Landgericht Dortmund:
Urteil vom 14. November 2008
Aktenzeichen: 12 O 264/06

(LG Dortmund: Urteil v. 14.11.2008, Az.: 12 O 264/06)

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.03.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1.342,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 an die E Rechtsschutz-Schadenregulierungs, S-str. #, ...... X zu Schadens-Nr. ...# zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Lehrerin und nimmt die Beklagten aufgrund eines Reitunfalls in Anspruch, der sich am 31.03.2005 im Rahmen einer Reitstunde ereignete, an dem die Klägerin auf dem Pferd S, die Tochter der Klägerin, die Zeugin T, auf dem Pferd Q sowie der Beklagte zu 1) als Reitlehrer teilnahm. Halter des beteiligten Pferdes S ist der Beklagte zu 2), ein Verein, der therapeutischen Reitunterricht insbesondere für behinderte Kinder anbietet. Halter des beteiligten Pferdes Q ist der Beklagte zu 1), der stundenweise Reitunterricht erteilt, aber keine großen Beträge damit verdient (manchmal nur 24 €/Monat), und dies mehr als Hobby betreibt. Die Klägerin hatte eine Vorschädigung in Gestalt einer Syringomyelie im HWS-Bereich, wobei es sich um eine mit Liquor gefüllte Höhle im Rückenmark handelt. Außerdem hatte die Klägerin 1996 einen Tauchunfall. Folge dieser Vorschädigungen war eine Störung der Tiefensensibilität in beiden Beinen sowie eine Schwächung der Muskulatur des linken Beines. Die Klägerin wandte sich wegen therapeutischen Reitunterrichts an die Vorsitzende des Beklagten zu 2). Da keine Plätze mehr frei waren, wurde die Klägerin Mitglied des Reit- und Fahrvereins V. In dessen Reithalle führt der Beklagte zu 2) seine Therapiestunden durch und stellt dort auch seine Pferde unter. Die Klägerin nahm Reitunterricht bei dem Beklagten zu 1), dem sie dafür einen gewissen Betrag zahlte. Für die Reitstunde überließ der Beklagte zu 2) der Klägerin das Pferd S, wobei streitig ist, ob die Klägerin für jede Überlassung eine Vergütung entrichtete oder ein pauschales monatliches "Futtergeld". Die Klägerin hatte bereits einige Male gemeinsam mit der Zeugin T Reitunterricht beim Beklagten zu 1). Am Rosenmontag des Jahres 2005 war die Zeugin T vom Pferd Q gestürzt. Sie hatte bei früheren Reitstunden Schwierigkeiten gehabt, das Pferd Q zu kontrollieren. Als Hilfsmittel erhielt sie manchmal vom Beklagten zu 1) nach dessen Ermessen Sporen und eine Gerte, jedoch nicht am 31.03.2005. Der Verlauf der gemeinsamen Reitstunde am 31.03.2005 ist streitig.

