1487, GRUR 2003, 298) gestützt, wonach e-Mail Werbung ohne Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung rechtswidrig ist.

Ein Eingriff durch Versendung einer Werbe-e-Mail ist jedoch dann zu verneinen, wenn sie mit dem Einverständnis des Adressaten erfolgte. Dies geschah vorliegend nicht. Zwar könnte, wenn sich der Kläger selbst in die mailing-Liste der Beklagten eingetragen hätte, darin eine konkludente Einverständniserklärung zum Erhalt solcher Werbe-e-Mails zu sehen sein. Die Beweislast für diesen Umstand trägt die Beklagte (vgl. auch LG Berlin, MMR 2002, 685). Nach ihrem eigenen Vortrag läßt sich jedoch der Eintragungsvorgang nicht mehr rekonstruieren.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Telefonwerbung und des unverlangten Zusendens von Werbe-Faxen wurde bisher angenommen, daß auch im Falle von e-Mail Werbung das mutmaßliche Einverständnis des Adressaten die Rechtswidrigkeit entfallen läßt (vgl. u.a. Köhler/Piper a.a. O.; Baumbach/Hefermehl, a.a. O.). Die oben angeführten Vorschriften der Richtinie 2002/56/EG und des Referentenentwurfs könnten hieran jedoch Zweifel begründen. Ob auch zukünftig die Rechtswidrigkeit von e-Mail-Werbung bei berechtigter Vermutung des Einverständnisses entfällt und die vom BGH hierzu aufgestellten Voraussetzungen („Telefonwerbung IV“, GRUR 1991, 764) vorliegend gegeben sind, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden.

Denn ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert bereits an der mangelnden konkreten Wiederholungsgefahr. Zwar vermag in der Regel die vorangegangene Verletzungshandlung bereits eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr aufzustellen, an deren Wiederlegung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ, 140, 1). Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, räumt dabei die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (BayObLG, 95, 174). Vorliegend ist jedoch eine auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen nicht ersichtlich. Es ist nämlich unstreitig zwischen den Parteien, daß die Beklagte den Kläger unmittelbar nach dessen Mitteilung, er wünsche keine weiteren Nachrichten, aus dem Verteiler genommen hat und der Kläger in der Folge auch keine weiteren e-Mails mehr von der Beklagten erhalten hat (vgl. auch OLG Koblenz, MMR 2003, 590). Für die Entscheidung des Gerichts ist dabei mitausschlaggebend, daß die bisher beim Kläger durch die Beklagte konkret verursachte Beeinträchtigung lediglich geringfügig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: 6.000,- EUR






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.02.2004
Az: 12 O 384/03


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