Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2007
Aktenzeichen: NotZ 43/06

(BGH: Beschluss v. 26.03.2007, Az.: NotZ 43/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 - 2 VA (Not) 17/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie der weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragssteller bewarb sich ebenso wie die weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) für den Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weitere Beteiligte wurde die höchste Gesamtpunktzahl (155,10 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter der weiteren Beteiligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 136,55 nicht entsprochen werden könne.

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und erschöpfend angewandt.

1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwaltungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kappungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Bewährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgegeben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zusammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben werden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Dadurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.

Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkundungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).

3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06 -; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.

a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der Neufassung des § 17 durch die AVNot 2004 unverändert eine zu große Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsexamen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die weitere Beteiligte hat ihre juristische Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 42,1 Punkte verweisen, während der Antragsteller selbst 39,85 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von 2,25 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit des Antragstellers (30 Punkte) gegenüber der weiteren Beteiligten (23,5 Punkte) ohne weiteres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in dem Bereich, der die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst, vor der weiteren Beteiligten liegt.

b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen wegen des Fehlens benoteter Leistungsnachweise dem Prinzip der Bestenauslese nicht genüge und vor allem die Rechtsanwälte bevorzuge, die über die notwendigen Mittel und die erforderliche Zeit verfügten, wird nicht deutlich, weshalb der Antragsteller durch diesen Umstand im vorliegenden Auswahlverfahren benachteiligt werden könnte. Dem Antragsteller selbst sind für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 38 Punkte zuerkannt worden, während die weitere Beteiligte insoweit nur 35,5 Punkte für sich verbuchen kann. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier zudem deshalb nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber der weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weitere Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegenüber der weiteren Beteiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des Antraggegners gefunden haben.

5. Für Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretische Fortbildung ergibt sich demnach zusammen ein Punktevorsprung des Antragstellers (insgesamt 107,85 Punkte) vor der weiteren Beteiligten, die in den drei genannten Bereichen insgesamt 101,1 Punkte erlangt hat. Die weitere Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle allein deshalb ein, weil ihr 54 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, denen 28,7 Beurkundungspunkte des Antragstellers gegenüber stehen.

a) Soweit der Antragsteller gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegners verwendeten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLGR 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06) den Ausführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.

aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).

bb) Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten, denen ein Anwaltsnotar angehört, seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch die weitere Beteiligte sind keine Einzelanwälte. Der Antragsteller war längere Zeit mit zwei Sozien verbunden, von denen einer zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübte. Er macht nicht deutlich, weshalb sich die weitere Beteiligte, deren Sozius ebenfalls zugleich Anwaltsnotar ist, sich in einer Situation befindet, die ihr hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft.

b) Die Beanstandung des Antragstellers, bei zwei von der weiteren Beteiligten vorgenommenen Beurkundungen habe der vertretene Notar "assistiert", bleibt auf den zugunsten der weiteren Beteiligten bestehenden Punktevorsprung ohne Einfluß. Die Beurkundung vom 28. Dezember 2005 liegt deutlich außerhalb der am 15. Januar 2005 ablaufenden Bewerbungsfrist; sie hat in das Bewerbungsverfahren keinen Eingang gefunden. Für die Beurkundung vom 30. Dezember 2004 sind der weiteren Beteiligten 0,2 Punkte angerechnet worden; das vermag sich auf das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis nicht entscheidend auszuwirken. Zutreffend ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass zwei - im Abstand von einem Jahr erfolgte - Beurkundungen keine Rückschlüsse auf den regelmäßigen Verlauf der seit Anfang 1997 von der weiteren Beteiligten vorgenommenen und zum Nachweis ihrer praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in das Bewerbungsverfahren eingebrachten Beurkundungen zulassen. Das verbietet sich schon deshalb, weil die weitere Beteiligte nicht nur den am 30. Dezember 2004 und 28. Dezember 2005 bei der Beurkundung anwesenden Notar M. vertreten hat. Die vom Antragsgegner berücksichtigten Urkundsgeschäfte resultieren auch aus ihrer Tätigkeit als Notarvertreterin und Notariatsverwalterin für die amtierenden bzw. aus dem Amt ausgeschiedenen Notare G. und P. , für die der Antragsteller vergleichbare Vorkommnisse nicht dargetan hat. Überdies lag der Vertreterbestellung nicht nur eine urlaubsbedingte Verhinderung der betreffenden Notare zugrunde. Vielmehr war die weitere Beteiligte im Jahr 2001 über 125 Tage wegen Erkrankung des Notars P. als Vertreterin tätig. Der Antragsteller behauptet nicht, die in diese Zeit fallenden 83 Urkundsgeschäfte seien bei gleichzeitiger Anwesenheit und unter maßgeblicher Bestimmung des längerfristig erkrankten Notars getätigt worden. Der Antragsgegner durfte daher die von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Beurkundungen für das Auswahlverfahren berücksichtigen; für nähere Ermittlungen, insbesondere für eine genaue Sichtung und Überprüfung der einzelnen Urkundsgeschäfte, bestand - auch bei rückschauender Betrachtung - kein Anlass. Auf weiteres kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamtpunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten der weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt demgegenüber nur die zweite Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15 ff.) sind nicht gegeben. Dabei kann der vom Antragsteller zu den Beurkundungen vom 28. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 vorgetragene Sachverhalt in vollem Umfang unterstellt werden; die fachliche und persönliche Eignung der weiteren Beteiligten wird dadurch nicht berührt.