Die Klägerin behauptet, sie sei auf S zunächst vorneweg geritten, die Zeugin T habe auf Q gefolgt. Dann habe der Beklagte zu 1) die Weisung erteilt, dass die Zeugin T vorreiten solle. Die Zeugin T habe ab dem Wechsel in die Führungsrolle Schwierigkeiten mit Q gehabt, das Pferd sei gelegentlich stehen geblieben und habe nicht gehorcht. Auf Weisung des Beklagten zu 1) seien sie dann in Galopp gefallen. Dabei habe Q plötzlich angehalten, die Klägerin habe auf dieses Hindernis auch aufgrund ihrer Beinschwäche nicht schnell genug reagieren können und sei nahe auf Q aufgeritten. Sie habe erschreckt "T" gerufen. Q habe mit der Hinterhand ausgekeilt. Dies habe S erschreckt, er sei durchgegangen. Sie habe sich nicht mehr im Sattel halten können und sei vom Pferd gestürzt.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich durch den Sturz eine instabile Fraktur ihres 3. Lendenwirbelkörpers (LWK 3) zugezogen. Sie habe sich vom 31.03.2005 bis zum 20.04.2005 in stationärer Behandlung in der C-Klinik in I befunden, wo sie zweimal operiert worden sei. Es sei eine halbseitige Entfernung des betroffenen Wirbelkörpers sowie eine Wirbelkörperversteifung durchgeführt worden, in die sechs Wirbelkörper einbezogen worden seien. Daran habe sich eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik M-Platz in O vom 28.04.2005 bis zum 02.06.2005 angeschlossen. Danach sei sie in eine orthopädischneuroorthopädische ambulante Behandlung gekommen, die bis heute fortdauere, mit zwei Terminen pro Woche. Die Klägerin habe nach der Entlassung aus der Reha-Maßnahme längere Zeit ein 3-Puntke-Stütz-Korsett tragen müssen sowie bis heute eine Corsage. Sie leide bis heute an starken Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen. Sie habe unfallbedingt eine abstrakte MdE in Höhe von 30 %. Es sei durch die unfallbedingte Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit zu einer Verschmächtigung ihrer Oberschenkelmuskeln gekommen. Sie sei nach dem Unfall bis zum Ende der Sommerferien am 19.08.2005 krank geschrieben gewesen. Die Klägerin habe materielle Schäden durch den Unfall erlitten, so in Form von Fahrtkosten wegen der stationären Aufenthalte, wegen Arztbesuchen und auch wegen der Krankenbesuche durch nahe Angehörige. Sie habe zudem einen Haushaltsführungsschaden. Während des stationären Reha-Aufenthaltes sei sie in der Haushaltsführung vollständig ausgefallen, bis heute benötige sie ca. 1/3 mehr Zeit für die Haushaltsführung als früher. Zudem falle Zeit für die Haushaltsführung weg wegen der Notwendigkeit, Arzttermine und Krankengymnastik wahrzunehmen. Es sei außerdem zu besorgen, dass weitere Schäden durch den Unfall drohen, etwa durch eine Verstärkung der Syringomyelie und der auf ihr beruhenden Beschwerden. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € angemessen.

Das Pferd S sei ungeeignet als Therapiepferd, sie habe gehört, dass das Pferd schon mehrmals durchgegangen sei. Auch das Pferd Q sei ungeeignet, es habe eine "Macke", wie sie im Nachhinein erfahren habe, der Vorbesitzer habe geschildert, dass Q Angst vor Traktoren habe. Wegen seiner Schreckhaftigkeit habe in der Vergangenheit Reitunterricht mit Kindern abgebrochen werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe von ihrer Vorschädigung gewusst, man habe sich darüber unterhalten, der Beklagte zu 1) habe zudem die gleiche Vorschädigung und kenne daher die Symptome.

Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten sei der Ansatz einer 1,5 Gebühr angesichts der umfangreichen und schwierigen Tätigkeit sowie der hohen Bedeutung der Sache für die Klägerin gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.03.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 1.342,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 an die E Rechtsschutz-Schadenregulierungs, S-str. 1, ...... X zu Schadens-Nr. ... zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sich der Führungswechsel nicht auf eine explizite Weisung durch den Beklagten zu 1) hin vollzogen habe, sondern dies habe sich im Rahmen einer Hufschlag-Figur von selbst ergeben. Die Klägerin habe mehrmals hysterisch "Vorwärts, T, vorwärts" geschrien, um die Zeugin T zu schnellerem Reiten anzuhalten. Dadurch habe sie das Pferd S zum Galopp veranlasst. Sie sei an Q vorbeigeritten, ohne den Sicherheitsabstand einzuhalten, weshalb Q den Schweif gedreht habe. Dass sie ausgeschlagen habe, habe der Beklagte zu 1) nicht gesehen. Die Klägerin sei nicht im Sattel sitzen geblieben und dann hinuntergefallen.

Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen und die Kausalität mit Nichtwissen. Das Pferd S sei ein friedliches Therapiepferd, es sei nicht schon mehrmals durchgegangen. Auch das Pferd Q habe keine "Macke", sondern sei ein erfahrenes Reitpferd, das insbesondere für den Reitunterricht mit Kindern eingesetzt werde, mit lauten Geräuschen vertraut und nicht schreckhaft sei.

Der Beklagte zu 1) behauptet, das Pferd Q diene seinem Erwerb. Er ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig, soweit die Klägerin die bisher angefallenen materiellen Schäden beziffern könne.

