Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Mai 2006
Aktenzeichen: 53 C 3196/06

(AG Düsseldorf: Urteil v. 24.05.2006, Az.: 53 C 3196/06)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO

am 24. Mai 2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Erfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Terminsgebühr aus § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG nicht angefallen, da eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nur dann entstehen kann, wenn ein Rechtsstreit zumindest anhängig war (vergleiche Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 29 C 1575/05-69, Urteil vom 26.08.2005, Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 28 C 2756/06, Urteil vom 25. April 2006; Landgericht Freiburg, 9 S 102/05, Urteil vom 4.5.2006, Gebührenkommentar von Gebauer/Schneider, 2. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Randnummer 127). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist für diesen lediglich außergerichtlich tätig geworden und hat in diesem Zusammenhang eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu keinem Zeitpunkt anhängig gemacht worden ist. Das RVG enthält in Teil 3 Vorbemerkung 3 die Regelung, dass eine Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlung-, Erörterung- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine Auslegung der vorgenannten Regelung ergibt nach dem Wortlaut, der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Änderungen im Verhältnis zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dass die Verwirklichung des Gebührentatbestandes (Terminsgebühr) nur dann verwirklicht ist, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zumindest anhängig war. Die Worte "des Verfahrens" und "ohne Beteiligung des Gerichts" lassen nur den Schluss zu, dass schon ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sein muss, da die Wortwahl des Gesetzgebers einerseits Bezug nimmt auf ein konkretes Verfahren ("des Verfahrens") und andererseits die Tatbestandsvoraussetzung "ohne Beteiligung des Gerichts" ohne jede Bedeutung wäre beim außergerichtlichen Bereich vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits ein Gericht naturgemäß nie beteiligt sein kann. Auch die Verwendung des Begriffs "Vermeidung" lässt entgegen der Auffassung des Landgerichts Memmingen gerade nicht den Schluss zu, dass damit auch außergerichtliche Tätigkeiten vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits erfasst werden sollen, denn zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage kann keine Erledigung des Rechtsstreits eintreten, so dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung im § 269 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit einer Klagerücknahme und damit der Vermeidung einer streitigen Entscheidung der Sache ausdrücklich vorgesehen hat.

Der Gesetzgeber hat das RVG systematisch gegliedert und in einem Teil 1 die allgemeinen Gebühren in einem Teil 2 Gebühren für die außergerichtlichen Tätigkeiten und in einem Teil 3 die Gebühren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geregelt. Die Terminsgebühr ist systematisch in Teil 3, also in den Regelungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aufgenommen worden.

Der Gesetzgeber beabsichtigte zwar durch die Neuregelung des RVG den Anwalt im Verhältnis zur alten BRAGO stärker dafür zu honorieren, dass er in jeder Phase des Verfahren möglichst frühzeitig der Sach- und Rechtslage entsprechend zu einer Beendigung des Verfahrens beiträgt. Nach der BRAGO bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO sei insoweit ein gerichtlicher Verhandlungstermin und ein dort ausgehandelter Vergleich notwendig, damit die Bemühungen des Anwalts zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Parteien honoriert worden. Letzteres ist durch die Regelungen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 RVG für den Anwalt vereinfacht worden. Der Gesetzgeber des RVG beabsichtigte hingegen nicht eine vorgerichtliche Besprechungsgebühr einzuführen, die er in Abweichung von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO unter gleichzeitiger deutlicher Erhöhung des Gebührenrahmens für die außergerichtlichen Tätigkeiten gerade abgeschafft hat. Die Zubilligung einer Terminsgebühr würde aber dazu führen, dass der Rechtsanwalt einerseits den erhöhten Gebührenrahmen für die in Teil 2 geregelte außergerichtliche Tätigkeit aufgrund der gütlichen Streitbeilegung und darüber hinaus zusätzlich eine Termins- bzw. Besprechungsgebühr erhalten würde, die nach altem Recht bestanden aber durch die Neuregelung gerade abgeschafft worden ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und der vereinzelten Rechtsprechung des Landgerichts Memmingen war damit in Anlehnung an die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Klage abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine divergierende Rechtssprechung des Amtsgerichts Düsseldorf besteht nicht. Soweit ersichtlich existieren zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf, denen jeweils die Klagen auf Erstattung einer Terminsgebühr die ausschließliche außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits abgelehnt worden sind. Es handelt sich insoweit um eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, die von dem Landgericht Memmingen in dessen Urteilsbegründung zitiert wird (AG Düsseldorf, Beck RS 2005, 11351 und die von der Beklagtenseite vorgelegte Entscheidung aus dem Jahr 2006, Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 2756/06). Eine die im Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache, die nicht über eine Beantwortung einer allgemein interessierenden Rechtsfrage hinausgeht und keine besondere wirtschaftliche oder tatsächliche Bedeutung vor eine Anzahl weiterer Verfahren hat, bedarf nicht der Klärung des Berufungsgerichts, zumal durch eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf die divergierende Rechtsprechung zwischen dem Landgericht Memmingen und dem Landgericht Freiburg nicht beseitigt werden kann.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 213,21 Euro festgesetzt.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 24.05.2006
Az: 53 C 3196/06


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