Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Juli 2009
Aktenzeichen: I-2 U 23/08

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 10.07.2009, Az.: I-2 U 23/08)

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am am 26. Februar 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schuhe mit einer Passier-/Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Passier-/Blockiervorrichtung aufweist:

- Befestigungsmittel an einem Schuh, wobei der Schuh eine gekrümmte Schnürebene aufweist,

- einen Gleitabschnitt, der eine Passierbahn für einen Schnürsenkel bestimmt,

- der Gleitabschnitt ist längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung auf den Schnürsenkel ausgerichtet,

- einen Festklemmabschnitt, der in der Verlängerung des Gleitabschnitts angeordnet ist und längs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung ausgerichtet ist,

- wobei die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts ist im Wesentlichen koplanar zur gekrümmten Schnürebene,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 848 xxx (Klagepatent; geänderte Patentschrift [B2-Schrift] Anlage K 2; deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift [DE 697 01 720 YY] Anlage K 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom. Dezember 1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. April 2000 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Auf einen von dritter Seite eingelegten Einspruch wurde das Klagepatent durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom. Juni 2002 (Anlage B 9; deutsche Übersetzung Anlage B 10) in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die geänderte Fassung des Klagepatents wurde im. März 2004 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft eine Passier-/Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 in der Fassung, welche er im Einspruchsverfahren erlangt hat, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt :

"Passier-/Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel (7), aufweisend Befestigungsmittel (11) an einem Schuh, wobei der Schuh eine Schnürebene (9) aufweist, aufweisend einen Gleitabschnitt (20), der eine Passierbahn (21) für einen Schnürsenkel (7) bestimmt, ausgerichtet längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schnürsenkel, und einen Festklemmabschnitt (30) aufweist, der in Verlängerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet und längs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung (B) ausgerichtet ist, wobei die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) im Wesentlichen koplanar zur Schnürebene (9) ist."

Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 in der maßgeblichen französischen Verfahrenssprache wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 2) verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die Figuren 1 und 2 zeigen Draufsichten eines Schuhs mit einer erfindungsgemäßen Passier-/Blockiervorrichtung und verdeutlichen die Funktionsweise der Passier-/Blockiervorrichtung im Verlaufe des Zugvorgangs auf den Schnürsenkel (Figur 1) bzw. des Festklemmvorgangs des Schnürsenkels (Figur 2). Figur 4 zeigt eine Seitenansicht einer Passier-/Blockiervorrichtung gemäß einer ersten Ausführungsform und Figur 3 zeigt eine Schnittansicht längs der Linie III-III in Figur 4.

Die Beklagte, ein Schuhhersteller mit Sitz in Dänemark, vertreibt bundesweit Bergstiefel und Wanderschuhe der Modelle "A" und "B", welche sie auf der Wintersportfachmesse C-Winter 2006 in M ausstellte (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Als Anlage K 11 hat die Klägerin ein Muster eines solchen Wanderschuhs vorgelegt. Die Beklagte hat ebenfalls ein Muster überreicht. Die generelle Ausgestaltung der Schuhe der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage K 10, die aus dem C-Messekatalog der Beklagten stammt.

Die Schuhe der Beklagten verfügen über jeweils zwei am Schuh befestigte Vorrichtungen, durch die der Schnürsenkel beim Anziehen von unten nach oben geführt werden kann, bevor er in üblicher Weise mit einer Schleife bzw. einem Knoten versehen wird. Diese Vorrichtungen, welche die Beklagte als "Blockiervorrichtungen" bzw. "Befestigungsmittel" bezeichnet, sind am Rand des Schuhschafts und damit in einem gewissen Abstand versetzt zu den vorangehenden Passiervorrichtungen, die im zentralen Schaftbereich des Schuhs angeordnet sind, vorgesehen. Das nachfolgend wiedergegebene Foto gemäß Anlage K 12 zeigt - ebenso wie die oben bereits eingeblendete Abbildung gemäß Anlage K 10 - eine dieser Vorrichtungen in der Seitenansicht mit ihrer Befestigung an dem Schuh.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Die in Rede stehenden Vorrichtungen der Schuhe der Beklagten, bei welchen es sich um Passier-/Blockiervorrichtung handele, wiesen in ihrem unteren Abschnitt einen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents auf, der einen Passierabschnitt für einen Schnürsenkel bestimme. Es sei dem Anwender ohne Weiteres möglich, den Schnürsenkel durch den unteren Teil hindurch geführt unter Spannung zu setzen und sodann unmittelbar in dem oberen Festklemmabschnitt zu blockieren. Die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung sei entsprechend der Lehre des Klagepatents auch im Wesentlichen koplanar zur Schnürebene. Das sei schon deshalb der Fall, weil sich die Schnürebene durch sämtliche Passiervorrichtungen einschließlich der Passier-/Blockiervorrichtungen definiere und daher auch seitlich um den Schuh herumreiche.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die an den Schuhen der Beklagten angebrachten Vorrichtungen mangels glatter Oberfläche zum reibungslosen Entlanggleiten des Schnürsenkels keinen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents aufwiesen, weshalb es auch an einer Passierbahn für den Schnürsenkel entlang der Zugrichtung des Senkels fehle. Mangels eines Gleitabschnitts könne auch nicht davon gesprochen werden, dass bei ihren Blockiervorrichtungen der Festklemmabschnitt in Verlängerung eines Gleitabschnitts angeordnet sei. Darüber hinaus sei die jeweilige Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts nicht koplanar mit der Schnürebene. Sie liege vielmehr außerhalb an den Seiten des Schafts, jeweils in etwa senkrecht zur Schnürebene.

Durch Urteil vom 26. Februar 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten. Denn die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der in Rede stehenden Vorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht im Wesentlichen koplanar zu ihrer Schnürebene. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:

Entgegen der Beurteilung des Landgerichts verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen auch dasjenige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts im Wesentlichen koplanar zur Schnürebene sei. Die "Schnürebene" werde entsprechend der Definition der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in der das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung bestimmt durch die Gesamtheit der Mittelebenen jeder Schlaufe oder Passier-/Blockiervorrichtung. Aus der Einspruchsentscheidung ergebe sich eindeutig, dass die Passier-/Blockiervorrichtung für die Bestimmung der Schnürebene ebenfalls maßgeblich sei. Die Definition des Begriffs "Schnürebene" durch die Einspruchsabteilung sei für das Verletzungsgericht in gleicher Weise wie die Beschreibung des Klagepatents maßgeblich und nicht bloß als sachverständige Stellungnahme zu werten. Die Schnürebene ende danach nicht nach der letzten Schlaufe vor der Passier-/Blockiervorrichtung. Das sei auch richtig, weil die Schnürung erst durch eine Schleife oder einen Knoten zum Abschluss gebracht werde. Die "Schnürebene" komme daher erst oberhalb der Passier-/Blockiervorrichtung zum Abschluss. Mindestens gehe das "Schnüren" aber bis zum Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung. Die gegenteilige Interpretation des Landgerichts finde in den Patentansprüchen und der Patentbeschreibung keine Stütze. Unzutreffend sei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Merkmal unter Zugrundelegung dieses Verständnisses um ein selbstverständlich verwirklichtes und damit redundantes Merkmal handele. Es gebe auch Sachverhalte, in denen das Merkmal nicht verwirklicht sei. Unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung würden alle Passier-/Blockiervorrichtungen ausgenommen, bei denen eine Umlenkung in eine andere Ebene stattfinde, z. B. der Schnürsenkel von der Schuhoberfläche weggeführt werde. Bei einer solchen Ausgestaltung entstünde störende Reibung. Dem Begriff "Schnürebene" sei kein anderer Sinn beizumessen, je nachdem ob sich die Passier-/Blockiervorrichtung näher oder entfernter zu der letzten Schlaufe befinde oder nicht.

Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen auch das in Rede stehende Merkmal. Bei den an den Schuhen der Beklagten befestigten Passier-/Blockiervorrichtungen finde keine Umlenkung in eine andere Ebene statt. Die Schnürebene sei vielmehr koplanar zur Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts. Der Schnürsenkel werde parallel zur Oberfläche geführt. Diese Koplanarität bestehe auch, wenn die Schnürebene nur bis zur Passier-/Blockiervorrichtung hinreichen würde und alle Bereiche in und oberhalb der Passier-/Blockiervorrichtung nicht zur Bestimmung der Schnüreebene herangezogen würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht eingeräumt werden soll.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht:

Die angegriffenen Schuhe wiesen die vom Klagepatent geforderte "Koplanarität" nicht auf. Die "Schnürebene" im Sinne des Klagepatents werde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den gesamten Weg des Schnürsenkel bis zum endgültigen Knoten, sondern allein durch die Schlaufen auf beiden Seiten der Öffnung des Schuhs definiert. Sie umfasse daher nicht die Passier-/Blockiervorrichtung. Dies ergebe sich auch aus der Klagepatentbeschreibung. Offensichtlich sei die Schnürebene danach ein separater Teil zu der Passier-/Blockiervorrichtung. Das Klagepatent enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Schnürebene die gesamte Oberfläche des Schuhs umfasse. Hiergegen spreche auch, dass die Ausdehnung der Schnürebene auf die gesamte Oberfläche des Schuhs eine solche Reibung auf den Schnürsenkel zur Folge hätte, dass das eigentliche Ziel der Erfindung, die größtmögliche Verringerung oder Vermeidung von Reibung auf den Schnürsenkel, verfehlt würde. Die Schnürebene werde daher durch den Bereich zwischen den Schlaufen auf der Oberseite des Schuhs definiert und zugleich begrenzt.

Damit werde das in Rede stehende Merkmal durch die "Befestigungsmittel" an ihren Schuhen nicht verwirklicht. Die Mittelebene der "Befestigungsmittel" stehe im Wesentlichen senkrecht zur Schuhsohle und damit parallel zu den Seiten des Schuhschafts. Im Gegensatz dazu verlaufe die Schnürebene entlang der Oberseite des Schuhs. Auch wenn die Schnürebene hierbei als leicht gekrümmte Ebene entlang der Oberseite des Schuhs anzusehen sei, sei es unmöglich, dass die Mittelebene der Befestigungsmittel koplanar zur Schnürebene sein könne. Vielmehr stünden die zwei Ebenen im Wesentlichen senkrecht aufeinander.

Abgesehen davon gebe es bei den "Befestigungsmitteln" an ihren Schuhen auch keinen Gleitabschnitt. Ein Zug entlang der Seiten des Schuhs in Richtung der Befestigungsvorrichtung führe zu erhöhter Reibung und damit gerade nicht zu einem Gleiten im Sinne des Klagepatents. Eine Zugrichtung entlang eines Gleitabschnitts gebe es bei ihren Schuhen ebenfalls nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Klägerin die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz im nunmehr tenorierten Umfang zu (§§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB), weil die mit der Klage beanstandeten Schuhe mit den an ihnen befestigten Passier-/Blockiervorrichtungen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen.

A.

Das Klagepatent betrifft eine Passier-/Blockiervorrichtung für Schnürsenkel oder dergleichen, die zum Schnüren eines Schuhs bestimmt ist.

Ein Schuh besteht traditionell aus einer Sohle und einem Schaft, der für den Durchtritt des Fußes mit einer Öffnung versehen ist. Um die Öffnung zu verschließen, sind beiderseits der Öffnung so genannte Passiervorrichtungen vorgesehen, durch die ein oder mehrere Schnürsenkel geführt werden können, auf den/die ein Zug ausgeübt werden kann (Klagepatentschrift, Anlage K 3, Abs. [0002]). Die Passiervorrichtungen bestehen in der Regel entweder aus Haken, welche den Schürsenkel nicht zurückhalten, oder aus Ringen bzw. Ösen, durch welche die Schnürsenkel geführt werden, wobei diese abwechselnd über und unter der Ebene jeder Öse hindurchtreten (Abs. [0003]).

Gemäß den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift besteht bei bekannten Systemen von Passiervorrichtungen ein größeres Problem in der erhöhten Reibung, welche zwischen dem Schnürsenkel und seiner Passiervorrichtung erzeugt wird. Diese Reibung führt nämlich dazu, dass der einfache Zug auf die freien Enden des Schnürsenkels unter Umständen nicht ausreicht, um auf die gesamte Länge der Schnürung eine gleichmäßige Spannung aufzubauen. Gegebenenfalls muss daher auf jeden Schnürsenkelstrang zwischen zwei Passiervorrichtungen ein separater Zug ausgeübt werden, um ein wirksames und homogenes Festspannen auf der gesamten Länge des Schnürbereichs einschließlich der Fußspitze zu bewirken (Abs. [0004]).

Andererseits ist die Reibung oder das schlechte Gleiten des Schnürsenkels in einem bestimmten Umfang aber erforderlich, weil die sich hieraus ergebende Bremswirkung einer unerwünschten Rückwärtsbewegung des Schnürsenkels entgegenwirkt, was das Festspannen und insbesondere die abschließende Schleifen- oder Knotenbildung erleichtert (Abs. [0007]).

Um dieses Problem zu lösen, ist im Stand der Technik die Verwendung von separaten Festklemm- oder Blockiervorrichtungen, die sich von den vorerwähnten Passiervorrichtungen unterscheiden, bekannt. Diese Festklemm- oder Blockiervorrichtungen sind entweder am Rand des Schaftes befestigt oder auf dem Schnürsenkel gleitend montiert (Abs. [0008]). An der letztgenannten Lösung bemängelt die Klagepatentschrift als nachteilig, dass derartige Vorrichtungen platzraubend und aufgrund ihrer Beweglichkeit nicht notwendigerweise leicht zu handhaben sind (Abs. [0008]).

Aus dem Stand der Technik führt die Klagepatentschrift zunächst die WO 96/24269 (Anlage B 1) an, aus welcher ein Passier-/Blockiersystem für Schnürsenkel bekannt ist, welches aus einem beweglichen Ring besteht, der entsprechend der Position, die er im Verhältnis zu einem Gehäuse einnimmt, das Gleiten eines Schnürsenkels erlaubt oder diesen blockiert (Abs. [0009]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der WO 96/24269 wiedergegeben.