a) Für die Beurteilung sowohl der fachlichen als auch der persönlichen Eignung sind grundsätzlich die Umstände zum Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 6b Abs. 4 BNotO) maßgeblich. Das Ende der Bewerbungsfrist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere im Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung (Senatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 -, ZNotP 1999, 250). Allerdings ist selbstverständlich, dass die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung zum Notar gegeben sein muss (Senatsbeschluss aaO). Indes lassen sich die vom Antragsteller gerügten Pflichtverletzungen der weiteren Beteiligten weder für die innerhalb der Bewerbungsfrist liegende Beurkundung vom 28. Dezember 2005 noch für die spätere Beurkundung vom 30. Dezember 2005 feststellen.

b) Zwar kann in einem (vorsätzlichen) Verstoß gegen Beurkundungsvorschriften ein schwer wiegendes Dienstvergehen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 - NotSt (Brfg) 2/99 - ZNotP 2000, 84, 85), das die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers grundsätzlich in Frage stellt. Die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes sind jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des Antragstellers hat die weitere Beteiligte wesentliche Teile des Beurkundungsvorgangs aus der Hand gegeben. Er übersieht dabei, dass insoweit der Notar M. selbst tätig geworden sein soll; das kann in keinem Fall eine Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge haben. Der geltend gemachte Verstoß ist nicht auf der Ebene des Beurkundungsgesetzes anzusiedeln, sondern allein im Hinblick auf § 44 BNotO zu beurteilen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift beginnt die Amtsbefugnis des Vertreters mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit "soll" sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. Bereits daraus folgt, dass durch die Übertragung der Amtsbefugnis auf den Vertreter das Amt des Notars nicht suspendiert wird. Der Notar bleibt auch während der Dauer der Vertretung imstande, rechtswirksam zu beurkunden (Schippel/Bracker/Schäfer, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 44 Rdn. 7). Dann vermag er erst recht Teile eines Beurkundungsvorgangs an sich zu ziehen, ohne dass dies Einfluss auf die Wirksamkeit der - nach außen vom Vertreter verantworteten - Amtshandlung hätte. Soweit in der gemeinsamen Ausübung des Notaramtes eine Dienstwidrigkeit zu sehen ist, ist allein der vertretene Notar, nicht aber der für ihn bestellte Vertreter Adressat des § 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

c) Die persönliche Eignung der weiteren Beteiligten für das angestrebte Amt ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie bereits als Bewerberin den für amtierende Notare geltenden allgemeinen Berufspflichten in beachtlicher Weise nicht genügt hätte. Der Inhalt des Rechtsbegriffs der persönlichen Eignung richtet sich an den Grundforderungen der Bundesnotarordnung aus, eine geordnete, vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten (§§ 1, 4 BNotO). Persönlich geeignet ist der Bewerber, dessen innere und äußere Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars uneingeschränkt erfüllen werde; zu den Amtspflichten, an denen die persönliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, gehört unter anderem das Gebot der Redlichkeit und Lauterkeit (§ 14 Abs. 2 und 3 BNotO; vgl. BGHZ 134, 137, 139). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die weitere Beteiligte diesen Verhaltenspflichten nicht zuwider gehandelt, indem sie eine vermeintliche "Proforma-Beurkundung" (vom 30. Dezember 2004) in das Bewerbungsverfahren eingebracht hat. Die weitere Beteiligte hat das - wirksame - Beurkundungsgeschäft als bestellte Notarvertreterin verantwortet und die darüber gefertigte Niederschrift unterzeichnet. Damit ist jedenfalls den formalen Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Genüge getan. Es ist darüber hinaus aus den dargelegten Gründen nur von einem Beurkundungsgeschäft dieser Art auszugehen, das zudem für den Erfolg der Bewerbung nicht ausschlaggebend gewesen ist.

Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Eule Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 2 VA (Not) 17/05 -






BGH:
Beschluss v. 26.03.2007
Az: NotZ 43/06


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