Der Beklagte zu 2) behauptet, dass das Pferd S ein Berufstier sei aufgrund seiner Bestimmung zu therapeutischem Reiten. Er ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da es keinen medizinischen Anhaltspunkt dafür gebe, dass unfallbedingt eine Verstärkung der Vorerkrankung eintreten könne.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen wechselseitigen Schriftsätze sowie deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und C2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I2, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das in der Akte befindliche Sachverständigengutachten sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 20.04.2007 (Bl. 145 ff. d.A.) und vom 24.10.2008 (Bl. 306 ff. d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den Beklagten zu 1) begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 € gemäß §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte zu 1) ist Halter des Pferdes Q.

Dessen Verhalten hat dazu geführt, dass die Klägerin von dem Pferd S abgeworfen wurde und sich durch den Sturz einen Bruch ihres 3. Lendenwirbelkörpers (LWK3) zuzog. Dass ein Verhalten des Pferdes Q ursächlich für den Sturz der Klägerin war, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts fest. Denn die Zeugin T hat glaubhaft bekundet, dass das Pferd Q, auf dem sie ritt, abrupt stehen blieb und dann buckelte, also mit den Hinterbeinen ausschlug, und daraufhin das von der Klägerin gerittene Pferd S durchging, und die Klägerin vom Pferd fiel. Die Aussage ist insbesondere glaubhaft, als sie plastisch das eigene Erleben der geschilderten Ereignisse wiedergibt, so indem die Zeugin T das Ausschlagen des von ihr gerittenen Pferdes Q als Buckeln bzw. "hinten Hochgehen" beschrieb und damit gerade die Perspektive wiedergibt, die sie in diesem Moment als Reiterin hatte. Die Zeugin C2 konnte zu dem Hergang keine Aussage machen, da sie erst aufgrund eines Rufes der Klägerin auf das Geschehen aufmerksam wurde, als sich die Klägerin bereits schon nicht mehr im Sattel halten konnte.

Es hat sich auch die typische Tiergefahr realisiert. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sich das Pferd Q unter menschlicher Leitung befand, indem die Zeugin T darauf ritt. Denn trotz menschlicher Leitung greift die Haftung des § 833 BGB ein, wenn willkürliche Bewegungen des Tieres, wie Scheuen, Schlagen oder abruptes Anhalten den Schaden verursacht haben (MüKo-Wagner, § 833 BGB, Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr.). Hier hat nach der bereits dargestellten glaubhaften Aussage der Zeugin T ein Buckeln bzw. ein Ausschlagen des Pferdes Q, also eine nicht von der Reiterin kontrollierte Bewegung, zu einem Durchgehen des Pferdes S und damit letztlich zu dem Sturz und der Verletzung der Klägerin geführt.

Der Beklagte zu 1) konnte sich auch nicht gemäß § 833 S. 2 BGB entlasten. Denn zum Einen diente das Pferd Q nicht seinem Beruf, seinem Erwerb oder seinem Unterhalt. Der Beklagte zu 1) verdient nach seinem eigenen Bekunden keine großen Beträge durch seine Tätigkeit als Reitlehrer, sondern er bezeichnet den Reitunterricht vielmehr als sein Hobby. Der durch die Tierhaltung erzielte Verdienst muss jedoch einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb des Tierhalters bringen, um die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB zu eröffnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 128/05). Der Beklagte zu 1) erzielt jedoch angeblich zum Teil nur 24 € im Monat, je nach Auftragslage, was in keinem Fall ausreicht, um das Pferd Q als Berufstier zu klassifizieren (vgl. OLG Frankfurt, aaO., wonach sogar 340 €/Monat nicht genügen). Zum anderen hat der Beklagte zu 1) nach Überzeugung des Gerichts nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und der Schaden wäre auch nicht bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden. Die erforderliche Sorgfalt ist beachtet, wenn der der Reitunterricht so organisiert und durchgeführt wird, dass die Reitschüler nicht in stärkerem Maße gefährdet werden, als dies bei jedem Reitunterricht naturgemäß der Fall ist (OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 3 U 59/03). Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 1) in zweierlei Hinsicht eine im Vergleich zum üblichen Reitunterricht erhöhte Gefahr geschaffen hat. Zum einen hat der Beklagte zu 1) die Anweisung gegeben, dass die Tochter der Klägerin, die Zeugin T, auf dem Pferd Q vorneweg reiten sollte, obwohl die Zeugin T Q nicht so gut unter Kontrolle hatte. Von der Erteilung dieser Weisung ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin T überzeugt. Diese hat bekundet, dass der Beklagte zu 1) sie angewiesen habe, anstatt wie bisher hinter der Klägerin auf dem Pferd S zu reiten, nach vorne zu gehen, um aktiver zu reiten und Q mehr anzutreiben. Diese Weisung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gefahrerhöhend, da das Pferd Q sich nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T in der nunmehrigen Führungsposition viel schwieriger antreiben ließ, was schließlich in dem abrupten Stehenbleiben mündete, das letztlich den Sturz der Klägerin auslöste. Die Aussage der Zeugin C2 war unergiebig, da sie keine Aussage dazu machen konnte, wie es zu dem Wechsel in der Führung gekommen war. Ein weiterer gefahrerhöhender Umstand, den der Beklagte zu 1) zu vertreten hat, war, die Zeugin T ohne Gerte bzw. Sporen reiten zu lassen, obwohl der Beklagte zu 1) aus den vergangenen Reitstunden wusste, dass sie mit dem Pferd Q oft nicht ohne diese Hilfsmittel zurecht kam. Dem mag der pädagogische Gedanke zugrunde gelegen haben, dass die Zeugin T langfristig lernen sollte, das Pferd Q auch aus eigener Kraft zu beherrschen, die damit verbundene unmittelbare Gefahrerhöhung hat der Beklagte zu 1) aber zu verantworten.

Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" anrechnen lassen. Die bloße Teilnahme am Reitunterricht, bei dem typischerweise das Risiko besteht, dass der Reiter vom Pferd fällt, begründet für sich allein noch kein Mitverschulden (BGH, NJW 1982, 2158; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000 - 13 U 166/99). Nur, wenn der Reiter Risiken übernommen hat, die über die mit einem Ritt gewöhnlich verbundenen Gefahren hinausgehen, kommt ein Mitverschulden unter diesem Gesichtspunkt in Betracht (OLG Hamm, aaO.). Hier wusste die Klägerin zwar, dass die Zeugin T am Rosenmontag vom Pferd Q gefallen war und nahm dennoch an einem gemeinsamen Reitunterricht mit dem Pferd Q und der Zeugin T teil. Allerdings ist der Umstand, dass ein Reiter einmal vom Pferd stürzt, nicht ungewöhnlich und lässt für sich nicht auf eine erhöhte Gefährlichkeit des Tieres schließen, auf die sich die Klägerin damit bewusst eingelassen hätte.

Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten der Klägerin während des Reitunterrichts. So hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht, wie von den Beklagten behauptet, hysterisch geschrien und die Zeugin T durch laute Rufe zu schnellerem Reiten angehalten. Ein solches von den Beklagten dargestelltes hysterisches Verhalten lässt sich bereits nur schwer mit dem persönlichen Eindruck in Einklang bringen, den das Gericht im Lauf der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat. Es hat sich auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. So hat die Zeugin T ausgesagt, die Klägerin habe nicht "Schneller, schneller" geschrien, sondern sie habe nur "T" gerufen, als Q stehen blieb. Dies stimmt überein mit der Aussage der Zeugin C2, die bekundet hat, dass sie einen Ausruf des Erschreckens gehört habe. Weitere Rufe oder gar Schreie hat die Zeugin C2 nicht bekundet. Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin angeblich unter Verletzung des Sicherheitsabstandes die Zeugin T überholt und damit das Scheuen des Pferdes verursacht habe. Denn nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T hatte die Klägerin den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten. Die Annäherung der Klägerin auf S an das Pferd Q erfolgte nach ihrer Aussage vielmehr wegen des abrupten Stehenbleibens des Pferdes Q, folglich ohne Verschulden der Klägerin.

Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € angemessen.

Nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen I2 hat die Klägerin durch den Sturz vom Pferd eine instabile Fraktur ihres 3. Lendenwirbelkörpers (LWK 3) erlitten, die vom 31.03.2005 bis zum 20.04.2005 stationär in der C-Klinik in I durch zwei Operationen behandelt werden musste. Es wurde eine halbseitige Entfernung des betroffenen Wirbelkörpers durchgeführt sowie eine Wirbelkörperversteifung, in die 6 Wirbelkörper einbezogen wurden. Daran schloss sich eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik M-Platz in O vom 28.04.2005 bis zum 02.06.2005 an. Bis heute und auch zukünftig ist eine orthopädischneuroorthopädische ambulante Behandlung mit 2 Terminen pro Woche erforderlich. Die Klägerin musste nach der Entlassung aus der Reha-Maßnahme längere Zeit ein 3-Punkte-Stütz-Korsett tragen sowie bis heute eine Corsage. Die Unfallbedingtheit dieser Verletzung und deren geschilderter erforderlicher Behandlungsmaßnahmen hat der Sachverständige I2 verständlich und nachvollziehbar festgestellt. Insbesondere hat er die LWK 3-Fraktur und deren Behandlung klar von den Vorerkrankungen der Klägerin in Gestalt der Syringomyelie und dem Zustand aufgrund des Tauchunfalls abgegrenzt.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt bis heute an starken Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen leidet. Dies hat der Sachverständige I2 in seinem Gutachten verständlich und nachvollziehbar dargestellt. Beide Folgen beruhen auf der erforderlichen Behandlung der Wirbelkörperfraktur durch eine Versteifung des betroffenen mit den angrenzenden beiden Wirbelkörpern. Die Klägerin hat zudem nach der mündlichen Erläuterung seitens des Sachverständigen I2 unfallbedingt eine abstrakte MdE in Höhe von 30 %. Diese beruht nach den Feststellungen des Sachverständigen in dieser Höhe auch ausschließlich auf der unfallbedingten Verletzung, nicht auf den Vorschäden, da die unfallbedingte schwere Beeinträchtigung des Lendenwirbelbereiches allein bereits die Annahme einer MdE von 30 % rechtfertige. Zudem haben die Bewegungsbeeinträchtigung und die Schmerzen zu einer möglicherweise nicht reversiblen Verschmächtigung der Oberschenkelmuskeln der Klägerin geführt, da sie diese nicht mehr stark belasten und trainieren kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wird sich das Schadensbild zukünftig so entwickeln, dass es zu einer rezividierenden Schmerzverstärkung mit notwendiger symptomatischer Behandlung durch Schmerztherapie und begleitende Physiotherapie kommen wird.

Zudem war die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen unfallbedingt vom 31.03.2005 bis zum Ende der Sommerferien am 19.08.2005 krank geschrieben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch festgestellt, dass die Klägerin während des stationären Reha-Aufenthaltes in der Haushaltsführung vollständig ausgefallen war und auch heute unfallbedingt erheblich darin eingeschränkt ist. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung auch dargelegt, dass die Klägerin zwar bereits aufgrund ihrer Vorschädigung in gewissem Maße in der Haushaltsführung eingeschränkt war, die Beeinträchtigung aufgrund des Unfalls aber ungleich höher sei.

Unter Heranziehung tendenziell vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 26. Auflage, Nr. 2107, 1591, 1618, 1768, 2036, 2313, 2333) ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € angemessen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, die Klage ist am 26.07.2006 zugestellt worden.

2.

Es war festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.03.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Klägerin hat auch im Hinblick auf die materiellen Schäden ein Feststellungsinteresse, auch wenn sie diese etwa im Hinblick auf die bereits entstandenen Fahrtkosten zu Arztterminen bereits beziffern könnte. Denn sie muss ihren Antrag nicht, soweit sich der Schaden beziffern lässt, in einen Leistungs- und im Übrigen in einen Feststellungsantrag aufspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach dem klägerischen Vortrag zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 304/02). Hier behauptet die Klägerin, dass weitere Schäden drohten. Der Sachverständige I2 hat in seinem Gutachten verständlich und nachvollziehbar festgestellt, dass es aufgrund der zur Behandlung des Wirbelkörperbruches notwendigen Versteifung von drei Wirbelkörpern zu einer vermehrten Beanspruchung der benachbarten Segmente kommen wird, wodurch eine rezividierende Schmerzverstärkung eintreten kann, die eine Behandlung durch Schmerztherapie und Physiotherapie erfordern würde. Damit besteht auch die Möglichkeit weiterer materieller Schäden etwa in Gestalt von Fahrtkosten zum Physiotherapeuten.

