Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 14. März 2011
Aktenzeichen: 5 C 10.2525

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 14.03.2011, Az.: 5 C 10.2525)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat am 30. August 2010 vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die in Italien geschäftsansässige Beklagte wegen Patentvindikation erhoben. Die Erteilung des streitgegenständlichen Patents wurde im Amtsblatt des Europäischen Patentamts vom 1. September 2010 bekannt gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 14. September 2010 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts seien nach Art. 2 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen in Verbindung mit § 143 Patentgesetz die Zivilkammern der Landgerichte zuständig.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil die noch vor Prüfung der Rechtswegzuständigkeit anzuwendenden Regeln der internationalen Zuständigkeit nicht beachtet worden seien und die Klage bei korrekter Anwendung dieser Regeln als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Bei der vorliegenden Klage handele es sich nicht um einen sog. Torpedo-Fall, bei dem der Kläger eine Patentverletzungsklage beim (offensichtlich) unzuständigen Verwaltungsgericht einreiche, vielmehr wolle die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents vindizieren. Deshalb könne die für €Torpedo€-Fälle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit möglicherweise bestehende Praxis unter keinen Umständen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Das streitgegenständliche Patent unterliege dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ), die internationale Zuständigkeit für Klagen betreffend den Erteilungsanspruch ergebe sich aus dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (AnerkProt). Nach Art. 2 AnerkProt seien die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der beklagte Anmelder bzw. angebliche Vindikationsschuldner seinen Sitz habe. Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG bestätige die Maßgeblichkeit des Anerkennungsprotokolls; Satz 2 der genannten Vorschrift sei deshalb nicht einschlägig.

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegen getreten. Die Beschwerde sei bereits unstatthaft, da allein die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein dürfe. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit obliege dem Landgericht München I.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht, das vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Äußerungsfrist entschieden und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, hat den Rechtsstreit zutreffend an das zuständige ordentliche Gericht verwiesen und demgemäß mit Recht die Zulässigkeit der Klage nicht weiter überprüft.

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das angerufene Gericht dies nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 GVG aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dem angerufenen Gericht steht in diesem Fall nicht die Befugnis zu, über die Zulässigkeit der Klage im Übrigen zu entscheiden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 GVG, der keinen Anhalt dafür bietet, dass das angerufene Gericht über die Entscheidung über den Rechtsweg hinaus eine Prüfungskompetenz hätte. Die grundsätzliche Beschränkung auf die Prüfung des zutreffenden Rechtswegs ist zudem eine Konsequenz aus dem Erfordernis, dass der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber zu entscheiden hat, ob die Klage zulässig und begründet ist. Die Regelung des § 17a GVG dient auch dazu, einen Rechtsstreit möglichst schnell und verlässlich dem gesetzlichen Richter zuzuführen (vgl. BTDrucks 11/7030, S. 36). Dieser hat auch darüber zu befinden, ob die Anrufung eines Gerichts des unrichtigen Rechtsweges rechtsmissbräuchlich ist und welche Konsequenzen aus einem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.2.2001 NJW 2001, 1513 m.w.N.).

8Diesen Maßstab zieht die Beklagte in Zweifel, indem sie von einem logischen Vorrang der Frage der internationalen Zuständigkeit vor derjenigen der innerstaatlichen Rechtswegeröffnung ausgeht (vgl. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 25 vor § 40). Zwar mag § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, der allein die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs vorsieht, nicht auf den Fall fehlender internationaler Zuständigkeit zugeschnitten sein. Die von der Beklagten begehrte Klageabweisung durch Prozessurteil € eine Verweisung an ein ausländisches Gericht scheidet aus (OVG Bremen vom 5.5.2000 NordÖR 2001, 22 <juris RdNr. 2>; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 73 vor § 40) € kann indes allenfalls in Fällen in Betracht kommen, in denen es an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zweifelsfrei fehlt (ebenso OVG Bremen a.a.O.; v.Albedyll in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2010, RdNr. 18 a.E. zu § 17a GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist vielmehr durchaus zweifelhaft, ob die Regelungen des Anerkennungsprotokolls zum Europäischen Patentübereinkommen hier nach Erteilung des europäischen Patents noch Anwendung finden können. Dies wird sowohl in der Rechtsprechung (LG München I vom 7.12.2006 MittdtschPatAnw 2007, 560 <juris RdNr. 146>) als auch in der Literatur (Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, Internationaler Teil, RdNr. 113) verneint. Die Klärung der € soweit ersichtlich vom Verfahrensstand des Patentverfahrens abhängigen € internationalen Zuständigkeit obliegt daher dem gesetzlichen Richter des zulässigen Rechtswegs. Bejaht er diese, obliegt es ihm auch, die geeigneten Rechtsfolgen in prozessualer oder materiell-rechtlicher Hinsicht zu ziehen, die sich aus der Klageeinreichung beim unzuständigen Verwaltungsgericht ergeben, mit der sich die Klägerin den Umstand zunutze gemacht hat, dass dort die Streitsache nach § 90 i.V.m. § 81 Abs. 1 VwGO bereits mit der Einreichung der Klageschrift rechtshängig wurde, wohingegen bei einer Klage vor dem Landgericht zur Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO zusätzlich die Zustellung an die Beklagte erforderlich gewesen wäre, die sich bei Vornahme im Ausland erfahrungsgemäß erheblich verzögert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 14.03.2011
Az: 5 C 10.2525


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