Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 280/01

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2002, Az.: 32 W (pat) 280/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 16. August 2001 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 20 444 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Werbung; Geschäftsführung; Durchführung von Schulung/Ausbildung; organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Beratungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung" gelöscht wurde.

Gründe

I.

Gegen die für Software, Schulungsmaterial in Form elektronischer Medien, wissenschaftliche Apparate und Instrumente, Unterrichtsapparate und Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger (z. B. Disketten, Datenbänder, Musik- und Videokassetten) sowie Schallplatten und ähnliche Medien (z. B. CD-ROMs, CD-RWs, MDS, Photo-CDs), Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsräte und Computer; Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, photographisches Material, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroarbeiten, insbesondere Manuskripterstellung sowie Texterfassung, -bearbeitung und -satz, Werbung, Geschäftsführung; Dienstleistungen der Telekommunikation, Online- und Internet-Dienstleistungen, nämlich Anbieten von Informationen in und über Online-Services, insbesondere Internet, Erstellen von Online-Präsentationen, Betreiben von Online-Einrichtungen, Aufbau und Betrieb von Homepages, Betrieb eines Pressebüros; Durchführung von Schulung/Ausbildung, organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Beratungen, Unterhaltung, Manuskripterstellung sowie Texterfassung, -bearbeitung und -satz, Betrieb eines Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Schulungsmaterial und sonstigen Informationen auch auf anderem Informationsträger als Papier (insbesondere auf Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, Bändern, Compact-Disc einschließlich CD-Rom, Photo-CD, CD-Video, CD-RW und anderen elektronischen Medien) sowie auf sonstigen Bild-, Ton- und/oder Bild-Ton-Speichermedien und Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Schulungsmaterial und sonstigen Informationen im Wege des elektronischen Publizierens, auch im Internet oder in Online-Diensten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Designers und Layouters/Typograph, wissenschaftliche und industrielle Forschungseit 19. Januar 1998 eingetragene Wortmarke MTR ist Widerspruch erhoben aus der seit 22. Juli 1996 für Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen; Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Ausbildung/Weiterbildung; Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Arztes, pharmakologische, pharmazeutische und medizinische Forschungen, Erstellen von pharmakologischen, pharmazeutischen und medizinischen Gutachten, Beratung in der Pharmazie, Verwertung von Patenteneingetragenen Wortmarke 395 20 444 MTW GmbH.

In einem Erstbeschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dienstleistungen zwar teilweise identisch und hochgradig ähnlich seien, eine Verwechslungsgefahr aber auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausscheide da die Marken weder bildlich, noch klanglich ähnlich seien. Auf Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle die angegriffene Marke teilweise, und zwar hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden identisch bzw. hochgradig ähnlich seien. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft seien sich die Marken klanglich zu ähnlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, zumal bei der Widerspruchsmarke "MTW" präge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er weist darauf hin, dass bei der Fülle der Buchstabenmarken, die dem Verkehr begegnen, dieser daran gewohnt sei auf eine exakte Aussprache und Schreibweise derartiger Buchstabenkombinationen zu achten. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet. Die Widersprechende hat keinen Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke, da keine Gefahr von Verwechslungen feststellbar ist.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st. Rspr.; BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die Dienstleistungen sind teilweise identisch. Werbung, Geschäftsführung, Durchführung von Schulung/Ausbildung, wissenschaftliche und industrielle Forschung sind in beiden Waren und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. Die wissenschaftlichen Apparate und Instrumente der angegriffenen Marke sind den chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten hochgradig ähnlich. Dasselbe gilt für das Verhältnis organisatorischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Beratungen der angegriffenen Marke zu der Beratung in der Pharmazie und Unternehmensverwaltung der Widerspruchsmarke.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

Die Marken weisen schriftbildlich keine Ähnlichkeiten auf. Die Widerspruchsmarke besteht im Gegensatz zur angegriffenen Marke aus zwei Bestandteilen, so dass vom visuellen Eindruck her keine Gefahr von Verwechslungen besteht. Aber auch klanglich sind die Marken nicht ähnlich. Die Lautfolge "M-T-R" (ämtehärr) der angegriffenen Marke ist von der Lautfolge "M-T-W" (ämtehweh) der Widerspruchsmarke deutlich zu unterscheiden, auch wenn man die Widerspruchsmarke auf diesen Bestandteil reduziert, denn, bei einer Folge von Buchstaben werden alle Buchstaben betont. Damit kommen die Unterschiede der letzten Buchstaben bzw. Silben "ärr"/"weh" unüberhörbar zum Ausdruck.

Der Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa/Ju






BPatG:
Beschluss v. 06.11.2002
Az: 32 W (pat) 280/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/46d0c0ecbcb0/BPatG_Beschluss_vom_6-November-2002_Az_32-W-pat-280-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share