Wie den Abbildungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Stand der Technik um eine Klemmvorrichtung, bei welcher der Schnürsenkel durch eine Abwärts-Bewegung des Rings eingeklemmt und damit festgehalten wird. Bei der Blockierung wird - wie die Klagepatentschrift in Absatz [0052] angibt - ein Umlenken des Schnürsenkels "in eine untere Ebene" bewirkt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass es sich um einen kostspieligen Aufbau aus vielen Elementen und Materialien handelt (Abs. [0010]). Außerdem bemängelt sie, dass der Wirkungsgrad eines solchen Systems in seiner Funktionsart als Passiervorrichtung nicht optimal ist, weil der Schnürsenkel abwechselnd beiderseits der Schnürebene hindurchtritt, woraus sich störende Reibungen ergeben (Abs. [0010]). Die Wirksamkeit einer solchen Blockiervorrichtung hänge stark von dem Durchmesser des zwischen dem Gehäuse und seinem beweglichen Ring festzuklemmenden Schnürsenkels ab (Abs. [0011]).

Die Klagepatentschrift führt einleitend weiter aus, dass aus der US 4 290 173 (Anlage B 2), deren Figur 4 nachfolgend eingeblendet wird, eine Spann-Blockiervorrichtung bekannt ist, welche einen Gleitkanal aufweist, um den Schnürsenkel unter Spannung zu setzen. Außerdem ist ein Raum mit einer kegelstumpfartigen Form vorgesehen, um die Blockierung des Schnürsenkels zu bewirken.

Wie aus der vorstehend eingeblendeten Abbildung hervorgeht, besteht diese bekannte Spann-Blockiervorrichtung aus zwei parallelen Scheiben, die keilförmig zusammengefügt sind. Eine der Scheiben weist einen Durchbruch (Kanal) auf, durch den der Schnürsenkel geführt wird. Im weiteren Verlauf kann er in der keilförmigen Vorrichtung eingeklemmt werden. An dieser bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig (Abs. [0012]), dass das Risiko besteht, dass der Schnürsenkel, bereits während er unter Spannung gesetzt wird, festklemmen und in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, weil sich der Kanal und der kegelstumpfartige Raum "in winkelmäßig unterschiedlichen Ebenen" befinden.

Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die US 3 296 669 (Anlage B 3), welche nach ihren Angaben eine Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel beschreibt, die dafür bestimmt ist, den Schnürsenkel unter Spannung zu halten, ohne überhaupt einen Knoten des Schnürsenkels ausführen zu müssen (Abs. [0012]). Wie die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 10 der US 3 296 669 zeigen, offenbart diese Druckschrift eine Festklemmvorrichtung für einen Schnürsenkel, bei der die Notwendigkeit entfällt, den Schnürsenkel durch eine Schlaufe zu sichern. Die Festklemmvorrichtung besteht aus einer mittig gelagerten Öffnung, die durch einen Steg zweigeteilt ist und so einem einzelnen Schnürsenkel erlaubt, einen einzelnen Durchgang zu passieren. Beiderseits der Öffnung befinden sich elastische Elemente, die sich gegenüberliegende Klemmoberflächen aufweisen, so dass der Schnürsenkel nach Durchführung durch das mittige Loch in einem Winkel von etwa 90o beiderseits der mittigen Öffnung festgeklemmt werden kann

Die Klagepatentschrift gibt an, dass diese bekannte Vorrichtung nicht die Aufgabe habe, als Durchgangsvorrichtung für den Schnürsenkel zu dienen, sondern schlicht als Blockierer diene, welcher den Knoten des Schnürsenkel ersetze (Abs. [0013]).

Als weiteren Stand der Technik erwähnt die Klagepatentschrift die US 5 467 511 (Anlage B 4), die ein Schnell-Schnürungssystem betrifft, das eine Führung und einen Blockierspalt aufweist. Die Klagepatentschrift gibt an, dass der Spalt von der Führung beabstandet und in der gleichen Richtung wie die Führung positioniert ist (Abs. [0014]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 5 dieser Druckschrift wiedergegeben.

Hieran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die besondere Anordnung der Führung zum Blockierspalt den Verlust der Spannung begünstigt (Abs. [0014]).

Schließlich erwähnt die Klagepatentschrift noch die FR 2 565 795 (Anlage B 5), die einen Klemmstopper für einen Schuh mit einer röhrenförmigen Hülse betrifft. Die Hülse weist einen longitudinalen Klemmspalt in V-Form auf, der sich zu dem Ende der Hülse, an welchem er mündet, erweitert (Abs. [0015]). Wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der FR 2 565 795 zeigen, ist bei diesem Stand der Technik am Ende der Schnürung ein Festklemmelement vorgesehen, das aus einer röhrenförmigen Hülse zum Durchtritt des Schnürsenkels mit einer vförmigen Einkerbung am Ende der Röhre besteht. Der Schnürsenkel wird am Ende der Röhre umgelegt, so dass er in der vförmigen Einkerbung eingeklemmt wird.

Vor dem Hintergrund des dargelegten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, die erwähnten Unzulänglichkeiten zu beseitigen und eine verbesserte Passier- und Blockiervorrichtung zu schaffen, die minimale Kosten verursacht und einen minimalen Platzbedarf aufweist und die die beiden entgegengesetzten Forderungen, einerseits den Wirkungsgrad des Festspannens des Schnürsenkels zu verbessern und andererseits am Ende des Festspannens eine Festklemmfunktion zur Verfügung zu stellen, miteinander in Einklang bringt (Abs. [0016]). Außerdem soll die Passier-Blockiervorrichtung ergonomisch und leicht bedienbar bzw. handhabbar sein (Abs. [0017]).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Passier-/Blockiervorrichtung für einen Schnürsenkel (7).

Die Passier-/Blockiervorrichtung weist auf:

(a) Befestigungsmittel (11) an einem Schuh,

(b) einen Gleitabschnitt (20) und

(c) einen Festklemmabschnitt (30).

(3) Der Gleitabschnitt (20) bestimmt eine Passierbahn (21) für einen Schnürsenkel (7).

(4) Die Passierbahn (21) ist längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schnürsenkel ausgerichtet.

(5) Der Festklemmabschnitt (30) ist

(a) in Verlängerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet und

(b) längs einer Richtung (B) ausgerichtet ,

(aa) im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und

(bb) entsprechend der Blockierrichtung verläuft.

(6) Der Schuh weist eine Schnürebene (9) auf.

(7) Die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) ist im Wesentlichen koplanar zur Schnürebene (9).

Hinsichtlich der Vorteile der Erfindung heißt es in der Klagepatentschrift (Abs. [0019] und Abs. [0020]):

"[0019] Die Tatsache, dass sich der Festklemmabschnitt in Fortsetzung des Gleitabschnitts befindet, ermöglicht es, eine sofortige Festklemmwirkung am Ende des eigentlichen Festspannvorganges - d. h. des Vorgangs, bei welchem auf die Schnürsenkelstränge eine Zugkraft ausgeübt wird - zu erzielen, sobald man die Stränge quer zur Zugrichtung führt, um den Knoten zu bilden.

[0020] Gemäß einer bevorzugten Ausführungsform sind der Gleitabschnitt und der Festklemmabschnitt im Wesentlichen koplanar, und die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts ist im Wesentlichen koplanar mit der Schnürebene. Auf diese Weise wird ein optimaler Festspannwirkungsgrad garantiert, da der Schnürsenkel immer im Wesentlichen in der gleichen Schnürebene verbleibt und die Reibungen hierdurch maximal reduziert werden."