Der Feststellungsantrag war auch im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden begründet, auch wenn mit dem der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeld bereits alle schon bestehenden und vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden abgegolten sind. Denn für das Feststellungsinteresse im Hinblick auf zukünftige immaterielle Schäden genügt eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden, was bei schwereren Unfallverletzungen in aller Regel zutrifft. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH, Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88). Hier hat der Sachverständige im Rahmen der Anhörung nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Operationen kommen könnte. Insbesondere in Anbetracht der vom Sachverständigen festgestellten vermehrten Beanspruchung der benachbarten Wirbelkörper und der dadurch möglichen Sekundärprobleme kann der Klägerin nicht abgesprochen werden, dass aus ihrer Sicht damit auch mit gegenwärtig noch nicht absehbaren Folgeschäden gerechnet werden kann.

3.

Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.342,12 € gegen den Beklagten zu 1) folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB. Der Beklagte zu 1) befand sich im Verzug, nachdem ein vorgerichtlicher Klärungsversuch seitens der Klägerin keinen Erfolg hatte. Zwar ist dieser Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin übergegangen, indem diese die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt hat. Jedoch kann die Klägerin aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Sie ist von ihrer Rechtsschutzversicherung ermächtigt worden, die Anwaltskosten im eigenem Namen geltend zu machen. Das zudem für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche rechtliche Eigeninteresse ergibt sich aus dem Interesse eines Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag möglichst "schadensfrei" zu halten, etwa im Hinblick auf die Kündigungsbefugnis des Rechtsschutzversicherers (OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993 - 9 U 237/92).

Die Klägerin konnte auch eine 1,5 Geschäftsgebühr nach § 14 i.V. mit Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG geltend machen. Die Geschäftsgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet. Ihre Höhe zu bestimmen ist zunächst Sache des Anwalts. Wenn, wie hier, die Gebühr von einem Dritten zu tragen ist, bindet diese Bestimmung nur dann nicht, wenn sie unbillig erscheint. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ist, nicht anders als bei § 315 BGB, schon von daher der dem Anwalt eingeräumte Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für die Annahme einer unbilligen Bestimmung müsste deshalb klar ersichtlich sein, dass die durch die Klägerin vorgenommene Festsetzung den beiderseitigen Interessen, den Kriterien aus § 14 I S. 1 und 2 RVG und der Üblichkeit widerspricht (AG Wuppertal, Urteil vom 14.03.2005 - 35 C 66/05). Hier kann eine Gebühr von 1,5 angesichts der eine überdurchschnittliche Gebühr rechtfertigenden Umstände nicht als unbillig angesehen werden. So stellte sich der Sachverhalt aufgrund der Verwicklung von Pferden zweier Halter, die eine Kontaktierung zweier Haftpflichtversicherungen erforderlich machte, der unklaren gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Beklagten zu 2) und dem zunächst in Anspruch genommenen Reit- und Fahrverein V sowie im Hinblick auf die Berechnung der Anspruchshöhe auch wegen der Vorschädigungen der Klägerin, die es herauszufiltern galt, als anspruchsvoll dar. Zudem ist nach herrschender Meinung bei der Bestimmung der Gebührenhöhe eine gewisse Toleranzgrenze zu berücksichtigen, die gemeinhin bei 20% angesiedelt wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2005 - 14 O 458/04).

Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Gebührenhöhe bedurfte es nicht. § 14 II RVG findet bei der Geltendmachung des Gebührenanspruchs gegenüber dem Schädiger keine Anwendung (AG Wuppertal, Urteil vom 14.03.2005 - 35 C 66/05; zum insoweit gleichlautenden § 12 II BRAGO: OLG Hamm, r+s 1992, 376).

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Berücksichtigung eines Streitwertes von 30.000 € als Grundlage der Gebührenrechnung. Die Klägerin hat dargelegt, dass das Zurückbleiben weiterer Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit aufgrund der MdE von 30 % als Folge der erlittenen Verletzungen droht. Jedenfalls unter Berücksichtigung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 € sowie weiterer materieller Schäden wie insbesondere einem Haushaltsführungsschaden, ist von einem Streitwert von 30.000,- € bei Berücksichtigung eines Abschlages von 20% wegen der erhobenen Feststellungsklage auszugehen.