Dass die vorzitierte Beschreibungsstelle in Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung mit den Worten "Gemäß einer bevorzugten Ausführungsform" eingeleitet wird, ist ohne Bedeutung. Sie betrifft gleichwohl Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes. Dass dort von einer "bevorzugten Ausführungsform" die Rede ist, beruht darauf, dass diese Textstelle ursprünglich den erteilten Unteranspruch 4 (vgl. Anlage B 11, Spalte 8 Zeilen 14 bis 19) betraf, also eine "besondere Ausführungsform" gemäß dem erteilten Anspruch 1. Der erteilte Unteranspruch 4 wurde im Einspruchsverfahren in den von der Klägerin hilfsweise verteidigten, geänderten Anspruch 1 aufgenommen, mit dem das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten wurde. In diesem Zusammenhang wurde lediglich versäumt, die Beschreibung entsprechend anzupassen.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale (2) (b), (3), (4), (5) und vor allem die Merkmale (6) und (7) näherer Erläuterung.

Der funktionelle Teil der erfindungsgemäßen Passier-/Blockiervorrichtung (vgl. Abs. [0031]) besteht gemäß den Merkmalen (2) (b) und (c) aus zwei Abschnitten, nämlich einem ersten Gleitabschnitt (20) und einem zweiten Festklemmabschnitt (30). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des "Gleitabschnitts" (20) macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Diese überlässt er dem Fachmann. Der Gleitabschnitt (20) muss gemäß Merkmal (3) nur eine Passierbahn (21) für einen Schnürsenkel (7) bestimmen, wobei diese Passierbahn (21) gemäß Merkmal (4) längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schnürsenkel ausgerichtet sein muss. Weitere Vorgaben in Bezug auf den "Gleitabschnitt" und die durch diesen definierte "Passierbahn" macht Anspruch 1 nicht. Sinn und Zweck des Gleitabschnitts und der durch diesen definierten Passierbahn ist es, eine glatte Oberfläche zur Verfügung zu stellen, über die der Schnürsenkel gleiten kann. Der Gleitabschnitt dient dazu, ein durch Reibung möglichst ungehindertes Anziehen des Schnürsenkels und damit einen vollständigen Spannungsaufbau im zu spannenden Bereich des Schnürsenkels zu gestatten. Die "Passierbahn" dient dabei als eine "Führung" für das Gleiten des Schnürsenkels (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 10, Seite 5, I. B. 3.1 und Seite 9, II. E. 4), weshalb die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0016] in Bezug auf die erfindungsgemäße Vorrichtung auch von "Führung und Blockierung eines Schnürsenkels" spricht.

Daraus folgt allerdings nicht, dass es sich bei dem Gleitabschnitt bzw. der durch diesen definierten Passierbahn zwingend um einen geschlossenen Kanal, eine Durchgangsvorrichtung mit einer Öffnung, eine röhrenförmige Hülse oder ein sonstiges geschlossenes Bauteil handeln müsste. Patentanspruch 1 spricht von "Gleitabschnitt" und "Passierbahn" und ist damit denkbar allgemein gefasst. Beiden Begriffen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schnürsenkel von der Passier-/Blockiervorrichtung vollständig umschlossen sein muss. Der Gleitabschnitt bzw. die durch diesen bestimmte Passierbahn muss nur eine glatte Oberfläche zur Verfügung stellen, die so bemessen ist, dass ein Schnürsenkel über sie vom Anwender gleitend geführt werden kann. Hierbei muss sie lediglich ein Mindestmaß an Führung gewährleisten.

Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Wie die Beklagte - im Ansatz zutreffend - selbst ausführt (Schriftsatz vom 11.05.2009, S. 7 [Bl. 241 GA]), wird in der allgemeinen Patentbeschreibung weder der Begriff "Gleitabschnitt" noch der Begriff "Passierbahn" näher erläutert. Der Fachmann wird diese Begriff deshalb so deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist, nämlich im vorstehenden Sinne.

Die von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstellen in den Absätzen [0032] und der [0033] der Klagepatentbeschreibung vermögen keine einschränkende Auslegung des weiter gefassten Anspruchs 1 zu rechtfertigen. Dort heißt es zwar:

"[0032] Der Gleitabschnitt 20 besteht im Wesentlichen aus einer im Wesentlichen zylindrischen Aufnahme, deren Durchmesser geringfügig größer als derjenige des Schnürsenkels vor dem Gleiten in der Passiervorrichtung 10 ist, und die für den Schnürsenkel eine Passierbahn 21 bestimmt, weiche längs einer Richtung "T" entsprechend der Zugrichtung des Schnürsenkels ausgerichtet ist (vgl. Pfeile "T" in Fig. 1 und 3) und im Wesentlichen parallel zur allgemeinen Richtung des Schnürbereichs 9 ausgerichtet ist.

"[0033] Die Passierbahn 21 wird seitlich durch eine äußere Wand 22 begrenzt, die in Querrichtung im Wesentlichen krummlinig verläuft, aber sich im Wesentlichen parallel zur Zugrichtung "T" in Längsrichtung erstreckt, und durch eine innere Wand 23, d. h. auf der Seite des Schnürbereichs gelegen, mit im Wesentlichen krummliniger Form in Längsrichtung und mit jeweils Eingangs- und Ausgangsbereichen 24, 25. Sie wird auch oben und unten durch jeweils zwei abgerundete Wände 26, 27 begrenzt."

Derartige Vorgaben macht Patentanspruch 1 aber nicht. Insbesondere ist eine Passier-/Blockiervorrichtung, bei welcher der Gleitabschnitt in Längsrichtung einerseits durch eine im Wesentlichen geradlinige Wand (22) und andererseits durch eine krummlinige Wand (23) begrenzt ist, erst Gegenstand des Unteranspruchs 2. Der allgemeine Anspruch 1 verlangt eine solche Ausbildung nicht. Die vorstehend wiedergegebenen Textstellen betreffen nur die in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele, die - wie die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0022] ausdrücklich betont - bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 - Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es reicht aus, dass der Gleitabschnitt bzw. die Passierbahn so ausgestaltet ist, dass der Schnursenkel sicher gleitend an ihm/ihr entlang geführt werden kann. Dazu muss es sich nicht zwingend um ein geschlossenes Bauteil handeln.

Auch die von der Beklagten ferner in Bezug genommene Textstelle in Absatz [0013] der Klagepatentschrift rechtfertigt keine Auslegung des Patentanspruchs 1 im Sinne der Beklagten. Die Klagepatentschrift führt dort aus, dass die aus der US 3 296 669 (Anlage B 3) bekannte Vorrichtung nicht die Aufgabe habe, als eine "Durchgangsvorrichtung" für den Schnürsenkel zu dienen, und diese Vorrichtung einfach als Blockierer einem Ersetzen des Knotens des Schnürsenkels diene. Mit "Durchgangsvorrichtung" meint die Klagepatentschrift dabei erkennbar eine Passiervorrichtung. Weder dem einen noch dem anderen Begriff lässt sich entnehmen, dass es sich um ein geschlossenes Bauteil bzw. um einen vollständig umschlossenen Raum handeln muss. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagte, wonach die Passierbahn - wie bei den Ausführungsbeispielen der Klagepatentschrift - an allen Seiten durch Wände begrenzt zu sein hat bzw. eine vollständige Umschließung des Schnürsenkel vorhanden sein muss, läuft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung - wie hier (vgl. Abs. [0022]) - eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 - Schussfädentransport m. w. Nachw.).

Davon, dass es sich bei dem "Gleitabschnitt" bzw. der durch diesen definierten "Passierbahn" um ein geschlossenes Bauteil bzw. um einen vollständig umschlossenen Raum handeln muss, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts nicht ausgegangen. Unter I. B. 3.1 der Einspruchsentscheidung (Anlage B 10, Seite 5) hat sie betreffend die US-A 3 296 669 (Anlage B 3; Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) nur ausgeführt, dass bei deren Gegenstand die Öffnung (24) im Block (12) den oder die Schnürsenkel ohne Reibung in eine korrekte Position im Verhältnis zum Festklemmabschnitt (14) führt und diese Öffnung (14) im Sinne der Lehre des Klagepatents als Führung (Passierbahn) für das reibungslose Gleiten des Schnürsenkels dient. Sie hat also angenommen, dass diese bekannte Vorrichtung einen Gleitabschnitt bzw. eine Passierbahn im Sinne des Klagepatents aufweist. Dass bei dem Gegenstand des Klagepatents der Schnürsenkel durch eine derartige Öffnung etc. vollständig umschlossen wird und umschlossen werden muss, hat die Einspruchsabteilung nicht gesagt. Ein derartiges Verständnis ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Einspruchsabteilung unter I. A. I. der Einspruchsentscheidung (Anlage B 10, Seite 4). Dort beschäftigt sich die Einspruchsabteilung unter dem Aspekt der Offenbarung lediglich mit der Zugrichtung "T" und der Blockierrichtung "B", wobei sie in diesem Zusammenhang nur eine Stelle aus der besonderen Klagepatentbeschreibung referiert, ohne hierbei den Gegenstand des Klagepatents auf die dort beschriebene bevorzugte Ausführungsform beschränken zu wollen.

Der zweite Abschnitt der erfindungsgemäßen Passier-/Blockiervorrichtung, der Festklemmabschnitt (30), ist gemäß Merkmal (5) (b) in Verlängerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet. Er schließt sich damit an die vorerörterte Passierbahn an. Außerdem ist der Festklemmabschnitt (30) gemäß Merkmal (5) (b) längs einer Richtung (B) ausgerichtet, die im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verläuft. Unter "im Wesentlichen senkrecht" versteht das Klagepatent nach der Erläuterung in Absatz [0035]) der Klagepatentbeschreibung jedenfalls einen Winkel "zwischen im Wesentlichen 45° und 90°". Die Angabe "im Wesentlichen senkrecht" ist damit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht streng mathematisch bzw. geometrisch zu verstehen. Da der Winkel nur "im Wesentlichen" zwischen 45° und 90° liegen soll, muss er auch nicht exakt in dem in der Klagepatentbeschreibung angegebenen Bereich liegen. Dafür spricht auch, dass Unteranspruch 9 Schutz für eine besondere Ausführungsform nach Anspruch 1 beansprucht, bei der die Blockierrichtung (B) und die Zugrichtung (T) einen Winkel zwischen 45° und 90° bilden. Wenn nach Unteranspruch 9 ein Winkel zwischen 45° und 90° bevorzugt ist, muss der allgemeine Anspruch 1 zumindest auch Winkel erfassen, die etwas kleiner als 45° oder geringfügig größer als 90° sind. Andernfalls wäre die technische Lehre des Unteranspruchs 9 identisch mit derjenigen des Anspruchs 1, was keinen Sinn ergäbe.

Das Zusammenwirken von Gleit- und Festklemmabschnitt wird in den - oben bereits wiedergegebenen - Absätzen [0019] und [0020] der Klagepatentbeschreibung näher beschrieben. Diesen Beschreibungsstellen ist zu entnehmen, dass es durch die Anordnung des Festklemmabschnitts (30) in Verlängerung des Gleitabschnitts (20) ermöglicht werden soll, am Ende des eigentlichen Festspannvorgangs eine sofortige Festklemmwirkung zu erzielen, sobald die Stränge quer zur Zugrichtung geführt werden, um den Knoten zu bilden. "Quer zur Zugrichtung" meint hierbei erkennbar "im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T)" [Merkmal (5) (b) (aa)], was das Klagepatent - wie ausgeführt - nicht streng mathematisch versteht. Eine "Querführung" im Sinne des Klagepatents liegt deshalb bereits bei einer Richtungsabweichung von ungefähr ("im Wesentlichen") 45° vor.

Die Merkmale (6) und (7) besagen,

dass der Schuh (der mit der Passier-/Blockiervorrichtung versehen wird) eine Schnürebene (9) aufweist und dass die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) der Passier-/Blockiervorrichtung im Wesentlichen koplanar zur Schnürebene (9) liegt.

In Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung heißt es hierzu, dass der Gleitabschnitt und der Festklemmabschnitt im Wesentlichen koplanar sind, und dass die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts im Wesentlichen koplanar mit der Schnürebene ist. Dadurch soll nach der Beschreibung (Abs. [0020]) ein optimaler Festspannwirkungsgrad garantiert werden, weil der Schnürsenkel auf diese Weise immer im Wesentlichen in der gleichen Schnürebene verbleibt und die Reibungen hierdurch maximal reduziert werden. In Bezug auf das in den Figuren 1 bis 5 der Klagepatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel wird dies in Absatz [0034] der Klagepatentbeschreibung weiter erläutert. Danach bestimmt die Passierbahn (21) eine Bewegungsbahn des Schnürsenkels, dessen Mittelebene immer in der gleichen Ebene (P) wie die Schnürebene (9) gelegen ist, ohne auf der einen oder anderen Seite dieser Ebene hinauszutreten. Hieraus soll sich ein noch verbessertes Gleiten des Schnürsenkels und daher ein optimaler Festspannwirkungsgrad ergeben, weil störende Reibungen, die mit dem Heraustreten des Schnürsenkels beiderseits der Schnürebene bei klassischen Passiersystemen typischerweise verbunden sind, unterdrückt werden (Abs. [0034]).

Was unter "Mittelebene (P)" des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts zu verstehen ist, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich definiert. Die "Mittelebene (P)" ist jedoch beispielhaft in Figur 4 dargestellt und wird auch in der Beschreibung dieses bevorzugten Ausführungsbeispiels angesprochen (vgl. Abs. [0034] und [0035]). Figur 4 ist zu entnehmen, dass die Mittelebene (P) jeweils eine Ebene ist, die durch die gedachte Mitte des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) verläuft.

Der Begriff "Schnürebene" wird in der Klagepatentschrift ebenfalls nicht ausdrücklich definiert. Für den Fachmann ist allerdings klar, dass die "Schnürebene" jedenfalls durch die beiderseits der Öffnung des Schuhs hin und her geführten Abschnitte (Schlaufen) des Schnürsenkels gebildet wird. Außerdem erkennt der Fachmann, dass die besagte Ebene nicht flach wie eine zweidimensionale Ebene im mathematischgeometrischen Sinne ist. Denn dies kann bei einer Schnürebene auf einem Schuh, wie er in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift beispielhaft dargestellt ist, nicht der Fall sein. Bei allen Arten herkömmlicher Schuhe kann die Schnürebene daher nur als Zone im Sinne einer "dreidimensionalen Fläche" verstanden werden, in der die Schnürung stattfindet (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 10, Seite 6, II. B. 1.). Hierüber besteht zwischen den Parteien - soweit ersichtlich - auch kein Streit. Streitig ist allein, ob auch die Passier-/Blockiervorrichtung, zumindest aber deren Gleitabschnitt, für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs heranzuziehen ist.