Die Gebühr ist überdies, ebenso wie die Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG und die MwSt. korrekt berechnet.

Der Zinsanspruch hierfür folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, der Schriftsatz, mit dem der Zahlungsanspruch erhoben wurde, ist dem Beklagten zu 1) am 31.08.2007 zugestellt worden.

4.

Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) war die Klage abzuweisen. Zwar ist der Beklagte zu 2) Halter des Pferdes S, dessen Durchgehen nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme zum Sturz der Klägerin und ihren Verletzungen geführt hat. Allerdings konnte der Beklagte zu 2) den Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB führen.

Das Pferd S dient dem Beruf des Beklagten zu 2). Zwar sind Reitpferde eines Idealvereins, die im Wesentlichen nur den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, grundsätzlich keine Berufstiere (BGH, NJW 1982, 763, 1589). Es handelt sich aber um Berufstiere, wenn ein Idealverein seine Pferde für therapeutisches Reiten einsetzt und damit gerade seinen satzungsmäßigen Zweck verfolgt (OLG Frankfurt, VersR 1995, 1362; offengelassen von OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000 - 13 U 166/99). Der Zweck des Beklagten zu 2) ist das Angebot von therapeutischem Reiten. Zwar war die Klägerin kein Mitglied bei dem Beklagten zu 2) und es ist streitig, ob die Klägerin therapeutischen Reitunterricht von diesem erhielt oder "normalen" Reitunterricht vom Beklagten zu 1). Es ist jedoch auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier vom Halter gegeben worden ist (BGH, 26.11.1985 - VI ZR 9/85), nicht auf den Zweck im konkreten Einzelfall. Generell diente das Pferd Ronny dem Beklagten zu 2) für die Durchführung von therapeutischem Reitunterricht für seine Mitglieder und damit seinem Zweck. Der Beklagte zu 2) hat durch die Überlassung des Pferdes S an die Klägerin auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, da das Pferd für den Zweck des Reitunterrichts für die Klägerin geeignet war. Zwar hat die Klägerin zunächst die Eignung des Pferdes S in Frage gestellt und behauptet, sie habe gehört, es sei schon mehrmals durchgegangen. Sie hat diese pauschale Behauptung auf das Bestreiten des Beklagten zu 2) hin jedoch nicht näher substantiiert, insbesondere nicht durch Angabe der Person, von der sie diese Information erhalten haben will oder durch Angabe der Zeitpunkte, an denen das Pferd S durchgegangen sein soll, sondern sie hat diesen Vortrag gar nicht mehr aufgegriffen. Sie hat demgegenüber auf das Bestreiten der von ihr behaupteten Gefährlichkeit des Pferdes Q durch die Beklagten hin ausführlich unter Beweisantritt und Schilderung der jeweiligen Ereignisse dargelegt, wann und bei welchen Gelegenheiten das Pferd Q in der Vergangenheit durchgegangen sei. Unter Gegenüberstellung dieser Stellungnahmen zum Bestreiten der Gefährlichkeit der beiden Pferde durch ihre jeweiligen Halter kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das frühere Durchgehen des Pferdes S lediglich ins Blaue hinein behauptet hat und ihre Behauptung nach Bestreiten durch die Beklagten nicht mehr aufrecht erhält. Ihre pauschale Behauptung war auch nicht geeignet gewesen, den Vortrag des Beklagten zu 2), er habe mit der Auswahl des Pferdes S seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan, erheblich zu bestreiten, da die Behauptung in ihrer Pauschalität dem Beklagten zu 2) keine Möglichkeit gegeben hat, zu dieser Stellung zu nehmen und diese zu widerlegen. Damit hat die Behauptung des Beklagten zu 2), er habe in S ein geeignetes Pferd zur Verfügung gestellt, als zugestanden zu gelten.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aufgrund eines zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) eventuell bestehenden Vertragsverhältnisses über die Erteilung von Reitunterricht oder jedenfalls das Überlassen eines Pferdes scheidet aus den oben genannten Gründen ebenfalls mangels Verschuldens des Beklagten zu 2) aus.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 708, 709, 711 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 14.11.2008
Az: 12 O 264/06


Link zum Urteil:
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