Aus dem Begriff "Schnürebene" folgt grundsätzlich, dass die betreffende Ebene durch den Schnürsenkel und dessen Verlauf bestimmt wird, und zwar den Verlauf, der sich beim "Schnüren" ergibt. Dafür, dass die so bestimmte "Schnürebene" auch den Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung umfasst, spricht, dass das "Schnüren" nicht nach der in Knöchelnähe letzten Schlaufe aufhört, sondern sich zumindest bis zum Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung fortsetzt. Der Gleitabschnitt definiert eine "Passierbahn" für den Schnürsenkel und ist funktionell ebenfalls eine "Passiervorrichtung". Eben deshalb bezeichnet das Klagepatent die erfindungsgemäße Vorrichtung auch als "Passier-/Blockiervorrichtung". Gegen eine Heranziehung des Gleitabschnitts und/oder des Festklemmabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs spricht andererseits der Anspruchswortlaut. Denn dieser nimmt die "Schnürebene des Schuhs" zum Bezugspunkt für die Lage der Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung. Weil beide Abschnitte koplanar zur Schnürebene des Schuhs sein sollen, kann an sich keiner von ihnen für die Bestimmung eben dieser in Bezug genommenen Schnürebene herangezogen werden.

Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes scheint in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung gleichwohl davon ausgegangen zu sein, dass auch die Passier-/Blockiervorrichtung für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs maßgeblich ist. Denn sie hat dort unter Ziffer II. B. 1. der Entscheidungsgründe zu dem Begriff "Schnürebene" in der deutschen Übersetzung (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 01.02.2009, S. 3 [Bl. 222 GA]) Folgendes ausgeführt (Klammerzusätze mit den französischen Begriffen und Hervorhebungen hinzugefügt):

"Für einen Fachmann und für die Einspruchsabteilung ist offensichtlich, dass die beiderseits der Öffnung angeordneten Passiervorrichtungen ["passants"] auf einem Schuhschaft von dem Knöchel bis zur Fußspitze eine Schnürzone bilden (vgl. die Schnürebene (9) in Abb. 1 und 2), die nicht flach ist wie eine zweidimensionale "Ebene" im geometrischen oder mathematischen Sinne. Bei allen Arten von Schuhen kann diese Zone nur als dreidimensionale "Fläche" verstanden werden. Diese "Ebene" wird bestimmt durch die Gesamtheit der Mittelebenen jeder Passiervorrichtung ["passant"] oder Passier-/Blockiervorrichtung ["passant ou passant/bloquer"], die durch die jeweilige Bahn des Schnürsenkels gebildet wird, daher Schnür-"Ebene".

Ob die Einspruchsabteilung hiermit tatsächlich gemeint hat, dass der Gleitabschnitt und/oder der Festklemmabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs heranzuziehen ist, kann - mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen - jedoch letztlich dahinstehen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob die entsprechende Aussage der Einspruchsabteilung nicht bloß als (gewichtige) sachverständige Äußerung zu würdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 - Regenbecken), sondern die Gründe der Einspruchsentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard/Rogge, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 41) und ein entsprechendes Verständnis der Einspruchsabteilung von der Bestimmung der "Schnürebene" für das Verletzungsgericht damit bindend ist. Der Senat geht insoweit zugunsten der Beklagten davon aus, dass einer Heranziehung des Gleitabschnitts und/oder des Festklemmabschnitts für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs entgegensteht, dass der Anspruch die "Schnürebene des Schuhs" zum Bezugspunkt für die Lage der Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung nimmt. Insoweit kann offen bleiben, ob der technische Sinngehalt des Merkmals (7) aus Sicht des Fachmanns nicht darin besteht, den Festklemmabschnitt mit seiner Mittelebene in der Schnürebene anzuordnen, und außerdem den Gleitabschnitt und den Festklemmabschnitt so vorzusehen, dass sie in derselben Ebene liegen, so dass der Anspruch auch so hätte formuliert werden können. Folge wäre dann ebenfalls, dass beide Abschnitte in der Schnürebene liegen. Bei einer solchen Betrachtungsweise ergäben sich aus dem Anspruchswortlaut keine Bedenken gegen eine Heranziehung des Gleitabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs. Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Der Senat unterstellt zugunsten der Beklagten, dass der Patentanspruch aus den oben genannten Gründen einer Heranziehung des Gleitabschnitts und/oder des Festklemmabschnitts für die Bestimmung der Schnürebene des Schuhs entgegensteht. Ferner nimmt der Senat zugunsten der Beklagten an, dass die möglicherweise gegenteiligen Darlegungen der Einspruchsabteilung selbst dann, wenn sie Eingang in die Beschreibung gefunden haben sollten, zu keiner anderweitigen Auslegung des Patentanspruchs führen können, weil der Schutzbereich eines Patents durch den Beschreibungstext als solchen nicht verändert, d. h. weder eingeschränkt noch erweitert werden kann, was nicht nur für den erteilten Beschreibungstext gilt, sondern in gleicher Weise für bindende Teile der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung (BGH, GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

Der Klägerin ist jedenfalls in ihrer Auffassung beizutreten, dass auch dann, wenn der Weg durch die Passier-/Blockiervorrichtung selbst nicht mehr zur "Schnürebene" gehört, nichtsdestotrotz der Weg des Schnürsenkels bis vor die Passier-/Blockiervorrichtung als zur "Schnürebene" gehörig angesehen werden muss. Denn die "Schnürebene" wird als dreidimensionale Fläche gebildet durch den den Schuh schnürenden Verlauf des Schnürsenkels, beginnend an der Fußspitze. Das Klagepatent legt sich nicht dahingehend fest, dass die Schnürung etwa nur auf dem Fußspann erfolgen darf und lässt es somit ohne weiteres zu, dass die Schnürung vom Fußspannbereich des Schuhs seitlich nach außen geführt wird. Der Anspruch sagt nicht, dass die "Schnürebene" nur durch die zwischen den Passiervorrichtungen beiderseits der Öffnung des Schuhs hin und her geführten Abschnitte des Schnürsenkels definiert wird bzw. die Schnürebene nur im Bereich des Fußspanns verläuft. Eine solche Einschränkung lässt sich auch der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - die zeichnerische Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, in denen die Schnürebene mit der Bezugsziffer 9 in nicht klar abgegrenzter Form bezeichnet wird, entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit keine eindeutige Aussage.

Selbst nach der von der Beklagten vertretenen Definition, welche die "Schnürebene" von der im Bereich der Fußebene ersten bis zu der in Knöchelnähe letzten Schnürschlaufe gegeben sieht, wäre in einem gedachten Fall, in dem der seitlich versetzt angeordneten Passier-/Blockiervorrichtung jeweils eine weitere Schlaufe unmittelbar vorgelagert ist, anzuerkennen, dass sich die Schnürebene nicht nur oberhalb des Fußspanns befindet, sondern darüber hinaus bis zum Ausgang der letzten Schlaufe direkt vor dem Beginn des Gleitabschnitts der Passier-/Blockiervorrichtung. Es ist nicht gerechtfertigt, von dieser Beurteilung nur deshalb abzuweichen, weil der Benutzer auf die letzte Schlaufe verzichtet und statt dessen den Schnürsenkel sogleich in den Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung übergehen lässt.

Vom Stand der Technik gemäß der WO 96/24269 (Anlage B 1) und der FR 2 565 795 (Anlage B 5) grenzt sich das Klagepatent bei dem dargelegten Verständnis dadurch ab, dass die Arretierung des Schnürsenkels in der Passier-/Blockiervorrichtung nicht dadurch geschieht, dass der Schnürsenkel aus der Schnürebene nach oben oder unten herausbewegt wird, wie dies bei dem Gegenstand der WO 96/24269 und der FR 2 565 795 der Fall ist, sondern dadurch, dass der Schnürsenkel in der Schnürebene im Wesentlichen eine Bewegung vollführt, wie sie zum Festknoten ohnehin erforderlich ist (vgl. Abs. [0019], [0020 ], [0047] bis [0048], [0051] bis [0052]).

Dass das Klagepatent es ausschließt, die Schnürung vom Fußspannbereich des Schuhs seitlich nach außen zu führen, weil die Reibungen nur dann "maximal reduziert" werden, wenn der Weg des Schnürsenkels von den Passiervorrichtungen zur Passier-/Blockiervorrichtung möglichst kurz und im Wesentlichen geradlinig ist, lässt sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen auch in der Klagepatentbeschreibung nicht gesagt. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass es dem Klagepatent darum geht, ein - mit störenden Reibungen verbundenes - Umlenken des Schnürsenkels in eine andere Ebene "bei der Blockierung" des Schnürsenkels zu vermeiden (vgl. Abs. [0052]). Es soll also in der Passier-/Blockiervorrichtung keine Umlenkung des Schnürsenkels in eine andere Ebene stattfinden. Dies wird erfindungsgemäß durch das Merkmal (7) erreicht. Mit der örtlichen Beziehung der Passiervorrichtungen zur Passier-/Blockiervorrichtung hat dies nichts zu tun.

Aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0008] der Klagepatentschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dort ausgeführt wird, es sei bekannt, Festklemm- oder Blockiervorrichtungen von Schnürsenkeln, die sich von den Passiervorrichtungen unterschieden, zu benutzen, die entweder "am Rand des Schaftes" befestigt oder auf dem Schnürsenkel gleitend montiert seien, lässt sich hieraus nicht herleiten, dass das Klagepatent nicht will, dass die Schnürung vom Fußspannbereich des Schuhs seitlich nach außen geführt wird. Zum einen bezieht sich die besagte Textstelle lediglich auf (reine) "Festklemm- oder Blockiervorrichtungen", also nicht auf "Passier-/Blockiervorrichtungen". Zum anderen bemängelt das Klagepatent dort auch nur, dass die zweitgenannte Lösung (auf dem Schnürsenkel gleitend montierte Festklemm- oder Blockiervorrichtung) platzraubend und aufgrund ihrer Beweglichkeit nicht notwendigerweise leicht zu handhaben ist.

Auch aus der Würdigung der von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen US 5 467 511 (Anlage B 4) in Absatz [0014] der Klagepatentschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent es vermeiden will, die Schnürung vom Fußspannbereich des Schuhs seitlich nach außen zu führen. Die US 5 467 511 offenbart nach den Angaben der Klagepatentschrift ein Schnell-Schnürungssystem, das eine Führung und einen Blockierspalt aufweist, wobei der Spalt von der Führung beabstandet und in der gleichen Richtung wie die Führung positioniert ist. Ausweislich der oben bereits wiedergegebenen Figur 5 der US- Patentschrift 5 467 511 ist die Schnell-Schnürungsvorrichtung am Rand des Schuhschafts angebracht. Auf diesen Anbringungsort geht die Klagepatentschrift nicht ein. Sie bemängelt vielmehr, dass die besondere Anordnung der Führung zum Blockierspalt, womit die Positionierung des Spalts in der gleichen Richtung wie die Führung gemeint ist, den Verlust der Spannung begünstigt (Abs. [0014]). Im Unterschied dazu ist beim Gegenstand des Klagepatents der in Verlängerung des Gleitabschnitts (20) angeordnete Festklemmabschnitt (30) längs einer Richtung (B) ausgerichtet, die im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verläuft. In Verbindung mit den Maßnahmen nach Merkmal (7) führt dies dazu, dass der Schnürsenkel in der Schnürebene im Wesentlichen eine Bewegung vollführt, wie sie zum Festknoten oder Bilden einer Schleife ohnehin erforderlich ist. Dies ist beim Gegenstand der US 5 467 511 nicht der Fall.

Ein einschränkendes Erfordernis, wonach die Passier-/Blockiervorrichtung "in hinreichender Nähe" zu den vorangehenden Passiervorrichtungen gelegen sein muss, damit der Weg des Schnürsenkel von der in Knöchelnähe letzten Passiervorrichtung zur Passier-/Blockiervorrichtung hin möglichst kurz ist, lässt sich Anspruch 1 des Klagepatents ebenfalls nicht entnehmen. Eine solche Vorgabe würde auch zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen. Denn es würde sich jeweils die im Einzelfall nur schwer zu beantwortende Frage stellen, welche Entfernung als schädlich und welche Entfernung als unschädlich anzusehen wäre.

C.

Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß Gebrauch.

1. Bei den in Rede stehenden, an den angegriffenen Schuhen angebrachten Vorrichtungen handelt es sich in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung um Passier-/Blockiervorrichtungen im Sinne des Klagepatents. Denn sie ermöglichen - wie noch ausgeführt wird - ein Festspannen und ein anschließendes Arretieren des Schnürsenkels.

2. Die an den angegriffenen Ausführungsformen angebrachten Passier-/Blockiervorrichtungen entsprechen auch den Vorgaben der Merkmalsgruppe (2) wortsinngemäß.

a) Die Passier-/Blockiervorrichtungen sind jeweils durch eine Nietverbindung an den Schuhen der Beklagten befestigt. Sie weisen damit in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (2) (a) Befestigungsmittel auf, die eine Festlegung der Vorrichtung an einem Schuh erlauben.

b) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal (2) (b) wortsinngemäß, wonach die Passier-/Blockiervorrichtung einen "Gleitabschnitt" aufweist.

Der untere Bereich der von der Beklagten verwandten Passier-/Blockiervorrichtungen, welcher in den von der Klägerin vorgelegten Zeichnungen gemäß Anlage K 13 mit der Bezugsziffer 20 gekennzeichnet ist, stellt ersichtlich einen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents dar. Wie sich anhand der vorliegenden Schuhmuster ohne weiteres nachvollziehen lässt, kann der Schnürsenkel von der letzten Schlaufe kommend durch diesen unteren Abschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung gleiten und auf diese Weise an- bzw. festgezogen werden. Dementsprechend hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 6 [Bl. 142R GA]) unangegriffen und auch zutreffend festgestellt, dass der Schnürsenkel beim Anziehen durch die in Rede stehenden Vorrichtungen von unten nach oben geführt werden kann. Der Schnürsenkel gleitet dabei über den unteren Abschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung. Bei diesem Festziehvorgang kommt es nicht zu einer erhöhten Reibung zwischen Schnürsenkel und Passier-/Blockiervorrichtung. Das Klagepatent verlangt nicht, dass bei der Führung durch den Gleitsabschnitt überhaupt keine Reibung stattfinden darf. Legt man den Schnürsenkel zum Vergleich in den sich an den besagten unteren Abschnitt anschließenden Festklemmbereich an, welcher in der Zeichnung gemäß Anlage K 13 mit der Bezugsziffer 30 gekennzeichnet ist, stellt man ohne weiteres fest, dass dort eine beträchtlich höhere Reibung auf den Schnürsenkel wirkt. Über den unteren Abschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung kann der Schnürsenkel hingegen ohne besondere Kraftausübung festgezogen werden.

c) Merkmal (2) (c) ist, wie zwischen den Parteien zu Recht außer Streit steht, ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Denn die Passier-/Blockiervorrichtungen der Beklagten weisen ersichtlich auch einen Festklemmabschnitt (Bezugsziffer 30 in Anlage K 13) auf. Dieser unterscheidet sich dadurch von dem vorbeschriebenen Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung, dass er, wie aus den vorliegenden Mustern zu ersehen ist, an jeder Seitenwandung drei "Klemmzähne" aufweist, die den Schnürsenkel arretieren sollen.

3. Die an den angegriffenen Ausführungsformen angebrachten Passier-/Blockiervorrichtungen entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals (3).

Der vorbeschriebene Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung definiert eine Passierbahn für einen Schnürsenkel. Denn er stellt ersichtlich eine glatte Oberfläche zur Verfügung, auf welcher der Schnürsenkel beim Festziehen gleiten kann. In dem unteren Gleitabschnitt sind - anders als in dem oberen Festklemmabschnitt - keine "Klemmzähne" vorgesehen. Der Schnürsenkel kann daher in diesem unteren Abschnitt entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht "hängen bleiben". Die Ausgestaltung des Gleitabschnitts sorgt auch für eine ausreichende Führung des Schnürsenkels beim Festziehen. Denn der Gleitabschnitt bietet mit seinen seitlichen Wandabschnitten beim Festziehen des Schnürsenkels eine hinreichende Führung für den Schnürsenkel. Dass der Gleitabschnitt bzw. die durch diesen definierte Passierbahn nicht an allen Seiten durch Wände begrenzt ist, sondern an einer Seite (nach hinten hin) offen ist, ist unerheblich. Wie bereits ausgeführt, muss es sich bei dem klagepatentgemäßen Gleitabschnitt nicht um ein geschlossenes Bauteil handeln.

4. Wortsinngemäß erfüllt ist auch das Merkmal (4).

Wie sich anhand des vorliegenden Schuhmusters ohne weiteres nachvollziehen lässt, ist es dem Anwender bei angezogenem Schuh jedenfalls auch möglich, und zwar ohne weiteres, den Schnürsenkel unter Hindurchführung durch den unteren Abschnitt (Gleitabschnitt) der Passier-/Blockiervorrichtung festzuziehen, und zwar so, dass der von der in Knöchelnähe letzten Passiervorrichtung kommende Schnürsenkel genau in dem Gleitabschnitt zu liegen kommt und durch diesen geführt wird. Der Gleitabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtung ist hierbei längs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung ausgerichtet. Zwar mag der Schnürsenkel bei den angegriffenen Ausführungsformen auch anders festgezogen werden können, nämlich indem der Schnürsenkel nach oben hin gezogen wird, bevor er in die Passier-/Blockiervorrichtung eingelegt wird. Das steht, selbst wenn die Anwender überwiegend so vorgehen sollten und diese Handhabung besser sein sollte, einer Benutzung des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Eine Patentverletzung liegt vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze). Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung selbst dann vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (BGH, a.a.O. - Rangierkatze). Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH, a.a.O. - Rangierkatze). Letzteres ist hier der Fall.

5. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen ferner wortsinngemäß den Vorgaben der Merkmalsgruppe (5).

a) Der Festklemmabschnitt der Passier-/Blockiervorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen ist ersichtlich in Verlängerung des Gleitabschnitts angeordnet. Er schließt sich unmittelbar an den unteren Gleitabschnitt an.

b) Der Festklemmabschnitt ist auch längs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung (B) ausgerichtet. Mit "im Wesentlichen senkrecht" meint das Klagepatent - wie ausgeführt - jedenfalls einen Winkel "zwischen im Wesentlichen 45° und 90° (Abs. [0035]), wobei der Winkel nicht exakt mindestens 45° betragen muss. Nach dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten soll der Winkel zwischen der Zugrichtung und der Blockierrichtung bei den angegriffenen Ausführungsformen ungefähr 45° betragen (Schriftsatz vom 31.07.2007, S. 18 [Bl. 81 GA]). Schon dies ist ein Winkel "zwischen im Wesentlichen 45° und 90°". Abgesehen davon hat die Klägerin aber auch bereits in erster Instanz im Anschluss an die Behauptung der Beklagten, bei ihr betrage der betreffende Winkel "ungefähr 45°, ergänzend vorgetragen, dass der Winkel zwischen Zugrichtung und Blockierrichtung bei den angegriffenen Ausführungsformen nach ihren Messungen mindestens 70° betrage (Schriftsatz vom 22.11.2007, S. 6 [Bl. 100 GA]). Bl. 100 GA). Dem ist die Beklagte nicht, jedenfalls aber nicht konkret, entgegengetreten.

6. Die angegriffenen Schuhe weisen in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (6) eine (gewölbte) Schnürebene auf. Diese endet - wie sich aus den obigen Ausführungen unter B. ergibt - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an den in Knöchelnähe letzten Schnürschlaufen, sondern erstreckt sich jedenfalls bis zu den seitlich angebrachten Passier-/Blockiervorrichtungen hin und endet erst unmittelbar vor Eintritt des Schnürsenkels in diese.

7. Ist aber zumindest der Weg des Schnürsenkels bis zur Passier-/Blockiervorrichtung hin als zur "Schnürebene" gehörig anzusehen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal (7) wortsinngemäß verwirklicht. Denn der Schnürsenkel wird in der auf beiden Seiten angebrachten Passier-/Blockierrichtung nicht aus der vorbeschriebenen Schnürebene heraus bewegt, sondern vollführt im Wesentlichen eine Bewegung wie sie zum Festknoten bzw. zur Bildung einer Schleife ohnehin erforderlich ist. Die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der jeweiligen Passier-/Blockiervorrichtung ist damit im Wesentlichen koplanar zu der Schnürebene der angegriffenen Schuhe.

D.

Aus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1. Da die Beklagte entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Klägerin sie nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

2. Nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätte sie als einschlägig tätige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen wäre sie auf das Klagepatent gestoßen und hätte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffenen Schuhe von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.

Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugefügt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin die ihr daraus erwachsenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr über den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.

3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist der Beklagten allerdings - worüber von Amts wegen zu befinden war (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 140b PatG Rdnr. 69 m. w. Nachw.) - ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

III.

Entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die Beklagte als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2009 (Bl. 255 - 260 GA) rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296a ZPO).

Soweit die Beklagte mit dem vorgenannten Schriftsatz um die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gebeten hat, kann diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (§ 714 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wäre der Antrag aber auch in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1991, 188, 189 ff. - Flachdachabläufe; InstGE 8, 117, 120 f. - Fahrbare Betonpumpe) nicht gegeben. Die Beklagte bittet deshalb um die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO, weil sie andernfalls den Vertrieb der angegriffenen Schuhe nach Deutschland einstellen müsste. Hinsichtlich des Unterlassungstitels gilt jedoch, dass im Rahmen der nach § 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel von einem überwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. Senat, GRUR 1991, 188, 189 ff. - Flachdachabläufe; InstGE 8, 117, 120 f. - Fahrbare Betonpumpe). Grundsätzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus; er begründet keine besonderen Umstände, die Anlass zur ausnahmsweisen Bewilligung erweiterten Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO geben könnten.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 10.07.2009
Az: I-2 U 23/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/463bf9a42b24/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-Juli-2009_Az_I-2-U-23-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share